Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 19 W (pat) 65/07

19. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 65/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 010 443.9-34

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im

schriftlichen Verfahren am 23. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Ing. Bertl sowie der Richterin Kirschneck und der Richter

Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die

am 3. März 2006 eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom

23. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle dem Anmeldungsgegenstand die technische Brauchbarkeit.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.

Er beantragt mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. August 2007 aufzuheben und ein Patent mit den geltenden

Unterlagen zu erteilen.

Der Anmeldungsgegenstand betrifft gemäß Eingabe vom 16. März 2007 eine

„Einrichtung zur Umwandlung thermischer Energie in elektrischen

Strom

-

durch Nutzung des Wasserdampfes als Arbeitsmedium mit einem sowohl nach unten als auch nach oben offenen, durchströmbaren, der Isotherme nachempfundenen Kegel (2) an

dessen unterem Ende das aus Dampfdüsen (9) zu zerstäubend Wasser im Wasserbecken (1) lagert, in dem durch Wärmezufuhr das Wasser zum Sieden gebracht, und

- mit einem aus wärmeleitendem Material bestehenden thermischen Kondensator (3), der mit der Bodenplatte (7) luftdicht

verbunden ist und, die den innen stehenden Kegel (2) mit Abstand, der eine Zirkulation des Luft-Wasserdampf-Gemischs

erlaubt, hermetisch umschließt und, deren Innenwandflächen

von einer Vielzahl von senkrecht verlaufenden, sich radial

nach innen erstreckenden Lamellen (4) unterbrochen wird, die

eine Kältemittelleitung (5) wärmeleitend aufnehmen, und

- mit einem am unteren Ende des thermischen Kondensators

(3) angeordneten Kondensatbecken (8), das das ausgefällte

Kondensat aufnimmt und mittels einer Leitung dieses dem

Vorwärmbecken (6), aus dem das Wasserbecken (1) mit dem

durch die Wärme des in der Kältemittelleitung (5) als Wärmeträger fließenden Kältemittels vorgewärmten, zur Verdampfung vorbereiteten Wasser eingespeist wird.“

Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine leistungsfähige Vorrichtung zur Umwandlung solarer bzw. thermischer Energie nach Vorbild

natürlicher Vorgänge zu schaffen, die möglichst viele Vorteile in sich vereint und

Nachteile anderer, solarthermischer Einrichtungen, besonders hinsichtlich des

Wirkungsgrades ausschließt (u. U. S. 7 Abs. 1).

II

Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Einrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 technisch nicht brauchbar ist, wie sich aus der ausführlichen und zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 N des

Deutschen Patent- und Markenamtes in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom

23. August 2007 - in der sie u. a. aufzeigt, dass und weshalb es die Einrichtung

nicht ermögliche, dass eine genügend große Anzahl von ionisierbaren Wassermolekülen vorhanden ist - ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl. BGH „Leistungshalbleiter“ GRUR 1993 S. 896 f.).

In der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2007 führt der Anmelder insbesondere aus, dass eine Ionisation der Wassermoleküle dann möglich sei, wenn

sich diese in einem bestimmten Geschwindigkeitsintervall befänden. Hierzu sei es

nötig, dass geradlinige Kräfte, auf ein rotierendes freies Wassermolekül wirkten.

Woher diese Kräfte kommen sollen, ist in den ursprünglichen Unterlagen jedoch

nicht offenbart. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung konnten den Senat daher nicht von einer anderen, als der vom Prüfer geäußerten Sichtweise

überzeugen.

Die Einrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig (keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG). Nach Fortfall von Patentanspruch 1 teilen die

auf diesen rückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal.

Ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, so

dass hier im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte.

Bertl

Kirschneck

Groß

Dr. Scholz

Pr