Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.06.2009 – 6 W (pat) 311/09

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

30. Juni 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 023 927

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr.-Ing. Lischke sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing. Schneider und

Dipl.-Ing. Ganzenmüller

beschlossen:

Das Patent 10 2004 023 927 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

-

-

neue Patentansprüche 1 bis 8 vom 23. Februar 2006

übrige Unterlagen wie erteilt.

G r ü n d e

I .

Gegen das am 11. August 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 023 927 mit der

Bezeichnung „Schiebetürsystem mit einer in einem Kämpfer angeordneten Antriebsvorrichtung“ ist am 11. November 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu bzw. beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende auf folgende Druckschriften:

(E1) DE 101 41 313 A1

(E2) DE 39 04 058 A1

(E3) DE 42 33 681 A1

(E4) WO 97/14 865 A2

(E5) EP 1 059 406 A2.

Die Einsprechende beantragt,

das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. Februar 2006 neue Ansprüche 1

bis 8 eingereicht und beantragt,

das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten:

-

-

neue Patentansprüche 1 bis 8 vom 23. Februar 2006,

übrige Unterlagen wie erteilt.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 sowohl

neu sei als auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

Der geltende Anspruch 1 lautet:

„Schiebetürsystem (1) mit einer in einem Kämpfer (2) angeordneten Antriebsvorrichtung (8) für wenigstens einen Türflügel (3, 37)

und einer elektromechanischen Betätigungsvorrichtung (9) für eine

Verriegelung des Türflügels (3, 37) gegenüber dem Kämpfer (2),

mit einem über eine Abtriebsscheibe (10) der Antriebsvorrichtung (8) geführten, am Türflügel (3, 37) zugfest angeschlossenen

endlosen Zugmittel (7), wobei die Abtriebsscheibe (10) an einem

im oder am Kämpfer (2) angeordneten, die elektromechanische

Betätigungsvorrichtung (9) aufnehmenden Gehäuse (11) gelagert

ist, an einem dem Gehäuse (11) benachbarten Flansch (12) Verriegelungselemente (13) aufweist, wobei am Gehäuse (11) an den

Verriegelungselementen (13) des Flansches (12) komplementäre,

nach Maßgabe eines Impulses einer Verriegelungssteuerung von

der elektromagnetischen Betätigungsvorrichtung (9) beaufschlagbare, gegen die Verriegelungselemente (13) des Flansches (12)

anstellbare Verriegelungselemente (14) abgestützt sind, wobei die

Verriegelungselemente (13) des Flansches (12) aus einer an der

dem Gehäuse benachbarten Fläche (15) angeordneten Verzahnung (16) bestehen,

dadurch gekennzeichnet,

dass die gegen die Verzahnung (16) des Flansches (12) der Abtriebsscheibe (10) anstellbaren, am Gehäuse (11) abgestützten

Verriegelungselemente (14) aus einer an einer stationären Zahnscheibe (17) angeordneten Gegenverzahnung (18) bestehen,

dass die Zahnscheibe (17) mittels Druckfedern (19, 20) am Gehäuse (11) abgestützt und durch Beaufschlagung eines von einem

Stößel (21) der elektromechanischen Betätigungsvorrichtung (9)

verschiebbaren, im Gehäuse (11) gelagerten Verriegelungsbolzen (22) gegen die Federkraft der Federn (19, 20) gegen den

Flansch (12) der Abtriebsscheibe (10) anstellbar ist,

dass die Zahnscheibe (17) mittels mehrerer, die Außenwand (23)

des Gehäuses (11) verschiebbar durchgreifender Verbindungszapfen (25) abstandsunveränderlich mit einer im Gehäuse (11)

gelagerten Druckplatte (26) verbunden ist,

dass der Stößel (21) der elektromagnetischen Betätigungsvorrichtung (9) mit einem koaxial zum Stößel (21) verlaufenden Verriegelungsbolzen (22) zug- und druckfest verbunden ist, und

dass am Verriegelungsbolzen (22) und an der Druckplatte (26)

Vorrichtungen zur Umsetzung der Axialbewegung des Verriegelungsbolzens (22) in eine hierzu orthogonal gerichtete Bewegung

der Druckplatte (26) angeordnet sind.“

Wegen der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 sowie wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist zusätzlich

noch die DE 44 15 708 C1 berücksichtigt worden.

II.

1. Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung

zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig

geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. - Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II; BGH

GRUR 2009, 184 f. - Ventilsteuerung).

2. Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert

und auch im Übrigen zulässig.

Dies ist seitens der Patentinhaberin nicht bestritten worden.

3.

Die geltenden Ansprüche sind zulässig.

Der geltende Anspruch 1 ergibt sich aus den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 1 bis 4, 6 und 10, die geltenden Ansprüche 2 bis 8 entsprechen den erteilten bzw. ursprünglichen Ansprüchen 5, 7 bis 9 und 11 bis 13.

Die Zulässigkeit der geltenden Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4. Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist neu.

Die Neuheit des Gegenstandes des geltenden Anspruchs 1 wird seitens der Einsprechenden nicht mehr bestritten, sie ist im Übrigen auch gegeben, da die nunmehr im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 enthaltenen Merkmale

im nachgewiesenen Stand der Technik nicht verwirklicht sind, wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen.

b.

Das zweifelsfrei gewerblich anwendbare Schiebetürsystem gemäß dem

geltenden Anspruch 1 beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Einsprechende hat in der mündlichen Verhandlung detailliert vorgetragen, der

Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ergebe sich aus einer einfachen Zusammenschau der Entgegenhaltungen (E1) DE 101 41 313 A1 oder (E2)

DE 39 04 058 A1 mit den Entgegenhaltungen (E3) DE 42 33 681 A1 und (E4)

WO 97/14 865 A2 in Verbindung mit dem fachlichen Können des zuständigen

Konstrukteurs. Denn die Entgegenhaltungen (E1) DE 101 41 313 A1 oder (E2)

DE 39 04 058 A1 zeigten magnetische Verriegelungen, stirnverzahnte Eingriffselemente seien aus der (E3) DE 42 33 681 A1 bekannt und die Entgegenhaltung

(E4) WO 97/14 865 A2 zeige eine Möglichkeit auf, wie eine Axialbewegung in eine

dazu orthogonal gerichtete Bewegung überführt werden könne.

Diese Ausführungen vermögen aus den nachfolgenden Gründen jedoch nicht zu

überzeugen.

Die (E3) DE 42 33 681 A1 offenbart nicht einmal sämtliche Merkmale des Oberbegriffs des geltenden Anspruchs 1. Denn dort ist erfindungsgemäß angegeben,

dass eine elektromechanische Betätigungsvorrichtung für die Verriegelung des

Türflügels vorgesehen sein soll. Eine solche ist in der (E3) DE 42 33 681 A1 jedoch weder expressis verbis offenbart noch entnehmbar. Denn wie sich aus der

Beschreibung, insbes. Sp. 3, Z. 28 bis 52 ergibt, ist dort eine Kupplungseinrichtung 5 erläutert, mit deren Hilfe die Treibriemenscheibe 6 mit dem Getriebemotor 1

in und außer Eingriff gebracht werden kann. Dazu ist an der Abtriebswelle 4 des

Getriebemotors 1 eine Stirnverzahnung 20a vorgesehen, welche mit einer korrespondieren Stirnverzahnung 20b der Treibriemenscheibe 6 in Eingriff bringbar ist.

Die Stirnverzahnungen 20a und 20b bilden somit eine Kupplung zur Übertragung

eines Drehmoments, nicht aber eine Verriegelung des Türflügels.

Die Merkmale des kennzeichnenden Teils des geltenden Anspruchs 1 können in

der (E3) DE 42 33 681 A1 somit schon allein deshalb nicht verwirklicht sein, da

dieser eine speziell ausgebildete Verriegelung beansprucht, die in der (E3)

DE 42 33 681 A1 nicht einmal ansatzweise angesprochen ist, da es dort um eine

Kupplung geht. Die (E3) DE 42 33 681 A1 unterscheidet sich daher bereits grundsätzlich vom Streitgegenstand, bei dem es um eine Verriegelung geht. Somit können von dort auch keine Anregungen zur Ausgestaltung des patentierten Schiebetürsystems ausgehen.

Aber selbst wenn man eine Kupplung unter den Begriff „Verriegelung“ subsumieren würde, ist in der (E3) DE 42 33 681 A1 die spezielle, im kennzeichnenden Teil

des geltenden Anspruchs 1 angegebene Ausgestaltung der Verrieglung nicht offenbart, wie sich durch einen einfachen Vergleich zeigt. Denn während in der (E3)

DE 42 33 681 A1 die beiden Verzahnungen 20a, 20b eine Kupplung bilden, um

die Treibriemenscheibe 6 mit dem Elektromotor zu koppeln und dessen Drehmoment auf die Schiebetür zu übertragen, ist erfindungsgemäß die Zahnscheibe 17

stationär, d. h. nicht drehbar angeordnet, mit der Folge, dass die Stirnverzahnungen 16, 18 eine Drehung der Treibriemenscheibe 10 verhindern und diese verriegeln. Und auch der beanspruchte Ein-/Ausrückmechanismus für die Verrieglung

unterscheidet sich grundsätzlich vom Ein-/Ausrückmechanismus nach der (E3)

DE 42 33 681 A1, wie sich schon allein durch einen Vergleich der jeweiligen Figuren zeigt.

Die (E1) DE 101 41 313 A1 offenbart eine Öffnungssicherung für ein Schiebetürsystem, bei der die Verriegelungselemente 13, 14 allein über magnetische Kräfte

zusammengehalten werden (vgl. Ansprüche 1 und 2). Erfindungsgemäß dagegen

erfolgt die Verriegelung rein mechanisch, indem die Stirnverzahnungen 16, 18 ineinander greifen.

Die (E2) DE 39 04 058 A1 erläutert eine Verriegelung für eine Tür, die genauso

aufgebaut ist wie der Verriegelungsmechanismus nach der (E1) DE 101 41 313

A1 und ausschließlich über magnetische Kräfte wirkt (vgl. Sp. 3, Z. 2 bis 45 und

Fig. 2).

Die (E4) WO 97/14 865 A2 erläutert eine Verriegelung für eine ortsveränderliche

Wand, bei der ein aus der Wand ausfahrbarer Bolzen in eine im Fußboden befindliche Öffnung eintreten kann (vgl. Fig. 6 und 7).

Die (E5) EP 1 059 406 A2 offenbart eine elektronische Schaltung zur Verriegelung

einer Tür.

Die bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigte und in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents gewürdigte DE 44 15 708 C1 offenbart eine Verriegelung

für den Antrieb einer Schiebetür, bei der ein Mitnahmestück kraft- und formschlüssig mit einem umlaufenden Zahnriemen zusammen wirkt. An dem Mitnahmestück

befindet sich ein Mitnehmer, der mit einer hakenförmigen Verriegelung zusammenarbeitet. Der Verriegelungshaken wird einerseits über den Mitnehmer betätigt,

der über eine Auslösekurve fährt, andererseits über das Trumm des Antriebsriemens.

Aus Vorstehendem ergibt sich, dass der nachgewiesene Stand der Technik weder

einzeln noch in einer Zusammenschau Anregungen zu der erfindungsgemäßen

Ausgestaltung geben können, da dort entweder keine Verriegelungen, sondern

Kupplungen beschrieben sind, oder aufgrund anders gearteter Konstruktionen

keine Hinweise zu der im kennzeichnenden Teil des geltenden Anspruchs 1 angegebenen Merkmalskombination ausgeben können.

Der geltende Anspruch 1 ist somit gewährbar.

c.

Zusammen mit dem Anspruch 1 sind auch die auf ihn rückbezogenen

Unteransprüche 2 bis 8 gewährbar, da sie nicht platt selbstverständliche Ausgestaltungen des erfindungsgemäßen Schiebetürsystems betreffen.

Lischke

Guth

Schneider

Ganzenmüller

Cl