Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 25.06.2009 – 28 W (pat) 66/08

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 66/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 305 67 352

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,

der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2. Kosten werden weder auferlegt noch erstattet.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist für die Waren

„Armbänder (Schmuck), Armbanduhren, Chronografen (Uhren),

Chronometer

(Zeitmesser), elektrische Uhren, Halsketten

(Schmuck), Ketten (Schmuckwaren), Manschettenknöpfe, Medaillons (Schmuck), Ohrringe, Ringe (Schmuck), Schmuckwaren,

Juwelierwaren, Schnallen aus Edelmetall, Silber, unbearbeitet

oder getrieben, Silberschmuck, Stoppuhren, Taschenuhren,

Uhren, Pendeluhren, Uhrenarmbänder, Uhrenetuis, Uhrengehäuse, Uhrenschmucketuis, Uhrfedern, Uhrgläser, Uhrwerke,

Uhrzeiger, Zeigerwerke für Uhren, Zentraluhren, Zifferblätter für

Uhren

Bleistifte, Bleistifthalter, Bleistiftminen, Briefpapier, Büroartikel

(ausgenommen Möbel), Farbdrucke, Federhalter, Federn (Büroartikel), Federwischer (Tintenwischer), Füllfederhalter, Schreibetuis, Schreibfedern, Schreibfedern aus Gold, Schreibgarnituren,

Schreibgeräte, Schreibmappen (Schreibnecessaires), Schreibnecessaires (Schreibgarnituren), Schreibunterlagen

Aktentaschen, Dokumentenmappen, Brieftaschen, Dokumentenkoffer, Geldbörsen (Geldbeutel), Geldbörsen, nicht aus Edelmetall,

Handkoffer, Handkoffer (Suitcases), Handkoffergriffe, Handtaschen, Handtaschenkarkassen, Kosmetikkoffer, Regenschirme,

Reisekoffer, Reisekoffer (Handkoffer), Reisenecessaires (Lederwaren), Reisetaschen, Rucksäcke“

unter der Nummer 305 67 352 in das Register eingetragen und am 9. März 2006

veröffentlicht worden.

Dagegen hat die Inhaberin der prioritätsälteren, am 17. März 1992 eingetragenen

Bildmarke Nr. 1 184 201

Widerspruch erhoben, die für die Waren

„Kaffee-, Tee-, Mokka- und Speiseservices sowie Figuren aus

Porzellan, Plastiken aus Porzellan und Feinsteinzeug; Geschenkartikel aus Porzellan, Glas und Feinsteinzeug; Vasen,

Schalen, Dosen, Trinkgläser, auch aus Glas; Eßbestecke aus

Silber, versilbert und aus Stahl; Wandplatten und Wandbilder aus

Porzellan und Keramik; Fliesen; Spiele, ganz oder teilweise aus

Porzellan oder Feinsteinzeug; Spielzeug, nämlich Figuren aus

Porzellan oder aus Porzellan und Glas/Keramik; Beleuchtungsgeräte; Haus- und Küchengeräte aus Porzellan, Glas,

Keramik, Edelmetallen; Kunstgegenstände, Kochgeräte, Baustoffe, Uhren aus Porzellan, Glas und Keramik; Modeschmuck,

Manschettenknöpfe, Krawattennadeln, Papierwaren, nämlich

Schreibpapier; Plastiktüten, Druckereierzeugnisse, Büroartikel,

nämlich nichtelektrische Bürogeräte; Aufkleber, Lederwaren,

nämlich Taschen, nicht an die aufzunehmenden Gegenstände

angepaßte Behältnisse sowie Kleinlederwaren,

insbesondere

Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen, Koffer, Gürtel; Textilstoffe, Textilhandtücher, Tisch- und Bettwäsche; Tabakdosen;

Zigarettenartikel, nämlich Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen,

Zigarren- und Zigarettenspitzen, Zigarren- und Zigarettenetuis,

Aschenbecher (sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert); Feuerzeuge,

Streichhölzer, Parfüme, Kosmetika

Registerschutz genießt.

Die Markenstelle für Klasse 10 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung

wird ausgeführt, ausgehend vom Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden

Zeichen komme eine Prägung der jüngeren Marke allein durch den Bildbestandteil

nicht in Betracht, vielmehr sei dieser als gleichwertig gegenüber dem nicht

warenbeschreibenden Wortbestandteil anzusehen. Eine erhöhte Kennzeichnungskraft könne der Widerspruchsmarke nur für die unter Schutz gestellten

Porzellanwaren zugebilligt werden,

im Übrigen genieße sie eine normale

Kennzeichnungskraft. Selbst unter Berücksichtigung dieser erhöhten Kennzeichnungskraft bestünden über das Motiv der sich kreuzenden Schwerter hinaus

keinerlei Ähnlichkeiten. Ein Fall einer Markenusurpation liege nicht vor, zumal der

Wortbestandteil „Fechter“ kein bekanntes oder auch nur erkennbares Unternehmenskennzeichen oder Serienzeichen des Inhabers der angegriffenen Marke

darstelle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie führt aus,

zwischen den beiderseitigen Waren sei teilweise Produktidentität, teilweise Ähnlichkeit anzunehmen. Die Widerspruchsmarke stelle „gekreuzte Schwerter“ dar,

während die angegriffene Marke zusätzlich noch aus dem Wortbestandteil

„Fechter“ bestehe. Dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke komme eine

selbständig kennzeichnende Stellung unabhängig davon zu, ob dieser das jüngere

Zeichen präge, da wegen der hohen Geltung und Durchsetzung im Verkehr der

Widerspruchsmarke ein erweiterter Schutzbereich zuzubilligen sei, der auch die

Verwendung solcher Kombinationszeichen erfasse, bei denen für sich betrachtet

das übereinstimmende ähnliche Element eine das Kombinationszeichen prägende

Bedeutung nicht aufweise.

Die Widersprechende beantragt

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2008 aufzuheben und

die Marke 305 67 352 wegen des Widerspruchs aus der Marke

1 184 201 zu löschen.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und der Widersprechenden die

Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Sie erhebt mit Schriftsatz vom 23. September 2008 - bezogen auf die Waren der

Klassen 14, 16 und 18 der Widerspruchsmarke - die Einrede der Nichtbenutzung.

Zur Begründung einer fehlenden Verwechslungsgefahr nimmt sie im Wesentlichen

Bezug auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses.

Der mündlichen Verhandlung vom 1. Oktober 2008 ist die Markeninhaberin wie

angekündigt fern geblieben. Auf Antrag der Widersprechenden wurde im Termin

der Übergang ins schriftliche Verfahren angeordnet.

Die Widersprechende hat im Folgenden ihren Widerspruch auf die Waren der

Klasse 14 beschränkt.

Der Senat hat im Februar 2009 u. a. darauf hingewiesen, dass er die Benutzung

der Widerspruchsmarke für den Kernbereich der Waren (hier Porzellan), nicht

aber für Waren der Klasse 14 als bekannt unterstelle. Mit Schriftsatz vom

5 Mai 2009 hat die Widersprechende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der

Benutzung ihrer Marke für Waren der Klasse 14 eingereicht. Die Markeninhaberin

hält insoweit eine rechtserhaltende Benutzung nicht für gegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zwischen den Vergleichsmarken

besteht keine Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn

wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit

älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr

vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen, zu denen

insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichsmarken zu zählen sind (stRspr.).

Ausgehend von einer von Haus durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke kann ihr unstreitig für Porzellanwaren aufgrund ihres hohen

Bekanntheitsgrades ein deutlich erweiterter Schutzbereich zugebilligt werden. Im

Rahmen der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

kann jedoch selbst der Widerspruch aus einer bekannten Marke dann keinen

Erfolg haben, wenn es an der Ähnlichkeit der Waren der einander gegenüberstehenden Marken fehlt.

So verhält es sich im vorliegenden Fall, denn die unterstellte erhöhte Bekanntheit

der Widerspruchsmarke für die von ihr hergestellten und vertriebenen Porzellanwaren einerseits und die laut Register von der jüngern Marke beanspruchten

Waren der Klassen 14, 16 und 18 führen unter Berücksichtigung aller erheblichen

Faktoren nicht zur Annahme einer Warenähnlichkeit. Nach der Art der Waren,

ihrem Verwendungszweck und ihrer Nutzung sowie auch wegen ihrer Eigenart als

miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Waren gibt es zwischen

Porzellanwaren einerseits und den von der Markeninhaberin beanspruchten

Waren in den genannten Klassen andererseits keinerlei regelmäßige Berührungspunkte, zumal die beiderseitigen Waren üblicherweise nicht von denselben

Unternehmen oder unter ihrer Kontrolle hergestellt werden. Schon die bei der

Produktion von Porzellan verwendeten Rohstoffe (Kaolin, Feldspat und Quarz)

finden keine Entsprechung bei der Herstellung der Waren der jüngeren Marke.

Auch die stark kunsthandwerklich ausgerichtete Produktion von Porzellan, die sich

auf deren preisliche Gestaltung und den Vertrieb als hochwertiges Produkt bis hin

zur Luxusklasse über Spezialgeschäfte bzw. Fachabteilungen auswirkt, weist im

Regelfall keine Gemeinsamkeiten mit den Waren der Markeninhaberin auf, die

eher dem täglichen Bedarf angehören. Eine Begegnung in gemeinsamen

Verkaufsstätten scheidet damit ebenso aus.

Soweit auf die zulässige Nichtbenutzungseinrede der Markeninhaberin die

Widersprechende Benutzungsunterlagen vorgelegt hat, kann eine über die bereits

unstreitig gestellten Porzellanwaren hinausgehende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht anerkannt werden.

So ist es bereits mangels Differenzierung der in der eidesstattlichen Versicherung

angegebenen Umsatzzahlen nicht möglich, diese einzelnen Waren zuzuordnen,

was dazu führt, dass der Umfang der Benutzung nicht ausreichend dargetan ist.

Eine rechtserhaltende Benutzung für Waren der Klasse 14 scheitert darüber

hinaus schon daran, dass es sich bei den genannten Waren (Uhren aus Porzellan,

Glas und Keramik, Modeschmuck, Manschettenknöpfe sowie Krawattennadeln)

um dem Verkehrsverständnis nach typische Porzellanwaren handelt, die zwar

weitere Attribute enthalten, die für sich genommen der Warenklasse 14 zuzuordnen wären. Wie die der eidesstattlichen Versicherung beigefügten Unterlagen, insbesondere das Faltblatt „Limitierte Meisterwerke“ zeigen, steht die

Benutzung für einen Gegenstand aus Porzellan jedoch im Vordergrund, da dessen

Wert ganz wesentlich durch die kunsthandwerkliche Formgebung und Verarbeitung bestimmt wird. Soweit diesem Gegenstand zusätzlich eine Funktion

beigegeben ist, z. B. weil er eine Uhr enthält, handelt es sich lediglich um Beiwerk

einer Gesamtkomposition („Hilfswaren“), deren Schwerpunkt für den Verkehr

erkennbar aber in der figürlichen Gestaltung liegt. Dementsprechend wird eine

solche Figur insgesamt auch nicht als bloßes verziertes Gehäuse für die darin

enthaltene Uhr aufgefasst, sondern als Gegenstand aus Porzellan, in den u. a.

eine Uhr integriert ist. Unter markenrechtlichen Gesichtspunkten bedeutet dies

aber, dass nicht eine Uhr, sondern ein Gegenstand aus Porzellan als benutzt

anzusehen ist. Ebenso zu bewerten sind die als Schmuckanhänger bzw. Armband

gefassten bemalten Glas- bzw. Porzellangegenstände. Lediglich als Bestandteile

einer Gesamtware und nicht als selbständige Produkte treten dem Verkehr auch

die Ziffernblätter aus Porzellan der in den Benutzungsunterlagen abgebildeten

Armbanduhren der Firma Glashütte entgegen und zwar unabhängig davon, ob sie

(zusätzlich) mit der Widerspruchsmarke gekennzeichnet sind. Eine Benutzung für

Krawattennadeln sowie Manschettenknöpfen scheitert im Übrigen an einer

funktionsgemäßen Verwendung der Widerspruchsmarke, da - wie die Abbildungen

zeigen - die Marke nicht auf die betriebliche Herkunft der Ware hinweist, sondern

ausschließlich als dekoratives Element eingesetzt wird. Folglich kann die Widerspruchsmarke keinen Schutz für Waren der Klasse 14 beanspruchen.

Nachdem eine Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits an

der fehlenden Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Waren scheitert,

kann dahingestellt bleiben, ob und ggf. inwieweit sich die beiden Marken nahekommen.

Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG), da

entgegen der Ansicht der Markeninhaberin weder das Unterliegen der Widersprechenden noch deren außergerichtliches Verhalten besondere Umstände darstellen, die aus Billigkeitsgründen eine Abweichung vom Regelfall, wonach die

Verfahrensbeteiligten ihre Kosten selbst tragen, rechtfertigen.

Stoppel

Schell

Martens

Me