Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 14.07.2009 – 6 W (pat) 8/05
6. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 199 57 847
… 08.05
…
hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 14. Juli 2009 unter Mitwirkung des Richters
Dipl.-Ing. Schneider als Vorsitzendem sowie der Richter Guth, Dipl.-Ing.
Hildebrandt und Dipl.-Ing. Ganzenmüller
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
13. Dezember 2004
insoweit aufgehoben, als das Patent
199 57 847 mit folgenden Unterlagen in beschränktem Umfang
aufrecht erhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 6
sowie Beschreibung, Spalten 1 bis 11,
jeweils eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Zeichnungen Fig. 1 bis 3 wie Patentschrift.
G r ü n d e
I .
Die Patentabteilung 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im Einspruchsverfahren das am 1. Dezember 1999 angemeldete Patent 199 57 847,
dessen Erteilung am 7. Juni 2001 veröffentlicht wurde, mit Beschluss vom
13. Dezember 2004 mit der Begründung widerrufen, die Walze nach dem erteilten
Patentanspruch 1 sei nicht neu.
Gegen diesen Beschluss hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 16. Februar 2005 Beschwerde eingelegt, zu der am 26. August 2008 die Begründung nachgereicht wurde.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
Walze zur thermischen und mechanischen Behandlung eines
bahnförmigen Produkts, zum Beispiel Papier,
a) mit einem Walzenkörper (1),
b) mit Temperierkanälen (2) für ein Temperierfluid, die in dem
Walzenkörper (1) nahe der Walzenkörperoberfläche verlaufen,
c) mit Isoliervorrichtungen (4, 5), die in den Temperierkanälen (2) ausgebildet sind, derart, dass an einem Walzenkörperende in jedem der Temperierkanäle (2) eine thermische
Randisolierung zwischen dem strömenden Temperierfluid
und dem Walzenkörper (1) gebildet wird,
d) mit einem an dem Walzenkörper (1) angebrachten Zapfenflansch (3),
e)
und mit Stellgliedern (8), die in dem Zapfenflansch (3) gelagert und mit den Isoliervorrichtungen (4, 5) verbunden sind,
dadurch gekennzeichnet, dass
f)
die Isoliervorrichtungen (4, 5) in den Temperierkanälen (2) in
Längsrichtung der Temperierkanäle (2) längenveränderbar
sind
g)
und dass die Stellglieder (8) in dem Zapfenflansch (3) in
Längsrichtung der Temperierkanäle (2) verschiebbar und fixierbar gelagert und mit den Isoliervorrichtungen (4, 5) verschiebesicher verbunden sind,
h)
die Isoliervorrichtungen (4, 5) je durch einen Isoliereinsatz
gebildet werden, der längenveränderbar ist,
i)
durch ein Verschiebeelement (5) der Isoliervorrichtung (4, 5)
ein von dem Temperierfluid nicht oder nicht frei durchströmter Isolierraum (7) gebildet und die Länge dieses Isolierraums (7) durch eine Verschiebung des Verschiebeelements (5) verändert wird
j)
und dass ein nicht verschiebbarer Isoliereinsatz (4) aus einem thermisch isolierenden Material einen thermisch isolierenden Längenbereich (4) der Isoliervorrichtung (4, 5) bildet
oder
k)
ein nicht verschiebbarer Isoliereinsatz (4), der einen thermisch
isolierenden Längenbereich (4) der
Isoliervorrichtung (4, 5) durch Ausbildung eines von dem Temperierfluid
nicht durchströmten Isolierraums (19) bildet, aus nicht rostendem Stahl gefertigt ist.
Daran schließen sich die neuen Ansprüche 2 bis 6 an. Bezüglich des Wortlauts
der rückbezogenen Ansprüche sowie wegen des weiteren Vorbringens aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Im Prüfungs- und Einspruchsverfahren wurde folgender Stand der Technik genannt:
E1 WO 00/53847 A1
E2 DE 42 44 812 C2
E3 DE 31 40 425 A1
E4 DE 195 13 500 C2
E5 DE 43 43 172 C1
E6 DE 35 18 808 C2
E7 DE 30 14 891 A1.
Die von der Einsprechenden genannte WO 00/53847 A1 (E1) ist gegenüber dem
Streitpatent nachveröffentlicht. Sie zählt gemäß § 3 Abs. 2 Ziffer 3 PatG zum
Stand der Technik und ist nur für die Neuheitsprüfung heranzuziehen.
Die Patentinhaberin und Beschwerdeführerin bringt vor, eine Walze nach dem
Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 gehe aus der DE 42 44 812 C2 (E2)
hervor. Außerdem zeige auch die ältere Anmeldung gemäß WO 00/53847 A1 (E1)
eine gattungsgemäße Walze.
Die mit der Walze gemäß dem geltenden Anspruch 1 des Streitpatents zu erzielenden Vorteile beruhen ihrer Ansicht nach auf einer exakten Anpassung der
Länge (und nicht der Lage) der teleskopartig veränderbaren Isoliervorrichtungen.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss insoweit aufzuheben, als das angegriffene Patent mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten wird:
Patentansprüche 1 bis 6 und
Beschreibung, Spalten 1 bis 11,
eingereicht in der mündlichen Verhandlung,
Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat die Einsprechende, die wie angekündigt an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat, beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Die Einsprechende hat ihren Antrag damit begründet, dass die E1 für einen
Fachmann eine Walze mit allen Merkmalen des erteilten Anspruchs 1 offenbare.
Außerdem beruhe die Walze nach dem Streitpatent gegenüber einer Zusammenschau der E2 mit der E3 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Im Beschwerdeverfahren hat sich die Einsprechende nur schriftlich geäußert und
ihre Auffassung bekräftigt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat Erfolg entsprechend der Beschlussformel.
1.
Der Einspruch ist zulässig. Er wurde fristgerecht erhoben und ist ausreichend
substantiiert.
2.
Die geltenden Patentansprüche sind zulässig.
Die Merkmale der geltenden Ansprüche 1 bis 6 sind in den ursprünglichen
Unterlagen bzw. in der Patentschrift offenbart, Anspruch 1 enthält die Merkmale der ursprünglich eingereichten bzw. erteilten Ansprüche 1, 4, 7, 8
und 9. Die Ansprüche 2 bis 6 entsprechen den Ansprüchen 12 bis 16.
3.
Der Patentgegenstand ist patentfähig nach §§ 1 bis 5 PatG.
a.
Die unbestreitbar gewerblich anwendbare Walze mit den Merkmalen des
geltenden Patentanspruchs 1 ist neu.
In keiner der oben genannten Entgegenhaltungen 1 bis 7 ist eine Walze beschrieben, die Isoliervorrichtungen mit einem Verschiebeelement und einem
nicht verschiebbaren Isoliereinsatz aufweist.
b.
Die Walze mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruchs 1 beruht auch
auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Als Fachmann wird hier - in Übereinstimmung mit allen Beteiligten - ein
Dipl.-Ing. des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und
Erfahrung in der Konstruktion von Kalanderwalzen mit lediglich durchschnittlichen Fachkenntnissen angesehen.
In der mündlichen Verhandlung gingen Senat und Patentinhaberin übereinstimmend davon aus, dass Walzen, wie sie in den Entgegenhaltungen 2 und
3 offenbart sind, den nächstkommenden Stand der Technik repräsentieren.
Hinsichtlich des zugrundeliegenden technischen Problems bilden diese Walzen den gattungsgemäßen Stand der Technik und verfügen damit bereits
über die Merkmale, wie sie im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1
aufgeführt sind.
Die in den beiden Entgegenhaltungen offenbarten Walzen verfügen auch bereits jeweils über längenveränderbare Isoliervorrichtungen, entsprechend
Merkmal f), da sie über das seitliche Ende des Walzenmantels überstehen
und in die Temperierkanäle - längenverändernd - eingeschoben werden können. Das außerdem im Anspruch 1 vorgesehene Merkmal g), wonach die
Stellglieder in Längsrichtung der Temperierkanäle verschiebbar gelagert sein
sollen, mag für sich neu sein, da es sich bei den bekannten Walzen um axial
feststehende Einstellschrauben handelt. Dieser Umstand könnte aber, selbst
zusammen mit den Merkmalen a) bis f) eine Erfindung nicht begründen, da
ein Fachmann entsprechende untereinander austauschbare Alternativen
kennt.
Während in den Entgegenhaltungen 2 und 3 die Isoliervorrichtungen lediglich
hinsichtlich ihrer Anordnung im jeweiligen Temperierkanal längenveränderbar
sind, werden darin aber keine Ausbildungen offenbart, bei der die jeweilige
Isoliervorrichtung 14 bzw. 13 aus einem nicht verschiebbaren Isoliereinsatz
und einem Verschiebeelement besteht. Diese Ausbildung, welche im geltenden Anspruch 1 in den zusammengehörenden Merkmalen h), i), j) und k) beschrieben ist, findet weder bei einer Walze gemäß Entgegenhaltung 2 noch
bei einer solchen gemäß Entgegenhaltung 3 oder einer der übrigen im Verfahren befindlichen Walzen nach den Entgegenhaltungen 4 bis 7, die im Übrigen in der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen wurden, ein
Vorbild.
Diese Merkmale sind auch nicht im Rahmen fachmännischen Könnens aus
dem zitierten Stand der Technik herleitbar, ohne erfinderisch tätig werden zu
müssen.
Patentanspruch 1 ist daher gewährbar.
Die rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 erfüllen die an rückbezogene
Patentansprüche zu stellenden Anforderungen und sind damit ebenfalls gewährbar.
4.
Die Entscheidung konnte auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung neu eingereichten Patentansprüche ergehen, obwohl die Einsprechende
und Beschwerdegegnerin nicht anwesend war.
Denn wer freiwillig zur mündlichen Verhandlung nicht erscheint, verzichtet
auf die Wahrnehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in mündlicher
Form und kann sich nicht darauf verlassen, dass die Entscheidungsgrundlage unverändert fortbesteht (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl. Einl.
Rn. 249, 250).
Schneider
Guth
Hildebrandt
Ganzenmüller
Cl