Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.07.2009 – 17 W (pat) 318/05
17. Senat
Zitiert von 5 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 5+ häufig zusammen zitierte 2 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 318/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 14. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 103 19 887
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn 08.05
beschlossen:
Das deutsche Patent 103 19 887 wird widerrufen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
G r ü n d e :
I.
Auf die am 25. April 2003 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 103 19 887.3 - 53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung
"Verfahren zum Angleichen eines auf einer Client-Datenverarbeitungseinrichtung angezeigten Datenbestandes an einen auf
einer Server-Datenverarbeitungseinrichtung gespeicherten Quelldatenbestand"
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 3. März 2005.
Gegen das Patent ist am 21. April 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einsprechende macht im Einspruchsschriftsatz geltend, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Zur Stützung seines Vorbringens führt er aus, das in dem Patent beschriebene Verfahren werde seit vielen Jahren in so gut wie allen Versions-Verwaltungssystemen der Welt eingesetzt; jedes Team, das ernsthaft Software-Programme
entwickele, verwende das eine oder das andere Versions-Verwaltungssystem.
Beispielhaft verweist er auf CVS, ein Open-Source-Programm zur Versionsverwaltung von Quellcode, und insbesondere den „cvs update“-Befehl. Dazu hat er zwei
Wikipedia-Ausdrucke beigelegt, die als Datum ihrer letzten Änderung den 11. bzw.
19. April 2005 angeben. In einer späteren Eingabe vom 25. Februar 2006 geht er
noch weiter auf CVS ein und legt Auszüge eines CVS-Handbuchs vor.
Zur mündlichen Verhandlung ist der Einsprechende nicht erschienen. Im Einspruchsschriftsatz hat er – in sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens – beantragt,
die Patentansprüche 1 – 12 und 15 des Patents DE 103 19 887
B4 zu widerrufen.
Dazu hat er dann noch eindeutig erklärt: „gegen die Ansprüche 13 und 14 wird
kein Einspruch eingelegt“ (siehe Einspruchsschriftsatz Seite 2 unter V.).
Die Patentinhaberin hat schriftlich und mündlich vorgetragen, der Einspruch sei
mangels ausreichender Substantiierung nicht zulässig. Der Einsprechende habe
nämlich weder ein Dokument angegeben, aus dem zweifelsfrei hervorgehe, dass
das Verfahren nach Patentanspruch 1 zum Anmeldezeitpunkt zum Stand der
Technik gehörte, noch habe er eine Vorbenutzung inklusive der hierfür notwendigen konkreten Angaben geltend gemacht. Es sei mithin nicht möglich, die
Behauptungen des Einsprechenden allein anhand der mitgeteilten Umstände ohne
eigene Ermittlungen zu überprüfen; im Gegenteil bleibe es dem Senat und ihr als
Patentinhaberin überlassen, diese Umstände erst noch zu ermitteln.
Ein Versions-Verwaltungssystem für Quellcode sei zumindest dem im Rahmen
des Hilfsantrags I zuständigen Fachmann, einem Energie- oder Verfahrenstechniker, keinesfalls bekannt oder gar vertraut. Ferner sei es äußerst fraglich, ob selbst
bei Bekanntheit dieses Tools dessen Funktionsweise im Einzelnen bekannt sei.
Auch bei Zulässigkeit des Einspruchs müsste sie davon ausgehen, dass das Versions-Verwaltungssystem CVS der Patentfähigkeit nicht entgegenstehe, da die genaue Funktionalität des Befehls „cvs update“ nicht belegt worden sei.
Zur Frage der Zugänglichkeit zum Patentschutz hat die Patentinhaberin vorgetragen, eine konkrete technische Problemstellung sei darin zu sehen, dass für eine
Echtzeitfähigkeit des gesamten Systems die zu übertragende Datenmenge klein
gehalten werden müsse, damit das Übertragungsnetzwerk nicht zu stark ausgelastet und andere wichtige Daten blockiert würden. Als technisches Mittel zur Lösung sehe sie die Bereitstellung des Kennwertes an, der die Aussortierung der bereits übertragenen Daten erst möglich mache. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu „Seitenpuffer“ werde hier eine Datenverarbeitungsanlage in ihrer Leistungsfähigkeit verbessert; es handele sich nicht um
eine an einen Programmierer gerichtete Lehre. Weil ein „technischer Effekt“ vorliege, nämlich die Datenbelastung des Netzwerks verringert werde, dürfte die beanspruchte Lehre nicht an der Frage der Zugänglichkeit zum Patentschutz scheitern.
Zu ihrem Hilfsantrag II, der sich auf die Merkmale des nicht angegriffenen Unteranspruchs 13 beschränkt, verweist sie auf die Rechtsprechung des 7. Senats
(7 W (pat) 303/04). Dort wird die Bindungswirkung an den Antrag des Einsprechenden bejaht unter Hinweis auf eine entsprechende „überwiegend in
Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung“ bzw. das juristische Prinzip
„ne ultra petita“. Demnach sei sozusagen automatisch von einer Rechtskraft des
Patents im nicht angegriffenen Umfang auszugehen.
Die Patentinhaberin beantragt,
das angegriffene Patent aufrechtzuerhalten
gemäß Hauptantrag im erteilten Umfang,
gemäß Hilfsantrag I im beschränkten Umfang mit Patentansprüchen 1 – 14 vom 8. Juli 2009, noch anzupassender Beschreibung
und 3 Blatt Zeichnungen mit 3 Figuren,
gemäß Hilfsantrag II im beschränkten Umfang mit Patentansprüchen 1 – 13 vom 8. Juli 2009, im Übrigen wie Hilfsantrag
I.
Sie regt ggf. die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Rechtsfrage, ob der
auf bestimmte Patentansprüche beschränkte Einspruch für die mit der Entscheidung befasste Stelle Bindungswirkung entfalte.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, d. h. in der erteilten Fassung, hier mit
einer denkbaren Gliederung versehen, lautet:
“(a) Verfahren zum Angleichen eines mittels einer Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) angezeigten Datenbestandes
an einen auf einer Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4)
gespeicherten Quelldatenbestand, bei dem die folgenden
Schritte durchgeführt werden:
(b) – Übermitteln eines Vergleichs-Kennwertes (KV), der den
Zeitrang des momentanen Datenbestandes der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) angibt, von der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) an die Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4);
(c) – Ermitteln eines Teils des Quelldatenbestandes der Server-
Datenverarbeitungseinrichtung (4), der einen jüngeren Zeitrang aufweist als der durch den Vergleichs-Kennwert (KV)
angegebene Zeitrang des momentanen Datenbestandes der
Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a);
(d) – Übermitteln des ermittelten Teils des Quelldatenbestandes
an die Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a); und
(e) – Aufnehmen des von der Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) übermittelten Teils des Quelldatenbestandes in den
Datenbestand der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a)
unter Bildung eines aktualisierten Datenbestandes der
Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a).“
Wegen der Unteransprüche 2 – 15 wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die zugrundeliegende Aufgabe soll darin bestehen, ein Verfahren zum Angleichen eines auf einer Client-Datenverarbeitungseinrichtung angezeigten Datenbestandes an einen mittels einer Server-Datenverarbeitungseinrichtung gespeicherten Quelldatenbestand anzugeben, bei dem möglichst kleine Datenmengen zwischen der Server-Datenverarbeitungseinrichtung und der Client-Datenverarbeitungseinrichtung übertragen werden müssen (siehe Patentschrift Absatz [0013]).
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I, mit einer entsprechenden Gliederung
und Kennzeichnung der Änderungen gegenüber dem Hauptantrag versehen,
lautet:
“(a*) Verfahren zum Angleichen eines mittels einer Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) eines Automatisierungssystems einer energietechnischen Anlage angezeigten Datenbestandes an einen auf einer mit der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) über ein Netzwerk (5) verbundenen Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) des Automatisierungssystems der energietechnischen Anlage gespeicherten Quelldatenbestand von den jeweiligen Status
der energietechnischen Anlage angebenden Datenwerten, bei dem die folgenden Schritte durchgeführt werden:
(b*) – Übermitteln eines Vergleichs-Kennwertes (KV), der den
Zeitrang des momentanen Datenbestandes der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) angibt, von der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) über das Netzwerk (5) an die
Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4);
(c) – Ermitteln eines Teils des Quelldatenbestandes der Server-
Datenverarbeitungseinrichtung (4), der einen jüngeren Zeitrang aufweist als der durch den Vergleichs-Kennwert (KV)
angegebene Zeitrang des momentanen Datenbestandes der
Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a);
(d*) – Übermitteln des ermittelten Teils des Quelldatenbestandes
über das Netzwerk (5) an die Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a); und
(e) – Aufnehmen des von der Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) übermittelten Teils des Quelldatenbestandes in den
Datenbestand der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a)
unter Bildung eines aktualisierten Datenbestandes der
Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a).“
Wegen seiner Unteransprüche 2 – 14 wird auf die Akte verwiesen.
Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I entspricht durch Aufnahme der Merkmale der Unteransprüche 10 und 13 dem erteilten, nicht angegriffenen Unteranspruch 13 und lautet, mit einer entsprechenden Gliederung versehen:
“(a) Verfahren zum Angleichen eines mittels einer Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) angezeigten Datenbestandes
an einen auf einer Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4)
gespeicherten Quelldatenbestand, bei dem die folgenden
Schritte durchgeführt werden:
(b) – Übermitteln eines Vergleichs-Kennwertes (KV), der den
Zeitrang des momentanen Datenbestandes der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) angibt, von der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a) an die Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4);
(c) – Ermitteln eines Teils des Quelldatenbestandes der Server-
Datenverarbeitungseinrichtung (4), der einen jüngeren Zeitrang aufweist als der durch den Vergleichs-Kennwert (KV)
angegebene Zeitrang des momentanen Datenbestandes der
Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a);
(d) – Übermitteln des ermittelten Teils des Quelldatenbestandes
an die Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a); und
(e) – Aufnehmen des von der Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) übermittelten Teils des Quelldatenbestandes in den
Datenbestand der Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a)
unter Bildung eines aktualisierten Datenbestandes der
Client-Datenverarbeitungseinrichtung (6a), wobei
(f) – von zumindest einem an die Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) angeschlossenen elektrischen Gerät (2a-2e)
Datenwerte an die Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4)
übermittelt werden und
(g) – diese übermittelten Datenwerte auf der Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) unter Ergänzen des Quelldatenbestandes gespeichert werden und wobei
(h) – als das zumindest eine an die Server-Datenverarbeitungseinrichtung (4) angeschlossene elektrische Gerät (2a-2e) ein
Feldgerät verwendet wird.“
Wegen seiner Unteransprüche 2 – 13 wird ebenfalls auf die Akte verwiesen.
II.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er hat auch Erfolg und
führt zum Widerruf des Patents; denn der Gegenstand des Streitpatents (Hauptantrag) wie auch der beiden Hilfsanträge ist dem Patentschutz grundsätzlich nicht
zugänglich, da es an einem konkreten technischen Problem und an einer Lösung
mit technischen Mitteln fehlt (BGH BlPMZ 2005, 77 „Anbieten interaktiver Hilfe“;
BlPMZ 2005, 177 „Rentabilitätsermittlung“ m. w. H.). Eine Bereicherung der Technik, die einen Patentschutz rechtfertigen könnte (vgl. BGH BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“), ist nicht erkennbar.
1.
Nach Überzeugung des Senats genügt der vorliegende Einspruch noch den
Anforderungen an die Substantiierungspflicht und ist daher als zulässig anzusehen.
1.1
Nach § 59 Abs 1 Satz 4 / Satz 5 PatG sind innerhalb der Einspruchsfrist die
Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben. Die
Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nur
dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber und
der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts (§ 147 Abs. 3 PatG in der bis
Juni 2006 gültigen Fassung) daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen
oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ
1987, 203 „Streichgarn“ II. 2c).
Diese Substantiierungspflicht, deren Verletzung die Unzulässigkeit des Einspruchs
zur Folge hätte, umfasst u. a.,
–
–
die Vor-Veröffenlichung einer Entgegenhaltung nachzuweisen,
den Zusammenhang zwischen dem Gegenstand des angegriffenen Patents und der Lehre der angezogenen Entgegenhaltung herzustellen,
–
und im Einzelnen zu belegen, welche Merkmale der Entgegenhaltung in welcher Weise mit den einzelnen Merkmalen
des Streitpatents übereinstimmen.
Beispielsweise reicht es nicht aus, lediglich pauschal zu behaupten, der patentierte Gegenstand sei durch eine Druckschrift vorbekannt oder nahegelegt, vgl.
BGH BlPMZ 1972, 173 „Sortiergerät“. Dort hatte der Bundesgerichtshof aber
bereits eingeräumt, dass in „besonders klar und einfach liegenden Fällen“ der
bloße Hinweis auf ein Dokument anhand seiner Nummer oder Fundstelle ausnahmsweise genügen könnte, wenn sich der Zusammenhang für den sachkundigen Leser „von selbst ergebe“, sich „geradezu aufdränge“.
1.2
Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor.
Einerseits ist hier das beanspruchte Prinzip relativ einfach und überschaubar: es
lässt sich reduzieren auf das Zuordnen eines Kennwertes zu jedem Datensatz, der
dessen Zeitrang angibt, und auf das Filtern der an den Client zu sendenden Daten
anhand eines Vergleichs-Kennwertes, den der Server von diesem erhalten hat.
Andererseits ist es dem fachkundig besetzten Senat bekannt, dass „Versions-Verwaltungssysteme“ und insbesondere das vom Einsprechenden zitierte CVS bereits lange vor dem Anmeldetag überall auf der Welt verwendet und sogar im Informatikstudium an vielen Universitäten vorgestellt und eingesetzt worden sind
(vgl. dazu auch die vom Einsprechenden verspätet vorgelegten Fundstellen im
Schriftsatz vom 25. Februar 2006, Seite 2 / 3); es handelt sich hierbei nicht um
irgendein „Spezialwissen“ über ein bestimmtes einzelnes Programm, sondern vielmehr um das Handwerkszeug eines Programmierers, das dieser im Rahmen von
Software-Projekten täglich benutzt. Dies gilt auch besonders für den Befehl „cvs
update“, der regelmäßig, oft täglich zum Synchronisieren der Dateien des Clients
auf den Versionsstand des Servers verwendet wird.
Was dem zuständigen Fachmann als sein „Handwerkszeug“ dermaßen vertraut
ist, kann in besonderen Einzelfällen – wie hier – auch ohne ausführlichen Nachweis anerkannt werden. Es müsste als „weltfremd“ gelten, etwa von einem
Elektrotechniker einen Nachweis für die Definition von „Kondensator“, oder von
einem ständigen Benutzer grafischer Computeroberflächen einen Nachweis für die
Funktionalität des „Papierkorb“-Symbols zu verlangen.
Wenn der Einsprechende daher dieses grundlegende Werkzeug des Informatikers
als bekanntes Basiswissen voraussetzt und es ferner jedem einzelnen Merkmal
des angegriffenen Hauptanspruchs detailliert gegenüberstellt (siehe Seiten 5 / 6
des Einspruchsschriftsatzes), dann kann das hier ausnahmsweise als hinreichende Substantiierung akzeptiert werden.
Dies gilt auch hinsichtlich des deutlich älteren Zeitrangs von CVS, das bekanntlich
in den späten 1980’iger Jahren entwickelt wurde. Die Vor-Veröffentlichung von
CVS lässt sich ferner daraus ableiten, dass der Einsprechende im Zusammenhang mit Anspruch 6 auf ein Tool „cvsweb“ verweist, welches am 6. Juli 2002
(d. h. vor dem Anmeldetag) veröffentlicht worden sei, und welches „genau dies für
CVS implementiert“. Somit muss auch CVS an diesem Tag veröffentlicht gewesen
sein.
1.3 Ob das Versions-Verwaltungssystem CVS den Gegenstand des Streitpatents tatsächlich vorwegnimmt oder nahelegt, ist keine Frage der Zulässigkeit
des Einspruchs, sondern der Begründetheit.
1.4
Die Patentinhaberin hat Bedenken gegenüber der Zuverlässigkeit der vom
Einsprechenden zitierten Internet-Fundstellen geäußert, insbesondere dass keine
Rückschlüsse auf deren Inhalt zum Zeitpunkt der Anmeldung möglich seien.
Diese Bedenken sind grundsätzlich berechtigt, wie es der Senat in seiner Entscheidung „Computernetzwerk-Information“ (17 W (pat) 1/02, in BPatGE 46, 76)
bereits festgestellt hat. Sie dürfen aber nicht den Blick dafür verstellen, dass
gerade das Internet mehr und mehr zum zentralen Informationsmedium wird und
wichtige technische Dokumentation enthält, die inzwischen teilweise schon gar
nicht mehr in anderer Form erhältlich ist. Es ist daher keinesfalls sachgerecht, das
Internet als Quelle von Informationen über den Stand der Technik unberücksichtigt
zu lassen. Jedoch obliegt es dem Zitierenden, überzeugend darzulegen, was zu
einem bestimmten Zeitpunkt dort zu finden war, und dies durch weitere Angaben
zu stützen. Die Frage des Zeitrangs der Internet-Fundstelle unterliegt dann der
freien Beweiswürdigung (vgl. beispielsweise den Senatsbeschluss 17 W (pat)
14/03 vom 23. Juni 2005, Seite 7 „Zum Zeitrang von Druckschrift 1“), ähnlich wie
bei einer „offenkundigen Vorbenutzung“.
Im vorliegenden Fall waren jedoch die zitierten Internet-Fundstellen und damit
auch ihr Zeitrang nicht entscheidungserheblich.
2.
Das Streitpatent betrifft den Abgleich von zwei Datenbeständen in einem
Client-Server-System, in welchem ein auf einem Server gespeicherter Datenbestand (z. B. im Rahmen eines HTML-Dokumentes) zu einem Client geschickt, dort
lokal gespeichert und zur Anzeige gebracht wird. Währenddessen wird der zugrundeliegende Datenbestand auf dem Server fortlaufend aktualisiert (im eingeschränkten Sinne – vgl. Hilfsantrag I – handelt es sich um Datenwerte, die den
Status einer energietechnischen Anlage angeben, also um Messdaten, Ereignis-
und Alarmmeldungen). Es stellt sich das Problem, solche Aktualisierungen mit
möglichst geringem Aufwand in den Datenbestand des Clients zu übernehmen
(vgl. Streitpatent Absätze [0004] – [0008]).
Gemäß Absatz [0009] der Patentschrift besteht eine bekannte Lösung darin, in regelmäßigen Zeitabständen die Daten des Servers komplett neu abzurufen, etwa
bei einem HTML-Dokument durch die Schaltfläche „Aktualisieren“ des Browser-
Programms. Nachteilig daran ist, dass dabei alle Daten neu übertragen werden,
auch wenn sich nur ein kleiner Teil des Datenbestandes geändert haben sollte;
außerdem der Verlust von gerade vorgenommenen Eingaben auf der HTML-Seite
und evtl. von der Cursorposition in der angezeigten Seite. Der Stand der Technik
(Absätze [0010] – [0012]) kennt weitere Möglichkeiten, die aber zumeist nicht auf
eine Berücksichtigung nur der tatsächlichen Änderungen ausgelegt sind.
Demgegenüber ist im Streitpatent unter Schutz gestellt, dass der Client einen Abgleich auslöst, indem er an den Server einen Kennwert sendet, welcher den Zeitrang seines Datenbestandes kennzeichnet – also etwa die laufende Nummer des
im Client vorhandenen „jüngsten“ Datensatzes, oder einen diesem „jüngsten“ Datensatz zugeordneten Zeitstempel; im Server werden dann diejenigen Datensätze
ermittelt, die einen jüngeren Zeitrang haben, und an den Client geschickt, welcher
sie in seinen Datenbestand integriert und anzeigt. Ganz offensichtlich werden
dadurch nur noch die erforderlichen Daten übertragen und somit die Menge der zu
übertragenen Daten minimiert.
Zur Lösung der allgemeinen Problemstellung, die Busbelastung zwischen Server
und Client möglichst gering zu halten, z. B. um die Echtzeitfähigkeit des Datenverarbeitungssystems nicht zu gefährden (wie es die Patentinhaberin vorträgt), gäbe
es grundsätzlich ganz unterschiedliche Ansätze. Ein technisch vorgebildeter Fachmann könnte sich vornehmlich mit den technischen Aspekten der Übertragung von
Daten über einen Datenbus auseinandersetzen und in diesem Bereich eine Lösung vorschlagen. Gemäß Streitpatent wurde aber ein völlig anderer Weg beschritten, der auf die Welt der reinen Strukturierung und Verarbeitung von Daten
beschränkt ist und irgendwelche technischen Kenntnisse nicht erfordert: dies zeigt
sich schon in der selbstgenannten Aufgabe („möglichst kleine Datenmengen …
übertragen“, s. o.) und genauso deutlich in der beanspruchten Lösung, die sich
ausschließlich um die Daten dreht und um das Vorsehen eines Kennwertes, welcher ein Sortieren und Filtern der Daten möglich macht.
Als Fachmann für die genannte Problemstellung ist daher ein Software-Entwickler
oder Informatiker mit mehrjähriger Berufserfahrung anzusehen. Falls ein Ingenieur
der Energie- oder Verfahrenstechnik – als Fachmann für die Integration von Sensoren und Aktoren in ein Automatisierungssystem – mit der Aufgabe betraut werden würde (wie es die Patentinhaberin vorträgt), dann würde dieser wegen der
Reduktion des Problems auf den Datenverarbeitungsaspekt einen Software-Entwickler oder Informatiker als Spezialisten dieses Bereichs um Hilfe bitten.
3.
Der Gegenstand des angegriffenen Patents in der erteilten Fassung (Hauptantrag) ist dem Patentschutz nicht zugänglich (PatG § 1 Abs. 1, 3, 4).
3.1
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verfahren, das
sich zur Herbeiführung des angestrebten Erfolges eines Programms bedient, mit
dessen Hilfe eine Datenverarbeitungsanlage so gesteuert wird, dass der gewünschte Erfolg erzielt wird, nicht schon wegen des Vorgangs der elektronischen
Datenverarbeitung dem Patentschutz zugänglich. Da das Gesetz Programme für
Datenverarbeitungsanlagen als solche vom Patentschutz ausschließt (§ 1 Abs. 3
Nr. 3, Abs. 4 PatG), muss die beanspruchte Lehre vielmehr Anweisungen enthalten, die der Lösung eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln
dienen (BGH BlPMZ 2005, 177 „Rentabilitätsermittlung“).
Welches technische Problem durch eine Erfindung gelöst wird, ist objektiv danach
zu bestimmen, was die Erfindung tatsächlich leistet (BGH BlPMZ 2005, 77 “Anbieten interaktiver Hilfe”, II. 4 b m. w. N).
Im vorliegenden Fall liegt die tatsächliche Leistung der beanspruchten Lehre darin,
in Form des „Vergleichs-Kennwertes (KV)“ ein Kriterium zur Verfügung zu stellen,
anhand dessen der Server die beim Client noch nicht vorhandenen Datensätze
identifizieren, also von den bereits an den Client gesendeten unterscheiden kann.
Dadurch lässt sich die Menge der zu übertragenden Daten ersichtlich reduzieren.
Das objektive Problem besteht demnach darin, die Verwaltung der im Server gesammelten Datensätze so zu organisieren, dass auf eine Anforderung des Clients
hin die „neuen“, zur Aktualisierung erforderlichen Datensätze serverseitig von den
schon gesendeten Datensätzen unterscheidbar sind.
Dieses Problem ist ein reines Problem der Datenorganisation, es hat keinen
Bezug zur Welt der Technik. Die Idee zur Lösung durch Verwendung eines Vergleichs-Kennwertes, der den Zeitrang des Client-Datensbestandes angibt, und
(implizit) durch Organisieren des Server-Datenbestandes in solcher Weise, dass
die dortigen Datensätze nach ihrem Zeitrang gefiltert werden können, verlangt
keine technischen Überlegungen. Auch die Idee, dass der Client seinen Vergleichs-Kennwert an den Server sendet (wodurch Server-seitig eine Kennzeichnung der bereits gesendeten Daten erspart wird), ist eine reine Software-Maßnahme, die keinerlei technische Kenntnisse erfordert. Das äußert sich u. a. auch
darin, dass der hier zuständige Fachmann (s. o.: Software-Entwickler oder
Informatiker) keine speziellen Kenntnisse oder Fähigkeiten auf irgendeinem Gebiet der Technik zu haben braucht.
Da somit ein Datenorganisations-Problem durch Ideen aus dem Bereich der
reinen Informatik gelöst wird, liegt keine „schutzwürdige Bereicherung der Technik“ vor (vgl. BGH BlPMZ 2002, 114 „Suche
fehlerhafter Zeichenketten“;
BlPMZ 2004, 428 „Elektronischer Zahlungsverkehr“), weil das Gebiet der Technik
gar nicht erst betreten wird. Sonach ist die beanspruchte Lehre dem Patenschutz
grundsätzlich nicht zugänglich.
3.2
Die Patentinhaberin hat demgegenüber vorgetragen, eine konkrete technische Problemstellung liege darin, dass im Hinblick auf eine Echtzeitfähigkeit des
Datenverarbeitungssystems die zu übertragende Datenmenge klein gehalten werden müsse, damit das Übertragungsnetzwerk nicht zu stark ausgelastet und andere wichtige Daten blockiert würden. Durch die beanspruchten Maßnahmen werde
eine reaktionsschnellere Anzeige der aktuellen Daten beim Client erreicht.
Hier darf aber nicht übersehen werden, dass das „allgemeine“ Problem der Echtzeitfähigkeit bzw. der Minimierung der Netzwerk-Belastung grundsätzlich auf verschiedenste Arten gelöst werden kann; im vorliegenden Fall wurde dieses allgemeine Problem auf ein Datenorganisations- und -verwaltungsproblem (Filtern von
Daten, um möglichst kleine Mengen von Daten zu übertragen, s. o. 2.) reduziert,
das damit kein „konkretes technisches Problem“ mehr ist.
Auch der Einwand der Patentinhaberin, in Übereinstimmung mit der „Seitenpuffer“-
Entscheidung des Bundesgerichtshofs werde hier eine Datenverarbeitungsanlage
in ihrer Leistungsfähigkeit verbessert, vermochte nicht zu überzeugen.
Der dort zugrunde liegende Sachverhalt befasste sich mit der internen Arbeitsweise einer Datenverarbeitungsanlage, die für sich als technische Vorrichtung im
Mittelpunkt der Betrachtung stand. Um zur dort beanspruchten Lehre zu gelangen,
war technisches Fachwissen und eine Auseinandersetzung mit den konkreten
technischen Baugruppen und Funktionsabläufen in der Datenverarbeitungsanlage
erforderlich. Dieser wesentliche, die Patentfähigkeit insoweit begründende Aspekt
fehlt jedoch, wie zuvor dargelegt, im vorliegenden Fall.
3.3
Das Patent in der erteilten Fassung kann daher keinen Bestand haben, so
dass dem Hauptantrag nicht gefolgt werden konnte.
Dem steht nicht entgegen, dass das Patent in dieser Fassung Ansprüche enthält,
die mit dem Einspruch nicht angegriffen worden sind (Patentansprüche 13 und
14). Denn unabhängig davon, ob ein teilweiser Angriff des Einsprechenden eine
Bindungswirkung für den Senat erzeugt, kann über den ausdrücklichen Antrag der
Patentinhaberin nur in der gestellten Form, d. h. insgesamt entschieden werden
(BGH GRUR 2007, 862 „Informationsübermittlungsverfahren II“).
4.
Auch in der beschränkten Fassung gemäß Hilfsantrag I ist das Streitpatent
dem Patentschutz nicht zugänglich.
4.1
Die Fassung nach Hilfsantrag I unterscheidet sich von der erteilten Fassung
in den Merkmalen (a*), (b*) und (d*), wonach einerseits Client und Server Bestandteile eines Automatisierungssystems einer energietechnischen Anlage
sein sollen, und der Quelldatenbestand durch Datenwerte gebildet ist, welche den
jeweiligen Status der energietechnischen Anlage angeben (zur ursprünglichen
Offenbarung siehe Absatz [0033], [0034] der Streitpatentschrift); andererseits sollen Client und Server über ein Netzwerk verbunden sein und ihre Daten darüber
übertragen (siehe den erteilten Unteranspruch 2 des Streitpatents). Die ursprüngliche Offenbarung dieser zusätzlichen Merkmale steht außer Zweifel, der Hilfsantrag I ist insoweit zulässig.
4.2
Durch die vorgenommenen Einschränkungen ändert sich der Charakter des
Anspruchsgegenstandes aber nicht so grundlegend, dass jetzt eine technische Erfindung vorläge.
Zwar ist einzuräumen, dass der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag nun nicht
mehr auf ein Programm zur Versionsverwaltung von Quellcode gelesen werden
kann; er ist „nur noch“ auf das Synchronisieren von technischen Daten wie Messwerten u. ä. im Umfeld einer automatisierten Anlage gerichtet.
Allein der Bedeutungsinhalt der gespeicherten und zu übertragenden Daten kann
nach Überzeugung des Senats aber die Zugänglichkeit zum Patentschutz nicht
begründen. Eine solche Sichtweise steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der in seiner Entscheidung „Rentabilitätsermittlung“ bezüglich der Einsatzdaten eines medizintechnischen Gerätes ausgeführt
hat: „Dass die im Rahmen des Verfahrensschritts a verarbeiteten Gerätedaten
ihrerseits "technische Daten" sein mögen, ist ebenso ohne Belang. Denn die beanspruchte Lehre befasst sich nicht mit der Frage, wie diese Daten ermittelt werden können, sondern lehrt lediglich, dass diese Daten - ihrer betriebswirtschaftlichen Relevanz wegen - ermittelt werden sollen.“. Im vorliegenden Fall handelt es
sich nicht um Daten mit „betriebswirtschaftlicher Relevanz“, hier hat die Art der
Daten für die Lehre des Streitpatents überhaupt keine Relevanz – sie sind lediglich (austauschbare) Objekte.
In ähnlicher Weise hat es auf die Lehre des Streitpatents keinen wesentlichen Einfluss, zu was für einer Art von Anlage Client und Server zugeordnet sind. Dass es
sich um ein Automatisierungssystem einer energietechnischen Anlage handeln
soll, macht aus einem Datenorganisationsproblem kein technisches. Ebensowenig
hilft es weiter, wenn Client und Server über ein Netzwerk verbunden sind. Die
„prägenden Anweisungen der beanspruchten Lehre“ (vgl. BGH BlPMZ 2002, 114
„Suche fehlerhafter Zeichenketten“) sind dieselben wie in der erteilten Fassung.
Sie dienen gerade nicht der Lösung eines konkreten technischen Problems, sondern unverändert des datenorganisatorischen Problems, Datensätze geeignet zu
kennzeichnen, so dass alte Daten von neuen unterscheidbar sind, und die neuen
herauszufiltern; dieses Problem wird unverändert durch Maßnahmen aus dem
Bereich der reinen Informatik gelöst. Daher ist die Lehre nach Hilfsantrag I vom
Patentschutz ausgeschlossen.
5.
Hilfsantrag II hat ebenfalls keinen Erfolg, da wiederum kein konkretes technisches Problem mit technischen Mitteln gelöst wird. Das Prinzip der „Antragsbindung“ rechtfertigt es nach Überzeugung des Senats nicht, die fehlende Patentierbarkeit zu übergehen, auch wenn der Einsprechende den zugrundeliegenden Patentanspruch mit seinem Einspruch ausdrücklich nicht angegriffen hat.
5.1
In Hilfsantrag II sind über die erteilte Fassung hinaus noch die Merkmale (f),
(g) und (h) mit in den Patentanspruch 1 aufgenommen worden; der Merkmalsumfang entspricht nun dem ursprünglichen, nicht angegriffenen Unteranspruch 13
(unter Berücksichtigung von dessen Rückbeziehung auf den Unteranspruch 10).
Hilfsantrag II ist insoweit daher zulässig.
Die zusätzlichen Merkmale schränken das Streitpatent dahingehend ein, dass der
auf dem Server gespeicherte Quelldatenbestand durch Datenwerte ergänzt wird,
die von einem Feldgerät übermittelt werden (vgl. auch Absatz [0006], [0024],
[0034] der Patentschrift). Letztlich wird damit zum Ausdruck gebracht, dass der
anzuzeigende Datenbestand nicht „beliebige Daten“ enthält, sondern Messwerte
und Statusinformationen von Feldgeräten eines Automatisierungs- oder Steuer-
und Leitsystems, also „technische Daten“.
5.2
Dass der Bedeutungsinhalt der Daten die Zugänglichkeit zum Patentschutz
nicht begründen kann, ist (unter Bezug auf die Entscheidung „Rentabilitätsermittlung“ des Bundesgerichtshofs) bereits unter 4.2 begründet worden und trifft hier in
gleicher Weise zu. Das „objektive Problem“ liegt immer noch in der Organisation
und Verwaltung der Datensätze, so dass eine geeignete Filterung möglich ist, und
wird durch reine Software-Maßnahmen gelöst. Dass es sich um „technische Daten“ handelt, macht weder das Problem noch die Lösung „technisch“; der Fachmann, der sich damit befasst, benötigt auch in diesem Fall keinerlei technische
Kenntnisse – Problem und Lösung sind von der Art der Daten nicht abhängig.
Hilfsantrag II kann daher nicht anders bewertet werden als die ihm vorgehenden
Anträge.
5.3
Die Patentinhaberin macht dagegen geltend, der ursprüngliche Anspruch 13 sei von dem Einsprechenden nicht angegriffen worden. Der gestellte
Antrag sei auch im Einspruchsverfahren bindend; gemäß dem Rechtsgrundsatz
„ne ultra petita“ dürfe dem Einsprechenden nicht „mehr“ zugestanden werden als
er beantragt habe. Daher sei das Patent im nicht angegriffenen Umfang und damit
im Umfang von Hilfsantrag II ohne weiteres aufrechtzuerhalten.
Diese Auffassung kann sich beispielsweise auf die Rechtsprechung des 7. Senats
(7 W (pat) 303/04, ebenso in 7 W (pat) 61/04) und Schulte / Moufang, PatG,
8. Auflage (2008), § 59 Rdn. 191 / 192 (m. w. N. insbesondere auch aus der
Rechtsprechung des Europäischen Patentamts) stützen.
Der erkennende Senat hält jedoch an seiner Rechtsauffassung fest (siehe 17 W
(pat) 33/99 „Branddetektion“ in BlPMZ 2001, 324), dass der Antrag des Einsprechenden keine Bindungswirkung hat (zustimmend dazu Benkard / Schäfers, PatG,
10. Auflage, § 59 Rdn 62a / 62b; Hövelmann, Peter: Neues vom deutschen Einspruch. In: Mitt. d. dt. Patentanwälte, 2/2002, S. 49 – 55; 21 W (pat) 339/03 u. a.;
nach Busse / Keukenschrijver, PatG, 6. Auflage (2003), § 59 Rdn. 160, ist die Frage strittig und bisher höchstrichterlich nicht entschieden, siehe dort Fußnote 318).
Durch das Einspruchsverfahren wird in Wahrnehmung der öffentlichen Interessen
die Möglichkeit eröffnet, das erteilte Patent unter Gesichtspunkten zu überprüfen,
die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren. Dabei muss das Interesse der
Öffentlichkeit, nicht Scheinrechten ausgesetzt zu sein, Vorrang haben; eine beschränkte Aufrechterhaltung des Patents im nicht angegriffenen Umfang müsste
im vorliegenden Fall als „Irreführung der Öffentlichkeit“ (siehe Hövelmann, a. a. O.,
S. 51 rechte Spalte) verstanden werden, da die fraglichen Ansprüche 13 und 14
offensichtlich nicht anders zu bewerten sind als die übrigen Ansprüche in der erteilten Fassung bzw. in der Fassung nach Hilfsantrag I.
III.
Nach alledem war das Patent zu widerrufen, da sein Gegenstand weder in der
erteilten Fassung noch in der Fassung nach Hilfsantrag I oder Hilfsantrag II dem
Patentschutz zugänglich ist.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 100 Abs. 2 Nr. 2 PatG zugelassen,
weil die Rechtsfrage, ob der auf bestimmte Patentansprüche beschränkte Einspruch für die mit der Entscheidung befasste Stelle Bindungswirkung entfaltet, bisher uneinheitlich beantwortet worden ist (vgl. oben).
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Me