Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.06.2009 – 12 W (pat) 351/04
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 351/04 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 100 28 808
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Ing. Sandkämper und Dr.-Ing. Baumgart
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Gegen das am 29. Juli 2004 veröffentlichte, ein Hubfahrzeug betreffende Patent
hat die Einsprechende am 25. Oktober 2004 Einspruch eingelegt.
Das Patent ist im Januar 2009 wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend gemacht.
II.
Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl.
auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl. Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch
zwar zulässig. Nachdem das Patent aber wegen Nichtzahlung der Jahresgebühr
mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Überprüfung des Patents im
Rahmen der Widerrufsgründe kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der
Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt.
Die Einsprechende selbst hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden
Widerruf des Patents geltend gemacht.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Sandkämper
Dr. Baumgart
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