Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 22.06.2009 – 27 W (pat) 105/08

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 56 158

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. Juni 2009 durch den Richter Dr. van Raden als

Vorsitzenden und die Richter Schwarz und Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e :

I.

Die Widersprechende hat gegen die am 15. April 2005 veröffentlichte Eintragung

der am 1. Oktober 2004 angemeldeten, für

Klasse 33:

Alkoholfreie Weine, alkoholhaltige Fruchtextrakte, alkoholhaltige

Getränke (ausgenommen Bier), alkoholhaltige Milchgetränke mit

überwiegendem Milchanteil, alkoholische Essenzen, alkoholische

Extrakte, alkoholische Fruchtgetränke, alkoholreduzierte Weine,

Anislikör (Anisette), Anislikör, Apfelwein, Aquavit, aromatisierte

Weine, Arrak, Birnenmost, Brandy, Branntwein, Cocktails,

Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- und Weingrundlage,

Cognac, Curacao, destillierte Getränke, Digestive, Genever, Gin,

Honigwein, Kirschwasser, Kornbrand, Liköre, Likörweine, Magenbitter

(Liköre), Met, Obstbrände, Obstweine, Perlweine,

Pfefferminzlikör, Reisalkohol, Reiswein, Rum, Sake, Schnaps,

Sekt, Schaumwein, Softspirituosen, Spirituosen, Tresterwein,

Verdauungslikör, -schnaps, Wacholderbranntwein, Weinbrand,

Weine, Whisky, Wodka

Klasse 39:

Veranstaltung und Vermittlung von Reisen; Betreuung von

Reisenden, nämlich Durchführung des Flughafentransfers

Klasse 41:

Veranstaltung und Durchführung von Tagungen

Klasse 43:

Betrieb einer Bar, Betrieb eines Campingplatzes, Betrieb von

Feriencamps (Beherbergung), Betrieb von Hotels, Betrieb von

Motels, Catering, Dienstleistungen von Pensionen, Hotelreservierung, Reservierung von Pensionsunterkünften, Vermietung

von Ferienhäusern, Vermietung von Gästezimmern, Vermietung

von Versammlungsräumen, Verpflegung von Gästen in Cafeterias,

Verpflegung von Gästen in Cafés, Verpflegung von Gästen in

Kantinen, Verpflegung von Gästen in Restaurants, Verpflegung

von Gästen in Schnellimbissrestaurants (Snackbars), Verpflegung

von Gästen in Selbstbedienungsrestaurants, Zimmerreservierung,

Zimmervermittlung (Hotels, Pensionen), Beherbergung und Verpflegung von Gästen in Hotels, Pensionen und Restaurants, Hotel-

und Gaststättenbetrieben

geschützten Marke Nr. 304 56 158

Regent International

Widerspruch eingelegt aus ihrer am 2. Februar 1988 angemeldeten und seit

12. Juni 1990 für

Beherbergung und Bewirtung von Gästen

innerhalb des

Restaurants und des Hotels; Verteilung von Werbeunterlagen Dritter; Beförderung von Personen gegen Entgelt mit hoteleigenen

Kraftfahrzeugen; Vermittlung von Reisen und Verkehrsleistungen;

Dienstleistungen eines Fitneß- Centers, nämlich Durchführung von

Bewegungs-, Regenerations-, Entspannungs- und Fitneß-Training;

gesundheitsbezogene Beratung; Dienstleistungen eines Schönheits- und Frisiersalons

eingetragenen Marke Nr. 1 159 989

.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamtes mit

Erstbeschluss vom 29. Juni 2006 den Widerspruch mangels hinreichender

Markenähnlichkeit mit der Begründung zurückgewiesen, beide Marken würden

nicht allein von dem übereinstimmenden Bestandteil „Regent“ geprägt. Die

hiergegen eingelegte Erinnerung hat die Markenstelle mit Beschluss vom

1. April 2008 mit der Begründung zurückgewiesen, der Widerspruch habe schon

deshalb keinen Erfolg, weil die Widersprechende auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede eine rechtserhaltende Benutzung ihrer Marke nicht glaubhaft

gemacht habe. Aus den vorgelegten Unterlagen ergebe sich nämlich nicht hinreichend, ob und in welcher Form die Widerspruchsmarke zur Kennzeichnung der

beanspruchten Dienstleistungen verwendet worden sei, da sie auch eine

abweichende Verwendung enthielten, durch den der kennzeichnende Charakter

der Widerspruchsmarke verändert worden sei; hierfür reichten bereits geringfügige

Änderungen wie die Hinzufügung eines Ortsnamens aus, da es in Deutschland

eine Vielzahl an Hotels gebe, welche den Begriff „Regent“ enthielten, aber in

keiner Beziehung zu der Widersprechenden stünden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber . Sie

meint, eine Markenähnlichkeit könne nicht verneint werden, weil beide Marken von

dem übereinstimmenden Bestandteil „Regent“ geprägt würden. Auch sei die

Widerspruchsmarke rechtserhaltend benutzt worden.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 vom 29. Juni 2006

und 1. April 2008 aufzuheben und die Marke Nr. 304 56 158 zu

löschen.

Die Markeninhaber beantragt,

Sie meint, es fehle bereits an einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke, die zudem erneut bestritten werde. Darüber hinaus scheitere der

Widerspruch an der fehlenden Verwechslungsgefahr wegen der mangelnden

Zeichenähnlichkeit.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft.

II.

A. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat

zu Recht den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der

Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG zurückgewiesen.

1. Die Eintragung einer Marke ist auf den Widerspruch aus einer prioritätsälteren

Marke nach den vorgenannten Vorschriften zu löschen, wenn zwischen beiden

Zeichen wegen Zeichenidentität oder -ähnlichkeit und Warenidentität oder

-ähnlichkeit unter Berücksichtigung der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens

die Gefahr von Verwechslungen einschließlich der Gefahr, dass die Marken

miteinander gedanklich in Verbindung gebracht werden, besteht. Nach der

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stehen die vorgenannten Komponenten miteinander in einer Wechselbeziehung, wobei ein geringerer Grad einer

Komponente durch den größeren Grad einer anderen Komponente ausgeglichen

werden kann (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR 1998, 922, 923 [Rz. 16 f.] - Canon;

MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 19] - Lloyd/Loints; BGH GRUR 1999, 241, 243 -

Lions). Der Schutz der älteren Marke ist dabei aber auf die Fälle zu beschränken,

in denen die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens durch einen

Dritten die Funktionen der älteren Marke, insbesondere ihre Hauptfunktion zur

Gewährleistung der Herkunft der Waren oder Dienstleistungen gegenüber den

Verbrauchern, beeinträchtigt oder beeinträchtigen könnte (vgl. EuGH GRUR 2003,

55, 57 f. [Rz. 51] - Arsenal Football Club plc; GRUR 2005, 153, 155 [Rz. 59] -

Anheuser-Busch/Budvar; GRUR 2007, 318, 319 [Rz. 21] - Adam Opel/Autec).

2. Nach diesen Grundsätzen ist ungeachtet der Frage einer rechtserhaltenden

Benutzung der Widerspruchsmarke der Grad der Zeichenähnlichkeit selbst im

Bereich identischer oder hochgradig ähnlicher Waren und Dienstleistungen zu

gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

a) Die aus mehreren Bestandteilen gebildete und somit als Kombinationsmarke

anzusehende Widerspruchsmarke weist nur unter Berücksichtigung ihrer grafischen Ausgestaltung, die in der angegriffenen Marke keine Entsprechung hat,

eine normale Kennzeichnungskraft auf. Soweit es den von der Widersprechenden

dem Zeichenvergleich zugrundegelegten Wortbestandteil „Regent“ betrifft, handelt

es sich bei diesem hingegen um einen deutlich geschächten Kennzeichenbestandteil. Denn auf dem hier maßgeblichen Hotelsektor fügt sich diese

Bezeichnung zwanglos in übliche Hotelnamen ein, bei denen auf royalistische

Bezeichnungen oder Adelsprädikate zurückgegriffen wird; im Regelfall soll hierdurch eine besondere Beherbergungsqualität werbeanpreisend hervorgehoben

werden. Dies wird vorliegend auch - worauf die Markenstelle bereits zutreffend

hingewiesen hatte - dadurch deutlich, dass der Begriff „Regent“ - gleich ob als

deutsches oder (was bei der Widerspruchsmarke durch den englischen Artikel

„The“ nahe gelegt wird) als englisches Wort aufgefasst wird - sich in einer Vielzahl

von inländischen Hotels wiederfindet, die bereits vor der Eintragung der

Widerspruchsmarke unter Verwendung dieser Bezeichnung betrieben wurden und

mit der Widersprechenden in keinerlei Beziehung stehen; insoweit sei auf die

Hotels Regent in Baden-Baden, The Royal Inn Regent in Gera, das Airport Hotel

Regentpark in Hallbergmoos (beim Flughafen München), das Hotel Regent in

Euskirchen, das Hotel Prinzregent in Nürnberg, das HOTEL REGENT in München

und das REGENT HOTEL in Duisburg hingewiesen. Bei solchen gebräuchlichen

Hotelbezeichnungen, an welche der Verkehr gewöhnt ist, orientiert er sich

zwangsläufig an den Abweichungen, um die jeweiligen Hotelnamen auseinander

zu halten, wobei die Inhaberin der angegriffenen Marke in der mündlichen

Verhandlung zutreffend - wenn es auch anders als im Verletzungsstreit vor den

ordentlichen Gerichten für das vorliegende Registerverfahren, in dem nicht auf die

tatsächliche, sondern allein auf die eingetragene Verwendungsform abzustellen

ist, keine ausschlaggebende Bedeutung hat - darauf hingewiesen hat, dass der

Verkehr, gerade weil er gleichlautende Hotelnamen in verschiedenen Standorten

nicht zwangsläufig demselben Inhaber zuordnet, sich überwiegend auch an der

jeweiligen Benennung des Standortes orientiert, um die einzelnen Hotels im

Hinblick auf ihre jeweilige konkrete Herkunftsbezeichnung und damit auch

hinsichtlich ihres jeweiligen Inhabers auseinander zu halten; zutreffend hat er in

diesem Zusammenhang auch darauf aufmerksam gemacht, dass dieser Wahrnehmungsform des Publikums auch die tatsächlichen Kennzeichnungsgewohnheiten der Hoteleigner Rechnung tragen, indem sie - wie vorliegend auch die

Widersprechende - bei der Bewerbung ihres jeweiligen Hotels die Standortangabe

der sonstigen Kennzeichnung üblicherweise hinzufügen.

Infolge dessen ist die der Kennzeichnungskraft zugrundeliegende Eignung des

Wortbestandteils „Regent“ in der Widerspruchsmarke, die Dienstleistungen, für die

sie eingetragen worden ist, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und damit diese Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen

zu unterscheiden (vgl. EuGH MarkenR 1999, 189, 194 [Rz. 49] - Chiemsee;

MarkenR 1999, 236, 239 [Rz. 22] - Lloyd/Loints), als deutlich gering anzusehen;

da für die Bestimmung des Grades der Kennzeichnungskraft einer Marke oder wie

hier einzelner Bestandteile einer Kombinationsmarke maßgeblich ist, inwieweit

sich die Marke oder der betreffende Bestandteil dem Publikum aufgrund der

Eigenart und des ggf. durch Benutzung erlangten Bekanntheitsgrades als Produkt-

und Leistungskennzeichnung so einzuprägen vermag, dass sie in Erinnerung

behalten und wiedererkannt wird (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl., § 14

Rn. 320), kann dem Wortbestandteil „Regent“ beim Zeichenvergleich von vornherein nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen.

Diese originäre Kennzeichenschwäche des Wortbestandteils „Regent“ ist nicht

durch eine intensive Benutzung ausgeglichen. Ungeachtet der streitigen (und von

der Markenstelle im Erinnerungsbeschluss als ungenügend glaubhaft gemacht

erachteten) Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke

geben die vorgelegten Benutzungsunterlagen keinerlei Hinweis darauf, dass

dieser Wortbestandteil vom Verkehr allein oder zumindest überwiegend allein mit

der Widersprechenden und dem von ihm betriebenen Hotel in Berlin verbunden

wird; hiergegen spricht auch die bereits vor der Eintragung der Widerspruchsmarke bestehende häufige Verwendung dieses Bestandteils durch andere

Hotels.

Unter Berücksichtigung der originären Kennzeichnungsschwäche des in den

gegenüberstehenden Marken gleichermaßen verwendeten Begriffs „Regent“ sind

an den erforderlichen Abstand der Vergleichsmarken äußerst geringe Anforderungen zu stellen.

aa) Beim Zeichenvergleich ist darauf abzustellen, ob Übereinstimmungen in den

gegenüberstehenden Marken in der Erinnerung von nicht nur unmaßgeblichen

Teilen der durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen

Abnehmer (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 –

SAT.2), an welche sich die jeweils beanspruchten Waren oder Dienstleistungen

richten, die daneben vorhandenen Unterschiede nach dem Gewicht, das ihnen in

der jeweiligen Marke zukommt, so stark überwiegen, dass die betreffenden

Verkehrskreise die Zeichen nicht mehr hinreichend auseinander halten können

(vgl. Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 9 Rn. 118 m. w. N. [Fn.

311]). Dabei ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der zu vergleichenden Marken unabhängig von ihrem Prioritätsalter auszugehen (vgl. EuGH

GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; GRUR 2005, 1043, 1044 [Rz. 28 f.]

- Thomson Life; GRUR 2006, 413, 414 [Rn. 19] - SIR/Zirh; BGH GRUR 2000,

233 f. - Rausch/Elfi Rauch); hierbei sind ihre Übereinstimmungen oder Abweichungen im Bild, im Klang und in der Bedeutung umfassend zu ermitteln, wobei

berücksichtigt werden kann, welche Bedeutung diesen Aspekten beim Vertrieb der

jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zukommt (vgl. EuGH GRUR 2006, 413,

415 [Rn. 28] - SIR/Zirh). Eine Ähnlichkeit in nur einem dieser drei Aspekte

begründet zwar nicht notwendig die Annahme einer Verwechslungsgefahr (vgl.

EuGH a. a. O. [Rn. 21 f.] - SIR/Zirh), kann aber im Einzelfall ausreichen (vgl.

EuGH a.a.O. [Rn. 21] - SIR/Zirh; BGH GRUR 1959, 182, 185 - Quick; GRUR

1979, 853, 854 - LILA; GRUR 1990, 367, 368 - alpi/Alba Moda; GRUR 1992, 110,

112 - dipa/dib; GRUR 1992, 550, 551 - ac-pharma; GRUR 1999, 241, 243 - Lions),

sofern nicht die Übereinstimmungen in einem Aspekt durch die bestehenden

Unterschiede in den anderen neutralisiert werden (vgl. EuGH a. a. O. [Rn. 35] -

SIR/Zirh).

bb) In ihrem Gesamteindruck unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Marken

aber visuell in ihrer grafischen Ausgestaltung und akustisch durch den in der

angegriffenen Marke nicht enthaltenen Artikel „The“ und den in der Widerspruchsmarke wiederum nicht enthaltenen Zusatz „International“ in der angegriffenen Marke.

cc) Daneben kommt zwar bei Kombinationsmarken eine Markenähnlichkeit auch

in Betracht, wenn Bestandteile einer komplexen Marke, die Bestandteilen der

gegenüberstehenden Marke entsprechen, den durch die Marke im Gedächtnis der

angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck dominieren

(vgl. EuGH GRUR 2005, 1042, 1044 [Rz. 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR

2006, 859, 860 f. [Rz. 18] - Malteserkreuz) oder prägen (vgl. BGH GRUR 2006,

60 Tz. 17 - coccodrillo). Eine solche Prägung scheidet aber durch solche Bestandteile, die eine deutliche Kennzeichenschwäche aufweisen, von vornherein

aus, so dass die Widersprechende aus dem Umstand, dass die angegriffene

Marke wie die Widerspruchsmarke den übereinstimmenden Bestandteil „Regent“,

dem nach den obigen Ausführungen eine solche (originäre) Kennzeichenschwäche zukommt, gegenüber der Inhaberin der angegriffenen Marke keine

Rechte herleiten kann.

dd) Aus demselben Grund scheidet vorliegend auch eine Markenähnlichkeit in

Form des gedanklichen Inverbindungbringens i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 zweiter

Halbsatz MarkenG aus. Der Annahme, der Verkehr werde, obwohl er die hinter

den Zeichen stehenden Unternehmen auseinanderhält, unzutreffend den Eindruck

gewinnen, diese seien wirtschaftlich miteinander verbunden, etwa weil sich das

ältere Zeichen allgemein zu einem Hinweis auf das oder die Unternehmen der

Widersprechenden entwickelt hat (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro)

oder weil das in die angegriffene Marke aufgenommene, mit der Widerspruchsmarke oder einem ihrer Bestandteile identische oder ähnliche Zeichenelement eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, ohne das Erscheinungsbild der Marken zu dominieren oder prägen (vgl. EuGH GRUR 2005,

1042 [Rz 30] - THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859, 860 f. [Rz. 18] -

Malteserkreuz; GRUR 2002, 171, 174 - Marlboro-Dach; GRUR 2004, 865, 866 -

Mustang), steht nämlich entgegen, dass kennzeichenschwachen Markenteilen

keine selbständig kennzeichnende Stellung i. S. d. der Rechtsprechung des

Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs zukommen kann, weil der

Verkehr bei Markenbestandteilen, die ihm wie vorliegend für eine Vielzahl von (wie

der Verkehr weiss) unabhängigen Hotels gebräuchlich sind, keinen Anlass hat,

aufgrund der Kennzeichnungsgewohnheiten des betroffenen Dienstleistungssektors eine bestimmte Markengestaltung - hier also der Verwendung des Begriffs

„Regent“ - als geläufiger besonderer Herkunftshinweis für die angebotenen

Dienstleistungen der Widersprechenden anzusehen (vgl. BGH a. a. O. [Rz. 22] -

Malteserkreuz).

ee) Angesichts der damit allenfalls als äusserst gering anzusetzenden Ähnlichkeit

der gegenüberstehenden Zeichen scheidet selbst im Bereich der von beiden

Marken beanspruchten

identischen und hochgradig ähnlichen Waren und

Dienstleistungen auch bei Zugrundelegung einer normalen Kennzeichnungskraft

der Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit die Annahme einer Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 MarkenG aus (vgl. Schwarz, MarkenR 2007, 248 f.).

3. Da die Markenstelle somit im Ergebnis zutreffend mangels Bestehens einer

Verwechslungsgefahr den Widerspruch zurückgewiesen hat, war der hiergegen

gerichteten Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.

B. Da Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1

Satz 1 MarkenG weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind, hat es dabei

zu verbleiben, dass beide Beteiligte ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten

selbst zu tragen haben (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).

Schwarz

Kruppa

Schwarz

Dr. van Raden ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift gehindert.

Me