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BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 28 W (pat) 154/08

28. Senat

Zitiert von 6 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 154/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 00 814.9

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

NATURLICH

für die Waren „Futtermittel für Tiere aller Art“.

Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen und zur Begründung ausgeführt, die Bezeichnung „natürlich“ sei für

Futtermittel eine zentrale und außerordentlich wichtige Beschaffenheitsangabe,

die auch in Alleinstellung als besonderes Eigenschafts- und Wertversprechen im

Sinn von „biologisch, naturbelassen“ Verwendung finde. Soweit sich die angemeldete Bezeichnung hiervon durch das Weglassen der diakritischen Zeichen des

Umlautes unterscheide, bleibe das im Verkehr unbemerkt oder werde für einen

Hörfehler gehalten, so dass auch der Abweichung der genannte beschreibende

Aussagegehalt beigemessen werde. Somit besitze sie keine schutzbegründende

Eigenart. Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch wegen § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG die Eintragung zu versagen sei, ist dahingestellt geblieben.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Eintragungsbegehren weiter

und beruft sich darauf, dass die Marke in ihrer konkret angemeldeten Form zu beurteilen sei. Insoweit handele es sich weder um ein gebräuchliches Wort der deutschen noch einer bekannten Fremdsprache. „NATURLICH“ sei folglich ein Phantasiebegriff, dem kein beschreibender Sinngehalt zugeordnet und damit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Der Verkehr begegne

ständig Begriffen mit dem Bestandteil „Natur…“ ebenso wie Wörtern mit dem Element „natür…“, so dass er das angemeldete Zeichen nicht als Hörfehler, sondern

als betriebliches Herkunftszeichen werte, wozu auch die Großschreibung beitrage.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Seinen Antrag auf mündliche Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom

30. Juni 2009 zurückgenommen und gebeten im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung

der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der

Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,

vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof hat für den Bereich der registrierten Marken mehrfach die

Herkunftsfunktion als die entscheidende Hauptfunktion herausgehoben. Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den

Verbraucher klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion der

Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre Werbefunktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung sein

(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029

(Nr. 35)

- DAS PRINZIP DER

BEQUEMLICHKEIT). Der EuGH hat weiter klargestellt, dass nur merkliche oder

erhebliche Unterschiede gegenüber schutzunfähigen Angaben zur Begründung

der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ausreichend sind. Dagegen wird eine

Reduzierung des Prüfungsmaßstabs, wovon die Anmelderin auszugehen scheint,

und damit das Ausreichen jeder auch noch so geringen Unterscheidungskraft mit

der Begründung abgelehnt, das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und der Schutz vor ungerechtfertigten Monopolen sei angemessen zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann nur dasjenige Zeichen eingetragen werden, dessen Unterscheidungskraft sich eindeutig und unzweifelhaft feststellen lässt. Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Bezeichnung

nicht erfüllt.

Unstreitig unterscheidet sich die angemeldete Bezeichnung „NATURLICH“ vom im

Deutschen geläufigen Adjektiv „natürlich“ neben der vom Anmelder gewählten

Schreibweise in Versalien lediglich durch die fehlenden Punkte auf dem Vokal der

2. Silbe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten „Futtermittel für Tiere aller

Art“ weist das Wort „natürlich“ darauf hin, dass diese Waren nicht künstlich vom

Menschen hergestellt sind, sondern in der Natur vorkommen (z. B. Getreide, Obst

oder Gemüse sowie Pflanzen allgemein als Futtermittel) und damit in ihrer natürlichen Substanz unverändert, also naturbelassen sind. Was für den Tierhalter im

Rahmen einer bewussten Ernährung selbstverständlich ist, nämlich eine möglichst

ohne Verwendung chemischer Zusatzstoffe oder Konservierungsmittel produzierte

und damit natürlich belassene Nahrung, darf auch den Haus- und Nutztieren nicht

vorenthalten werden, zumal bei einer artgerechten Ernährung und Aufzucht von

Tieren die Verwendung weitgehend natürlich hergestellter Futtermittel eine Selbstverständlichkeit darstellt, die nicht nur ethischen Grundsätzen eher entspricht,

sondern auch Vorteile in der Vermarktung bietet, da nicht zuletzt eine natürliche

Aufzucht eine höhere Fleischqualität und damit einen besseren Preis mit sich

bringt. Diese Ausführungen zeigen nicht zuletzt die zentrale Bedeutung, die dem

Begriff „natürlich“ im Zusammenhang mit Futtermitteln im Verkehr zukommt. Vor

diesem Hintergrund kann das Weglassen der Umlaut-Punkte der angemeldeten

Bezeichnung die notwendige Unterscheidungskraft nicht verleihen. Der Schutzbereich einer Eintragung der vorliegenden Bezeichnung als Marke in Versalien

würde sich auch auf eine Wiedergabe im Verkehr in Kleinschreibung erstrecken,

so dass für diesen Fall erst recht nicht von erkennbaren Unterschieden zur glatt

beschreibenden Angabe die Rede sein kann. Jedoch auch bei Wiedergabe in Versalien fallen die fehlenden Umlaut-Punkte den beteiligten Verkehrskreisen, insbesondere den Endverbrauchern, beim Kauf dieser eher flüchtig erworbenen Waren

nicht auf. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass beim Lesen bzw. Hören das fehlende Zeichen (hier die beiden Punkte über dem Buchstaben U) bzw.

der nicht wiedergegebene Laut unwillkürlich ergänzt und somit als das bekannte

Wort wahrgenommen wird. Der vorliegend angesprochene Verkehr wird den Unterschied der Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und der beschreibenden Angabe regelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerken

(BGH GRUR 2003, 882-883, Rn. 18 - Lichtenstein). Soweit der Anmelder sich in

diesem Zusammenhang auf klangliche Unterschiede zwischen der beanspruchten

Bezeichnung und der Sachangabe beruft, nimmt der Verkehr die lediglich marginalen Unterschiede regelmäßig nicht wahr, weil er sie für Schreib- bzw. Hörfehler

hält, die der häufig unbewusst durch Korrektur ausgleicht. Im Übrigen entspräche

es einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise, wenn man mit dem

Anmelder dem interessierten Verkehr unterstellt, dass dieser aus der Existenz

zahlreicher Begriffsbildungen mit „Natur“ einerseits sowie mit „natürlich“ andererseits den Schluss zieht, die angemeldeten Bezeichnung weise ausschließlich auf

die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren hin. Dies wäre jedenfalls

nicht ohne eingehende Analyse der Wortbildung und in mehreren gedanklichen

Schritten möglich, was aber nicht berücksichtigt werden kann, da es im Widerspruch zu den Gepflogenheiten des Verkehrs auf dem vorliegenden Warengebiet

steht.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Stoppel

Schell

Martens

Bb