Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 28 W (pat) 4/09
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
8. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 304 17 636
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden hin, wird der
Beschluss der Markenstelle für Klasse 7, vom 14. Oktober 2008,
aufgehoben.
2. Wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschaftsmarke 31 69
414 wird die Löschung der angegriffenen Marke 304 17 636 für
die Waren
angeordnet.
„Mischmaschinen, Zentrifugen (Maschinen)“
3. Der weitergehende Widerspruch und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
DREAMSATA2003
ist am 23. April 2004 unter der Nummer 304 17 636 in das Register eingetragen
worden und hat nach einer Teillöschung bezüglich der Ware „Spritzpistolen für
Farben“ noch Schutz für folgende Waren:
„Klasse 07:
Elektrische Scheren; Filter zum Reinigen von Kühlluft für Motoren;
Mischmaschinen; Glasbearbeitungsmaschinen; Waschmaschinen
für Wäsche; Reinigungs- und Pflegemaschinen für Küche und
Haushalt; Sägebänke (Teile von Maschinen); Pressen (Maschinen
für industrielle Zwecke); Zentrifugen (Maschinen)“.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren
Gemeinschaftsmarke 31 69 414
SATA
Widerspruch erhoben, die für die Waren
„Klasse 7
Farbspritzpistolen; Vorrichtungen zum Verspritzen und Versprühen von
Flüssigkeiten aller Art und Zubehör sowie Ersatzteile für die vorgenannten
Waren soweit in Klasse 07 enthalten, insbesondere Düsensätze und
Farbbecher.
Klasse 9
Gesichtsschutzhauben; Schutzbrillen und Schutzmasken für Arbeiter.“
Registerschutz genießt.
Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat die Markenstelle des Deutschen
Patent- und Markenamts den Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, trotz teilweiser Warenähnlichkeit
und bei unterstellter erhöhter Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke reiche
der Abstand der Marken aus, denn die angegriffene Marke trete dem Verkehr als
Einheit entgegen, wobei der maßgebliche Gesamteindruck auch durch die
Elemente „DREAM“ und „2003“ mitbestimmt werde. Eine verkürzte Wiedergabe
der jüngeren Marke auf „SATA“ käme nicht in Betracht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie führt aus, die
Widerspruchsmarke werde in erheblichem Umfang benutzt und sei bei den
Verkehrskreisen im Bereich Farbspritztechnologie eine in Deutschland bekannte,
wenn nicht sogar die bekannteste Marke, was sie vor der Markenstelle bereits
durch das Gutachten des „mfbi“ aus dem Jahr 2003 belegt habe. In Ergänzung
hierzu übereicht die Widersprechende eine eidesstattliche Versicherung ihres
Entwicklungsleiters mit Abgaben zu den in den letzten Jahren erzielten Absatzzahlen und den Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der Marke „SATA“.
Vor diesem Hintergrund und ausgehend von einer teilweise bestehenden
Warenähnlichkeit ergebe sich eine die Verwechslungsgefahr begründende Markenähnlichkeit daraus, dass erst der in beiden Marken identisch vorhandene
Bestandteil „SATA“ der Kombination in der jüngeren Marke die Schutzfähigkeit
verleihe. Aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise weise die angegriffenen Marke
lediglich darauf hin, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um
„traumhafte Produkte“ der bekannten Marke „SATA“ handele und zwar aus dem
Jahr „2003“. Auch komme eine mittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslung im weiteren Sinne in Betracht, denn die Widersprechende biete ihre
Produkte ausschließlich unter Verwendung ihrer Hausmarke „SATA“ an, die sie
auch als Stammbestandteil von Serienmarken derart verwende, wie es in der
eidesstattlichen Versicherung ihres Entwicklungsleiters dargelegt sei.
Die Widersprechende beantragt
die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und die Löschung
der angegriffenen Marke 304 17 636 in vollem Umfang wegen
Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist der
mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ferngeblieben. Im Widerspruchsverfahren vor der Markenstelle hatte sie die eingangs genannte Beschränkung des Warenverzeichnisses sowie die Zurückweisung des Widerspruchs
beantragt, hierzu jedoch nichts Näheres ausgeführt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden hat in dem im Tenor genannten
Umfang Erfolg.
Zwischen den Vergleichsmarken besteht Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1
Nr. 2 MarkenG. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu
löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der
durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum
die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die
Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche
Verwechslungsgefahr vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren
und der Vergleichsmarken zu zählen sind (stRspr.).
Was die Warenähnlichkeit betrifft, besteht diese allerdings nur bezüglich der im
Tenor genannten Waren, wobei von der Registerlage auszugehen ist. Engere
Berührungspunkte zwischen den Waren der Widersprechenden einerseits, bei
denen es sich im Wesentlichen um Vorrichtungen zum Verspritzen und Versprühen von Flüssigkeiten handelt, und den Waren der Inhaberin der jüngeren
Marke andererseits können lediglich für „Mischmaschinen“ und „Zentrifugen“
angenommen werden. Bezüglich dieser Maschinen besteht ein enger funktionaler
Zusammenhang, denn sie können innerhalb eines Produktionsvorgangs bei der
Trennung bzw. der Vermischung von Flüssigkeiten eingesetzt werden, die anschließend verspritzt bzw. versprüht werden. Bezüglich der weiteren von der
Markeninhaberin beanspruchten Waren fehlt es an Anhaltspunkten, dass der
Verkehr eine gemeinsame betriebliche Herkunft annimmt, denn die beiderseitigen
Waren verfügen im Übrigen regelmäßig nicht über einen gemeinsamen Einsatz-
oder Verwendungszweck. Sie werden vielmehr in unterschiedlichen Industriebetrieben des Maschinenbaus und der Elektrotechnik hergestellt, richten sich teils
an Endverbraucher, teils nur an die weiterverarbeitende Industrie oder entsprechende Handwerksbetriebe und stellen auch keine sich ergänzenden Produkte dar. Insoweit konnte der Widerspruch daher schon mangels Warenähnlichkeit keinen Erfolg haben.
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken sind
diese grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, der
vorliegend ausreichend unterschiedlich ist, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Anders ist die Situation, wenn man den übereinstimmenden Bestandteil „SATA“
allein kollisionsbegründend gegenübergestellt, was allerdings voraussetzt, dass
dieses Wort den Gesamteindruck der jüngeren Marke prägt. Diese Frage kann
indes dahingestellt bleiben, denn jedenfalls besteht die Gefahr, dass die Marken
gedanklich in Verbindung gebracht werden.
Der von den versagten Waren überwiegend angesprochene Fachverkehr begegnet Kennzeichnungen in der Regel mit größerer Aufmerksamkeit. Er kennt auf
seinem Fachgebiet die maßgeblichen Hersteller und deren Kennzeichnungsgewohnheiten, so dass ihm zwar die Unterschiede in der jeweiligen Zeichenbildung nicht entgehen werden. Aufgrund der Gemeinsamkeiten im Aufbau der
Zeichen besteht jedoch Anlass, die jüngere Marke dem Inhaber der älteren
zuzuordnen oder zumindest wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen
zwischen beiden Markeninhabern anzunehmen. Dies beruht in erster Linie darauf,
dass die jüngere Marke ersichtlich um den Phantasiebegriff „SATA“ konzipiert ist,
dem lediglich kennzeichnungsunfähige bzw. -schwache Bestandteile beigeordnet
sind. So ist „DREAM“ ein dem inländischen Verkehr verständliches, gebräuchliches Werbewort und die Ziffernfolge „2003“ ein Hinweis auf eine Baureihe oder
eine Jahreszahl, die beide in den Kontext mit dem dominanten Bestandteil „SATA“
eingebunden sind. Die Zuordnung der jüngeren Marke zum Geschäftsbetrieb der
Widersprechenden wird zusätzlich dadurch gefördert, dass die Widersprechende
die Marke „SATA“ auch als Firmenkennzeichnung sowie zur Produktkennzeichnung mit einem jeweils beschreibenden Zusatz verwendet, wie sowohl die
Beispiele in der eidesstattlichen Versicherung als auch die zugunsten der
Widersprechenden im Markenregister eingetragenen weiteren Marken mit dem
Bestandteil „SATA“ zeigen. In die von der Widersprechenden gebildete Zeichenserie mit dem Stammbestandteil „SATA“ fügt sich die jüngere Marke ohne
Weiteres ein.
Diese Annahme einer Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen geschieht vor dem Hintergrund einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke. Zwar hat die Widersprechende vorgetragen, ihre
Marke könne eine erhöhte Kennzeichnungskraft beanspruchen. Diesem Vortrag
ist die Markeninhaberin auch nicht entgegengetreten. Ob das Vorbringen der
Widersprechenden insoweit ausreicht, um von einer überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgehen zu können, kann jedoch im
Ergebnis dahingestellt bleiben, nachdem eine Verwechslungsgefahr auch bei
normaler Kennzeichnungskraft der älteren Marke besteht.
Die Beschwerde führt daher im Umfang der bestehenden Warenähnlichkeit zur
Löschung der angegriffenen Marke. Im Übrigen war sie zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Schell
Martens
Me