Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 28 W (pat) 4/09

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

8. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 304 17 636

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hin, wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 7, vom 14. Oktober 2008,

aufgehoben.

2. Wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 31 69

414 wird die Löschung der angegriffenen Marke 304 17 636 für

die Waren

angeordnet.

„Mischmaschinen, Zentrifugen (Maschinen)“

3. Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

DREAMSATA2003

ist am 23. April 2004 unter der Nummer 304 17 636 in das Register eingetragen

worden und hat nach einer Teillöschung bezüglich der Ware „Spritzpistolen für

Farben“ noch Schutz für folgende Waren:

„Klasse 07:

Elektrische Scheren; Filter zum Reinigen von Kühlluft für Motoren;

Mischmaschinen; Glasbearbeitungsmaschinen; Waschmaschinen

für Wäsche; Reinigungs- und Pflegemaschinen für Küche und

Haushalt; Sägebänke (Teile von Maschinen); Pressen (Maschinen

für industrielle Zwecke); Zentrifugen (Maschinen)“.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren

Gemeinschaftsmarke 31 69 414

SATA

Widerspruch erhoben, die für die Waren

„Klasse 7

Farbspritzpistolen; Vorrichtungen zum Verspritzen und Versprühen von

Flüssigkeiten aller Art und Zubehör sowie Ersatzteile für die vorgenannten

Waren soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Düsensätze und

Farbbecher.

Klasse 9

Gesichtsschutzhauben; Schutzbrillen und Schutzmasken für Arbeiter.“

Registerschutz genießt.

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat die Markenstelle des Deutschen

Patent- und Markenamts den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, trotz teilweiser Warenähnlichkeit

und bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche

der Abstand der Marken aus, denn die angegriffene Marke trete dem Verkehr als

Einheit entgegen, wobei der maßgebliche Gesamteindruck auch durch die

Elemente „DREAM“ und „2003“ mitbestimmt werde. Eine verkürzte Wiedergabe

der jüngeren Marke auf „SATA“ käme nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie führt aus, die

Widerspruchsmarke werde in erheblichem Umfang benutzt und sei bei den

Verkehrskreisen im Bereich Farbspritztechnologie eine in Deutschland bekannte,

wenn nicht sogar die bekannteste Marke, was sie vor der Markenstelle bereits

durch das Gutachten des „mfbi“ aus dem Jahr 2003 belegt habe. In Ergänzung

hierzu übereicht die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres

Entwicklungsleiters mit Abgaben zu den in den letzten Jahren erzielten Absatzzahlen und den Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Marke „SATA“.

Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer teilweise bestehenden

Warenähnlichkeit ergebe sich eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit daraus, dass erst der in beiden Marken identisch vorhandene

Bestandteil „SATA“ der Kombination in der jüngeren Marke die Schutzfähigkeit

verleihe. Aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise weise die angegriffenen Marke

lediglich darauf hin, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um

„traumhafte Produkte“ der bekannten Marke „SATA“ handele und zwar aus dem

Jahr „2003“. Auch komme eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslung im weiteren Sinne in Betracht, denn die Widersprechende biete ihre

Produkte ausschließlich unter Verwendung ihrer Hausmarke „SATA“ an, die sie

auch als Stammbestandteil von Serienmarken derart verwende, wie es in der

eidesstattlichen Versicherung ihres Entwicklungsleiters dargelegt sei.

Die Widersprechende beantragt

die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Löschung

der angegriffenen Marke 304 17 636 in vollem Umfang wegen

Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist der

mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben. Im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle hatte sie die eingangs genannte Beschränkung des Warenverzeichnisses sowie die Zurückweisung des Widerspruchs

beantragt, hierzu jedoch nichts Näheres ausgeführt.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in dem im Tenor genannten

Umfang Erfolg.

Zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1

Nr. 2 MarkenG. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu

löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der

durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum

die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die

Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche

Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren

und der Vergleichsmarken zu zählen sind (stRspr.).

Was die Warenähnlichkeit betrifft, besteht diese allerdings nur bezüglich der im

Tenor genannten Waren, wobei von der Registerlage auszugehen ist. Engere

Berührungspunkte zwischen den Waren der Widersprechenden einerseits, bei

denen es sich im Wesentlichen um Vorrichtungen zum Verspritzen und Versprühen von Flüssigkeiten handelt, und den Waren der Inhaberin der jüngeren

Marke andererseits können lediglich für „Mischmaschinen“ und „Zentrifugen“

angenommen werden. Bezüglich dieser Maschinen besteht ein enger funktionaler

Zusammenhang, denn sie können innerhalb eines Produktionsvorgangs bei der

Trennung bzw. der Vermischung von Flüssigkeiten eingesetzt werden, die anschließend verspritzt bzw. versprüht werden. Bezüglich der weiteren von der

Markeninhaberin beanspruchten Waren fehlt es an Anhaltspunkten, dass der

Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft annimmt, denn die beiderseitigen

Waren verfügen im Übrigen regelmäßig nicht über einen gemeinsamen Einsatz-

oder Verwendungszweck. Sie werden vielmehr in unterschiedlichen Industriebetrieben des Maschinenbaus und der Elektrotechnik hergestellt, richten sich teils

an Endverbraucher, teils nur an die weiterverarbeitende Industrie oder entsprechende Handwerksbetriebe und stellen auch keine sich ergänzenden Produkte dar. Insoweit konnte der Widerspruch daher schon mangels Warenähnlichkeit keinen Erfolg haben.

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken sind

diese grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, der

vorliegend ausreichend unterschiedlich ist, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Anders ist die Situation, wenn man den übereinstimmenden Bestandteil „SATA“

allein kollisionsbegründend gegenübergestellt, was allerdings voraussetzt, dass

dieses Wort den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägt. Diese Frage kann

indes dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht die Gefahr, dass die Marken

gedanklich in Verbindung gebracht werden.

Der von den versagten Waren überwiegend angesprochene Fachverkehr begegnet Kennzeichnungen in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit. Er kennt auf

seinem Fachgebiet die maßgeblichen Hersteller und deren Kennzeichnungsgewohnheiten, so dass ihm zwar die Unterschiede in der jeweiligen Zeichenbildung nicht entgehen werden. Aufgrund der Gemeinsamkeiten im Aufbau der

Zeichen besteht jedoch Anlass, die jüngere Marke dem Inhaber der älteren

zuzuordnen oder zumindest wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen

zwischen beiden Markeninhabern anzunehmen. Dies beruht in erster Linie darauf,

dass die jüngere Marke ersichtlich um den Phantasiebegriff „SATA“ konzipiert ist,

dem lediglich kennzeichnungsunfähige bzw. -schwache Bestandteile beigeordnet

sind. So ist „DREAM“ ein dem inländischen Verkehr verständliches, gebräuchliches Werbewort und die Ziffernfolge „2003“ ein Hinweis auf eine Baureihe oder

eine Jahreszahl, die beide in den Kontext mit dem dominanten Bestandteil „SATA“

eingebunden sind. Die Zuordnung der jüngeren Marke zum Geschäftsbetrieb der

Widersprechenden wird zusätzlich dadurch gefördert, dass die Widersprechende

die Marke „SATA“ auch als Firmenkennzeichnung sowie zur Produktkennzeichnung mit einem jeweils beschreibenden Zusatz verwendet, wie sowohl die

Beispiele in der eidesstattlichen Versicherung als auch die zugunsten der

Widersprechenden im Markenregister eingetragenen weiteren Marken mit dem

Bestandteil „SATA“ zeigen. In die von der Widersprechenden gebildete Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „SATA“ fügt sich die jüngere Marke ohne

Weiteres ein.

Diese Annahme einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen geschieht vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Zwar hat die Widersprechende vorgetragen, ihre

Marke könne eine erhöhte Kennzeichnungskraft beanspruchen. Diesem Vortrag

ist die Markeninhaberin auch nicht entgegengetreten. Ob das Vorbringen der

Widersprechenden insoweit ausreicht, um von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen zu können, kann jedoch im

Ergebnis dahingestellt bleiben, nachdem eine Verwechslungsgefahr auch bei

normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht.

Die Beschwerde führt daher im Umfang der bestehenden Warenähnlichkeit zur

Löschung der angegriffenen Marke. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71

Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Schell

Martens

Me