Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 21 W (pat) 6/09

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 6/09 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 23. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das deutsche Patent 199 17 261

… 08.05

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner,

Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Phys. Dr. Müller

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluss der

Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Februar 2005 aufgehoben.

Das Patent DE 199 17 261 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Bezeichnung: Elektromagnetische Durchflussmesseranordnung

Patentanspruch 1, eingegangen als Hilfsantrag bei Gericht am

12. Juni 2009;

Patentansprüche 2 bis 10, überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009;

Beschreibung, Sp. 1 bis 6, gemäß Patentschrift, mit den in der

mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009 überreichten Änderungen in den Spalten 2 und 3;

1 Blatt Zeichnungen, gemäß Patentschrift.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Auf die am 16. April 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene

Patentanmeldung wurde das Patent 199 17 261 mit der Bezeichnung „Elektromagnetische Durchflussmesseranordnung“ erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 7. Juni 2001.

Der erteilte Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (mit Merkmalsgliederung):

M1

M2

M3

Elektromagnetische Durchflussmesseranordnung mit

einem Messrohr,

einer Spulenanordnung zur Erzeugung eines Magnetfeldes im Wesentlichen senkrecht zur Durchströmrichtung durch das Messrohr,

M4

einer Elektrodenanordnung im Wesentlichen senkrecht zur Durchströmrich-

M5

M6

tung und zum Magnetfeld,

einer Auswerteeinrichtung und

einer Überprüfungseinrichtung, dadurch gekennzeichnet, dass die Überprüfungseinrichtung

M7

erste Mittel (10-13) aufweist, um die Spulenanordnung (3, 4) mit Spannung

zu beaufschlagen ohne ein Magnetfeld zu erzeugen, und

M8

zweite Mittel, um eine ohmsche und/oder induktive und/oder kapazitive

Kopplung zwischen der Spulenanordnung (3, 4) und der Auswerteeinrichtung zwecks Überwachung ihrer Änderung zu ermitteln.

Nach Prüfung des für zulässig erachteten Einspruchs hat die Patentabteilung 52

des Deutschen Patent- und Markenamtes das Patent mit Beschluss vom 24. Februar 2005 in vollem Umfang aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden, mit der

sie den Widerruf des Patents weiterverfolgt.

Die Einsprechende führt aus, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber der im Beschwerdeverfahren genannten Druckschrift

D7: US 4 676 112

nicht neu sei.

Die Einsprechende beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 52 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 24. Februar 2005 aufzuheben und das Patent

DE 199 17 261 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt,

1.) das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit dem Patentanspruch 1, eingegangen als Hilfsantrag bei Gericht am

12. Juni 2009, mit den Patentansprüchen 2 bis 10, überreicht in

der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2009, im Übrigen mit

den erteilten Unterlagen, wobei die Spalten 2 und 3 durch die in

der mündlichen Verhandlung überreichte Fassung ersetzt werden;

2.) die weitergehende Beschwerde zurückzuweisen.

Beim verteidigten Patentanspruch 1 ist gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1

in der Merkmalsgruppe M8 "und/oder induktive" gestrichen. Zusätzlich weist er gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 am Ende noch die Merkmalsgruppe M9

auf:

M9

wobei die Spulen (3, 4) der Spulenanordnung beim Überprüfen kurzgeschlossen sind.

Die Patentinhaberin ist der Auffassung, dass der Gegenstand des Anspruchs 1

neu sei und vom Stand der Technik auch nicht nahegelegt werde.

Im Einspruchsverfahren wurden noch folgende Druckschriften berücksichtigt:

D1:

EP 0 763 716 A2

D2: GB 2 309 308 A

D3: DE 27 43 954 C2

D4:

D5:

D6:

JP 09-325058 A

JP 09-126849 A

JP 07-248240 A.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als sie zur beschränkten Aufrechterhaltung des Patents im Umfang der in der mündlichen Verhandlung beantragten Fassung führt.

1.) Die seitens des Senats von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung des Einspruchsvorbringens hat ergeben, dass der Einspruch in zulässiger Weise erhoben

worden ist. Denn der auf mangelnde Patentfähigkeit des Streitpatentgegenstandes

gestützte Einspruch ist innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist im Sinne des

§ 59 Abs. 1 Satz 4 PatG ausreichend substantiiert worden. Die Zulässigkeit des

Einspruchs ist von der Patentinhaberin auch nicht bestritten worden.

2.) Das Streitpatent befasst sich mit einer elektromagnetischen Durchflussmesseranordnung mit einer Überprüfungseinrichtung zum Überwachen der ohmschen

oder kapazitiven Kopplung zwischen der Spulenanordnung und der Auswertevorrichtung.

Gemäß der Patentschrift liegt der Erfindung die Aufgabe zugrunde, eine Überprüfung einer Durchflussmesseranordnung auf einfache Art und Weise vornehmen zu

können (Spalte 1, Zeilen 60-62).

3.) Mit den neu eingereichten Ansprüchen hat die Patentinhaberin das Patent

durch die Aufnahme weiterer Merkmale in Patentanspruch 1 in zulässiger Weise

beschränkt. Der nunmehr beanspruchte Gegenstand findet seine Stütze in den erteilten Patentansprüchen. Der neue Patentanspruch 1 enthält die Merkmale der

erteilten Ansprüche 1 und 8. Die auf ihn rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 10

entsprechen den Unteransprüchen 2 bis 7 und 9 bis 11 im erteilten Patent. Die Ansprüche 1 bis 11 des erteilten Patents sind auch in den Ansprüchen 1 bis 11 der

ursprünglich eingereichten Unterlagen und der ursprünglich eingereichten Beschreibung offenbart (siehe insbesondere zur Merkmalsgruppe M8 die Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 14 bis 20 der Offenlegungsschrift).

4.) Der - zweifelsohne gewerblich anwendbare - Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist im Hinblick auf den genannten Stand der Technik neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D2. Aus ihr ist unstreitig

eine elektromagnetische Durchflussmesseranordnung mit den Merkmalen M1 bis

M5 bekannt, die ebenfalls eine Überprüfungseinrichtung gemäß M6 aufweist. Mit

der Überprüfungseinrichtung wird allerdings die Impedanz der Elektrodenanordnung und der Spulenanordnung gegenüber Erde getestet (siehe Seite 6, Zeile 23

bis Seite 7, Zeile 12) und der Widerstand und die Induktivität der Spulenanordnung bestimmt (siehe Seite 7, ab Zeile 13). Bei diesen Überprüfungen wird die

Spulenanordnung jedoch nicht gemäß den Merkmalsgruppen M7 und M9 kurzgeschlossen und mit Spannung beaufschlagt, ohne ein Magnetfeld zu erzeugen. Diese Merkmale bilden für den Fachmann, einem Dipl.-Ing. der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrungen auf dem Gebiet der Messtechnik, die Vorrichtung durch

die Angabe einer notwendigen Funktion so aus, dass insbesondere die Steuerung

der Vorrichtung entsprechend so eingerichtet sein muss, dass die erfindungsgemäße Wirkung erzielt werden kann. Sie sind daher als gegenständliche Merkmale

beachtlich und begründen zum einen die Neuheit. Zum anderen enthält die Druckschrift D2 keine Anregung, die Steuerung entsprechend auszugestalten.

Die weiteren Druckschriften aus dem Einspruchsverfahren geben ebenfalls keine

Hinweise auf eine solche Überwachungseinrichtung. Insoweit wird auf den Beschluss der Patentabteilung 52 Bezug genommen.

Die von der Einsprechenden im Beschwerdeverfahren noch genannte Druckschrift D7 (siehe Fig. 1) weist zwar eine H-Schaltung zur Ansteuerung der Spulen

mit entsprechenden Schaltern 16 bis 22 wie beim Streitpatent auf, aber in der D7

werden diese Spulen nicht wie beim Streitpatent zur Überwachung der Spulenanordnung gemäß den Merkmalen M7 bis M9 angesteuert (siehe Spalte 1, Zeilen 31

bis 40), wie die Einsprechende selbst in ihrem Schriftsatz vom 13. Juli 2005, Seite 4, Absatz 1, ausgeführt hat, allerdings mit unzutreffenden Schlussfolgerungen

für die Neuheit (s. o.). Die im Verfahren befindlichen Druckschriften können daher

weder einzeln noch in einer Zusammenschau den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 nahe legen.

5.) Die Unteransprüche und die weiteren Unterlagen haben ebenfalls Bestand, da

insoweit keine Einspruchsgründe ersichtlich sind.

Dr. Winterfeldt

Baumgärtner

Dr. Morawek

Dr. Müller

Ko