Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 01.07.2009 – 28 W (pat) 18/09
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
1. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 30 2008 040 629.1
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle vom 31. Oktober 2008 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren
„Milch, Tee, Kaffeeersatzmittel“
zurückgewiesen wurde.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Register ist die Wortfolge
Knabber Cup
für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30 und 43.
Mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 hat die Markenstelle für Klasse 29 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung teilweise zurückgewiesen und
zwar für folgende Waren und Dienstleistungen:
„Klasse 29
Fleisch, Wurstwaren, Fisch, Geflügel und Wild, auch als Konserven; konserviertes,
getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Fertig- und Halbfertiggerichte im
Wesentlichen bestehend aus den vorgenannten Waren; Fleisch-, Wurst-, Fisch-,
Wild- und Geflügelsalate; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch
und Milchprodukte.
Klasse 30
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und
Getreidepräparate; Teigwaren; Gebäck; Fleischpasteten; Fertig- und Halbfertiggerichte, im Wesentlichen bestehend aus Mehl, Teigwaren und/oder Reis, auch
mit Zugabe von Kartoffeln, Gemüse, Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild, Gewürzen
und/oder Kräutern und Käsemischungen; Sandwiches; Brot, feine Backwaren und
Konditorwaren; Süßwaren; Speiseeis; Honig,
Klasse 43:
Dienstleistungen zur Verpflegung von Gästen“.
Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Kombination aus zwei dem
inländischen Verkehr geläufigen Wörtern fehle die Unterscheidungskraft, denn sie
werde im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren als beschreibender
Hinweis auf „Knabbertasse, -becher, -schale“ verstanden. Die von der Zurückweisung betroffenen Waren seien Lebensmittel, die sich zum Verzehr oder zum
Vertrieb in einem Becher, einer Schale oder Tasse bzw. in einer dementsprechenden Portionsmenge eignen könnten. Auch
für die Dienstleistung
„Verpflegung von Gästen“ stehe die beschreibende Bedeutung der Wortfolge im
Vordergrund.
Mit der Beschwerde beantragt die Anmelderin,
die angemeldete Marke unter Aufhebung des angefochtenen
Beschlusses vom 31. Oktober 2008 für alle beanspruchten Waren
und Dienstleistungen einzutragen.
Sie trägt vor, die angemeldete Marke stelle eine nicht nachweisbare Wortneuschöpfung dar, wobei die Verbindung des aus der deutschen Sprache stammenden Bestandteils „Knabber“ mit dem englischen Ausdruck „Cup“ deren Eigentümlichkeit begründe. Der Begriff „Cup“ stehe für den Verkehr ohnehin eher
mit Sportveranstaltungen im Zusammenhang als mit Lebensmittel, so dass sich
insgesamt ein diffuser Sinngehalt ergäbe. Beansprucht seien zahlreiche Waren,
die mit den klassischen „Knabberartikeln“ nichts zu tun hätten. Somit bestehe
weder ein Freihaltungsbedürfnis noch könne der Marke jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist insoweit begründet, als einer Eintragung der angemeldeten Marke für die im Tenor genannten Waren das von der Markenstelle
festgestellte Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht entgegensteht.
Darüber hinaus ist der Beschwerde der Anmelderin der Erfolg jedoch zu versagen, denn für die restlichen, von der Zurückweisung betroffenen Waren und
Dienstleistungen hat die Markenstelle zu Recht angenommen, dass der angemeldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,
vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der
Europäische Gerichtshof hat für den Bereich der registrierten Marken mehrfach
die Herkunftsfunktion als die entscheidende Hauptfunktion herausgehoben. Die
Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den
Verbrauchern klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion
der Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre
Werbefunktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung sein (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029 (Nr. 35) - DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT).
Im vorliegenden Fall erschöpft sich die angemeldete Wortfolge in der bloßen
sprach- und werbeüblichen Aneinanderreihung zweier produktbeschreibender
Einzelbegriffe. Der angegriffene Beschluss geht zutreffend davon aus, dass die
angemeldete Marke aus der Bezeichnung einer Warengruppe in Kombination mit
einem Hinweis auf eine allgemein gebräuchliche Verpackungsform gebildet ist.
Der vom deutschen Verb „knabbern“ abgeleitete Bestandteil „Knabber“ beschränkt sich dabei entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht nur auf Knabberartikel im engeren Sinne wie etwa Salzgebäck, sondern umfasst nach der
Verkehrsauffassung ganz generell alle Lebensmittel, die sich in irgendeiner Weise
zum Knabbern eignen, d. h. die in kleinen Bissen als Snack oder Nascherei
zwischendurch verzehrt werden können. Solche Imbissartikel werden häufig
schon verzehrfertig und in Einzelportionen abgepackt in Supermärkten, Bäckereien oder Metzgereien angeboten oder an Imbissständen zum Mitnehmen
hergerichtet, um aus Zeitgründen etwa am Arbeitsplatz nebenbei gegessen oder
in Gesellschaft als Ergänzung zu einem Getränk gereicht zu werden. Dabei bietet
sich gerade ein Cup, also eine Schale bzw. ein Becher als besonders vorteilhafte
Verpackungsart für solche Imbissartikel in Form von (Halb-) Fertigprodukten an.
Soweit die Anmelderin darauf hinweist, es handele sich bei „Knabber Cup“ um
eine Wortneubildung aus Wörtern zweier Sprachen, kann hieraus nicht schon die
Eignung zur Erfüllung der Herkunftsfunktion nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
abgeleitet werden. Eine Verbindung für sich schutzunfähiger Angaben kann nur
dann zur Eintragbarkeit führen, wenn dadurch eine neue Gesamtaussage entsteht, die erkennbar mehr ist als die bloße Kombination der fraglichen Wörter
(EuGH MarkenR 2004, 111 – BIOMILD; EuGH MarkenR 2004, 99 - Postkantoor).
Diese Anforderungen erfüllt der Gesamtbegriff „Knabber Cup“ nicht, vielmehr
bewegt er sich in jeder Hinsicht im Rahmen des Üblichen und Verständlichen und
bleibt für die beanspruchten Waren ebenfalls beschreibend. Denn aufgrund der
geschilderten Verkaufsgewohnheiten auf dem Lebensmittelsektor nimmt der
Verkehr keine eindeutige betriebliche Zuordnung der beanspruchten Waren und
Dienstleistungen vor. Er sieht in der Wortfolge vielmehr eine werbemäßige
Herausstellung verbraucherrelevanter Informationen, die die Art der Waren (zum
Knabbern geeignet) und deren Abgabeform in einem Cup betreffen. Soweit die
Anmelderin auf die Mehrdeutigkeit des Begriffes „Cup“ verweist, der auch einen
Bezug zu Sportveranstaltungen implizieren könne, vermag dieser Aspekt die
Schutzfähigkeit der Marke schon deshalb nicht zu begründen, weil eine Wortmarke bereits dann von der Eintragung ausgeschlossen ist, wenn sie – wie hier -
in einer ihrer möglichen Bedeutungen einen produktbeschreibenden Aussagegehalt aufweist (vgl. etwa EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - Doublemint). Dem
typischen, dem markenrechtlichen Leitbild entsprechenden Verbraucher ist bewusst, dass eine gewisse begriffliche Unbestimmtheit von Sachaussagen sogar
gewollt sein kann, um einen weiten Bereich produktbezogener Eigenschaften
erfassen zu können, ohne diese im Einzelnen benennen zu müssen (vgl. BGH
GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Die behauptete begriffliche Unschärfe führt
jedenfalls nicht dazu, dass damit die von der Rechtsprechung geforderte Herkunftsfunktion der Marke in den Vordergrund rückt. Denn die normative Auslegung
des markenrechtlichen Begriffs Unterscheidungskraft muss sich an den beanspruchten Waren und der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise orientieren.
Auf dem hier maßgeblichen Warensektor und unter Berücksichtigung der
geschilderten Verkaufsgewohnheiten
lässt die angemeldete Wortfolge aber
gerade nicht die Wertung zu, ihre Herkunftsfunktion als Marke stehe im Vordergrund.
Somit ist die angemeldete Bezeichnung für diejenigen Waren wegen fehlender
Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) vom Markenschutz auszuschließen, für die der Verzehr in Form eines Imbissgerichts in Bechergröße in
Betracht kommt oder die bei der Herstellung eines solchen Gerichts als Zutat
verwendet werden können. Hierfür nicht in Frage kommen lediglich die Waren
„Milch, Tee, Kaffeeersatzmittel“, da sie allenfalls bei der Zubereitung von Getränken eingesetzt werden und sich somit nicht zur Weiterverarbeitung zu solchen
Lebensmitteln eignen, die zum Knabbern im Becher angeboten werden. Für die
übrigen von der Zurückweisung betroffenen Waren ist das Schutzhindernis jedoch
ebenso zu bejahen wie für die Dienstleistung „Verpflegung von Gästen“, da diese
auch in Form der Verabreichung kleiner Snackmahlzeiten erbracht werden kann.
Insoweit hatte die Beschwerde der Anmelderin daher keinen Erfolg.
Stoppel
Schell
Martens
Vorsitzender Richter Stoppel
hat Urlaub und kann daher nicht
selbst unterschreiben.
Martens
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