Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 25.06.2009 – 30 W (pat) 43/08

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 43/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die angegriffene Marke 399 29 236

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 25. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Vogel von Falckenstein, der Richterin Hartlieb sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. Februar 2006 und vom

3. April 2008 sind wirkungslos, soweit die Löschung bzw. teilweise

Löschung der angegriffenen Marke 399 29 236 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 054 041 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 23. Februar 2006 hat die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr der angegriffenen Marke

399 29 236 mit der Widerspruchsmarke 1 054 041 festgestellt und die Löschung

der angegriffenen Marke angeordnet. Auf die Erinnerung der Markeninhaberin

wurde der o. g. Beschluss durch Beschluss vom 3. April 2008 teilweise aufgehoben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 054 041 angeordnet.

Im Übrigen wurde die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der Marke

1 054 041 zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO ist

daher auszusprechen, dass die angefochtenen Beschlüsse wirkungslos sind (vgl.

BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO 65. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

Dr. Vogel von Falckenstein

Paetzold

Hartlieb

Cl