Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 22.06.2009 – 15 W (pat) 339/04

15. Senat

Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 102 15 641

… 08.05

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Feuerlein, der Richterin Schwarz-Angele und der Richter Dr. Egerer

und Dr. Lange

beschlossen:

Das Patent 102 15 641 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 9. April 2002 eingereichte Patentanmeldung hat das Deutsche Patent-

und Markenamt das Patent 102 15 641 mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Herstellung einer Polyurethan-Zusammensetzung

mit einem geringen Anteil an Diisocyanatmonomeren“

erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 27. November 2003. Die

Patentansprüche in der erteilten Fassung gemäß Streitpatent lauten wie folgt:

Gegen die Patenterteilung haben die H… AG & Co. KGaA in D…,

(Einsprechende I), mit Schriftsatz vom 25. Februar 2004, eingegangen per Telefax

am 26. Februar 2004, und die K… GmbH & Co. KG,

in W…, (Einsprechende II), mit Schriftsatz vom 27. Februar 2004,

eingegangen per Telefax am 27. Februar 2007, Einspruch erhoben und beantragt,

das Patent mangels Neuheit und mangels erfinderischer Tätigkeit in vollem

Umfang zu widerrufen. Sie stützen sich dabei auf die Druckschriften

(1a) DE 101 50 722 A1

(1b) WO 03/33562 A1

(2) WO 01/40342 A1

(3)

DE 197 00 014 A1

(4)

DE 42 32 015 A1

(5)

EP 0 511 566 A1

(6a) Technische Informationen zu VORAMER* RR 1020, Januar 2000

(6b) Technische Informationen zu VORAMER* RM 1022, Januar 2000

(6c)

Technische Informationen zu VORASTAR* B 1500, Januar 2000

(6d) Technische Informationen zu VORASTAR* B 1505, Januar 2000.

(7)

DE 29 17 314 B1

(8)

DE 198 51 182 A1

(9)

DE 100 30 908 A1

(10) DE 199 57 351 A1

(11) DE 199 31 997 A1

(12) Merkblatt der Berufsgenossenschaft Chemie „Polyurethan-Herstellung und

Verarbeitung/Isocyanate“

(13) EP 0 204 970 A2

(13a) US 4 888 124 A

(14) WO 99/58590 A1

(14a) DE 198 20 270 A1

(15) EP 0 922 720 A1

(16) DE 195 04 007 A1

(17) Rundschreiben M 21/99 vom 7. Sept. 1999 des Industrieverb. Klebstoffe

e.V., Neuklassifizierung MDI/TDI „Merkblatt des Technischen Ausschusses

zur Kennzeichnung“

(18) Schreiben Dr. Herbert Blankenheim, Bayer AG, v 5. Nov. 1999 an Herrn

Vuchetich, Klebchemie M.G. Becker GmbH + Co. KG

(19) EP 511 586 A1.

Des Weiteren hat die Einsprechende II vorgebracht, das Patent offenbare die

Erfindung nicht so deutlich und vollständig, dass ein Fachmann sie ausführen

könne, und

im Erteilungsverfahren

seien unzulässige Erweiterungen

vorgenommen worden.

Die Patentinhaberin hat dem Vorbringen der Einsprechenden mit Schriftsatz vom

8. Juni 2004 widersprochen und beantragt, das Patent

in vollem Umfang

aufrechtzuerhalten. Mit Schriftsatz vom 28. September 2004 verteidigt sie das

Streitpatent hilfsweise mit den Hilfsanträgen I bis IV und legt hierzu eine

ausführliche Begründung vor, die sie mit Schriftsatz vom 30. August 2005 ergänzt

hat.

Das Patent weise gegenüber dem vorgebrachten Stand der Technik nicht nur die

erforderliche Neuheit auf, sondern beruhe demgegenüber auch auf einer

erfinderischen Tätigkeit. Es liege auch keine unzulässige Erweiterung gegenüber

den ursprünglichen Unterlagen vor, wobei sie hilfsweise auf die Anspruchsfassung

gemäß Hilfsantrag I verweist. Auch sei die Ausführbarkeit im beanspruchten

Umfang gegeben.

In der mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2009 überreichte die Patentinhaberin

des Weiteren Anspruchsfassungen gemäß Hilfsanträgen V und VI.

Die Anspruchsfassungen der Hilfsanträge I bis VI lauten wie folgt:

Hilfsantrag I:

Hilfsantrag II:

Hilfsantrag III:

Hilfsantrag IV:

Hilfsantrag V:

Hilfsantrag VI:

Außerdem verteidigt die Patentinhaberin das Patent auf Grundlage weiterer

Hilfsanträge Ia bis IVa, die sich von den Hilfsanträgen I bis IV durch die Streichung

aller verfahrensunabhängig formulierten Sachansprüche unterscheiden, sowie

weiterer Hilfsanträge Ib bis IVb, die sich von den Hilfsanträgen I bis IV dadurch

unterscheiden, dass sie nurmehr auf die Verfahrensansprüche beschränkt sind.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent vollumfänglich aufrecht zu erhalten,

hilfsweise das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten auf

Grundlage der Hilfsanträge I bis IV, überreicht mit Schriftsatz vom

28. September 2004,

weiter hilfsweise auf Grundlage der Hilfsanträge V und VI,

überreicht in der mündlichen Verhandlung,

sowie weiter hilfsweise auf Grundlage der Hilfsanträge Ia bis IVa,

welche sich von den Hilfsanträgen I bis IV durch die Streichung

aller

verfahrensunabhängig

formulierter

Sachansprüche

unterscheiden,

und weiter hilfsweise auf Basis der Hilfsanträge Ib bis IVb, welche

sich von den Hilfsanträgen I bis IV dadurch unterscheiden, dass

sie nur auf die Verfahrensansprüche beschränkt sind,

mit der Maßgabe, dass folgende Reihenfolge eingehalten wird:

Hilfsantrag I, Ia, Ib, II, IIa, IIb, III, IIIa, IIIb, IV, IVa, IVb, V, VI.

Die Einsprechende I stellt den Antrag,

das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

Die Einsprechende II stellt den Antrag,

das Patent vollumfänglich zu widerrufen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt

der Akte verwiesen.

II.

Der Senat entscheidet im Einspruchsverfahren auf Grund mündlicher Verhandlung

in entsprechender Anwendung von § 78 und § 147 (3) PatG, nachdem die

Beteiligten Terminsanträge gestellt haben (vgl auch BPatG 34. Senat, Mitt. 2002,

417).

Das Bundespatentgericht bleibt auch nach Wegfall des § 147 Abs. 3 PatG für die

Entscheidung über die Einsprüche zuständig, die in der Zeit vom 1. Januar 2002

bis zum 30. Juni 2006 eingelegt worden sind. Es bestehen weder Zweifel an der

Verfassungsmäßigkeit des § 147 Abs. 3 PatG

(BGH GRUR 2007, 859

- Informationsübermittlungsverfahren I), noch berührt die Aufhebung der

Bestimmung ihre Geltung für alle bereits tatbestandlich erfassten Fälle (BPatG

und

Nach

dem

allgemeinen

verfahrensrechtlichen Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO)

besteht eine einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit vielmehr fort, solange

der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt hat

(BGH GRUR 2007, 862

- Informationsübermittlungsverfahren II; bestätigt durch: BGH GRUR 2009, 184

- Ventilsteuerung).

III.

Die zulässigen Einsprüche haben in der Sache Erfolg und führen zum Widerruf

des Patents.

Dem Antrag der Einsprechenden auf Widerruf des Streitpatents in vollem Umfang

ist stattzugeben. Denn einem Verfahren zur Herstellung einer Polyurethan-

Zusammensetzung mit einem geringen Anteil an Diisocyanatmonomeren sowie

einer betreffenden Polyurethanzusammensetzung sowohl in der erteilten Fassung

(Hauptantrag) als auch in den Fassungen gemäß den Hilfsanträgen I, Ia, Ib, II, IIa,

IIb, III, IIIa, IIIb, IV, IVa, IVb, V, VI mangelt es an der erforderlichen Neuheit

gegenüber der älteren deutschen Anmeldung DE 101 50 722 A1 (1a).

1.

Der Gegenstand des Streitpatents in der erteilten Fassung und damit nach

Hauptantrag betrifft gemäß Patentanspruch 1 ein

1)

Verfahren zur Herstellung einer Polyurethanzusammensetzung

1.1) mit einem geringen Anteil an Diisocyanatmonomeren

2)

durch Umsetzung von mindestens einem isocyanatreaktiven Polymer mit

mindestens einem monomeren Diisocyanat (erster Schritt)

in der Schmelze

derart, dass nach erfolger Umsetzung

in der Mischung höchstens

0,5 Gew.-% freie Isocyanatgruppen vorhanden sind,

2.1)

2.2)

und

3)

Vermischen der erhaltenen Umsetzungsprodukte mit mindestens einem

isocyanatterminierten Präpolymer (zweiter Schritt)

3.1)

in mindestens 20 Gew.-% bezogen auf das Umsetzungsprodukt

3.2) mit einem Gehalt an freien NCO-Gruppen von bis zu 25 Gew.-%

3.3)

und höchstens 0,1 Gew.-% monomeres Diisocyanat

4)

die

resultierende Gesamtzusammensetzung enthält weniger als

0,1 Gew.-% monomeres Diisocyanat.

Gemäß Patentanspruch 29 der erteilten Fassung betrifft der Gegenstand des

Streitpatents eine Polyurethanzusammensetzung, die nach einem Verfahren mit

den Merkmalen 1 bis 4 des Patentanspruchs 1 erhältlich

ist, gemäß

Patentansprüchen 30 bis 32 Polyurethanzusammensetzungen mit den

im

Wesentlichen stofflichen Merkmalen aus den Patentansprüchen 1, 2, 3 sowie 7 bis

28,

gemäß

Patentanspruch 33

die

Verwendung

dieser

Polyurethanzusammensetzungen

in

einem

Klebeverfahren

oder

zu

Beschichtungszwecken, und schließlich gemäß Patentanspruch 34 einen Klebstoff

oder eine Beschichtungsmasse enthaltend eine Polyurethanzusammensetzung

nach einem der Patentansprüche 29 bis 32.

2.

Die Einsprechende II hat unzulässige Erweiterung der erteilten Fassung

gegenüber den ursprünglich eingereichten Unterlagen und damit den

Widerrufsgrund der mangelnden Offenbarung geltend gemacht, und zwar

bezüglich der Merkmale 2.2 und 3.2 sowie bezüglich Patentanspruch 30 wegen

fehlendem Rückbezug auf Patentanspruch 5.

Das Verfahren mit den Merkmalen 1 bis 2.1 und 3 bis 4 gemäß Patentanspruch 1

in der erteilten Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) ergibt sich unmittelbar

aus den ursprünglichen Unterlagen [vgl. urspr. Unterl. Anspr. 1 (Merkmale 1, 1.1,

2, 3, 4) i. V. m. Anspr. 4 (Merkmal 2.1), Anspr. 23 (Merkmal 3.3), Anspr. 25

(Merkmal 3.2) und Anspr. 27 (Merkmal 3.1)].

Die Merkmale der Patentansprüche 2 bis 29 sowie 31 bis 34 der erteilten Fassung

des Streitpatents, ausgenommen das Merkmal 2.2, ergeben sich aus den

ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 29 sowie 31 bis 34.

Nicht begründet ist nach Ansicht des Senats der Einwand der Einsprechenden, es

handle sich bei dem Merkmal 3.2 um eine unzulässige Änderung gegenüber der

ursprünglich eingereichten Fassung. Denn der ursprüngliche Patentanspruch 25

war so

formuliert, dass der breiteste Bereich, d. h. bis zu 25 Gew.-%

NCO-Gruppen, als besonders bevorzugt angegeben ist. Es spricht nichts

dagegen, entgegen üblicher Gepflogenheit den breitesten Zahlenbereich als

besonders bevorzugt zu kennzeichnen und in den Anspruch 1 aufzunehmen. Auch

das einzige Ausführungsbeispiel, in dem der NCO-Gehalt etwa 3 Gew.-% beträgt,

steht dem nicht entgegen.

Was dagegen das Merkmal 2.2 anbelangt, so handelt es sich nach Ansicht des

Senats um eine unzulässige Änderung gegenüber den ursprünglichen Unterlagen.

Auch wenn die erste Maßgabe des ursprünglichen Anspruchs 5, wonach die

Umsetzung in Gegenwart eines geringen Überschusses an Diisocyanat erfolgt,

durchaus auch unabhängig von einer Durchführung der Umsetzung derart zu

sehen ist, dass höchstens 0,5 Gew.-% freie Isocyanatgruppen in der nach

erfolgter Umsetzung vorliegenden Mischung vorhanden sind, so offenbart der

ursprüngliche Patentanspruch 5 beide Merkmale ausschließlich in kombinierter

Form, und es ist davon auszugehen, dass der geringe Überschuss an Diisocyanat

in ursächlichem Zusammenhang mit der nach Schritt a) vorhandenen Menge an

freien Isocyanatgruppen steht. Aus der ursprünglichen Beschreibung ist das

isolierte Merkmal 2.2 ebenfalls nicht herleitbar.

Entsprechendes gilt für die Offenbarungsrüge der Einsprechenden II zu dem

erteilten Patentanspruch 30 hinsichtlich des Merkmals 2.2.

Unbeachtlich ist dagegen der in Patentanspruch 30 fehlende Rückbezug auf

Patentanspruch 5. Denn auf Grundlage des Patentanspruchs 29, der einen

Rückbezug auf Patentansprüche 1 bis 28 und damit sämtliche fehlenden

Merkmale aufweist, lässt sich diese Lücke im Rückbezug ohne Weiteres

schließen.

Eine Entscheidung darüber, ob das Streitpatent in der erteilten Fassung

(Hauptantrag) bereits wegen unzulässiger Änderung betreffend das Merkmal 2.2

in den Patentansprüchen 1 und 30 und damit wegen mangelnder Offenbarung zu

widerrufen ist, kann jedoch im Hinblick auf den Widerrufsgrund fehlender Neuheit

dahinstehen.

Im Übrigen hat die Patentinhaberin dem Offenbarungseinwand zu Merkmal 2.2

durch die Neufassung der Patentansprüche 1 und 28 gemäß Hilfsantrag 1

Rechnung getragen.

3.

Was den weiteren Einspruchsgrund der mangelnden Ausführbarkeit bzw.

Nacharbeitbarkeit betrifft, so ist sowohl bei der Lehre des Streitpatents als auch

bei dem in den Entgegenhaltungen beschriebenen Stand der Technik der gleiche

Maßstab anzulegen.

Die streitpatentgemäße Lehre ist zwar lediglich anhand eines Ausführungsbeispiel

konkret beschrieben, damit jedoch ein Weg zur Nacharbeitung offenbart und somit

dem Erfordernis entsprechend der Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Taxol“

(vgl GRUR 2001, 813 - Taxol) jedenfalls in formaler Hinsicht Genüge getan.

Hinsichtlich der Ausführbarkeit

im beanspruchten Umfang bestehen

in

vorliegendem Fall, der sich von dem Fall „Taxol“ grundsätzlich unterscheidet,

deshalb Bedenken, weil die Umsetzung eines isocyanatreaktiven Polymers mit einem monomeren Diisocyanat die Grundreaktion eines jeden Polyurethans

darstellt, deren Variation ganze Bibliotheken füllt. Es ist schon nicht feststellbar,

unter welchen der gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents umfassten

Bedingungen man einen PU-Schaum, einen unlöslichen bzw. unschmelzbaren

Feststoff, oder ein

für die erfindungsgemäße Weiterverarbeitung geeignet

viskoses Gemisch erhält.

Selbst in dem auf das spezielle Diphenylmethan-2,4’-diisocyanat mit zwei unterschiedlich reaktiven NCO-Gruppen eingeschränkten Verfahren bestehen

Bedenken dahin, ob, unter welchen Bedingungen und in welchem Ausmaß auch

die weniger reaktiven, die halbe Molmenge ausmachenden Gruppen tatsächlich

mit OH-Gruppen der Polyole abreagieren.

Auch bei dem einzigen konkreten Ausführungsbeispiel des Streitpatents bestehen

erhebliche Bedenken hinsichtlich der Ausführbarkeit.

In dem Ausführungsbeispiel ist der Gehalt der nach Umsetzung erhaltenen

Mischung an freien NCO-Gruppen mit einem theoretischen Wert von 0,49 Gew.-%

angegeben (vgl. DE 102 15 641 C1 Sp. 5 Z. 4), so dass mit diesem theoretischen

Wert der anspruchsgemäße Bereich von bis zu 0,5 Gew.-% freie NCO-Gruppen

(Merkmal 2.2) gerade noch erfüllt wird.

Da aber dieser theoretische Wert nur dann erreicht wird, wenn alle OH-Gruppen

abreagieren, bleibt offen, ob und unter welchen Bedingungen der

anspruchsgemäß

geforderte Wert

von

höchstens

0,5 Gew.-%

freie

Isocyanatgruppen (Merkmal 2.2) experimentell und damit in der Praxis tatsächlich

erfüllt wird. Denn der theoretische Wert sagt nichts darüber aus, welcher Wert

nach erfolgter Umsetzung tatsächlich gemessen wird. Außerdem wird keine Lehre

dahin offenbart, wie dieser Wert experimentell zu messen bzw. zu bestimmen ist.

Hinzu kommt, dass der theoretische NCO-Wert im Fall des Ausführungsbeispiels

nur dadurch zustande kommt, dass eine gewisse Menge eines gegenüber NCO

nicht reaktiven Harzes (25 g Novarez®TM80) quasi als Verdünnung zugegeben

wird mit der Folge, dass dadurch der NCO-Wert ohne Abreaktion von

NCO-Gruppen herabgesetzt wird. Ohne die Zugabe dieses gegenüber NCO nicht

reaktiven Harzes läge der theoretische NCO-Wert aber noch höher und damit

außerhalb des beanspruchten Bereichs.

Es stellt sich deshalb die Frage, wie die diesbezügliche Lehre des Streitpatents

gemäß Patentanspruch 1, wonach die Zumischung nicht NCO-reaktiver Harze

nicht zwingend vorgesehen ist, ohne dieses „Verdünnen des Zahlenwerts“

auskommt. Darüber hinaus bleibt unerläutert, ob es sich bei dem

anspruchsgemäßen Merkmal 2.2 lediglich um den theoretischen Wert oder den

tatsächlichen, experimentell bestimmten Wert handelt.

Eine Entscheidung über die Ausführbarkeit kann jedoch dahin stehen, da es dem

Gegenstand des Streitpatents an der erforderlichen Neuheit gegenüber der Lehre

der Druckschrift DE 101 50 722 A1 (1a) fehlt.

4.

Bei der Beurteilung der Neuheit ist zu differenzieren zwischen dem

beanspruchten Verfahren

(Anspr. 1 bis 28) und den beanspruchten

Stoffzusammensetzungen bzw. Erzeugnissen sowie deren Verwendung

(Anspr. 29 bis 34). Hierfür ist bei der Bewertung des Offenbarungsgehalts der

Druckschrift (1a) der gleiche Maßstab anzulegen wie beim Streitpatent.

Eine gemäß Patentanspruch 29 beanspruchte, nach einem Verfahren mit den

Merkmalen 1 bis 4 erhältliche Polyurethanzusammensetzung ist als Erzeugnis

bzw. Stoff ungeachtet der reinen Verfahrensmaßnahmen in diesen Merkmalen auf

seine Neuheit hin zu untersuchen. Denn der Sachanspruch ist absolut und nicht

beschränkt auf das nach einem speziellen Verfahren, hier gekennzeichnet durch

die Verfahrensmaßnahmen der Merkmale 1 bis 4, hergestellte Produkt. Deshalb

sind

die

in

den

Verfahrensmaßnahmen

enthaltenen

stofflichen

Merkmalsbestandteile maßgeblich und kennzeichnend für die beanspruchten und

unter Schutz gestellten Polyurethanzusammensetzungen und bei der

Neuheitsprüfung zu berücksichtigen.

In der nachveröffentlichten, wegen des gegenüber dem Streitpatent früheren

Zeitrangs gemäß § 3 (2) PatG bei der Prüfung auf Neuheit zu berücksichtigenden

Druckschrift DE 101 50 722 A1 (1a) sind Polyurethanzusammensetzungen

(Merkmal 1) mit einem niedrigen Restmonomergehalt (Merkmal 1.1) beschrieben

(vgl. (1a)

z. B.

Bezeichnung

i. V. m.

S. 2

Z. 3

u.

4). Diese

Polyurethanzusammensetzungen werden erhalten durch Umsetzung von

mindestens einem isocyanatreaktiven Polymer (Polyol) mit mindestens einem

monomeren Diisocyanat (Merkmal 2, vgl. (1a) S. 3 Z. 55 bis 58 sowie S. 5 Z. 63

bis S. 6 Z. 5) ohne Lösungsmittel bei Temperaturen von bevorzugt nicht über 110oC, in den Beispielen bei 100oC, und damit zweifelsohne in der Schmelze

(Merkmal 2.1, vgl. (1a) S. 5 Z. 54 i. V. m. S. 6 erfindungsgemäßes Beisp. Z. 49 bis

50) derart, dass der Gehalt an restlichem Diisocyanat nach erfolgter Umsetzung

höchstens 0,25 Gew-% beträgt (Merkmal 2.2, vgl. (1a) S. 5 Z. 55 bis 57). Die

angegebenen weniger

als

0,25 Gew.-% Diisocyanat

sind

praktisch

gleichbedeutend mit höchstens 0,5 Gew.-% freien Isocyanatgruppen, da letztere

im Wesentlichen von restlichem Diisocyanat herrühren.

Mithin

enthält

die

gemäß

Streitpatent

hergestellte,

beanspruchte

Polyurethanzusammensetzung genau solche Umsetzungsprodukte, wie sie auch

in Polyurethanzusammensetzungen gemäß Druckschrift (1a) enthalten sind.

Dieses Umsetzungsprodukt wird gemäß (1a) unter anderem mit weniger als

30 Gew.-% eines migrationsfähigen, haftungsverstärkenden Polyisocyanats

(vgl. (1a) S. 5 Z. 20 bis 23 sowie Z. 31 u. 32, S. 6 Z. 7 u. 8 i. V. m. S. 8 Anspr. 4 u.

5) und damit mit einem isocyanatterminierten Präpolymer entsprechend der

Merkmale 3, 3.1 und 3.2 des Streitpatents gemischt.

Was den Zahlenbereich

„mindestens 20 Gew.-% bezogen auf das

Umsetzungsprodukt“ des Merkmals 3.1 anbelangt, so überlappt dieser mit den

diesbezüglichen Vorgaben der Druckschrift (1a) von weniger als 30 Gew.-%. Denn

die gemäß Merkmal 3.1 des Streitpatents auf das Umsetzungsprodukt des

Schrittes a) bezogene Bereichsangabe von mindestens 20 Gew.-% erniedrigt sich

bei Einrechnung der weiteren, nicht-isocyanatreaktiven Zusatzstoffe, z. B. nichtreaktive Harze und Füllstoffe etc., die bei dem Zahlenbereich der Druckschrift (1a)

bereits berücksichtigt sind, erheblich.

Der Gehalt an freien NCO-Gruppen von bis zu 25 Gew.-% und damit das

Merkmal 3.2 wird bei einem isocyanatterminierten Präpolymer praktisch immer

erfüllt. Denn der Gehalt an freien NCO-Gruppen von monomeren Diisocyanaten,

der bei dem monomeren Diisocyanat MDI bei 33,6 Gew.-% liegt, erniedrigt sich

bei deren Polymeren und Addukten ersichtlich auf deutlich unter 25 Gew.-%, so

dass das Merkmal 3.2 bereits durch den allgemeinen Offenbarungsgehalt der

Druckschrift (1a)

„Addukte von Diisocyanaten an Polyolen“, sogenannten

isocyanatterminierten Präpolymeren, erfüllt ist.

Die Polyurethanzusammensetzung gemäß Druckschrift (1a) enspricht damit auch

insofern den Maßgaben gemäß Patentansprüchen 1, 29 und 30 des Streitpatents,

als sie neben Umsetzungsprodukten des Schrittes a) als Beimischung ein

isocyanatterminiertes Präpolymer in weniger als 30 Gew.-% bezogen auf die

Gesamtzusammensetzung enthält, das bis zu 25 Gew.-% freie NCO-Gruppen und

höchstens 0,1 Gew.-% monomeres Diisocyanat aufweist (vgl. (1a) S. 5 Z. 7 bis 24

u. Z. 31 bis 34 i. V. m. S. 6 Z. 7 u. 8).

Eine Abgrenzung ist mit den Merkmal 3.1 ebenso wenig verbunden wie mit dem

Merkmal 3.3. Denn die Maßgabe „höchstens 0,1 Gew.-% monomeres Diisocyanat

in dem NCO-terminierten Präpolymer“ wird von dem Zahlenbereich von

vorzugsweise kleiner 1 Gew.-% in der Druckschrift (1a) (vgl. (1a) S. 5 Z. 22 u. 23)

umfasst und ist im Hinblick darauf, dass die Druckschrift (1a) am 13. Oktober 2001

und damit geraume Zeit nach der Kennzeichnungspflicht

(vgl. hierzu

Druckschrift (17)) abgefasst wurde, als Grenzwert für Restmonomere für die

Fachwelt selbstverständlich und handelsübliche Vorgabe (vgl. hierzu auch die

damit im Einklang stehende Feststellung in der Streitpatentschrift Sp. 4 Z. 21 bis

29).

Ein Verfahren zur Herstellung von Polyurethanzusammensetzungen gemäß

Patentanspruch 1 sowie betreffende Polyurethanzusammensetzungen gemäß den

Patentansprüchen 29 und 30 des Streitpatents

in der erteilten Fassung

(Hauptantrag) sind damit durch die Lehre der Druckschrift (1a) neuheitschädlich

vorweggenommen.

Entsprechendes gilt für die Verwendung solcher Polyurethanzusammensetzungen

in Klebeverfahren oder zu Beschichtungszwecken gemäß Patentanspruch 33

sowie für die Klebstoffe und Beschichtungsmassen gemäß Patentanspruch 34

(vgl. (1a) S. 6 Z. 18 bis 23).

5.

Aber auch der Gegenstand des Streitpatents in beschränkt verteidigter

Fassung gemäß einem der eingereichten Hilfsanträge ist mangels Neuheit nicht

patentfähig.

a)

Die in den Hilfsanträgen gegenüber der erteilten Fassung vorgenommenen

Änderungen ergeben sich aus der ursprünglichen bzw. aus der erteilten Fassung

wie nachfolgend dargelegt.

Hilfsantrag I: Patentanspruch 1 (vgl. urspr. Unterl. bzw. ert. Fass. Anspr. 1 i. V. m.

Anspr. 4, 5, 23, 25, 27), Patentanspruch 28 (vgl. urspr. Unterl. Anspr. 29 bzw. 30

i. V. m. Anspr. 4, 5, 23, 25, 27), Patentansprüche 2 bis 27 und 29 bis 32 (vgl.

urspr. sowie ert. Fass. Anspr. 2 bis 4, 6 bis 24, 26 bis 29, 31 bis 34).

Hilfsantrag II: Patentanspruch 1 ist gegenüber Hilfsantrag I weiter ausgebildet

durch die Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglichen bzw. erteilten

Anspruch 26.

Hilfsantrag III: Patentanspruch 1 ist gegenbüer Hilfsantrag II weiter ausgebildet

durch Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglichen bzw. erteilten

Anspruch 24.

Hilfsantrag IV: Patentanspruch 1 ist gegenüber Hilfsantrag III weiter ausgebildet

durch Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglichen bzw. erteilten

Anspruch 9.

Hilfsantrag V: Patentanspruch 1 ist gegenüber Hilfsantrag IV weiter ausgebildet

durch Aufnahme von Merkmalen aus dem ursprünglichen bzw. erteilten

Anspruch 15.

Hilfsantrag VI: Gegenüber Hilfsantrag V wurden Sachansprüche gestrichen.

In den Hilfsanträgen Ia bis IVa sowie Ib bis IVb wurden gegenüber den jeweiligen

Hilfsanträgen I bis IV die Sachansprüche gestrichen.

b)

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent hilfsweise in der Reihenfolge der

Hilfsanträge I, Ia, Ib, II, IIa, IIb, III, IIIa, IIIb, IV, IVa, IVb, V und VI.

Hilfsanträge I, Ia, Ib:

Patentanspruch 1, Patentanspruch 27

sowie Patentanspruch 28

gemäß

Hilfsantrag I unterscheiden sich von der erteilten Fassung (Hauptantrag) durch die

Aufnahme des Merkmals „in Gegenwart eines geringen Überschusses an

Diisocyanat“ bei der Umsetzung in Schritt a). Das Streitpatent definiert bzw.

quantifiziert nicht, was unter einem geringen Überschuss an Diisocyanat zu

verstehen ist. Lediglich aus dem einzigen Ausführungsbeispiel ergibt sich nach

Berechnung ein Verhältnis von Diisocyanat zu (Polyether)Polyol von etwa 1,3 und

damit ein Wert, der den Vorgaben von 1,1 bis 1,9, bevorzugt von 1,2 bis 1,7, der

Lehre der Druckschrift (1a) entspricht (vgl. (1a) S. 5 Z. 52 u. 53).

Der Gegenstand des Streitpatents ist damit auch in der gemäß Hilfsantrag I

verteidigten Fassung nicht gegenüber der Lehre der Druckschrift (1a) abgegrenzt,

so dass diesem Antrag mangels Neuheit nicht stattzugeben ist.

Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge Ia und I b, in denen die Patentinhaberin

den Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I beibehalten hat und

lediglich

Sachansprüche gestrichen hat.

Hilfsanträge II, IIa, IIb:

Patentanspruch 1 sowie die Patentansprüche 26 und 27 unterscheiden sich von

Hilfsantrag I durch die Einschränkung der

in Schritt b) beigemischten

isocyanatterminierten

Präpolymere

auf

TDI-Präpolymere

und

MDI/TDI-Präpolymere.

Diese vorgenommene Einschränkung führt zu keiner Abgrenzung von der Lehre

der Druckschrift (1a), da gemäß (1a) insbesondere die Addukte von aromatischen

Diisocyanaten und Triolen umgesetzt werden (vgl. (1a) S. 5 Z. 19 bis 22) und der

fachkundige Leseer darunter

in erster Linie nicht nur das diesbezüglich

beispielhaft genannte 2, 4’-Diphenylmethan-diisocyanat (MDI), sondern daneben

auch die Diisocyanattoluole (TDI) verstehen wird. Damit ist Hilfsantrag II mangels

Neuheit nicht stattzugeben. Entsprechendes gilt für die Hilfsanträge IIa und IIb, die

ebenfalls Patentanspruch 1 in der Fassung des Hilfsantrags II enthalten.

Hilfsanträge III, IIIa, IIIb:

Nicht abgegrenzt von der Lehre der Druckschrift (1a) und deshalb dadurch

neuheitschädlich

vorweggenommen

sind auch die Gegenstände der

Patentansprüche 1, 26 und 27 gemäß Hilfsantrag III, die gegenüber der Fassung

des Hilfsantrags II als weiteres Merkmal „die Viskosität des isocyanatterminierten Präpolymers beträgt bei 20oC mindestens 1500 mPas“ aufweisen. Denn die

Bereichsgrenze dieses Merkmals ist so niedrig gewählt, dass die Viskosität

(handelsüblicher) Addukte aromatischer Diisocyanate an Di- oder Polyole

entsprechend der Lehre der Druckschrift (1a) (vgl. (1a) S. 5 Z. 19 bis 22) in jedem

Fall über diesem Zahlenwert

liegt

(vgl. hierzu z. B. (6a) bis

(6d) die

handelsüblichen isocyanatterminierten Präpolymere Voramer und Vorastar, die

auch gemäß Streitpatent, Sp. 4 Z. 21 bis 29, zum Einsatz gelangen).

Dementsprechend

ist auch den Hilfsanträgen IIIa und

IIIb, die den

Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III enthalten, mangels Neuheit nicht

stattzugeben.

Hilfsanträge IV, IVa, IVb:

Aber auch die Aufnahme von nicht-isocyanatreaktiven Zusatzstoffen in die

beanspruchten Polyurethanzusammensetzungen gemäß den Hilfsanträgen III, IIIa

und IIIb, ganz gleich ob bereits in Schritt a) und/oder erst in Schritt b), führt zu

keiner Abgrenzung von der Lehre der Druckschrift (1a), in der den betreffenden

Polyurethanzusammensetzungen ebenfalls solche nicht-reaktiven Zusatzstoffe

beigemischt sind (vgl. (1a) z. B. S. 4 Z. 65 bis 68 i. V. m. S. 6 Z. 10), so dass auch

diesen Anträgen mangels Neuheit nicht stattzugeben ist.

Hilfsanträge V und VI:

Schließlich muss auch der Versuch der Patentinhaberin scheitern, eine

Abgrenzung gegenüber der Lehre der Druckschrift (1a) dadurch herbeizuführen,

dass in Schritt a) „als Diisocyanat ein unsymmetrisch substituiertes Diisocyanat,

das zwei NCO-Gruppen unterschiedlicher Reaktivität aufweist, eingesetzt wird“.

Denn gemäß dem Ausführungsbeispiel der Druckschrift (1a) wird 2, 4’-MDI in

einer Reinheit von 97,5 % an 2, 4’-Isomerem und damit gerade ein unsymmetrisch

subsitutuiertes Diisocyanat mit zwei unterschiedlich reaktiven NCO-Gruppen

eingesetzt (vgl. (1a) S. 6 Z. 34 u. 35 i. V. m. Z. 49 u. 50).

Damit kann weder dem Hilfsantrag V noch dem Hilfsantrag VI, der den selben

Patentanspruch 1 wie Hilfsantrag V umfasst, stattgegeben werden.

6.

Die Patentinhaberin hat in der mündlichen Verhandlung nach ausführlicher

Erörterung der Sachlage abschließend die Hilfsanträge I, Ia, Ib, II, IIa, IIb, III, IIIa,

IIIb, IV, IVa, IVb, V, VI gestellt. Weitere Anhaltspunkte für ein stillschweigendes

Begehren einer darüber hinaus noch weitergehend beschränkten Fassung haben

sich nicht ergeben. Infolgedessen hat die Patentinhaberin die Aufrechterhaltung

des Patents erkennbar nur im Umfang eines Anspruchssatzes beantragt, der

sowohl nach Hauptantrag als auch nach sämtlichen Hilfsanträgen zumindest einen

nicht rechtsbeständigen Anspruch enthält. Deshalb war das Patent insgesamt zu

widerrufen. Auf die übrigen Patentansprüche der jeweiligen Anträge brauchte bei

dieser Sachlage nicht gesondert eingegangen zu werden (BGH v 27. Juni 2007

Informationsübermittlungsverfahren II; Fortführung von BGH v

26. September 1996

GRUR 1997,

120,

Elektrisches

Speicherheizgerät).

Feuerlein

Schwarz-Angele

Egerer

Lange

Bb