Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 4 ZA (pat) 81/08

4. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

4 ZA (pat) 81/08

zu 4 Ni 43/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache 08.05

betreffend das deutsche Patent 37 14 115

(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juni 2009

durch den Richter Voit als Vorseitzenden, die Richterin Schwarz-Angele und den

Richter Dipl.-Ing. Gottstein

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom

29. Januar 2009 wird kostenpflichtig verworfen.

G r ü n d e

I.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 hat der Senat die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom

23. Juni 2008 kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2009 zugestellt; mit

Telefax vom 3. März 2009, bei Gericht eingegangen am 5. März 2009, legte die

Beschwerdeführerin „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom

29. Januar 2009 ein, den sie mit Telefax vom 6. April 2009, am gleichen Tag bei

Gericht eingegangen, begründete. Mit Schreiben vom 28. April 2009, dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. Mai 2009, wurde dieser

darauf hingewiesen, dass eine Anfechtung von Erinnerungsentscheidungen des

Senats in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht vorgesehen sei und daher

nach § 99 Abs. 2 PatG auch nicht stattfinde. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erwiderte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin, dass er dies nicht nachvollziehen könne, weil gemäß § 84 Abs. 2 PatG die Vorschriften der ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden seien und dort gemäß § 104

Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel genannt sei.

II.

Der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf, der nicht als Gegenvorstellung ausgelegt werden kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,

ZPO, 66. Auflage, § 104, Rdnr. 168) ist als unstatthaft zu verwerfen, so dass der

Senat selbst entscheiden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 7).

Ein Anfechtung der Erinnerungsentscheidung des Senats in Kostenfestsetzungsentscheidungen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG,

6. Aufl., § 80 Rdnr. 38; Benkard/Rogge, PatG, 10. Aufl., § 84 Rdnr. 41 a. E.;

Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., Rdnr. 64). Insoweit übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung nämlich, dass § 84 Abs. 2 S. 2 PatG zwar auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskosten verweist, gleichzeitig aber in § 84

Abs. 2 S. 3 PatG normiert ist, dass gemäß § 99 Abs. 2 PatG eine Anfechtung der

Entscheidung des Patentgerichts nur stattfindet, soweit dieses Gesetz, also das

PatG, sie zulässt. Eine derartige Anfechtung ist für Senatsbeschlüsse in Kostenfestsetzungssachen im PatG nicht vorgesehen; auch eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt, weil es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um eine Beschwerdeentscheidung nach § 73 PatG handelt.

Mit der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2009 hat es daher sein Bewenden.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.

Voit

Schwarz-Angele

Gottstein

Pr