Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.06.2009 – 27 W (pat) 45/08
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 45/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend die Marke 303 09 127
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Juni 2009 durch den Richter Dr. van Raden als Vorsitzenden und die Richter
Schwarz und Kruppa
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Widersprechenden die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
I.
Die Widersprechende hat gegen die am 20. Juni 2003 veröffentlichte Eintragung
der am 19. Februar 2003 von der Gemeinschuldnerin angemeldeten, u. a. für
Werbung; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen, soweit in
Klasse 35 enthalten; Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere im Internet; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse; Meinungsforschung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften
für andere; Vermittlung von Verträgen über
Anschaffung und Veräußerung von Waren; Verteilung von Waren
zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-,
Fernseh-, Kino- und Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung
von Verkäufen und deren Abrechnung (Onlineshopping)
in
Computernetzwerken und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle;
Entwicklung von Konzepten für die Abwicklung und Durchführung
kompletter unternehmerischer Dienstleistungen und betriebswirtschaftliche Beratung für Logistikdienster als Unternehmens-
Dienstleistungen, soweit in Klasse 35 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Verpflegung; Beherbergung von Gästen
geschützten Marke Nr. 303 09 127
CENA
Widerspruch hinsichtlich der Dienstleistungen im Dienstleistungsverzeichnis der
angegriffenen Marke eingelegt aus ihrer am 11. Januar 1995 angemeldeten und
seit 5. Oktober 1995 für
Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten
(Gelees), Konfitüren, Fruchtsaucen; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,
Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate, Brot,
feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel);
Gewürze; Kühleis; Land-, garten und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie Samenkörner (soweit in Klasse 31 enthalten);
lebende Tiere; frisches Obst und Gemüse; Sämereien, lebende
Pflanzen und natürliche Blumen; Futtermittel, Malz; Biere;
Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische
Getränke (ausgenommen Biere); Marketing, Marktforschung,
Marktanalyse, Werbung, Unternehmens- und Organisationsberatung
eingetragenen MarkeNr. 395 00 620
CMA.
Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Erstbeschluss vom 30. September 2004 den Widerspruch und mit Beschluss vom
31. August 2005 die von der Widersprechenden gegen den Erstbeschluss eingelegte Erinnerung zurückgewiesen.Dies wird jeweils darauf gestützt, dass auch
im Bereich identischer bzw. ähnlicher Dienstleistungen der Grad der Zeichenähnlichkeit zu gering sei, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen; denn
die nur als Buchstabenfolge aussprechbare Widerspruchsmarke habe bei ihrer
Aussprache einen von der angegriffenen Marke deutlich abweichenden Klangcharakter, so dass klangliche Verwechslungen nicht zu befürchten seien; auch
schriftbildlich könne das Publikum sie ohne Weiteres auseinanderhalten.
Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber . Sie ist
der Auffassung, dass die beiden Marken klanglich so ähnlich seien, dass auf dem
Gebiet identisch bzw. hochgradig ähnlich beanspruchter Dienstleistungen die Gefahr von Verwechslungen bestehe.
beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 30. September 2004 und vom
31. August 2005 aufzuheben und die Löschung der Marke Nr. 303
09 127 wegen des Widerspruchs aus der eingetragenen Marke
Nr. 395 00 620 für die Dienstleistungen „Werbung; Veranstaltung
von Messen und Ausstellungen, soweit in Klasse 35 enthalten;
Durchführung von Auktionen und Versteigerungen, insbesondere
im
Internet; Marketing; Marktforschung und Marktanalyse;
Meinungsforschung; Unternehmensberatung; Organisationsberatung; betriebswirtschaftliche Beratung; Personalberatung; Vermittlung und Abschluss von Handelsgeschäften
für andere;
Vermittlung von Verträgen über Anschaffung und Veräußerung
von Waren; Verteilung von Waren zu Werbezwecken; Vervielfältigung von Dokumenten; Rundfunk-, Fernseh-, Kino- und
Internetwerbung; Werbemittlung; Vermittlung von Verkäufen und
deren Abrechnung (Onlineshopping)
in Computernetzwerken
und/oder vermittels anderer Vertriebskanäle; Entwicklung von
Konzepten für die Abwicklung und Durchführung kompletter
unternehmerischer Dienstleistungen und betriebswirtschaftliche
Beratung für Logistikdienster als Unternehmens-Dienstleistungen,
soweit
in Klasse 35 enthalten; Erziehung; Ausbildung; Verpflegung; Beherbergung von Gästen“ zu löschen.
Über das Vermögen der Gemeinschuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts
A… vom 24. Januar 2007 das
Insolvenzverfahren eröffnet worden. Mit
Schriftsatz vom 22. Januar 2009 hat der zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Gemeinschuldnerin bestellte Beschwerdegegner das Verfahren aufgenommen und beantragt,
die Beschwerde der Widersprechenden kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er hält eine Verwechslungsgefahr aus den nach seiner Ansicht zutreffenden
Gründen der angefochtenen Beschlüsse für nicht gegeben.
II.
A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat
zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den
Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren
Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden
Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder
-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens
die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken
miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer
Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen
werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon;
MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] -Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -
Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken,
in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen
Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur
Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den
Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003,
55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] -
Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).
2. Nach diesen Grundsätzen ist der Grad der Markenähnlichkeit, selbst wenn ein
höherer Grad der Dienstleistungsähnlichkeit und eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke unterstellt würde, zu gering, um eine
Verwechslungsgefahr zu begründen.
a) Marken sind als ähnlich anzusehen, wenn ihre Übereinstimmungen in der
Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen Teilen der durchschnittlich informierten,
aufmerksamen und verständigen Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 –
Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in der jeweiligen Marke zukommt, so
stark überwiegen, dass die betreffenden Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr
hinreichend auseinander halten können (vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz,
8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn. 311]).
Die Ähnlichkeit von Marken ist dabei grundsätzlich aufgrund ihres jeweiligen
Gesamteindrucks unabhängig vom Prioritätsalter zu beurteilen (vgl. EuGH GRUR
1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.] -
Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000, 233 f.
- Rausch/Elfi Rauch); hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im
Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei berücksichtigt
werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der jeweiligen
Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413, 415 [Rn. 28]
- SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte begründet zwar nicht
notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.]
- SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 21] -
SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR 1979, 853, 854 - LILA;
GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110, 112 - dipa/dib; GRUR
1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions), sofern nicht die
Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden Unterschiede in den
anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] -SIR/Zirh).
b) Nach diesen Grundsätzen kann vorliegend kein Grad an Zeichenähnlichkeit
festgestellt werden, der selbst bei unterstellten hohen Graden an Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke eine Verwechslungsgefahr begründen könnte.
aa) Ungeachtet der Frage einer möglichen klanglichen oder schriftbildlichen
Ähnlichkeit scheidet eine hierauf gestützte Verwechslungsgefahr für einen nicht
gering zu veranschlagenden Teil des Publikums schon deshalb aus, weil diesem
der Bedeutungsgehalt der aus dem romanischen Sprachkreis stammenden angegriffenen Marke („cena“ steht im Italienischen und Spanischen gleichermaßen
für „Abendessen; Abendbrot“) bekannt ist. Damit wirkt möglichen visuellen oder
akustischen Ähnlichkeiten für diesen Teil des Publikums von vornherein i. S. d. der
„Neutralisierungstheorie“ des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH a. a. O. [Rn.
35] - SIR/Zirh), an welche der Senat nach Art. 234 EGV i. V. m. Art. 101 GG
zwingend gebunden ist (a. A. - unter Verkennung der europa- und verfassungsrechtlichen Bindung - Hacker, Markenrecht, 2007 Rn. 409), entgegen.
bb) Aber auch bei denjenigen Teilen des Verkehrs, welchen die Bedeutung der
angegriffenen Marke nicht bekannt ist und die diese daher als Fantasiebegriff
ansehen, scheidet, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, eine Gefahr
von Verwechslungen der beiden Marken aus. Eine schriftbildliche Ähnlichkeit
besteht dabei schon deshalb nicht, weil dem Publikum der Unterschied zwischen
der als bloße Buchstabenfolge erkennbaren Widerspruchsmarke und der bereits
infolge zweier Vokale als Wort interpretierbaren angegriffenen Marke ins Auge
springt. In klanglicher Hinsicht kann die Widerspruchsmarke entgegen der Ansicht
der Widersprechenden immer nur als Buchstabenfolge ausgesprochen werden,
weil der Aussprechende keine Veranlassung hat, die Buchstabenfolge bei einer
Wiedergabe der Marke zu einem Wort umzugestalten. Hiergegen spricht zum
einen, dass die Buchstabenfolge selbst in Ermangelung hinreichender Vokale sich
nicht als Wort anbietet; insofern unterscheidet sie sich deutlich von den
Beispielen „RAF“ und „GRUR“, auf welche die Widersprechende hingewiesen hat,
wobei die weiteren Beispiele „ORF“ und „UEFA“, auf welche sich die Widersprechende ebenfalls berufen hat, schon deshalb unbehelflich sind, weil jedenfalls
der durchschnittlich verständige Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofs abzustellen ist und bei dem ein zumindest
durchschnittliches Sprachverständnis anzunehmen ist, diese beiden Abkürzungen
in keinem Fall als Wort - wobei im Falle von „UEFA“ unklar ist, ob die
Widersprechende eine Aussprache als „Uefa“ oder als „Üfa“ unterstellt - ausspricht. Und zum anderen spricht gegen eine Aussprache der Widerspruchsmarke
als Wort auch der Umstand, dass es - geht man mit der Widersprechenden von
einer Aussprache als „Tschema“ oder „Kema“ aus - kein entsprechendes Wort in
einer im Inland geläufigen und bekannten Sprache gibt, was dem Aussprechenden
u. U. eine entsprechende Wiedergabe der Widerspruchsmarke wie ein solches
Wort nahe legen könnte. Wird die Widerspruchsmarke aber als Buchstabenfolge
wiedergegeben - gleich ob als „Tsche - Em - A“, „Ka - Em - A“ oder „Tse - Em -
A“ -, bleibt ihr Charakter als Buchstabenfolge und Abkürzung wegen der deutlich
abgehackten Sprechweise für den Hörer erhalten. Damit wird dieser aber keine
Mühe haben, die Widerspruchsmarke von der angegriffenen Marke - gleich ob
diese entsprechend als „Tschena“, „Kena“ oder „Tsena“ wiedergegeben wird -
hinreichend zu unterscheiden. Aber selbst wenn hierbei noch ein geringer Grad an
Markenähnlichkeit angenommen würde, wäre dieser selbst bei unterstellten hohen
Graden an Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mehr ausreichend, eine Verwechslungsgefahr zu begründen
(vgl. Schwarz, MarkenR 2008, 237, 248 f.).
cc) Für die Annahme einer Markenähnlichkeit in Form des gedanklichen
Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz MarkenG, die nur
gegeben wäre, wenn der Verkehr zwar die hinter den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, aber unzutreffend den Eindruck gewinnt, diese seien
wirtschaftlich miteinander verbunden, weil sich das ältere Zeichen allgemein zu
einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der Widersprechenden entwickelt
hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro), sind Anhaltspunkte weder
vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.
3. Da damit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht festgestellt werden kann
und die Markenstelle somit den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen hat, war
der Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.
B. Der Antrag des Beschwerdegegners, der Widersprechenden die Kosten des
Verfahrens aufzuerlegen, war zurückzuweisen, da Gründe hierfür, die nach § 71
Abs. 1 Satz 1 MarkenG nur aus Billigkeitsgründen in eng umgrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen, weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich
sind. Damit hat es dabei zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen
außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
Dr. Albrecht
Dr. van Raden
Schwarz
Me