Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 06.07.2009 – 30 W (pat) 121/06
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
6. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 44 827.3
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 23. April 2009 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Vogel von Falckenstein, die Richterin Winter und den Richter Paetzold 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 24. November 2005 und vom 22. Juni 2006 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung als Wortmarke in das Markenregister angemeldet worden ist die
Bezeichnung Rail World. Nach Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und
Dienstleistungen im Beschwerdeverfahren ist die Marke noch bestimmt für:
Klasse 14: Edelsteine;
Klasse 16: Papier, Pappe (Karton); Schreibwaren; Büroartikel
(ausgenommen Möbel), insbesondere Füllfederhalter,
Kugelschreiber und Bleistifte;
Klasse 18: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse 18 enthalten; Sonnenschirme und Spazierstöcke;
Klasse 21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht
aus Edelmetall
oder
plattiert), Kämme
und
Schwämme; Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln);
Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und Steingut (soweit
in Klasse 21 enthalten);
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten;
Klasse 34: Tabak; Raucherartikel; Streichhölzer;
Klasse 41. Erziehung; sportliche Aktivitäten.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat - auf
der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses - die Anmeldung im Ergebnis wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, weil es sich mit der Bedeutung „Welt der Bahn“ um einen beschreibenden Hinweis handele.
Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Er hält mit näheren Ausführungen die
angemeldete Bezeichnung jedenfalls auf der Grundlage des eingeschränkten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen für schutzfähig, weil ihr kein beschreibender Sinngehalt zukomme.
Der Anmelder beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde des Anmelders hat auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen Erfolg; es kann nicht festgestellt werden, dass die Eintragungshindernisse des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.
Es sind keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG rechtfertigen könnten. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft,
der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen
können.
Es ist nicht erkennbar, welches Merkmal der noch beanspruchten Waren und
Dienstleistungen durch die Bezeichnung Rail World beschrieben werden soll.
Zwar bedeutet das englische Wort „rail“ im Deutschen „Eisenbahn“ (vgl. Leo online-Lexikon); das englische Wort „world“ bedeutet „Welt“ und wird neben dem
Hinweis auf die Erde gedanklich regelmäßig mit einem in sich geschlossenen Lebensbereich verbunden (z. B. Welt der Arbeit, des Sports, vgl. Duden, Das große
Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl., Band 10, S. 4480; im Englischen z. B.
Disney World); in Wortzusammensetzungen ist „world“ bzw. „Welt“ darüber hinaus
gebräuchlich zur Bezeichnung einer Vertriebsstätte mit einem hinsichtlich Qualität
und Vielfalt umfassenden Warensortiment oder Dienstleistungsangebot.
Die Marke Rail World bedeutet in der Gesamtheit „Eisenbahnwelt“ oder „Welt der
Eisenbahn“. Damit bezeichnet dieser Begriff aber nicht eine der in § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG im Einzelnen aufgeführten Angaben oder ein sonstiges Merkmal der beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Soweit der Bestandteil „world“ eine im
Inland verbreitete Bezeichnung für einen Vertriebsort von Erzeugnissen bzw.
Erbringungsstätte von Dienstleistungen darstellt und damit in der Kombination mit
dem Bestandteil „rail“ einen kaufmännischen Betrieb bezeichnen könnte, in dem
Waren angeboten werden, die die Eisenbahn betreffen, so begründet dies noch
kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in Rede stehenden Waren. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG werden
nur Wörter erfasst, die einen Warenbezug aufweisen (vgl. BGH MarkenR 1999,
351 - FOR YOU). Eine Bezeichnung für einen kaufmännischen Betrieb stellt aber
nicht notwendig auch eine beschreibende Sachangabe für die in einem solchen
Betrieb veräußerten Waren dar (vgl. BGH MarkenR 1999, 292, 293 - HOUSE OF
BLUES). Auch sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass mit einer Marke,
die sich ausschließlich auf einen Geschäftsbetrieb bezieht, auch für die in diesem
Betrieb veräußerten Waren als Bezeichnung besonderer Merkmale dienen kann,
etwa dass diese Waren nach ihrer Art, technischen Ausrichtung, Ausstattung o. ä.
irgendwie speziell auf die Bedürfnisse des Bereichs „Eisenbahn“ zugeschnitten
sein könnten und die Marke deshalb als unmittelbare Angabe über die Eignung
oder Bestimmung dieser Waren verstanden werden könnte. Damit lässt sich nicht
feststellen, dass das angemeldete Markenwort hinsichtlich der Waren freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
Auch in Bezug auf die noch beanspruchten Dienstleistungen der Klasse 41 „Erziehung; sportliche Aktivitäten“ besteht kein Freihaltebedürfnis; denn es ist nicht ersichtlich, dass das Zeichen insoweit schlagwortartig angeben könnte, wofür die
Dienstleistungen bestimmt sind; es fehlt an einem konkreten Bezug zum Bereich
„Eisenbahn“.
Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2008, 608, 611 (Nr. 66)
- EUROHYPO; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) - Henkel; GRUR 2003, 514, 517
(Nr. 40) - Linde, Winward u. Rado; BGH GRUR 2008, 710 (Nr. 12) - VISAGE;
GRUR 2008, 71, 73 (Nr. 23) - Fronthaube). Eine Wortmarke besitzt insbesondere
dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihr die maßgeblichen Verkehrskreise im
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen lediglich
einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl.
u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 56 ff.) - EUROHYPO; GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 81 u. 86)
- Postkantoor; GRUR 2004, 680, 681 (Nr. 19) - BIOMILD; BGH GRUR 2006, 850,
854 (Nr. 18 f.) - FUSSBALL WM 2006; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch;
GRUR 2005, 417, 419 - BerlinCard; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; GRUR
2001, 1043, 1044 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Wie bereits oben ausgeführt, wird die Marke Rail World von den angesprochenen
Verkehrskreisen auf den hier maßgeblichen Gebieten nicht als naheliegende,
ernsthafte Bezeichnung irgendeines Waren- oder Dienstleistungsmerkmals verstanden. Weder konnte ihr damit ein eindeutiger, im Vordergrund stehender beschreibender Bedeutungsgehalt zugeordnet werden, noch waren Anhaltspunkte
dafür vorhanden, dass sie nur als solche und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird.
Damit verfügt die angemeldete Marke über die Eignung, auf die betriebliche Herkunft der hier noch maßgeblichen Waren und Dienstleistungen hinzuweisen. Ihr
kann daher nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden.
Dr. Vogel von Falckenstein
Winter
Paetzold
Cl