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BPatG Beschluss vom 07.07.2009 – 24 W (pat) 60/07

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 60/07 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 7. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 68 835.5

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Viereck und Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 25. Juli 2007 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 5. Dezember 2004 als Wortmarke angemeldete Bezeichnung

Christkindles

ist für Waren in den Klassen 3, 14, 16, 21, 24 und 25 bestimmt.

Seitens der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

die Anmeldung zunächst beanstandet worden (gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG) und sodann mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom

25. Juli 2007 teilweise, nämlich für

"Druckereierzeugnisse, Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate); Bekleidungsstücke, Schuhwaren,

Kopfbedeckungen"

wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewiesen worden.

Das Markenwort sei eine mundartliche Verkleinerung von "Christkind" und weise

im Zusammenhang mit den versagten Waren darauf hin, dass diese einen Bezug

zum Christkind hätten. Dem Beschluss waren zwei Internet-Ausdrucke zu den Begriffen "Christkindles Gästebuch" und "Christkindles Lehrgang 2004 in Nürnberg"

beigefügt.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung hat sie zunächst vorgetragen, maßgeblich für die Beurteilung der

Schutzfähigkeit sei das Wort "Christkindles“ in Alleinstellung und in der konkreten

Schreibweise (Genitivform), mithin nicht innerhalb von Wortkombinationen. Es

möge sein, dass der als Marke angemeldete Begriff einen Bezug auf das Christkind erkennen lasse; allerdings gebe es keine für das Christkind typischen oder

untypischen Waren. Weiterhin hat sie auf einige ihrer Ansicht nach einschlägige

Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Bundespatentgerichts hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung hat sie Unterlagen zum Begriff "Christkindl" vorgelegt und beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 vom 25. Juli 2007 im

Umfang der Versagung aufzuheben mit der Maßgabe, dass das

Warenverzeichnis in Klasse 25 wie folgt beschränkt wird:

"Sommer-Bekleidungsstücke, Sommer-Schuhwaren, Sommer-

Kopfbedeckungen".

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat - nach der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses bezüglich der Erzeugnisse in Klasse 25 - in der Sache Erfolg.

Für die (jetzt noch) beschwerdegegenständlichen Waren stellt "Christkindles"

keine Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der Zeit der Herstellung oder

sonstiger Merkmale der betreffenden Waren dienen kann. Das Markenwort verfügt

auch über das für eine Registrierung erforderliche Maß an Unterscheidungskraft

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, da ihm nach dem Verständnis der maßgeblichen

(breiten) Verbraucherkreise die konkrete Eignung zukommt, als Unterscheidungsmittel der betrieblichen Herkunft nach aufgefasst zu werden (vgl. allgemein

zu den Anforderungen an die Unterscheidungskraft zuletzt BGH GRUR 2009, 411

- STREETBALL).

Ob "Christkindles" ein eigenständiges Hauptwort verkörpert (wie "Christkindl" im

altbairischen/österreichischen Dialekt) oder nur die Genitivform von "Christkindle"

(als fränkischer Mundartbezeichnung von "Christkind"), kann nach Auffassung des

Senats dahingestellt bleiben. Denn der Bezug zum "Christkind", das nach kindlichem Volksglauben die Weihnachtsgeschenke bringt, ist in jedem Fall deutlich.

Seine Bekanntheit, auch außerhalb des Verbreitungsgebiets der fränkischen

Mundart, hat das angemeldete Markenwort vom "Christkindlesmarkt" her, vor allem dem auch überregional bekannten in der Stadt Nürnberg. Ebenso wie "Christkindlesmarkt" (vgl. BPatG GRUR 2007, 61) ist daher auch "Christkindles" (nur) für

solche Waren schutzunfähig, die typischerweise auf einem Weihnachtsmarkt angeboten und verkauft werden.

Die verfahrensgegenständlichen Waren in Klasse 16 werden aber, schon aus

Witterungsgründen, im allgemeinen nicht im Dezember an Verkaufsständen im

Freien vertrieben. Hinsichtlich der beanspruchten Lehr- und Unterrichtsmittel liegt

es nicht nahe, in "Christkindles" eine Bestimmungsangabe (etwa für das als

Christkind verkleidete junge Mädchen, welches traditionell den Nürnberger Christkindlesmarkt mit einem Spruch eröffnet) zu sehen.

Was die Waren in Klasse 25 anbetrifft, so mögen zwar bestimmte jahreszeitlich

spezifische Erzeugnisse (wie warme Socken, Filzschuhe, Mützen) auf einem

Weihnachtsmarkt zum Verkauf gelangen. Bei Produkten, die ausdrücklich für den

Sommer bestimmt sind - auf diese hat die Anmelderin nunmehr das Verzeichnis in

Klasse 25 zulässigerweise beschränkt - ist dies aber nicht der Fall. Für derartige

Sommerware wird die Bezeichnung "Christkindles" seitens der angesprochenen

Verbraucher als hinreichend ungewöhnlich empfunden, um als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde hin aufzuheben.

Prof. Dr. Hacker

Eisenrauch

Viereck

Hu/Bb