Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 03.07.2009 – 14 W (pat) 57/05
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 57/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 3. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 28 421.0 - 41
…
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin
Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, des Richters Harrer und der Richterinnen
Dr. Schuster und Dr. Münzberg
beschlossen:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent
erteilt. 08.05
Bezeichnung:
Verfahren zur Sterilisation und/oder Keimreduktion von Abformmaterialien
Anmeldetag:
25. Juni 2002
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:
Patentansprüche 1 bis 9,
Beschreibung Seiten 1 bis 19,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom
3. Juli 2009.
G r ü n d e
I
Mit Beschluss vom 28. September 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61L
des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 102 28 421.0 - 41
mit der Bezeichnung
„Verfahren zur Sterilisation und/oder Keimreduktion von Abformmaterialien“
zurückgewiesen.
Die Zurückweisung ist unter Hinweis auf die Druckschrift
(1) US 5 540 876 A
im Wesentlichen damit begründet, der Gegenstand des seinerzeit geltenden
Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Sterilisierung von anderen Abformmaterialien als Poly-(epsilon-caprolacton) mittels
(cid:534)-Strahlen durch (1) nahe gelegt werde.
Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.
Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 weiter. Die Ansprüche 1 und 8 haben
folgenden Wortlaut:
„1. Verfahren zur Sterilisation von vernetzbaren Komponenten
zweikomponentiger additions-,
kondensations-, oder über
(Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Silicon-Abformmassen oder
additions-,
kondensations-, über Ringöffnung oder über
(Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Polyetherabformmassen vor
der Vernetzung, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten
der Silikon- oder Polyetherabformmaterialien in einem Primärpackmittel einer Strahlensterilisation mittels Gammastrahlen oder Elektronenstrahlen ((cid:533)-Strahlen) unterworfen werden.
8. Verwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis
7 für im medizinischen Bereich verwendete Abformmassen.“
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sind auf die weitere Ausgestaltung
des Verfahrens gerichtet; Anspruch 9 gestaltet die Verwendung nach Anspruch 8
weiter aus.
Die Anmelderin ist der Ansicht, der Stand der Technik sei auf die Vernetzung von
Polymeren gerichtet, um ihnen verbesserte Eigenschaften für den folgenden
Formprozess zu verleihen, wobei als Nebeneffekt eine Sterilisation des Materials
erfolge. Im vorliegenden Verfahren werde dagegen eine Bestrahlung der Komponenten eines Abformmaterials vor der Vernetzung vorgenommen. Dabei habe sich
bei dessen Bestrahlung überraschend herausgestellt, dass es durch die Strahlenbehandlung zu keiner negativen Veränderung des Materials komme, die dessen
anschließende Weiterverarbeitung beeinträchtige.
Die Anmelderin beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu
erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 und der
daran angepassten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2009.
Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und weiterer Einzelheiten
wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1.
Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch Erfolg.
2.
Bezüglich ausreichender Offenbarung des Verfahrens nach dem geltenden
Anspruch 1 bestehen keine Bedenken; seine Merkmale lassen sich aus den
ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 3, 8 und 11 in Verbindung mit Seite 2,
Absatz 3 sowie Seite 5, Absatz 5 der ursprünglichen Beschreibung herleiten. Die
Verfahrensansprüche 2 bis 7 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 6, 7, 9, 10
und 12 zurück. Die Verwendungsansprüche 8 und 9 sind die ursprünglich eingereichten Ansprüche 13 und 14.
3.
Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist gegeben.
Die Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines Abformmaterials aus Poly-(epsilon-caprolacton), das einer Bestrahlung mit (cid:534)-Strahlen
unterworfen, anschließend bis zum Erweichungspunkt erwärmt, danach geformt
und in Form gebracht ausgehärtet wird (Anspr. 1). Im Unterschied zum Verfahren
nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung führt die Bestrahlung des einkomponentigen Materials in (1) zu einer Vorvernetzung, d. h. die Eigenschaften des
Materials werden verändert (vgl. (1), Sp. 9, Z. 14 bis 21).
4.
Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Verfahren zur sicheren Keimreduktion von Abformmaterialien anzugeben (Seite 5, Abs. 4 der geltenden Beschreibung).
Die Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren zur Sterilisation zweikomponentiger
Abformmassen gemäß Anspruch 1.
Aus der Entgegenhaltung (1) erhält der Fachmann keine Anregung dahingehend,
die vernetzbaren Komponenten zweikomponentiger additions-, kondensations-,
oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Silicon-Abformmassen oder additions-, kondensations-, über Ringöffnung oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Polyetherabformmassen vor deren Vernetzung durch Bestrahlung zu sterilisieren. Denn zum Einen sind der Entgegenhaltung keine Hinweise auf die mit dem
beanspruchten Verfahren zu sterilisierenden Abformmassen selbst zu entnehmen,
da sie gemäß den Patentansprüchen 1 bis 6 die Bestrahlung von Abformmaterialien aus Poly-(epsilon-caprolacton) (Beispiele 1, 3 bis 8) bzw. von solchen auf
Basis von Poly-(epsilon-caprolacton) (Beispiel 2), Mischungen aus Poly-(epsiloncaprolacton) mit Isoprenen (Beispiele 9 bis 11) oder solchen Polymeren beschreibt, die ein oder mehrere Doppelbindungen enthalten, und daher effektiv vernetzbar sind (Beispiel 12). Zum Anderen ist es das erklärte Ziel der in (1) offenbarten Lehre, dem Abformmaterial erst durch die (cid:534)-Strahlen-induzierte Vernetzung
die gewünschte Formbarkeit bei der weiteren Verarbeitung zu verleihen, während
die gleichzeitig erfolgende Sterilisation des dort genannten Abformmaterials nur
einen Nebeneffekt darstellt (Sp. 8, Z. 3 bis Sp. 9, Z. 12). Ausgehend von (1)
konnte der Fachmann jedoch nicht erwarten, dass die Materialien gemäß Anspruch 1 bei einer Sterilisation durch Bestrahlung im Primärpackmittel keine nennenswerte Veränderung bzw. Vernetzung erfahren (vgl. geltende Unterlagen S. 5,
Abs. 5, S. 7, letzt. Abs., S. 8, Abs. 2 und vorl. Abs.).
Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist somit gegenüber dem
Stand der Technik (1) neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so
dass der Anspruch 1 gewährbar ist.
5.
Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die weitere über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen des Verfahrens betreffen, als auch für die Verwendung des Verfahrens
nach den Ansprüchen 8 und 9.
Proksch-Ledig
Harrer
C. Schuster
Münzberg
Fa