Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 18.06.2009 – 21 W (pat) 307/08
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 307/08 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 18. Juni 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
gegen das Patent 10 2004 023 175
… 08.05
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,
Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller
beschlossen:
Das Patent DE 10 2004 023 175 wird widerrufen.
G r ü n d e
I
Auf die am 7. Mai 2004 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent DE 10 2004 023 175 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Vorrichtung und Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz“ erteilt worden. Die Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 8. Dezember 2005 erfolgt.
Gegen das Patent ist am 4. März 2006 Einspruch erhoben worden.
Zur Begründung ihres Einspruchs verweist die Einsprechende auf die Entgegenhaltungen
D1: DE 197 03 143 C1
D2: DE 195 07 250 C2 und
D3: DE 198 00 670 A1.
Die Einsprechende macht mangelnde Patentfähigkeit, insbesondere mangelnde
Neuheit und mangelnde erfinderische Tätigkeit geltend.
Im Prüfungsverfahren sind außerdem noch die Druckschriften
D4: DE 201 02 093 U1
D5: DE 43 28 575 C2
D6: DE 30 28 760 A1
D7: US 3 358 497
D8: DE 41 35 153 C2 und
D9: DE 102 51 823 A1 (siehe Erstbescheid vom 11. Januar 2005) bzw.
D9a DE 101 51 823 A1 (siehe P 2400 und Deckblatt der Patentschrift)
genannt worden.
Dabei ist die D9 nicht vorveröffentlicht.
Der Patentinhaber hat außerdem noch zur Definition des Merkmals „schlauchartige Dichtmanschette“ die von der Einsprechenden selbst stammende nachveröffentlichte Druckschrift
D10: DE 20 2006 000 057 U1
eingereicht.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent DE 10 2004 023 175 zu widerrufen.
Der Patentinhaber ist dem Vorbringen der Einsprechenden entgegengetreten und
rügt außerdem die Zulässigkeit des Einspruchs.
Der Patentinhaber beantragt,
den Einspruch zu verwerfen,
hilfsweise
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 21, im
Übrigen mit den erteilten Unterlagen.
Der danach geltende, mit Gliederungspunkten versehene und ansonsten wörtlich
wiedergegebene Patentanspruch 1 lautet:
M1
Vorrichtung zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem
Abwassernetz, um die Dichtheit von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt- und/oder Nebenrohren zu prüfen,
M2
bei der durch mindestens eine Absperrvorrichtung (2, 3) mindestens ein
Langkörper (4) längsverschieblich führt,
M3
bei der eine Abdichtung der/des Langkörper(s) (4) in der/den Absperrvorrichtung/en (2, 3) mit Hilfe mindestens einer sich bei Druckänderungen an
dem/den Langkörper/n (4) dicht anlegenden, flexiblen, elastisch aufweitbaren, schlauchartigen Dichtmanschette (14) erfolgt,
M4
bei der die Absperrvorrichtung/en (2, 3) mindestens eine Absperrmanschette (2a, 2b, 3a, 3b) für die Abdichtung der Absperrvorrichtung/en (2, 3) zum
Abwasserrohr (1) hin besitzt/besitzen,
M5
wobei die Dichtmanschette(n) (14) in einem Führungsrohr (13) für mindestens einen Langkörper (4) angeordnet ist/sind,
M6
ein mediendichter Expansionsraum (17) zwischen dem Führungsrohr (13)
und der/den Dichtmanschette/n (14) gebildet ist,
M7
die Absperrvorrichtung/en (2, 3) einen Stützkörper (9) besitzt/besitzen, auf
dem/denen eine Absperrmanschette (2a, 2b, 3a, 3b) für die Abdichtung der
Absperrvorrichtung/en (2, 3) zum Rohr (1) hin angeordnet ist und
M8 mindestens eine Schottwand (12) zwischen einem Stützkörper (9) der Absperrvorrichtung/en (2, 3) und dem/den Führungsrohr/en (13) angeordnet
sind.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende nebengeordnete Patentanspruch 15 lautet:
N1
Vorrichtung zum Befahren und Abdichten eines Abwasser-Rohrsystems,
N2
mitführend eine Vorrichtung nach Anspruch 1 als Hauptrohr-Absperrvorrichtung,
N3
auf der Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) eine über einen eigenen Versorgungsschlauch (4) versorgte, selbstauslenkende Nebenrohr-Absperrvorrichtung (22),
N4
wobei der Versorgungsschlauch (4) für die Nebenrohr-Absperrvorrichtung (22) zwecks Befahrens eines Nebenrohrs (24) oder Nebenrohrsystems
mindestens eine Hauptrohr-Absperrvorrichtung
(2)
längsverschieblich
durchsetzt,
N5
wobei der Versorgungsschlauch (4) mit Hilfe der mindestens einen
Dichtmanschette (14) in der Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) mediendicht
abdichtbar ist,
N6
und wobei die Hauptrohr-Absperrvorrichtung (2) mit einer mittels einer Kuppelstange (23) angekuppelten weiteren Hauptrohr-Absperrvorrichtung (3) zu
einem Hauptrohr-Absperrzug (2, 3) ergänzt ist.
Der mit Gliederungspunkten versehene, ansonsten wörtlich wiedergegebene geltende nebengeordnete Patentanspruch 18 lautet:
O1
Verfahren zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem
Abwassernetz,
O2
betreffend ein Hauptrohr (1), in das ein Nebenrohr (24) einmündet,
O3
unter Verwendung einer Vorrichtung nach Anspruch 26 (richtig: 17),
O4
wobei die Hauptrohr-Absperrvorrichtungen (2, 3) beiderseits der Einmündung des Nebenrohrs (24) positioniert werden
O5
und die Nebenrohr-Absperreinrichtung (22) ferngesteuert selbstauslenkend
ohne Verwendung externer Einfahrhilfen beliebig weit in das Nebenrohr (24) oder ein Nebenrohrsystem einfährt,
O6
wonach alle drei Absperrvorrichtungen (2, 3, 22) durch Aufblähen ihrer Absperrmanschetten (2a, 2b, 3a, 3b, 32) in den Absperrzustand gebracht werden,
O7
und auch die Dichtmanschette(n) (14) in dem einen Hauptrohr-Absperrgerät (2) für den dieses Hauptrohr-Absperrgerät (2) längsverschieblich durchdringenden Versorgungsschlauch
(4) der Nebenrohr-Absperrvorrichtung (22) infolge Druckbeaufschlagung in den Abdichtzustand gebracht
wird/werden,
O8
und wobei im Anschluss der abgesperrte Prüfraum unter Prüfdruck gesetzt
wird, welcher über einen vorgegebenen Zeitraum sensorisch beobachtet
wird.
Hinsichtlich des Wortlauts der geltenden Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 17 und
19 bis 21 wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II
1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu
laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 eingelegt worden ist,
ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig
(vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG
GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).
2. Der form- und fristgerecht erhobene Einspruch ist zulässig, denn die Einsprechende hat sich im Einspruchsschriftsatz anhand des druckschriftlichen Standes
der Technik substantiiert mit allen Merkmalen des Gegenstandes des erteilten Patentanspruchs 1 auseinandergesetzt. Dies gilt auch für die im Einspruchsschriftsatz nicht wörtlich angesprochenen Merkmale der Vorrichtung „zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit
von Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt- und/oder Nebenrohren zu prüfen“ (M1), die lediglich den Verwendungszweck der beanspruchten Vorrichtung angeben, und die sich für den Fachmann schon auf den ersten
Blick aus der Druckschrift D1 ohne Weiteres ergeben.
3. Der Einspruch ist auch begründet. Denn nach dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung erweisen sich die Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1,
15 und 18 aufgrund mangelnder erfinderischer Tätigkeit als nicht patentfähig,
ebenso die jeweils nachgeordneten Unteransprüche.
4. Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung und ein Verfahren zum mediendichten
Absperren eines Rohrabschnittes in einem Abwassernetz, um die Dichtheit von
Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt- und/oder Nebenrohren zu prüfen und zum Einfahren in ein Abwasser-Nebenrohr (Absatz [0001]).
Aufgabe der Erfindung ist es, eine praxistaugliche und zugleich kostengünstige
Absperrung für ein Abwasserrohrnetz zu entwickeln, die eine mediendichte Durchführung eines längsverschieblichen Langkörpers zulässt (Absatz [0011]).
5. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 sind, wie der Senat im Einzelnen überprüft hat, durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt und somit zulässig. Insbesondere gehen die geltenden Patentansprüche 1 bis 21 auf die ursprünglichen Patentansprüche 1 bis 32 zurück.
6. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist zwar neu, beruht jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, einem mit der
Entwicklung von Prüfvorrichtungen für die Dichtigkeitsmessung von Abwasserrohren befasstem berufserfahrenem Fachhochschulingenieur, denn der Gegenstand
des geltenden Patentanspruchs 1 ergibt sich für ihn in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik nach der Druckschrift D1.
Aus der Druckschrift D1 (vgl. die einzige Figur mit Beschreibung sowie Spalte 1,
erster Absatz) ist eine Vorrichtung zum mediendichten Absperren eines Rohrabschnittes (Kanalrohr) in einem Abwassernetz, um die Dichtigkeit der üblicherweise
darin befindlichen Muffenverbindungen, Blindstutzen, Einlaufstutzen sowie Haupt-
und/oder Nebenrohren zu prüfen (M1), bekannt,
bei der durch mindestens eine Absperrvorrichtung (Packer 18) mindestens ein
Langkörper (Schlauch 12) längsverschieblich führt (M2),
bei der eine Abdichtung des Langkörpers (Schlauch 12) in der Absperrvorrichtung
(Packer 18) mit Hilfe mindestens einer sich bei Druckänderungen (Belüften) an
dem Langkörper (Schlauch 12) dicht anlegenden, flexiblen, elastisch aufweitbaren
Dichtmanschette (innere Dichtkissen 22) erfolgt, die die Form eines doppelten,
ringförmigen, einem Fahrradschlauch ähnlichen Schlauches aufweist (siehe
Schnittansicht in der Figur) und somit schlauchartig ausgebildet ist (M3),
bei der die Absperrvorrichtungen mindestens eine Absperrmanschette (äußere
Dichtkissen 14, 16) für die Abdichtung der Absperrvorrichtungen zum Abwasserrohr (Kanalrohr) hin besitzen (M4),
wobei die Dichtmanschetten (innere Dichtkissen 22) in einem Führungsrohr (Zylinder 24) für mindestens einen Langkörper (Schlauch 12) angeordnet sind (M5),
ein mediendichter Expansionsraum (siehe Figur, Packer 18) zwischen dem Führungsrohr (Zylinder 24) und den Dichtmanschetten (innere Dichtkissen 22) gebildet ist (M6), und
die Absperrvorrichtungen einen Stützkörper (Zylinder 24) besitzen, auf dem eine
Absperrmanschette (äußere Dichtkissen 14) für die Abdichtung der Absperrvorrichtungen zum Rohr hin angeordnet ist (M7).
Der Fachmann wird aufgrund von in der Praxis vorhandenen, verschiedenen Abwasserrohren mit unterschiedlichen Durchmessern auch Überlegungen hinsichtlich der Größe, des Gewichts und der Handhabbarkeit entsprechender Absperrvorrichtungen für unterschiedlich große Abwasserrohre anstellen. Aufgrund seiner
Erfahrungen ist ihm geläufig, dass der Vollzylinder (24) nicht beliebig vergrößert
und somit das Gewicht der gesamten Absperrvorrichtung vergrößert werden kann,
da dann die Handhabbarkeit der Vorrichtung verschlechtert wird, die ja über die
Zugseile 25 durch den Kanal gezogen werden muss. Er wird daher zwangläufig
zur Material- und Gewichtseinsparung den Vollzylinder (24) hohl ausbilden, wobei
die Funktion eines Trägers für die Dichtmanschette (Führungsrohr) und eines Trägers für die Absperrmanschette (Stützkörper) erhalten bleiben muss und eine mediendichte Abdichtung zwischen diesen Körpern ebenfalls gewährleistet sein
muss. Der Fachmann wird daher zwangsläufig die Träger dünner ausbilden und
dazwischen eine oder mehrere mediendichte Schottwände ausbilden, wie es bereits in der D1 bei der Ausbildung des zweiten Packers 20 (siehe Figur) dargestellt
ist, der aufgrund der fehlen Durchführung für einen Langkörper einen größeren
Raum abdichten muss und dies mit einem zylinderförmigen Träger und einer darin
befindlichen kreisförmigen Schottwand erreicht.
Damit gelangt der Fachmann durch die in der Druckschrift D1 angegebene Lehre
bereits in naheliegender Weise und ohne erfinderisch tätig werden zu müssen,
zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Auch die Argumente des Patentinhabers, wonach die Schlauchform der beanspruchten Dichtmanschette unterschiedlich zu der aus der Druckschrift D1 bekannten Dichtmanschette sei, konnte den Senat nicht überzeugen, da dies im geltenden Patentanspruch 1 keinen Niederschlag findet. In diesem wird lediglich beansprucht, dass die Dichtmanschette „schlauchartig“ ausgebildet sein soll, was jedoch für alle Arten und Formen von Schläuchen, also z. B. auch für fahrradschlauchförmige Ringschläuche zutrifft. Dem Patentinhaber kann zwar zugestimmt
werden, dass die Figuren des Streitpatents eher „wasserschlauchartige“ Dichtmanschetten zeigen, der strittige Anspruch 1 ist aber ganz allgemein auf schlauchartige Dichtmanschetten gerichtet.
7. Auch die Gegenstände der geltenden Nebenansprüche 15 und 18 und der geltenden Unteransprüche 2 bis 14, 16 bis 17 und 19 bis 21 lassen, wie der Senat
überprüft hat, im Hinblick auf den Stand der Technik nach den Druckschriften D1
bis D3 keine patentbegründenden Merkmale erkennen, was vom Patentinhaber
auch nicht vorgetragen wurde.
Daher war das Patent insgesamt zu widerrufen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).
Dr. Winterfeldt
Baumgärtner
Dr. Morawek
Dr. Müller
Ko