Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 08.07.2009 – 7 W (pat) 333/05

7. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

7 W (pat) 333/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 8. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 196 42 930

… 08.05

hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richers Dipl.-Ing. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und

Dipl.-Ing. Schlenk

beschlossen:

Das Patent 196 42 930 wird mit den folgenden Unterlagen beschränkt aufrecht erhalten:

- Neuer Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung

überreichten, als "4. Hilfsantrag" bezeichneten Fassung

- Neue Patentansprüche 2 bis 17 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung

-

-

in der mündlichen Verhandlung überreichte geänderte Beschreibung

Zeichnungen laut erteiltem Patent.

G r ü n d e

I.

Gegen die Erteilung des Patents DE 196 42 930 mit der Bezeichnung "Vorrichtung

zum Biegen oder Krümmen von Hohlprofilleisten", veröffentlicht am

11. November 2004, ist Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen

versehen und auf die Behauptung gestützt, dass der Gegenstand des Patents

nicht patentfähig sei.

Zum Stand der Technik hat die Einsprechende folgende Dokumente genannt:

EP 0 483 044 A2 (D1)

EP 0 459 971 A1 (D2)

IT 1 266 133 B (D3), mit beglaubigter Übersetzung (D3a)

DE 41 16 268 A1 (D4)

DE 41 16 521 A1 (D5)

EP 0 582 064 A1 (D6)

Die Einsprechende macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nach den

§§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig. Insbesonders sei er gegenüber den Gegenständen der Druckschriften EP 0 483 044 A2 (D1) und IT 1 266 133 B (D3) nicht neu

und auch gegenüber dem weiteren im Verfahren aufgezeigten Stand der Technik

zumindest nicht erfinderisch.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 196 42 930 zu widerrufen.

Der Patentinhaber, der in der mündlichen Verhandlung einen neuen Anspruch 1

sowie angepasste Patentansprüche 2 bis 17 überreicht und im Übrigen der Ansicht der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen hat, stellt den Antrag,

das Patent 196 42 930 mit den folgenden Unterlagen beschränkt

aufrechtzuerhalten:

-

-

-

-

Neuer Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten, als "4. Hilfsantrag" bezeichneten

Fassung

Neue Patentansprüche 2 bis 17 in der in der mündlichen

Verhandlung überreichten Fassung

in der mündlichen Verhandlung überreichte geänderte Beschreibung

Zeichnungen laut erteiltem Patent.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung zum Biegen von Hohlprofilleisten (12) mit Klemm- und

Führungsbacken (20, 21), von welchen wenigstens eine (21) zum

Verändern des gegenseitigen Abstandes der Klemm- und Führungsbacken (20, 21) relativ zur anderen Backe (20) verstellbar

ist, mit einem Biegewiderlager (1), das aus zwei Widerlagerteilen

(2, 3) besteht, und mit einem verschwenkbaren Biegehebel,

dadurch gekennzeichnet,

-

-

dass die Widerlagerteile (2, 3) von den Klemm- und Führungsbacken (20, 21) unabhängige Bauteile sind, die relativ

zu den Klemm- und Führungsbacken (20, 21) in der Biegeebene verstellbar sind,

dass der eine Widerlagerteil (2) an einem Träger (4) montiert

ist und dass der andere Widerlagerteil (3) relativ zu dem am

Träger (4) montierten Widerlagerteil (2) in einer Richtung

(Pfeil 5) senkrecht zur Biegeebene verstellbar ist,

-

und dass der bewegliche Widerlagerteil (3) wenigstens in der

Wirklage des Biegewiderlagers (1) im Sinne des Unterbindens einer Bewegung quer zur Biegeebene mit der beweglichen Backe (21) verriegelt ist.

Weitere Ausgestaltungen der Profilleistenbiegevorrichtung nach dem geltenden

Patentanspruch 1 enthalten die Merkmale der auf diesen Anspruch direkt oder

indirekt rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 17.

In der Streitpatentschrift (DE 196 42 930 B4) ist als Aufgabe der Erfindung genannt,

ausgehend von der aus der EP 0 483 044 B1 bekannten Biegemaschine eine verbesserte Vorrichtung zum Biegen von Hohlprofilleisten anzugeben, mit der sowohl scharfwinkelige Ecken als auch

gekrümmte Abschnitte in Hohlprofilleisten, wie sie beispielsweise

für das Herstellen von Abstandhalterrahmen für Isolierglasscheiben verwendet werden, erzeugt werden können (Abs. [0006]).

Für weitere Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch

nach der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften des § 147 Abs. 3 PatG auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori"

gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl.

BGH GRUR 2009, 184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).

Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist teilweise begründet.

Die geltenden Patentansprüche sind – unstreitig - zulässig. Ihre Merkmale sind in

der Streitpatentschrift und auch in den ursprünglichen Unterlagen offenbart.

Als Fachmann für die Profilleistenbiegevorrichtung nach dem Streitpatent wird ein

Dipl.-Ing. des Maschinenbaus mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet

der spanlosen Blechbearbeitung und Kenntnissen der Profilbiegetechnik zugrundegelegt.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents nach dem geltenden Anspruch 1 ist

gewerblich anwendbar und stellt auch eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis

5 PatG dar.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist - unstreitig - neu, da aus keiner der

zum Stand der Technik genannten Druckschriften alle Merkmale dieses Patentanspruchs hervorgehen. Das Merkmal, dass der bewegliche Widerlagerteil wenigstens in der Wirklage des Biegewiderlagers im Sinne des Unterbindens einer Bewegung quer zur Biegeebene mit der beweglichen (Spann-)Backe verriegelt ist, ist

aus dem entgegengehaltenen Stand der Technik nicht bekannt. Die von der Einsprechenden

in der mündlichen Verhandlung dazu angeführte Schrift

IT 1 266 133 B mit ihrer deutschen Übersetzung (D3a) offenbart gemäß der

Beschreibung S. 4, Abs. 3 i. V. m. Fig. 1 lediglich die Verwendung zweier vorzugsweise druckluftbetätigter Stempel (als "erste Mittel" bezeichnet). Derartige, schräg

angeordnete und fluidisch betätigte Einheiten können zwar eine Kraftkomponente

quer zur Biegeebene ausüben, jedoch findet keine der Definition einer "Verriegelung" entsprechende unnachgiebige, formschlüssige Bewegungskoppelung eines

Niederhalters mit der beweglichen Backe statt, wie im Anspruch 1 des Streitpatents gefordert.

Die Schrift EP 0 483 044 A2 D1) zeigt zwei stets ortsfest an den Spannbacken

verbleibende,

nietartige

Biegewiderlager,

während

die

Schriften

EP 0 459 971 A1 (D2), DE 41 16 268 A1 (D4) und DE 41 16 521 (D5) nur einen

einzigen, sich im Wesentlichen über die ganze Breite der Hohlprofilleiste erstreckenden und zudem nicht mit den Backen verriegelten "Niederhalter" aufweisen.

Die Schrift EP 0 582 064 A1 (D6) weist lediglich einen in Biegequerrichtung verschiebbaren, durch die Klemm- und Führungsbacken durchgehenden Biegedorn

und nicht, wie der Gegenstand des Streitpatents, zwei getrennte, von den Klemm-

und Führungsbacken unabhängige Widerlagerteile auf.

Die Profilleistenbiegevorrichtung nach Anspruch 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit, da die Entgegenhaltungen dem Durchschnittsfachmann keine Anregungen zu ihrem Auffinden geben können.

Die Druckschrift EP 0 459 971 A1 (D2) beschreibt den nächstliegende Stand der

Technik. Sie zeigt in Übereinstimmung mit dem Gegenstand nach Anspruch 1 eine

Profilleistenbiegevorrichtung mit in der Breite einstellbaren (also an die jeweiligen

Werkstücke anpassbaren) Klemm- und Führungsbacken, mit einem Biegewiderlager, sowie mit einem verschwenkbaren Biegehebel (vgl. Anspruch 6 i. V. m.

Fig. 3).

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 unterscheidet sich damit vom Gegenstand der Schrift D2 im Wesentlichen dadurch,

-

-

dass das Biegewiderlager (Niederhalter) zweiteilig aufgebaut

ist,

dass der eine Widerlagerteil an einem Träger montiert ist,

-

-

dass der andere Widerlagerteil relativ zu dem am Träger

montierten Widerlagerteil in einer Richtung senkrecht zur

Biegeebene verstellbar ist, und

dass der bewegliche Widerlagerteil wenigstens in der Wirklage des Biegewiderlagers im Sinne des Unterbindens einer

Bewegung quer zur Biegeebene mit der beweglichen Backe

verriegelt ist.

Damit wird eine einfache, an die Einspannbreite der Spannbacken zwangsläufig

gekoppelte Anpassung des Abstandes der Biegewiderlager an unterschiedliche

Breiten der Profilleisten, also ein konstanter Abstand der Biegewiderlager von den

jeweiligen Klemm- und Führungsbacken, ermöglicht. Gleichzeitig wird dadurch

während der Biegephase, also im Zeitpunkt der stärksten Beanspruchung der Biegewiderlager, eine sichere Fixierung des in Richtung der Profilleistenbreite beweglichen Biegewiderlagers gegen eine unbeabsichtigte Verstellung erreicht.

Diese vorteilhaften Wirkungen werden auch durch eine Kombination der Lehren

nach Schrift D2 und Schrift EP 0 483 044 A2 (D1) nicht erreicht. Aus der Schrift

D1 ist im Unterschied zur D2 ein zweistückiger Aufbau der Biegewiderlager (Biegestifte) bekannt, die hier als nietartige, fest an den Klemm- und Führungsbacken

angebrachte Stifte ausgebildet sind. Damit sind zwar zwei weitere Unterschiedsmerkmale, nämlich dass der erste Widerlagerteil an einem Klemmbacken montiert

ist und dass der andere (zweite) Widerlagerteil relativ zu dem ersten Widerlagerteil

in einer Richtung senkrecht zur Biegeebene verstellbar ist, aus der Schrift D2 offenbart. Es fehlt einer derartigen fachmännischen Kombination jedoch noch immer

das vierte wesentliche Unterschiedsmerkmal, nämlich eine Verriegelung zwischen

dem beweglichen Biegewiderlager und der beweglichen Backe, um eine Bewegung des beweglichen Biegewiderlagers quer zur Biegeebene während des Biegevorgangs zu verhindern. Diese bekannte Lösungen liefern dem Fachmann somit weder Hinweise noch Anregungen auf die Merkmale nach Anspruch 1 des

Streitpatents, das eine Widerlager fest am Träger zu montieren und das andere

Widerlager analog zur Profilleistenbreite zwar in der Breite beweglich, aber

wenigstens während des Biegevorgangs mit der beweglichen Backe verriegelt

auszubilden. Denn nur durch eine derartige Ausbildung kann sowohl eine einfache

Anpassung des Abstandes der Biegewiderlager an unterschiedliche Breiten der

Profilleisten, als auch während des Biegevorgangs eine sichere Fixierung des in

Richtung der Profilleistenbreite beweglichen Biegewiderlagers erreicht werden.

Auch die italienische Schrift IT 1 266 133 B (D3a) kann zum Auffinden dieses

Merkmals nichts beitragen. Aufgrund ihres andersartigen Aufbaus mit zwei unabhängigen, geneigten Stempeln fehlen dieser Schrift schon die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes nach dem angefochtenen Anspruch 1, dass die beiden

Biegewiderlager an einem Träger montiert und von den Klemm- und Führungsbacken unabhängige Bauteile sind.

Die Verwendung zweier schräg angeordneter, vorzugsweise druckluftbetätigter

Stempel ("erste Mittel") als Niederhalter (Beschreibung S. 4, Abs. 3 i. V. m. Fig. 1),

kann lediglich eine kraftschlüssige, aber keine anspruchsgemäße unnachgiebige,

formschlüssige Verriegelung zwischen dem beweglichen Niederhalter und der

jeweils "zugehörigen" Spannbacke nahelegen.

Auch die weiter ab liegenden Schriften DE 41 16 268 A1 (D4), DE 41 16 521 (D5)

und EP 0 582 064 (D6) gehen bezüglich der oben genannten Merkmale aufgrund

ihres einteiligen Niederhalters über den Offenbarungsumfang der Schrift D2 nicht

hinaus und können deshalb ebenfalls keinen Beitrag zur Auffindung der erfindungsgemäßen Lösung nach Anspruch 1 leisten.

Ohne Hinweise oder Anregungen aus dem bekannten Stand der Technik bedurfte

es deshalb erfinderischer Überlegungen, um zur Maßnahmenkombination gemäß

Anspruch 1 des Streitpatents zu kommen.

Die Patentansprüche 2 bis 17 sind auf den Patentanspruch 1 rückbezogen. Mit

dessen Rechtsbeständigkeit haben daher auch diese Ansprüche Bestand.

Tödte

Schwarz

Frühauf

Schlenk

Hu