Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 28 W (pat) 154/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 154/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 00 814.9
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterin Martens und des Richters Schell
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Angemeldet für die Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
NATURLICH
für die Waren „Futtermittel für Tiere aller Art“.
Die Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung als nicht unterscheidungskräftige Angabe von der Eintragung ausgeschlossen und zur Begründung ausgeführt, die Bezeichnung „natürlich“ sei für
Futtermittel eine zentrale und außerordentlich wichtige Beschaffenheitsangabe,
die auch in Alleinstellung als besonderes Eigenschafts- und Wertversprechen im
Sinn von „biologisch, naturbelassen“ Verwendung finde. Soweit sich die angemeldete Bezeichnung hiervon durch das Weglassen der diakritischen Zeichen des
Umlautes unterscheide, bleibe das im Verkehr unbemerkt oder werde für einen
Hörfehler gehalten, so dass auch der Abweichung der genannte beschreibende
Aussagegehalt beigemessen werde. Somit besitze sie keine schutzbegründende
Eigenart. Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch wegen § 8 Abs. 2
Nr. 2 MarkenG die Eintragung zu versagen sei, ist dahingestellt geblieben.
Mit seiner Beschwerde verfolgt der Anmelder sein Eintragungsbegehren weiter
und beruft sich darauf, dass die Marke in ihrer konkret angemeldeten Form zu beurteilen sei. Insoweit handele es sich weder um ein gebräuchliches Wort der deutschen noch einer bekannten Fremdsprache. „NATURLICH“ sei folglich ein Phantasiebegriff, dem kein beschreibender Sinngehalt zugeordnet und damit nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Der Verkehr begegne
ständig Begriffen mit dem Bestandteil „Natur…“ ebenso wie Wörtern mit dem Element „natür…“, so dass er das angemeldete Zeichen nicht als Hörfehler, sondern
als betriebliches Herkunftszeichen werte, wozu auch die Großschreibung beitrage.
Der Anmelder beantragt sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Seinen Antrag auf mündliche Verhandlung hat er mit Schriftsatz vom
30. Juni 2009 zurückgenommen und gebeten im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Eintragung
der angemeldeten Marke stehen auch nach Auffassung des Senats die Schutzhindernisse § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende, konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der
Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens im Unterschied zu solchen anderer Unternehmen wahrgenommen zu werden (std. Rspr.,
vgl. z. B. BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice) und damit eine eindeutige betriebliche Zuordnung dieser Waren und Dienstleistungen zu ermöglichen. Der Europäische Gerichtshof hat für den Bereich der registrierten Marken mehrfach die
Herkunftsfunktion als die entscheidende Hauptfunktion herausgehoben. Die Eintragung einer Marke kommt daher nur in Betracht, wenn sie geeignet ist, den
Verbraucher klar und eindeutig den betrieblichen Ursprung der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu offenbaren und damit die Herkunftsfunktion der
Marke zu erfüllen. Sonstige Funktionen einer Marke - insbesondere ihre Werbefunktion - dürfen daneben nur von nachrangiger, untergeordneter Bedeutung sein
(vgl. EuGH GRUR 2004, 1027, 1029
(Nr. 35)
- DAS PRINZIP DER
BEQUEMLICHKEIT). Der EuGH hat weiter klargestellt, dass nur merkliche oder
erhebliche Unterschiede gegenüber schutzunfähigen Angaben zur Begründung
der markenrechtlichen Unterscheidungskraft ausreichend sind. Dagegen wird eine
Reduzierung des Prüfungsmaßstabs, wovon die Anmelderin auszugehen scheint,
und damit das Ausreichen jeder auch noch so geringen Unterscheidungskraft mit
der Begründung abgelehnt, das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb und der Schutz vor ungerechtfertigten Monopolen sei angemessen zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann nur dasjenige Zeichen eingetragen werden, dessen Unterscheidungskraft sich eindeutig und unzweifelhaft feststellen lässt. Diese Voraussetzungen sind bei der angemeldeten Bezeichnung
nicht erfüllt.
Unstreitig unterscheidet sich die angemeldete Bezeichnung „NATURLICH“ vom im
Deutschen geläufigen Adjektiv „natürlich“ neben der vom Anmelder gewählten
Schreibweise in Versalien lediglich durch die fehlenden Punkte auf dem Vokal der
2. Silbe. Im Zusammenhang mit den beanspruchten „Futtermittel für Tiere aller
Art“ weist das Wort „natürlich“ darauf hin, dass diese Waren nicht künstlich vom
Menschen hergestellt sind, sondern in der Natur vorkommen (z. B. Getreide, Obst
oder Gemüse sowie Pflanzen allgemein als Futtermittel) und damit in ihrer natürlichen Substanz unverändert, also naturbelassen sind. Was für den Tierhalter im
Rahmen einer bewussten Ernährung selbstverständlich ist, nämlich eine möglichst
ohne Verwendung chemischer Zusatzstoffe oder Konservierungsmittel produzierte
und damit natürlich belassene Nahrung, darf auch den Haus- und Nutztieren nicht
vorenthalten werden, zumal bei einer artgerechten Ernährung und Aufzucht von
Tieren die Verwendung weitgehend natürlich hergestellter Futtermittel eine Selbstverständlichkeit darstellt, die nicht nur ethischen Grundsätzen eher entspricht,
sondern auch Vorteile in der Vermarktung bietet, da nicht zuletzt eine natürliche
Aufzucht eine höhere Fleischqualität und damit einen besseren Preis mit sich
bringt. Diese Ausführungen zeigen nicht zuletzt die zentrale Bedeutung, die dem
Begriff „natürlich“ im Zusammenhang mit Futtermitteln im Verkehr zukommt. Vor
diesem Hintergrund kann das Weglassen der Umlaut-Punkte der angemeldeten
Bezeichnung die notwendige Unterscheidungskraft nicht verleihen. Der Schutzbereich einer Eintragung der vorliegenden Bezeichnung als Marke in Versalien
würde sich auch auf eine Wiedergabe im Verkehr in Kleinschreibung erstrecken,
so dass für diesen Fall erst recht nicht von erkennbaren Unterschieden zur glatt
beschreibenden Angabe die Rede sein kann. Jedoch auch bei Wiedergabe in Versalien fallen die fehlenden Umlaut-Punkte den beteiligten Verkehrskreisen, insbesondere den Endverbrauchern, beim Kauf dieser eher flüchtig erworbenen Waren
nicht auf. Vielmehr entspricht es der Lebenserfahrung, dass beim Lesen bzw. Hören das fehlende Zeichen (hier die beiden Punkte über dem Buchstaben U) bzw.
der nicht wiedergegebene Laut unwillkürlich ergänzt und somit als das bekannte
Wort wahrgenommen wird. Der vorliegend angesprochene Verkehr wird den Unterschied der Schreibweise zwischen dem angemeldeten Zeichen und der beschreibenden Angabe regelmäßig oder zumindest sehr häufig nicht bemerken
(BGH GRUR 2003, 882-883, Rn. 18 - Lichtenstein). Soweit der Anmelder sich in
diesem Zusammenhang auf klangliche Unterschiede zwischen der beanspruchten
Bezeichnung und der Sachangabe beruft, nimmt der Verkehr die lediglich marginalen Unterschiede regelmäßig nicht wahr, weil er sie für Schreib- bzw. Hörfehler
hält, die der häufig unbewusst durch Korrektur ausgleicht. Im Übrigen entspräche
es einer unzulässigen zergliedernden Betrachtungsweise, wenn man mit dem
Anmelder dem interessierten Verkehr unterstellt, dass dieser aus der Existenz
zahlreicher Begriffsbildungen mit „Natur“ einerseits sowie mit „natürlich“ andererseits den Schluss zieht, die angemeldeten Bezeichnung weise ausschließlich auf
die betriebliche Herkunft der so gekennzeichneten Waren hin. Dies wäre jedenfalls
nicht ohne eingehende Analyse der Wortbildung und in mehreren gedanklichen
Schritten möglich, was aber nicht berücksichtigt werden kann, da es im Widerspruch zu den Gepflogenheiten des Verkehrs auf dem vorliegenden Warengebiet
steht.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Stoppel
Schell
Martens
Bb