Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.07.2009 – 14 W (pat) 57/05

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 57/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 3. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 28 421.0 - 41

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin

Dr. Proksch-Ledig als Vorsitzende, des Richters Harrer und der Richterinnen

Dr. Schuster und Dr. Münzberg

beschlossen:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und das Patent

erteilt. 08.05

Bezeichnung:

Verfahren zur Sterilisation und/oder Keimreduktion von Abformmaterialien

Anmeldetag:

25. Juni 2002

Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zu Grunde:

Patentansprüche 1 bis 9,

Beschreibung Seiten 1 bis 19,

jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom

3. Juli 2009.

G r ü n d e

I

Mit Beschluss vom 28. September 2005 hat die Prüfungsstelle für Klasse A61L

des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung 102 28 421.0 - 41

mit der Bezeichnung

„Verfahren zur Sterilisation und/oder Keimreduktion von Abformmaterialien“

zurückgewiesen.

Die Zurückweisung ist unter Hinweis auf die Druckschrift

(1) US 5 540 876 A

im Wesentlichen damit begründet, der Gegenstand des seinerzeit geltenden

Patentanspruchs 1 beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Sterilisierung von anderen Abformmaterialien als Poly-(epsilon-caprolacton) mittels

(cid:534)-Strahlen durch (1) nahe gelegt werde.

Gegen diesen Beschluss der Prüfungsstelle hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

Die Anmelderin verfolgt ihr Patentbegehren mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 weiter. Die Ansprüche 1 und 8 haben

folgenden Wortlaut:

„1. Verfahren zur Sterilisation von vernetzbaren Komponenten

zweikomponentiger additions-,

kondensations-, oder über

(Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Silicon-Abformmassen oder

additions-,

kondensations-, über Ringöffnung oder über

(Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Polyetherabformmassen vor

der Vernetzung, dadurch gekennzeichnet, dass die Komponenten

der Silikon- oder Polyetherabformmaterialien in einem Primärpackmittel einer Strahlensterilisation mittels Gammastrahlen oder Elektronenstrahlen ((cid:533)-Strahlen) unterworfen werden.

8. Verwendung des Verfahrens nach einem der Ansprüche 1 bis

7 für im medizinischen Bereich verwendete Abformmassen.“

Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 sind auf die weitere Ausgestaltung

des Verfahrens gerichtet; Anspruch 9 gestaltet die Verwendung nach Anspruch 8

weiter aus.

Die Anmelderin ist der Ansicht, der Stand der Technik sei auf die Vernetzung von

Polymeren gerichtet, um ihnen verbesserte Eigenschaften für den folgenden

Formprozess zu verleihen, wobei als Nebeneffekt eine Sterilisation des Materials

erfolge. Im vorliegenden Verfahren werde dagegen eine Bestrahlung der Komponenten eines Abformmaterials vor der Vernetzung vorgenommen. Dabei habe sich

bei dessen Bestrahlung überraschend herausgestellt, dass es durch die Strahlenbehandlung zu keiner negativen Veränderung des Materials komme, die dessen

anschließende Weiterverarbeitung beeinträchtige.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu

erteilen auf der Grundlage der Patentansprüche 1 bis 9 und der

daran angepassten Beschreibung, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 2009.

Wegen des Wortlauts der rückbezogenen Ansprüche und weiterer Einzelheiten

wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 73 PatG) und hat auch Erfolg.

2.

Bezüglich ausreichender Offenbarung des Verfahrens nach dem geltenden

Anspruch 1 bestehen keine Bedenken; seine Merkmale lassen sich aus den

ursprünglich eingereichten Ansprüchen 1, 3, 8 und 11 in Verbindung mit Seite 2,

Absatz 3 sowie Seite 5, Absatz 5 der ursprünglichen Beschreibung herleiten. Die

Verfahrensansprüche 2 bis 7 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 6, 7, 9, 10

und 12 zurück. Die Verwendungsansprüche 8 und 9 sind die ursprünglich eingereichten Ansprüche 13 und 14.

3.

Die Neuheit des Verfahrens nach Anspruch 1 ist gegeben.

Die Entgegenhaltung (1) beschreibt ein Verfahren zur Herstellung eines Abformmaterials aus Poly-(epsilon-caprolacton), das einer Bestrahlung mit (cid:534)-Strahlen

unterworfen, anschließend bis zum Erweichungspunkt erwärmt, danach geformt

und in Form gebracht ausgehärtet wird (Anspr. 1). Im Unterschied zum Verfahren

nach Anspruch 1 der vorliegenden Anmeldung führt die Bestrahlung des einkomponentigen Materials in (1) zu einer Vorvernetzung, d. h. die Eigenschaften des

Materials werden verändert (vgl. (1), Sp. 9, Z. 14 bis 21).

4.

Das Verfahren gemäß Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen

Tätigkeit.

Aufgabe der vorliegenden Anmeldung ist es, ein Verfahren zur sicheren Keimreduktion von Abformmaterialien anzugeben (Seite 5, Abs. 4 der geltenden Beschreibung).

Die Aufgabe wird gelöst durch das Verfahren zur Sterilisation zweikomponentiger

Abformmassen gemäß Anspruch 1.

Aus der Entgegenhaltung (1) erhält der Fachmann keine Anregung dahingehend,

die vernetzbaren Komponenten zweikomponentiger additions-, kondensations-,

oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Silicon-Abformmassen oder additions-, kondensations-, über Ringöffnung oder über (Meth)acrylatgruppen vernetzbarer Polyetherabformmassen vor deren Vernetzung durch Bestrahlung zu sterilisieren. Denn zum Einen sind der Entgegenhaltung keine Hinweise auf die mit dem

beanspruchten Verfahren zu sterilisierenden Abformmassen selbst zu entnehmen,

da sie gemäß den Patentansprüchen 1 bis 6 die Bestrahlung von Abformmaterialien aus Poly-(epsilon-caprolacton) (Beispiele 1, 3 bis 8) bzw. von solchen auf

Basis von Poly-(epsilon-caprolacton) (Beispiel 2), Mischungen aus Poly-(epsiloncaprolacton) mit Isoprenen (Beispiele 9 bis 11) oder solchen Polymeren beschreibt, die ein oder mehrere Doppelbindungen enthalten, und daher effektiv vernetzbar sind (Beispiel 12). Zum Anderen ist es das erklärte Ziel der in (1) offenbarten Lehre, dem Abformmaterial erst durch die (cid:534)-Strahlen-induzierte Vernetzung

die gewünschte Formbarkeit bei der weiteren Verarbeitung zu verleihen, während

die gleichzeitig erfolgende Sterilisation des dort genannten Abformmaterials nur

einen Nebeneffekt darstellt (Sp. 8, Z. 3 bis Sp. 9, Z. 12). Ausgehend von (1)

konnte der Fachmann jedoch nicht erwarten, dass die Materialien gemäß Anspruch 1 bei einer Sterilisation durch Bestrahlung im Primärpackmittel keine nennenswerte Veränderung bzw. Vernetzung erfahren (vgl. geltende Unterlagen S. 5,

Abs. 5, S. 7, letzt. Abs., S. 8, Abs. 2 und vorl. Abs.).

Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist somit gegenüber dem

Stand der Technik (1) neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, so

dass der Anspruch 1 gewährbar ist.

5.

Das Gleiche gilt für die auf den Patentanspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 7, die weitere über Selbstverständlichkeiten hinausgehende Ausgestaltungen des Verfahrens betreffen, als auch für die Verwendung des Verfahrens

nach den Ansprüchen 8 und 9.

Proksch-Ledig

Harrer

C. Schuster

Münzberg

Fa