Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.07.2009 – 17 W (pat) 322/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 322/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 14. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 15 899
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Eder sowie des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Ing. Wickborn 08.05
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
I.
Auf die am 30. März 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangene
Patentanmeldung 101 15 899.8 - 53 wurde durch Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G 06 F das Patent unter der Bezeichnung
„Verfahren zur Erstellung von Computer-Programmen mittels Spracherkennung“
erteilt. Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist der 14. April 2005.
Gegen das Patent ist am 1. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einsprechende macht im Einspruchsschriftsatz geltend, der Gegenstand des Patents sei
nicht patentfähig, weil er nicht neu sei und nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhe. Zur Begründung verweist er auf eine 1999 erschienene Konferenz-Dokumentation und insbesondere auf den dort veröffentlichten Artikel:
Burchardi, Thomas et al.: INTERACT - Intuitive and fault-tolerant
machine control and programming by multimodal interaction techniques. In: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.); Vossen, Paul H. (Hrsg.):
HCI International ’99, Adjunct Conference Proceedings, München:
Fraunhofer IRB Verlag, 1999, S. 151-152
Der Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Patentinhaberin trägt in der mündlichen Verhandlung vor, der Einsprechende
habe sich innerhalb der Einspruchsfrist nicht mit allen Merkmalen des Patentanspruchs 1 der patentierten Erfindung auseinandergesetzt, insbesondere nicht mit
dem Kern der patentierten Lehre, der in der Quittierung durch Tastendruck als
Trennmerkmal zwischen der Eingabe einer Funktion und deren Parametern zu
sehen sei. Damit sei die Substantiierungspflicht nicht erfüllt.
Die Patentinhaberin beantragt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
In einem Ladungszusatz hatte der Senat noch darauf hingewiesen, dass auch die
in einem parallelen Prüfungsverfahren vom Europäischen Patentamt entgegengehaltenen Dokumente:
D6 US 4 914 704 A
D7 WO 95 / 25 326 A1
als Stand der Technik zu berücksichtigen seien.
Der erteilte Patentanspruch 1, hier mit einer möglichen Gliederung versehen, und
der ihm nebengeordnete Patentanspruch 7 lauten:
” (a) 1. Verfahren zur Steuerung eines Computers (2) für die Erstellung von Programmen,
(b) wobei eine vom Computer (2) auszuführende Anweisung
eine Funktion (15) und Parameter (16) aufweist,
(c) ein Spracherkennungssystem (6, 20, 21, 22) zur verbalen
Eingabe von Funktion und Parameter einer jeden Anweisung
(d) und mindestens eine manuelle Eingabe für Quittierungen in
den Computer vorhanden ist, wobei
(e) a) in einem ersten Schritt die Funktion (15) einer Anweisung
mit dem Spracherkennungssystem eingegeben wird,
(f) b) in einem zweiten Schritt die verbale Eingabe der Funktion (15) einer Anweisung durch die manuelle Eingabe (7,
17) quittiert wird, und
(g) c) in einem dritten Schritt Parameter (16) einer Anweisung
mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden.
7. Computeranlage (1) zur Durchführung des Verfahrens
nach einem der vorhergehenden Ansprüche, mit einem an
den Computer (2) angeschlossenen Bildschirm (5) zur Wiedergabe von Informationen, dadurch gekennzeichnet, dass
an dem Computer (2) ein Mikrofon (6) sowie im Bereich des
Bildschirms (5) eine manuelle Eingabemöglichkeit (7) angeschlossen oder anschließbar ist.”
Wegen der Unteransprüche 2 - 6 und 8 - 12 wird auf die Patentschrift, wegen weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist unzulässig, da er innerhalb der
Einspruchsfrist nicht hinreichend substantiiert wurde (§ 59 Abs. 1 Satz 4 / 5 PatG).
1.
Das Streitpatent betrifft die Erstellung von Computer-Programmen mittels
Spracherkennung. In der Beschreibungseinleitung ist erläutert, dass Programme
üblicherweise durch Texteingabe oder auf grafischen Benutzeroberflächen durch
Operationen mit einer Computer-Maus erstellt würden. Mittlerweile sei auch eine
Spracheingabe von Texten möglich, diese Technik habe aber nicht erfolgreich auf
interaktive Funktionen erweitert werden können, welche bei der Erstellung von
Programmen erforderlich seien; denn es stelle bislang ein Problem dar, erkannten
Begriffen im Zusammenhang die richtige Bedeutung z. B. als Funktion, Parameter,
Datenwert oder Variablen-Name zuzuordnen. Daher habe man bisher auf Tastatur
und Maus nicht verzichten können (siehe Streitpatent Absätze [0001] - [0003]).
Um diesen Verzicht nunmehr zu ermöglichen, sieht das Verfahren gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents vor, dass dem Spracherkennungssystem die Unterscheidung zwischen Funktionen und Funktionsparametern durch einen zwischengeschalteten Tastendruck des Bedieners signalisiert werden soll.
Dies manifestiert sich in Merkmal f) des Anspruchs, wonach „die verbale Eingabe
der Funktion einer Anweisung durch die manuelle Eingabe quittiert wird” (wobei
mit „manueller Eingabe” der Druck auf eine bestimmte Taste gemeint ist), bevor in
einem weiteren Schritt Parameter der Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben werden. Dadurch bekommt der Tastendruck in etwa die Bedeutung eines „Ende der Funktionseingabe”-Signals - siehe Streitpatentschrift insbesondere Absatz [0008], [0015] (die letzten 5 Zeilen), [0028] / [0029].
2.
Nach § 59 Abs. 1 Satz 4 / Satz 5 PatG sind die Tatsachen, die den Einspruch
rechtfertigen sollen, im Einzelnen anzugeben, und zwar innerhalb der Einspruchsfrist. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen
nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, dass der Patentinhaber
und das Patentamt (bzw. nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006
geltenden Fassung der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts) daraus
abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können, vgl. BGH BlPMZ 1987, 203 „Streichgarn“ II. 2c). „Eine
Einspruchsbegründung, die sich nur mit einem Teilaspekt der unter Schutz gestellten Erfindung, nicht aber mit der gesamten patentierten Lehre befasst, ist formal
unvollständig; der so begründete Einspruch ist unzulässig“ (BGH BlPMZ 1988,
250 „Epoxidations-Verfahren“).
3.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der vorliegende Einspruch unzulässig.
Der Einspruchsschriftsatz vom 30. Juni 2005 ist zwar innerhalb der Einspruchsfrist
eingegangen. In ihm wird auch mit mangelnder Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 PatG),
weil der Gegenstand des Patents nicht neu sei und nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhe (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3, § 4 PatG), ein zulässiger Widerrufsgrund geltend gemacht. Zur genaueren Begründung stellt der Einsprechende ein Zitat des
Anspruchs 1 des Streitpatents jedoch lediglich zwei Textauszügen des von ihm
vorgelegten Konferenz-Artikels
Burchardi, Thomas et al.: INTERACT - Intuitive and fault-tolerant
machine control and programming by multimodal interaction techniques. In: Bullinger, Hans-Jörg (Hrsg.); Vossen, Paul H. (Hrsg.):
HCI International ’99, Adjunct Conference Proceedings, München:
Fraunhofer IRB Verlag, 1999, S. 151-152
gegenüber (siehe Seite 6 des Einspruchsschriftsatzes) und stellt fest, das grundlegende Konzept der Steuerung eines Computers mittels Spracherkennung in Kombination mit anderen Eingabegeräten werde hier beschrieben, und die Verwendung von Parametern dazu werde ebenfalls erwähnt.
Dabei hat der erste Textauszug sinngemäß zum Inhalt, dass die Signale verschiedener Eingabe-Modalitäten wie Tastatur, Sprache, Gestik und 3D-Zeigegeräte
kombiniert und im Verbund interpretiert werden, und alle Eingabedaten in einem
Befehlsstrom zum Interpreter geführt werden. Gemäß dem zweiten Textauszug
wird beim Einsatz eines (solchen) Interpreters für natürliche Sprache ein komplexerer Dialog möglich, insbesondere können Befehle durch Übergabe von eingegebenen Parametern spezifiziert werden.
Wie zuvor dargelegt, ist das wesentliche Merkmal des Patentanspruchs 1 des
Streitpatents aber darin zu sehen, dass „die verbale Eingabe der Funktion einer
Anweisung durch die manuelle Eingabe quittiert wird”, bevor in einem weiteren
Schritt Parameter der Anweisung mit dem Spracherkennungssystem eingegeben
werden; d. h. es wird eine ganz bestimmte Kombination und Reihenfolge von Teilschritten als Besonderheit beansprucht.
Wo sich dieser Kerngedanke der Lehre des Streitpatents dem entgegengehaltenen Konferenz-Artikel entnehmen ließe, dazu enthält der Einspruchsschriftsatz
keinerlei Ausführungen. Genau genommen wird nicht einmal deutlich, dass sich
der Einsprechende überhaupt irgendwo mit diesem Kerngedanken auseinandergesetzt hätte. Allein die pauschale Behauptung, gegenüber den beiden Textauszügen beschreibe der Anspruch 1 weder eine Neuheit, noch liege ihm eine erfinderische Tätigkeit zugrunde, kann hier nicht genügen: der Einsprechende hat sich
offensichtlich nur mit Teilaspekten der beanspruchten Lehre befasst und möglicherweise die besondere Kombination und Reihenfolge der Teilschritte nicht als
von patentrechtlicher Bedeutung erkannt, jedenfalls nicht erwähnt oder als vorbekannt oder naheliegend beschrieben. Wenn der Einsprechende einwendet, seine
Entgegenhaltung sei aus Sicht des Fachmanns zu lesen, führt das daher auch
nicht weiter. Dies gilt genauso für den Hinweis des Einsprechenden auf seine Ausführungen zu Anspruch 2 (Einspruchsschriftsatz Seite 6 unten), welche ebenfalls
auf die besondere Kombination und Reihenfolge von Teilschritten nicht eingehen.
Der genannte Kerngedanke ist in dem entgegengehaltenen Artikel im Übrigen
auch gar nicht enthalten, erst recht nicht so, dass er für einen Fachmann ganz
offensichtlich erkennbar wäre und auf eine Auseinandersetzung mit ihm verzichtet
werden könnte.
Sonach hat der Einsprechende die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen, innerhalb der Einspruchsfrist nicht im Einzelnen angegeben, da er sich nicht
mit der gesamten patentierten Lehre befasst hat. Die Einspruchsbegründung ist
formal unvollständig, der Einspruch daher unzulässig.
III.
Für eine Überprüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents
bleibt bei dieser Sach- und Rechtslage kein Raum.
Dr. Fritsch
Eder
Baumgardt
Wickborn
Fa