Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 17.06.2009 – 28 W (pat) 108/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 108/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 304 72 869
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 17. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 4357621
die laut CTM-Register seit dem 1. August 2006 als Bildmarke und zwar für die
Ware der Klasse 3
"Grundierung“
eingetragen ist, wurde Widerspruch eingelegt gegen die Eintragung der für eine
Vielzahl von Waren der Klassen 3, 5, 10, und 25, darunter
„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“
geschützten Wort-/Bildmarke 304 72 869
Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, trotz einer möglichen Warenidentität sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Wort-
/Bildmarken mangels hinreichender Ähnlichkeit im Gesamteindruck zu verneinen.
Auch die einander gegenüberstehenden Wortfolgen „Hydro Fit Hydas“ und
„DIORSKIN HYDRA-FIT“ unterschieden sich bereits auffällig in ihrer Wortlänge.
Es bestehe darüber hinaus kein Anlass, einen Bestandteil der Marken wegzulassen oder zu vernachlässigen. Dies gelte umso mehr, als die Bestandteile
„Hydro Fit“ und „HYDRA-FIT“ auf eine gesunde Feuchtigkeit hinwiesen und damit
kennzeichnungsschwach seien, so dass der Verkehr den Firmenbestandteil zur
Unterscheidung heranziehe.
Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der
Auffassung, die Markenstelle habe die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt
und dabei insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten im Kosmetiksektor
außer Acht gelassen. Regelmäßig würden die Produkte mit einer Hersteller- oder
Dachmarke versehen; darüber hinaus erhielten die Produkte einer bestimmten
Produktlinie eine weitere Kennzeichnung. Im Kosmetiksektor sei eine Branchengewohnheit dahingehend zu beobachten, dass erst die Drittmarken den eigentlichen Produktnamen enthielten. An derartige Mehrfachkennzeichnungen seien die
Verbraucher gewöhnt und bedienten sich zur Abgrenzung von anderen Produkten
des eigentlichen Produktnamens, hier „HYDRA-FIT“. Auch die Inhaberin der
jüngeren Marke bediene sich der Mehrfachkennzeichnung, die aus dem Produktkennzeichen „Hydro Fit“ und dem Unternehmenszeichen „Hydras“ in grafischer Ausgestaltung bestehe. Der Verbraucher erkenne innerhalb der jüngeren
Marke das selbständig abtrennbare Firmenzeichen „Hydras“. Dem Widerspruch
müsse stattgegeben werden, da der BGH unter dem Eindruck der EuGH-
Entscheidung „Thomson-Life“ die Auffassung vertrete, dass selbständig kennzeichnende Bestandteile von Kombinationsmarken genauso wie eigenständige
Marken bei Ähnlichkeiten mit der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen
begründeten. Vorliegend sei das der Fall, da die selbständig kennzeichnenden
Elemente der Vergleichsmarken „HYDRA-FIT“ und „HYDRO-FIT“ sich gegenüber
stünden, die sich lediglich unwesentlich in den Vokalen der Zeichenmitte unterschieden.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den Erinnerungsbeschluss vom 10. Juni 2008 aufzuheben und die
Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken
besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn
wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichsmarken zu
zählen sind (stRspr.).
Der Widerspruchsmarke kann in ihrer Gesamtheit eine normale Kennzeichnungskraft zugestanden werden. Ausgehend von der Registerlage können sich die
Vergleichsmarken zudem auf identischen Waren begegnen. Trotz der sich daraus
ergebenden hohen Anforderungen an den erforderlichen Markenabstand ist eine
Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen aus Rechtsgründen
auszuschließen.
Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr sind bei der Beurteilung
der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken diese jeweils als Ganzes zu
berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Dass
sich die Vergleichsmarken als Ganzes sowohl in klanglicher, wie auch in (schrift-)
bildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden, wird auch
von der Widersprechenden nicht in Frage gestellt. Allerdings kann in Kombinationsmarken auch einzelnen Bestandteilen eine selbständig kennzeichnende
Stellung zukommen, so dass sie für den durch die Marke im Gedächtnis der
angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein
können (BGH GRUR 2006, 859, 860, Rdn. 18 - Malteserkreuz, EuGH, Urt. v.
6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 -
THOMSON LIFE). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als
Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung
aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass
es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig
kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke
mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen
Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen
Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH a. a. O.). Zu berücksichtigen sind dabei
insbesondere die auf dem konkreten Warengebiet vorherrschenden Kennzeichnungsgewohnheiten und die Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise an solche
Gepflogenheiten. So kann zwar mit der Widersprechenden davon ausgegangen
werden, dass der Verkehr im Kosmetiksektor weiß, dass auf Warenverpackungen
häufig neben der Hersteller- bzw. Dachmarke noch der Name einer Produktlinie
erscheint und möglicherweise erst eine weitere Kennzeichnung das eigentliche
Produkt benennt.
Jedoch muss bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls stets berücksichtigt
werden, dass die Frage der Verwechslungsgefahr, als normativ auszufüllender
Rechtsbegriff, maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, welcher konkrete
Schutzumfang einer Marke zuzumessen ist bzw. welchen Abstand die Widerspruchsmarke von einer prioritätsjüngeren Marke fordern kann. Nach ständiger
Rechtsprechung können aus kennzeichnungsschwachen oder sogar schutzunfähigen Markenteilen in kollisionsrechtlicher Hinsicht keine Rechte hergeleitet
werden (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; BPatG, 28 W(pat)
280/03 - Biocult 7/Bio-Cult), selbst wenn sie in einer Kennzeichnung möglicherweise blickfangartig herausgestellt werden (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 276
m. w. N.).
Zwar neigt der Verkehr durchaus dazu, mehrgliedrige Markenbezeichnungen
schon aus Bequemlichkeitsgründen zu verkürzen und mit dem Bestandteil zu
benennen, der ihm hierfür besonders nahe gelegt wird. Eine Verkürzung der
angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil „Hydro fit“, der dann kollisionsbegründend dem Bestandteil „HYDRA-FIT“ der Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden könnte, kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich bei
den genannten Markenwörtern um produktbeschreibende Bestandteile bzw.
hieran angelehnte Bezeichnungen handelt. Bezogen auf die fraglichen Waren
erscheinen weder der in beiden Marken identisch vorhandene Bestandteil „fit“ als
Synonym für „gesund“ noch „Hydro“- als geläufiges Kürzel vor allem am
Wortanfang zusammengesetzter Bezeichnungen mit der Bedeutung „Wasser,
Feuchtigkeit“ für sich genommen als schutzfähig. Das zeigen geläufige Wortbildungen wie „Hydro-Lipid-Gleichgewicht“, „Hydro-Fitness“ „Hydrolyse“ sowie
nicht eintragungsfähige Wortmarken in Kl. 3 wie „Hydro-Balance-System“ und
„HYDROGOMMAGE“ sowie (u.a. für Spabäder und Swimmingpools) „Hydropool“,
(veröffentlicht jeweils in PAVIS PROMA). Auch die Kombination beider beschreibender Elemente kann eine Eintragungsfähigkeit für Waren insbesondere
der Klasse 3 nicht begründen. Daher bestehen erhebliche Zweifel an einer
selbständig kennzeichnenden Stellung bezüglich des Elements „HYDRA-FIT“ der
Widerspruchsmarke, das gegenüber der glatt beschreibenden Angabe „Hydro-Fit“
lediglich geringfügig abgewandelt und damit aus Rechtsgründen nicht geeignet ist,
bei der Frage der Markenähnlichkeit isoliert kollisionsbegründend herangezogen
zu werden. Abgesehen davon, dass der produktbeschreibende Bezug für die
angesprochenen Verbraucher im Vordergrund steht, führt die einheitliche Schrifttype, in der die zweizeilige Widerspruchsmarke gehalten ist, ebenfalls von einer
Aufspaltung der Zeichenelemente weg, wobei es bei der maßgeblichen Registerlage unerheblich ist, wie die Widerspruchsmarke etwa zusammen mit weiteren
Marken auf einem konkreten Produkt möglicherweise in Erscheinung tritt.
Vor diesem Hintergrund kann die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in den
Markenelementen „HYDRO“ und „FIT“ bereits aus Rechtsgründen weder in
klanglicher noch in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht die Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen begründen.
Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken vom Verkehr
gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies bereits deshalb
nicht, weil die an die produktbeschreibenden Elemente „HYDRO“ und „FIT“
angelehnten Bestandteile der Widerspruchsmarke nicht geeignet sind, als hinweisende Stammbestandteile hervorzutreten. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind weder von der
Widersprechenden vorgetragen worden noch ersichtlich.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte
im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von
den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des
Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Schell
Martens
Me