Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.06.2009 – 4 ZA (pat) 81/08
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
4 ZA (pat) 81/08
zu 4 Ni 43/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Patentnichtigkeitssache 08.05
…
betreffend das deutsche Patent 37 14 115
(hier: Kostenfestsetzung)
hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 23. Juni 2009
durch den Richter Voit als Vorseitzenden, die Richterin Schwarz-Angele und den
Richter Dipl.-Ing. Gottstein
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Senats vom
29. Januar 2009 wird kostenpflichtig verworfen.
G r ü n d e
I.
Mit Beschluss vom 29. Januar 2009 hat der Senat die Erinnerung der Beschwerdeführerin vom 25. Juli 2008 gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom
23. Juni 2008 kostenpflichtig zurückgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin am 19. Februar 2009 zugestellt; mit
Telefax vom 3. März 2009, bei Gericht eingegangen am 5. März 2009, legte die
Beschwerdeführerin „sofortige Beschwerde“ gegen den Senatsbeschluss vom
29. Januar 2009 ein, den sie mit Telefax vom 6. April 2009, am gleichen Tag bei
Gericht eingegangen, begründete. Mit Schreiben vom 28. April 2009, dem anwaltlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt am 5. Mai 2009, wurde dieser
darauf hingewiesen, dass eine Anfechtung von Erinnerungsentscheidungen des
Senats in Kostenfestsetzungsangelegenheiten nicht vorgesehen sei und daher
nach § 99 Abs. 2 PatG auch nicht stattfinde. Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 erwiderte der anwaltliche Vertreter der Beschwerdeführerin, dass er dies nicht nachvollziehen könne, weil gemäß § 84 Abs. 2 PatG die Vorschriften der ZPO im Kostenfestsetzungsverfahren entsprechend anzuwenden seien und dort gemäß § 104
Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde als Rechtsmittel genannt sei.
II.
Der als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsbehelf, der nicht als Gegenvorstellung ausgelegt werden kann (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 66. Auflage, § 104, Rdnr. 168) ist als unstatthaft zu verwerfen, so dass der
Senat selbst entscheiden kann (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rdnr. 7).
Ein Anfechtung der Erinnerungsentscheidung des Senats in Kostenfestsetzungsentscheidungen findet grundsätzlich nicht statt (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG,
Schulte/Kühnen, PatG, 8. Aufl., Rdnr. 64). Insoweit übersieht die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung nämlich, dass § 84 Abs. 2 S. 2 PatG zwar auf die Vorschriften der ZPO über die Prozesskosten verweist, gleichzeitig aber in § 84
Abs. 2 S. 3 PatG normiert ist, dass gemäß § 99 Abs. 2 PatG eine Anfechtung der
Entscheidung des Patentgerichts nur stattfindet, soweit dieses Gesetz, also das
PatG, sie zulässt. Eine derartige Anfechtung ist für Senatsbeschlüsse in Kostenfestsetzungssachen im PatG nicht vorgesehen; auch eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt, weil es sich bei dem angegriffenen Beschluss nicht um eine Beschwerdeentscheidung nach § 73 PatG handelt.
Mit der Entscheidung des Senats vom 29. Januar 2009 hat es daher sein Bewenden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO.
Voit
Schwarz-Angele
Gottstein
Pr