Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 7 W (pat) 333/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
7 W (pat) 333/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 8. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 196 42 930
… 08.05
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richers Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und
Dipl.-Ing. Schlenk
beschlossen:
Das Patent 196 42 930 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:
- Neuer Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung
überreichten, als "4. Hilfsantrag" bezeichneten Fassung
- Neue Patentansprüche 2 bis 17 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung
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in der mündlichen Verhandlung überreichte geänderte Beschreibung
Zeichnungen laut erteiltem Patent.
G r ü n d e
I.
Gegen die Erteilung des Patents DE 196 42 930 mit der Bezeichnung "Vorrichtung
zum Biegen oder Krümmen von Hohlprofilleisten", veröffentlicht am
11. November 2004, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen
versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents
nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Dokumente genannt:
EP 0 483 044 A2 (D1)
EP 0 459 971 A1 (D2)
IT 1 266 133 B (D3), mit beglaubigter Übersetzung (D3a)
DE 41 16 268 A1 (D4)
DE 41 16 521 A1 (D5)
EP 0 582 064 A1 (D6)
Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den
§§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig. Insbesonders sei er gegenüber den Gegenständen der Druckschriften EP 0 483 044 A2 (D1) und IT 1 266 133 B (D3) nicht neu
und auch gegenüber dem weiteren im Verfahren aufgezeigten Stand der Technik
zumindest nicht erfinderisch.
Die Einsprechende stellt den Antrag,
das Patent 196 42 930 zu widerrufen.
Der Patentinhaber, der in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1
sowie angepasste Patentansprüche 2 bis 17 überreicht und im Übrigen der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen hat, stellt den Antrag,
das Patent 196 42 930 mit den folgenden Unterlagen beschränkt
aufrechtzuerhalten:
-
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Neuer Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten, als "4. Hilfsantrag" bezeichneten
Fassung
Neue Patentansprüche 2 bis 17 in der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Fassung
in der mündlichen Verhandlung überreichte geänderte Beschreibung
Zeichnungen laut erteiltem Patent.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Vorrichtung zum Biegen von Hohlprofilleisten (12) mit Klemm- und
Führungsbacken (20, 21), von welchen wenigstens eine (21) zum
Verändern des gegenseitigen Abstandes der Klemm- und Führungsbacken (20, 21) relativ zur anderen Backe (20) verstellbar
ist, mit einem Biegewiderlager (1), das aus zwei Widerlagerteilen
(2, 3) besteht, und mit einem verschwenkbaren Biegehebel,
dadurch gekennzeichnet,
-
-
dass die Widerlagerteile (2, 3) von den Klemm- und Führungsbacken (20, 21) unabhängige Bauteile sind, die relativ
zu den Klemm- und Führungsbacken (20, 21) in der Biegeebene verstellbar sind,
dass der eine Widerlagerteil (2) an einem Träger (4) montiert
ist und dass der andere Widerlagerteil (3) relativ zu dem am
Träger (4) montierten Widerlagerteil (2) in einer Richtung
(Pfeil 5) senkrecht zur Biegeebene verstellbar ist,
-
und dass der bewegliche Widerlagerteil (3) wenigstens in der
Wirklage des Biegewiderlagers (1) im Sinne des Unterbindens einer Bewegung quer zur Biegeebene mit der beweglichen Backe (21) verriegelt ist.
Weitere Ausgestaltungen der Profilleistenbiegevorrichtung nach dem geltenden
Patentanspruch 1 enthalten die Merkmale der auf diesen Anspruch direkt oder
indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17.
In der Streitpatentschrift (DE 196 42 930 B4) ist als Aufgabe der Erfindung genannt,
ausgehend von der aus der EP 0 483 044 B1 bekannten Biegemaschine eine verbesserte Vorrichtung zum Biegen von Hohlprofilleisten anzugeben, mit der sowohl scharfwinkelige Ecken als auch
gekrümmte Abschnitte in Hohlprofilleisten, wie sie beispielsweise
für das Herstellen von Abstandhalterrahmen für Isolierglasscheiben verwendet werden, erzeugt werden können (Abs. [0006]).
Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch
nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori"
gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl.
BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist teilweise begründet.
Die geltenden Patentansprüche sind – unstreitig - zulässig. Ihre Merkmale sind in
der Streitpatentschrift und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.
Als Fachmann für die Profilleistenbiegevorrichtung nach dem Streitpatent wird ein
Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet
der spanlosen Blechbearbeitung und Kenntnissen der Profilbiegetechnik zugrundegelegt.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents nach dem geltenden Anspruch 1 ist
gewerblich anwendbar und stellt auch eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis
5 PatG dar.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist - unstreitig - neu, da aus keiner der
zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieses Patentanspruchs hervorgehen. Das Merkmal, dass der bewegliche Widerlagerteil wenigstens in der Wirklage des Biegewiderlagers im Sinne des Unterbindens einer Bewegung quer zur Biegeebene mit der beweglichen (Spann-)Backe verriegelt ist, ist
aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht bekannt. Die von der Einsprechenden
in der mündlichen Verhandlung dazu angeführte Schrift
IT 1 266 133 B mit ihrer deutschen Übersetzung (D3a) offenbart gemäß der
Beschreibung S. 4, Abs. 3 i. V. m. Fig. 1 lediglich die Verwendung zweier vorzugsweise druckluftbetätigter Stempel (als "erste Mittel" bezeichnet). Derartige, schräg
angeordnete und fluidisch betätigte Einheiten können zwar eine Kraftkomponente
quer zur Biegeebene ausüben, jedoch findet keine der Definition einer "Verriegelung" entsprechende unnachgiebige, formschlüssige Bewegungskoppelung eines
Niederhalters mit der beweglichen Backe statt, wie im Anspruch 1 des Streitpatents gefordert.
Die Schrift EP 0 483 044 A2 D1) zeigt zwei stets ortsfest an den Spannbacken
verbleibende,
nietartige
Biegewiderlager,
während
die
Schriften
EP 0 459 971 A1 (D2), DE 41 16 268 A1 (D4) und DE 41 16 521 (D5) nur einen
einzigen, sich im Wesentlichen über die ganze Breite der Hohlprofilleiste erstreckenden und zudem nicht mit den Backen verriegelten "Niederhalter" aufweisen.
Die Schrift EP 0 582 064 A1 (D6) weist lediglich einen in Biegequerrichtung verschiebbaren, durch die Klemm- und Führungsbacken durchgehenden Biegedorn
und nicht, wie der Gegenstand des Streitpatents, zwei getrennte, von den Klemm-
und Führungsbacken unabhängige Widerlagerteile auf.
Die Profilleistenbiegevorrichtung nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen zu ihrem Auffinden geben können.
Die Druckschrift EP 0 459 971 A1 (D2) beschreibt den nächstliegende Stand der
Technik. Sie zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 eine
Profilleistenbiegevorrichtung mit in der Breite einstellbaren (also an die jeweiligen
Werkstücke anpassbaren) Klemm- und Führungsbacken, mit einem Biegewiderlager, sowie mit einem verschwenkbaren Biegehebel (vgl. Anspruch 6 i. V. m.
Fig. 3).
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich damit vom Gegenstand der Schrift D2 im Wesentlichen dadurch,
-
-
dass das Biegewiderlager (Niederhalter) zweiteilig aufgebaut
ist,
dass der eine Widerlagerteil an einem Träger montiert ist,
-
-
dass der andere Widerlagerteil relativ zu dem am Träger
montierten Widerlagerteil in einer Richtung senkrecht zur
Biegeebene verstellbar ist, und
dass der bewegliche Widerlagerteil wenigstens in der Wirklage des Biegewiderlagers im Sinne des Unterbindens einer
Bewegung quer zur Biegeebene mit der beweglichen Backe
verriegelt ist.
Damit wird eine einfache, an die Einspannbreite der Spannbacken zwangsläufig
gekoppelte Anpassung des Abstandes der Biegewiderlager an unterschiedliche
Breiten der Profilleisten, also ein konstanter Abstand der Biegewiderlager von den
jeweiligen Klemm- und Führungsbacken, ermöglicht. Gleichzeitig wird dadurch
während der Biegephase, also im Zeitpunkt der stärksten Beanspruchung der Biegewiderlager, eine sichere Fixierung des in Richtung der Profilleistenbreite beweglichen Biegewiderlagers gegen eine unbeabsichtigte Verstellung erreicht.
Diese vorteilhaften Wirkungen werden auch durch eine Kombination der Lehren
nach Schrift D2 und Schrift EP 0 483 044 A2 (D1) nicht erreicht. Aus der Schrift
D1 ist im Unterschied zur D2 ein zweistückiger Aufbau der Biegewiderlager (Biegestifte) bekannt, die hier als nietartige, fest an den Klemm- und Führungsbacken
angebrachte Stifte ausgebildet sind. Damit sind zwar zwei weitere Unterschiedsmerkmale, nämlich dass der erste Widerlagerteil an einem Klemmbacken montiert
ist und dass der andere (zweite) Widerlagerteil relativ zu dem ersten Widerlagerteil
in einer Richtung senkrecht zur Biegeebene verstellbar ist, aus der Schrift D2 offenbart. Es fehlt einer derartigen fachmännischen Kombination jedoch noch immer
das vierte wesentliche Unterschiedsmerkmal, nämlich eine Verriegelung zwischen
dem beweglichen Biegewiderlager und der beweglichen Backe, um eine Bewegung des beweglichen Biegewiderlagers quer zur Biegeebene während des Biegevorgangs zu verhindern. Diese bekannte Lösungen liefern dem Fachmann somit weder Hinweise noch Anregungen auf die Merkmale nach Anspruch 1 des
Streitpatents, das eine Widerlager fest am Träger zu montieren und das andere
Widerlager analog zur Profilleistenbreite zwar in der Breite beweglich, aber
wenigstens während des Biegevorgangs mit der beweglichen Backe verriegelt
auszubilden. Denn nur durch eine derartige Ausbildung kann sowohl eine einfache
Anpassung des Abstandes der Biegewiderlager an unterschiedliche Breiten der
Profilleisten, als auch während des Biegevorgangs eine sichere Fixierung des in
Richtung der Profilleistenbreite beweglichen Biegewiderlagers erreicht werden.
Auch die italienische Schrift IT 1 266 133 B (D3a) kann zum Auffinden dieses
Merkmals nichts beitragen. Aufgrund ihres andersartigen Aufbaus mit zwei unabhängigen, geneigten Stempeln fehlen dieser Schrift schon die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes nach dem angefochtenen Anspruch 1, dass die beiden
Biegewiderlager an einem Träger montiert und von den Klemm- und Führungsbacken unabhängige Bauteile sind.
Die Verwendung zweier schräg angeordneter, vorzugsweise druckluftbetätigter
Stempel ("erste Mittel") als Niederhalter (Beschreibung S. 4, Abs. 3 i. V. m. Fig. 1),
kann lediglich eine kraftschlüssige, aber keine anspruchsgemäße unnachgiebige,
formschlüssige Verriegelung zwischen dem beweglichen Niederhalter und der
jeweils "zugehörigen" Spannbacke nahelegen.
Auch die weiter ab liegenden Schriften DE 41 16 268 A1 (D4), DE 41 16 521 (D5)
und EP 0 582 064 (D6) gehen bezüglich der oben genannten Merkmale aufgrund
ihres einteiligen Niederhalters über den Offenbarungsumfang der Schrift D2 nicht
hinaus und können deshalb ebenfalls keinen Beitrag zur Auffindung der erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 leisten.
Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem bekannten Stand der Technik bedurfte
es deshalb erfinderischer Überlegungen, um zur Maßnahmenkombination gemäß
Anspruch 1 des Streitpatents zu kommen.
Die Patentansprüche 2 bis 17 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Mit
dessen Rechtsbeständigkeit haben daher auch diese Ansprüche Bestand.
Tödte
Schwarz
Frühauf
Schlenk
Hu