Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 19 W (pat) 65/07
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 65/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 010 443.9-34
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts im
schriftlichen Verfahren am 23. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Ing. Bertl sowie der Richterin Kirschneck und der Richter
Dipl.-Ing. Groß und Dr.-Ing. Scholz 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse H 02 N - hat die
am 3. März 2006 eingereichte Patentanmeldung durch Beschluss vom
23. August 2007 mit der Begründung zurückgewiesen, es fehle dem Anmeldungsgegenstand die technische Brauchbarkeit.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Er beantragt mit Schreiben vom 6. Oktober 2007 sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
23. August 2007 aufzuheben und ein Patent mit den geltenden
Unterlagen zu erteilen.
Der Anmeldungsgegenstand betrifft gemäß Eingabe vom 16. März 2007 eine
„Einrichtung zur Umwandlung thermischer Energie in elektrischen
Strom
-
durch Nutzung des Wasserdampfes als Arbeitsmedium mit einem sowohl nach unten als auch nach oben offenen, durchströmbaren, der Isotherme nachempfundenen Kegel (2) an
dessen unterem Ende das aus Dampfdüsen (9) zu zerstäubend Wasser im Wasserbecken (1) lagert, in dem durch Wärmezufuhr das Wasser zum Sieden gebracht, und
- mit einem aus wärmeleitendem Material bestehenden thermischen Kondensator (3), der mit der Bodenplatte (7) luftdicht
verbunden ist und, die den innen stehenden Kegel (2) mit Abstand, der eine Zirkulation des Luft-Wasserdampf-Gemischs
erlaubt, hermetisch umschließt und, deren Innenwandflächen
von einer Vielzahl von senkrecht verlaufenden, sich radial
nach innen erstreckenden Lamellen (4) unterbrochen wird, die
eine Kältemittelleitung (5) wärmeleitend aufnehmen, und
- mit einem am unteren Ende des thermischen Kondensators
(3) angeordneten Kondensatbecken (8), das das ausgefällte
Kondensat aufnimmt und mittels einer Leitung dieses dem
Vorwärmbecken (6), aus dem das Wasserbecken (1) mit dem
durch die Wärme des in der Kältemittelleitung (5) als Wärmeträger fließenden Kältemittels vorgewärmten, zur Verdampfung vorbereiteten Wasser eingespeist wird.“
Dem Anmeldungsgegenstand soll die Aufgabe zugrunde liegen, eine leistungsfähige Vorrichtung zur Umwandlung solarer bzw. thermischer Energie nach Vorbild
natürlicher Vorgänge zu schaffen, die möglichst viele Vorteile in sich vereint und
Nachteile anderer, solarthermischer Einrichtungen, besonders hinsichtlich des
Wirkungsgrades ausschließt (u. U. S. 7 Abs. 1).
II
Die zulässige Beschwerde konnte keinen Erfolg haben, weil die Einrichtung gemäß dem Patentanspruch 1 technisch nicht brauchbar ist, wie sich aus der ausführlichen und zutreffenden Begründung der Prüfungsstelle für Klasse H 02 N des
Deutschen Patent- und Markenamtes in ihrem Zurückweisungsbeschluss vom
23. August 2007 - in der sie u. a. aufzeigt, dass und weshalb es die Einrichtung
nicht ermögliche, dass eine genügend große Anzahl von ionisierbaren Wassermolekülen vorhanden ist - ergibt, auf den hier verwiesen wird (vgl. BGH „Leistungshalbleiter“ GRUR 1993 S. 896 f.).
In der Beschwerdebegründung vom 10. Dezember 2007 führt der Anmelder insbesondere aus, dass eine Ionisation der Wassermoleküle dann möglich sei, wenn
sich diese in einem bestimmten Geschwindigkeitsintervall befänden. Hierzu sei es
nötig, dass geradlinige Kräfte, auf ein rotierendes freies Wassermolekül wirkten.
Woher diese Kräfte kommen sollen, ist in den ursprünglichen Unterlagen jedoch
nicht offenbart. Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung konnten den Senat daher nicht von einer anderen, als der vom Prüfer geäußerten Sichtweise
überzeugen.
Die Einrichtung gemäß Patentanspruch 1 ist somit nicht patentfähig (keine Erfindung im Sinne des § 1 Abs. 1 PatG). Nach Fortfall von Patentanspruch 1 teilen die
auf diesen rückbezogenen Unteransprüche dessen Schicksal.
Ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde nicht gestellt, so
dass hier im schriftlichen Verfahren entschieden werden konnte.
Bertl
Kirschneck
Groß
Dr. Scholz
Pr