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BPatG Beschluss vom 25.06.2009 – 30 W (pat) 11/08

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 11/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 54 674.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Vogel von

Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle

für Klasse 9 des Deutschen Patentamts vom

26. November 2007 insoweit aufgehoben, als die Anmeldung teilweise zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden ist

i.code

für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 35, 39, 41, 42, unter

anderem für:

"Strichcodeleser; Karten mit integrierten Schaltkreisen (Smartcards); Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; CD-ROM (Festspeicher), Compactdiscs (Ton und Bild),

Computer, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computerprogramme, herunterladbare Computerprogramme, Disketten, elektronische Publikationen; Druckereierzeugnisse; Handbücher, Prospekte, Kataloge; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Postdienstleistungen; Auslieferung von Paketen; Verteilung

von Zeitschriften und Zeitungen; Kurierdienste; Zustellung und

Auslieferung von Waren; Verpackung und Lagerung von Waren;

Transportwesen; Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Kongressen, Symposien, Seminaren und Workshops; Herausgabe von Texten (ausgenommen Werbetexte); wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen und Forschungsarbeiten und diesbezügliche Designerdienstleistungen; industrielle Analyse- und Forschungsdienstleistungen; Entwurf und Entwicklung

von Computerhardware und -software; Aktualisieren von Computersoftware; Computerberatungsdienste; Design von Computersoftware; Vermietung von Computersoftware; Wartung von

Computersoftware; Computersystemanalysen; Entwicklungs- und

Recherchedienste bezüglich neuer Produkte (für Dritte); Qualitätsprüfung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückgewiesen, nämlich im Umfang

der oben genannten Waren und Dienstleistungen. Zur Begründung ist im Wesentlichen darauf Bezug genommen, dass es sich insoweit um einen beschreibenden Hinweis auf einen speziellen Verschlüsselungscode handle.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die

Gesamtbezeichnung i.code für schutzfähig, weil sie bezüglich der versagten Waren und Dienstleistungen keinen beschreibenden Sinngehalt beinhalte. Der Buchstabe "i" werde als Abkürzung vielfach verwendet und sei mehrdeutig. Auch für

das Wort "code" ergebe sich keine beschreibende Bedeutung. Soweit sich die

Markenstelle auf einen Fachbegriff der angemeldeten Bezeichnung bezogen habe, sei den hierzu übersandten Nachweisen nur eine markenmäßige Verwendung

zu entnehmen.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben, soweit darin die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat auch in der Sache Erfolg; es kann

nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1

und 2 MarkenG entgegenstehen.

1.

i.code enthält aufgrund seiner Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit hinsichtlich der noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen keine

im Vordergrund stehende beschreibende, freihaltebedürftige Aussage im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG, 8. Aufl., § 8

Rdn. 197 m. w. N).

Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die

ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft, der

Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen

oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen

dienen können (vgl. BGH GRUR 2008, 900, 901 Nr. 12 - SPA II).

Die angemeldete Bezeichnung besteht im Hinblick auf den zwischen dem

Vokal "i" und dem Element "code" befindlichen Punkt erkennbar aus diesen

beiden Bestandteilen. Der Markenbestandteil "code" ist ein Wort der englischen und französischen Sprache und hergeleitet von dem lateinischen Wort

"codex", eingedeutscht mit dem Wort "Kode" (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 361, 975).

Das Wort ist zunächst die Bezeichnung für eine Vorschriftensammlung oder

ein Gesetzbuch, zum Beispiel des "Code civil" oder des "Code-Law-System"

(vgl. Brockhaus, Enzyklopädie, 21. Aufl, Band 5 S. 776 f.; vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch a. a. O. S. 361; Langenscheidts Enzyklopädisches Wörterbuch, 12. Aufl., Teil 1, 1. Band S. 263). "Code/Kode" wird auch

zur Bezeichnung ungeschriebener Regeln verwendet; der sogenannte

"Dresscode" ist eine "Kleiderordnung".

In der Informatik wird unter dem Code eine Vorschrift für die Darstellung von

Daten, Informationen, Befehlen usw. durch eine vordefinierte Notation verstanden. Auch in einer Programmiersprache formulierte Programme bezeichnet man als Code: man spricht zum Beispiel vom Quell- oder Source-Code

(vgl. Voss, Das große PC & Internet-Lexikon 2009 S. 149). Der Strichcode

(Barcode) dient zum Beispiel der Abbildung von Daten in binären Symbolen.

Nach einer anderen Definition dient ein Code zur Verschlüsselung von Botschaften, meint im weitesten Sinn also den Schlüssel einer Geheimschrift

(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. S. 361; Langenscheidt

a. a. O. S. 263; Wikipedia online-Lexikon Stichwort "code"; online-Lexikon

Wortschatz uni-leipzig). Allgemein bekannt ist zum Beispiel der "Morsecode",

der eine Beziehung zwischen Buchstaben und einer Abfolge kurzer und langer Tonsignale herstellt.

Zwar mag dieser Bestandteil teilweise einen mehr oder weniger beschreibenden Bezug zu beanspruchten Waren, wie etwa "Strichcodeleser", oder

Dienstleistungen, etwa "Entwicklung von Computersoftware", aufweisen,

wirkt aber angesichts der in unterschiedliche Richtungen weisenden Bedeutungen hier weit überwiegend unspezifisch und vage. Insbesondere kann

aber der angemeldeten Bezeichnung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung

(vgl. BGH GRUR 2001, 162 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) ein

ausschließlich merkmalsbeschreibender Charakter bezüglich der versagten

Waren und Dienstleistungen nicht entnommen werden. Denn in der Voranstellung des weiteren Bestandteils "i." ergibt die Anmeldung keinen eindeutigen, verständlichen Gesamtbegriff.

Durch den dem Kleinbuchstaben "i" folgenden Punkt wirkt dieser Markenbestandteil wie eine Abkürzung. Buchstaben sind insbesondere dann von der

Eintragung ausgeschlossen, soweit sie als beschreibende Angabe i. S. v. § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG in Betracht kommen. Das gilt vor allem für Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben, soweit sie aus sich heraus

verständlich sind (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 211). Das lässt sich

hier für "i." nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen.

Dieser Buchstabe wird als solcher in mathematischen Gleichungen als Formelzeichen für eine imaginäre Einheit verwendet; in der Physik ist es ein

Formelzeichen für die Stromstärke (vgl. z. B. The Concise Oxford Dictionary

zu "i").

In Abkürzungsverzeichnissen ist der Vokal "i" bzw. "I" als Kürzel für "immergrün" und "injection" (= Einspritzung) aufgeführt (vgl. Bertelsmann, Lexikon der Abkürzungen S. 251); weitere Bedeutungen sind "Index, Information,

Impuls, Input, Integral, Istwert (vgl. Wennrich, Internationales Verzeichnis der

Abkürzungen und Akronyme, Band 1 S. 437; Amkreutz, Abkürzungen der Informationsverarbeitung S. 295). Hergeleitet aus Markenzeichen vieler Produkte der Firma "Apple" soll "i" (z. B. iMac, iPod) soll "i" für die Bedeutungen

"internet, individual, instruct, inform, inspire, interactive, intelligent, innovativ"

stehen (vgl. Wikipedia online-Lexikon, Suchwort "iMac"; Deutsches Markenlexikon S. 562; Voss a. a. O. S. 386); der Begriff "iframes" weist auf "inline frames" hin, die auf Webseiten verwendet werden (vgl. Voss a. a. O.

S. 355). Soweit sich die Markenstelle auf die Bedeutung "identification" bezogen hat, ist die allgemein verwendete Abkürzung ersichtlich "ID" und kann

von daher nicht in die Betrachtung einbezogen werden.

Angesichts dieser Vielzahl von Bedeutungen des Buchstaben "i" oder auch

"I" kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Vokal aus sich

heraus verständlich ist. Für eine allgemeinverbindliche Abkürzung in den hier

betroffenen Waren-/Dienstleistungsbereichen müssten weitere Indizien vorliegen, insbesondere eine herstellerübergreifende Verwendung in Katalogen

oder Fachzeitschriften. Insoweit lassen sich jedoch keine entsprechenden

Einträge finden. Der Aussagegehalt von "i." ist vielmehr unspezifisch.

Aufgrund des unspezifischen Aussagegehalts fehlt an sicheren Anhaltspunkten, die die Annahme rechtfertigen könnten, die angemeldete Gesamtbezeichnung i.code sei geeignet, Merkmale der noch maßgeblichen Waren und

Dienstleistungen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG unmittelbar zu beschreiben. Diesem Schutzhindernis unterfallen lediglich unmittelbar beschreibende

Zeichen und Angaben. Soweit dagegen eine beschreibende Aussage nur angedeutet wird und allenfalls aufgrund gedanklicher Schlussfolgerungen erkennbar ist, steht § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG der Eintragung regelmäßig nicht

entgegen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr Kennzeichen von

Waren/Dienstleistungen regelmäßig in der Gesamtform aufnimmt, in der sie

ihm entgegentreten, und erfahrungsgemäß wenig geneigt ist, sie begrifflich

zu analysieren, um beschreibende Bedeutungen herauslesen zu können (vgl.

Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 196 m. w. N.).

Im Übrigen kann auch nicht festgestellt werden, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine gängige Bezeichnung für einen Verschlüsselungscode handelt. Soweit bei Aufruf im Internet Ergebnisse genannt werden,

führen diese, worauf die Anmelderin zutreffend hinweist, zum Teil auf Internetseiten der Anmelderin, die den Begriff i.code markenmäßig verwendet,

auch unter Hinweis auf einen "urheberrechtlich geschützten Begriff" (vgl.

z. B. http://www.spectos.com/kontakt/impressum/index_ger.php). Die Internet-Seite einer anderen Firma verwendet den Begriff, in der Schreibweise "I-

Code", markenmäßig als Produktname eines Transponders

(vgl.

http://www.zeitcontrol.de/index.htm?presse/i-code.htm); Internetseiten weiterer Anbieter beziehen sich unter markenmäßiger Verwendung des Namens

auf dieses Produkt; in der Schreibweise "iCode" i. V. m. einer Grafik war es

der Name eines nicht mehr tätigen Computerclubs (vgl. http://www.stormzone.de/icode/). Aus diesen markenmäßigen oder firmenmäßigen Verwendungen ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei

i.code um einen eingeführten Fachbegriff handeln könnte.

2.

Die angemeldete Bezeichnung besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Kann einer Wortmarke kein für

die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch

wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit

jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH GRUR 2002, 64, 65 - IN-

DIVIDUELLE m. w. N.). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Die Marke vermittelt - wie oben dargelegt - keine ohne

weiteres einleuchtende, eindeutige, rein beschreibende Gesamtaussage, so

dass von daher dem Zeichen nicht jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH WRP 2001, 35 - RATIONAL SOFTWARE CORPO-

RATION).

Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Dr. Vogel von Falckenstein

Winter

Paetzold

Hu