Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 17.06.2009 – 28 W (pat) 120/08

28. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 120/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 304 72 870

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 17. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Aus der prioritätsälteren Gemeinschaftsmarke 4357621

die laut CTM-Register seit dem 1. August 2006 als Bildmarke und zwar für die

Ware der Klasse 3

"Grundierung“

eingetragen ist, wurde Widerspruch eingelegt gegen die Eintragung der für eine

Vielzahl von Waren der Klassen 3, 5, 10, und 25, darunter

„Mittel zur Körper- und Schönheitspflege“

geschützten Wort-/Bildmarke 304 72 870

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, trotz einer möglichen Warenidentität sei eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Wort-

/Bildmarken mangels hinreichender Ähnlichkeit im Gesamteindruck zu verneinen.

Auch die einander gegenüberstehenden Wortfolgen „HydroFit“ und „DIORSKIN

HYDRA-FIT“ unterschieden sich bereits auffällig in ihrer Wortlänge. Es bestehe

darüber hinaus kein Anlass, einen Bestandteil der Marken wegzulassen oder zu

vernachlässigen. Dies gelte umso mehr, als die Bestandteile „HydroFit“ und

„HYDRA-FIT“ auf eine gesunde Feuchtigkeit hinwiesen und damit kennzeichnungsschwach seien, so dass der Verkehr den Firmenbestandteil zur Unterscheidung heranziehe.

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit der Beschwerde. Sie ist der

Auffassung, die Markenstelle habe die Verwechslungsgefahr fehlerhaft beurteilt

und dabei insbesondere die Kennzeichnungsgewohnheiten im Kosmetiksektor

außer Acht gelassen. Regelmäßig würden die Produkte mit einer Hersteller- oder

Dachmarke versehen; darüber hinaus erhielten die Produkte einer bestimmten

Produktlinie eine weitere Kennzeichnung. Im Kosmetiksektor sei eine Branchengewohnheit dahingehend zu beobachten, dass erst die Drittmarken den eigentlichen Produktnamen enthielten. An derartige Mehrfachkennzeichnungen seien die

Verbraucher gewöhnt und bedienten sich zur Abgrenzung von anderen Produkten

des eigentlichen Produktnamens, hier „HYDRA-FIT“. Dem Widerspruch müsse

stattgegeben werden, da der BGH unter dem Eindruck der EuGH-Entscheidung

„Thomson-Life“ die Auffassung vertrete, dass selbständig kennzeichnende Bestandteile von Kombinationsmarken genauso wie eigenständige Marken bei

Ähnlichkeiten mit der älteren Marke die Gefahr von Verwechslungen begründeten.

Vorliegend sei das der Fall, da die selbständig kennzeichnenden Elemente der

Vergleichsmarken „HYDRA-FIT“ und „HYDROFIT“ sich gegenüber stünden, die

sich lediglich unwesentlich in den Vokalen der Zeichenmitte unterschieden.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

den Erinnerungsbeschluss vom 15. Juli 2008 aufzuheben und die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken

besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn

wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit

älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr

vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichsmarken zu

zählen sind (stRspr.).

Der Widerspruchsmarke kann in ihrer Gesamtheit als Bildmarke eine normale

Kennzeichnungskraft zugestanden werden. Ausgehend von der Registerlage

können sich die Vergleichsmarken zudem auf identischen Waren begegnen. Trotz

der sich daraus ergebenden hohen Anforderungen an den erforderlichen

Markenabstand ist eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Kennzeichnungen aus Rechtsgründen auszuschließen.

Bei der Prüfung des Vorliegens von Verwechslungsgefahr sind bei der Beurteilung

der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken diese jeweils als Ganzes zu

berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen. Dass

sich die Vergleichsmarken als Ganzes sowohl in klanglicher, wie auch in (schrift-)

bildlicher und begrifflicher Hinsicht deutlich voneinander unterscheiden, wird auch

von der Widersprechenden nicht in Frage gestellt. Allerdings kann in Kombinationsmarken auch einzelnen Bestandteilen eine selbständig kennzeichnende

Stellung zukommen, so dass sie für den durch die Marke im Gedächtnis der

angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein

können (BGH GRUR 2006, 859, 860, Rdn. 18 - Malteserkreuz, EuGH, Urt. v.

6.10.2005 - C-120/04, GRUR 2005, 1042 Tz 28/29 = WRP 2005, 1505 -

THOMSON LIFE). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als

Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung

aufgenommen wird, eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass

es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig

kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke

mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr im Sinne von

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen

Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen

Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (vgl. BGH a. a. O.). Zu berücksichtigen sind dabei

insbesondere die auf dem konkreten Warengebiet vorherrschenden Kennzeichnungsgewohnheiten und die Gewöhnung der beteiligten Verkehrskreise an

solche Gepflogenheiten. So kann zwar mit der Widersprechenden davon ausgegangen werden, dass der Verkehr im Kosmetiksektor weiß, dass auf Warenverpackungen häufig neben der Hersteller- bzw. Dachmarke noch der Name einer

Produktlinie erscheint und möglicherweise erst eine weitere Kennzeichnung das

eigentliche Produkt benennt.

Jedoch muss bei der Beurteilung des konkreten Einzelfalls stets berücksichtigt

werden, dass die Frage der Verwechslungsgefahr, als normativ auszufüllender

Rechtsbegriff, maßgeblich von der Erwägung bestimmt wird, welcher konkrete

Schutzumfang einer Marke zuzumessen ist bzw. welchen Abstand die Widerspruchsmarke von einer prioritätsjüngeren Marke fordern kann. Nach ständiger

Rechtsprechung können aus kennzeichnungsschwachen oder sogar schutzunfähigen Markenteilen in kollisionsrechtlicher Hinsicht keine Rechte hergeleitet

werden (BGH GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT; BPatG, 28 W(pat)

280/03 - Biocult 7/Bio-Cult), selbst wenn sie in einer Kennzeichnung möglicherweise blickfangartig herausgestellt werden (vgl. Hacker, a. a. O., § 9 Rdn. 276

m. w. N.).

Zwar neigt der Verkehr durchaus dazu, mehrgliedrige Markenbezeichnungen

schon aus Bequemlichkeitsgründen zu verkürzen und mit dem Bestandteil zu

benennen, der ihm hierfür besonders nahe gelegt wird. Eine Verkürzung der

angegriffenen Marke auf den Wortbestandteil „HYDRO-FIT“, scheidet indes schon

deshalb aus, weil es sich hierbei um einen eher produktbeschreibenden Bestandteil handelt. Dabei steht der Bestandteil „fit“ als Synonym für „gesund“ und

die Bezeichnung „Hydro“ als geläufiges Kürzel vor allem am Wortanfang

zusammengesetzter Bezeichnungen mit der Bedeutung „Wasser, Feuchtigkeit“.

Das belegen geläufige Wortbildungen wie „Hydro-Lipid-Gleichgewicht“, „Hydro-

Fitness“ „Hydrolyse“ in der Werbung sowie Entscheidungen zu nicht eintragungsfähigen Wortmarken

in Kl. 3 „Hydro-Balance-System“ und „HYDRO-

GOMMAGE“ sowie (u. a. für Spabäder und Swimmingpools) „Hydropool“, (veröffentlicht jeweils in PAVIS PROMA). Auch die Kombination beider beschreibender Elemente allein kann eine Eintragungsfähigkeit für Waren insbesondere

der Klasse 3 nicht begründen. Diese Überlegungen gelten gleichermaßen für die

bloße Wortfolge „HYDRA-FIT“ der Widerspruchsmarke, die gegenüber der glatt

beschreibenden Angabe „HydroFit“ lediglich geringfügig abgewandelt ist, was

nahelegt, dass auch die Schutzfähigkeit der Widerspruchsmarke allein durch die

grafische Gestaltung begründet wird. Abgesehen davon, dass der produktbeschreibende Bezug für die angesprochenen Verbraucher im Vordergrund steht,

führt auch die einheitliche Schrifttype, in der die zweizeilige Widerspruchsmarke

gehalten ist, von einer Aufspaltung der Zeichenelemente weg, wobei es bei der

maßgeblichen Registerlage unerheblich ist, wie die Widerspruchsmarke etwa

zusammen mit weiteren Marken auf einem konkreten Produkt möglicherweise in

Erscheinung tritt.

Vor diesem Hintergrund kann die Übereinstimmung der Vergleichsmarken in der

Verkürzung auf die Wortbestandteile „HYDRO“ und „FIT“ bereits aus Rechtsgründen weder in klanglicher noch in bildlicher oder begrifflicher Hinsicht die

Gefahr von unmittelbaren Verwechslungen begründen.

Es besteht auch nicht die Gefahr, dass die Vergleichsmarken vom Verkehr

gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Dies bereits deshalb

nicht, weil die an die produktbeschreibenden Elemente „HYDRO“ und „FIT“

angelehnten Bestandteile der Widerspruchsmarke nicht geeignet sind, als

hinweisende Stammbestandteile hervorzutreten. Anhaltspunkte für die Voraussetzungen einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind weder von der

Widersprechenden vorgetragen worden noch ersichtlich.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Die vorliegende Entscheidung konnte

im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung von

den Verfahrensbeteiligten nicht beantragt wurde und auch nach Wertung des

Senats nicht sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG).

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71

Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Schell

Martens

Me