Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.07.2009 – 19 W (pat) 35/09
19. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 35/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 100 11 092.4-55
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung am 15. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Bertl, des Richters Dr.-Ing. Kaminski, der Richterin Kirschneck und des
Richters Dipl.-Ing. Groß 08.05
beschlossen:
1.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt - Prüfungsstelle für Klasse G07D - hat die
vorliegende Anmeldung mit der Bezeichnung
"Vorrichtung und Verfahren zum Automatischen Ausgeben oder
Annehmen von Gegenständen"
durch Beschluss vom 19. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der
Patentanspruch 1 mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders.
Der geltende Patentanspruch 1 lautet mit einer eingefügten Gliederung:
a)
Vorrichtung zum automatischen Ausgeben oder Annehmen
von Gegenständen
b) mit einer Ausgabe- oder Annahmeeinheit
c)
d)
sowie mindestens einer Ausgabe- oder Speichermaschine,
wobei eine Transportschale sowohl zum Ausgeben oder
Annehmen der Gegenstände als auch zum Transportieren
der Gegenstände von der Ausgabe- oder Annahmeeinheit zu
der Ausgabe- und Speichermaschine und umgekehrt vorgesehen ist und
e) Mittel zum Fördern der Transportschale von der Ausgabe-
oder Speichermaschine zu der Ausgabe- oder Annahmeeinheit vorgesehen sind,
dadurch gekennzeichnet,
f)
daß die Ausgabe- oder Annahmeeinheit (1) ein Bedienfeld
aufweist, das höhen- und/oder seitenverstellbar ist.
Der Anmeldung liegt die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zum automatischen
Ausgeben oder Annehmen von Gegenständen zu schaffen, bei der eine kundenfreundlichere Ausgabe oder Annahme von Gegenständen nahezu beliebiger
Menge und Art insbesondere von Geldscheinen oder Rollen, erfolgen kann (S. 3a
und 4 übergreifender Absatz).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Der Anmelder begründet seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:
Es sei für eine Patenterteilung nicht erforderlich, dass eine konstruktive Besonderheit vorliege, sondern § 4 PatG verlange lediglich, dass die Erfindung für den
Fachmann sich nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Der entgegengehaltene Stand der Technik enthalte keinerlei Hinweis, welcher es
dem Fachmann nahelegen würde, ein höhen- oder seitenverstellbares Bedienfeld
an einer Ausgabe- oder Annahmeeinheit der erfindungsgemäßen Art vorzusehen,
obwohl das Bedürfnis hierfür bereits seit langem bestand.
Im Übrigen setzt er sich mit dem Ablauf des Prüfungsverfahrens auseinander und
legt dar, warum aus seiner Sicht das rechtliche Gehör verletzt sei.
Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß mit Schriftsatz vom 9. September 2005, den Beschluss vom 19. Juli 2005 aufzuheben und dem Erteilungsantrag
stattzugeben, sowie die Beschwerdegebühr zurückzuerstatten.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, sie hat jedoch keinen Erfolg. Denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit und ist deshalb nach § 4 PatG nicht patentfähig.
Bei der vorliegenden Anmeldung geht es um eine Vorrichtung zum Ausgeben oder
Annehmen - nach den Ausführungsbeispielen - von Geldscheinen oder Geldrollen.
Im Anspruch ist allgemein von Gegenständen die Rede. Dabei ist eine Ausgabe-
oder Annahmeeinheit und eine Ausgabe- und Speichermaschine vorgesehen,
sowie eine Transportschale zum Transportieren der Gegenstände zwischen diesen beiden Einheiten. Als Besonderheit ist im geltenden Patentanspruch vorgesehen, dass die Ausgabe- oder Annahmeeinheit ein Bedienfeld aufweist, das höhen-
und/oder seitenverstellbar ist (ursprünglicher Patentanspruch 5).
Im Prüfungsverfahren wurde unter anderem die vorveröffentlichte Druckschrift
EP 143 663 A2
genannt, der eine besondere Bedeutung zukommt. Daneben wurde im Beschwerdeverfahren seitens des Bundespatentgerichts noch auf die
US 3 556 455
DE 44 30 533 A1
hingewiesen.
Aus der EP 143 663 A2 ist bekannt:
a)
Vorrichtung zum automatischen (zwischen Einheiten 1 und
2) Ausgeben oder Annehmen von Gegenständen (Abstract)
b) mit einer Ausgabe- oder Annahmeeinheit (1)
c)
sowie mindestens einer Ausgabe- oder Speichermaschine (2
mit 2a und 2b),
d)
wobei eine Transportschale (vessel 30 in carrier 3a S. 14
Z. 9-16) sowohl zum Ausgeben oder Annehmen der Gegenstände als auch zum Transportieren der Gegenstände von
der Ausgabe- oder Annahmeeinheit zu der Ausgabe- und
Speichermaschine und umgekehrt vorgesehen ist und
e) Mittel (3) zum Fördern der Transportschale von der Ausgabe- oder Speichermaschine zu der Ausgabe- oder Annahmeeinheit vorgesehen sind (Fig. 1).
Die US 3 556 455 (Fig. 1, Teil 32 i. V. m. Sp. 4 Z. 16-24) zeigt eine höhenverstellbare Bedieneinrichtung. Die DE 44 30 533 A1 betrifft verstellbare Versorgungseinrichtungen.
Wenn nun der Fachmann (Dipl.-Ing. FH Maschinenbau) die Ausgabe- oder
Annahme kundenfreundlicher machen soll, wird er sich mit den ergonomischen
Gegebenheiten dieser Einheit auseinandersetzen und bemerken, dass sich für
eine Vielzahl von Kunden aufgrund ihrer anatomischen Voraussetzungen oder
Behinderungen die Ausgabe- oder Annahmeeinheit nicht immer in der idealen
Position befindet. Er kennt nun aus anderen, z. B. in den Druckschriften
US 3 556 455 und DE 44 30 533 A1, gezeigten Anwendungen die Höhenverstellbarkeit von entsprechenden Einrichtungen. Er wird diese Eigenschaft auf die Vorrichtung nach der EP 143 663 A2 übertragen und so zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 gelangen ohne erfinderisch tätig werden zu müssen.
Der Patentanspruch 1 ist deshalb nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die auf ihn
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 5.
Dem Antrag des Anmelders, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, war aus
Gründen der Billigkeit stattgegeben (§ 80 Abs. 3 PatG). Das Verfahren vor der
Prüfungsstelle leidet an dem schwerwiegenden Verfahrensfehler der Verletzung
des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 48 Satz 2 i. V. m. 42 Abs. 3 Satz 2
PatG), von dem nicht auszuschließen ist, dass er für die Beschwerdeeinlegung
ursächlich war.
In einem ersten Bescheid vom 18. Dezember 2000 hat die Prüfungsstelle die
- ursprünglichen - Patentansprüche 1 und 8 hauptsächlich im Hinblick auf die
Druckschrift DE 89 05 653 U1 - unter lediglich ergänzendem Hinweis auf die
Druckschrift EP 143 663 A2 - als nicht erfinderisch beanstandet. Damit fielen auch
die Unteransprüche 2 bis 7 sowie 9 bis 12, deren aufgabenhafte Merkmale keine
technische Besonderheit erkennen ließen. Auf die Erwiderung des Anmelders vom
27. März 2001 hat die Prüfungsstelle mit einem zweiten Bescheid vom
17. Juni 2004 abermals die mangelnde Erfindungshöhe der - ursprünglichen -
Patentansprüche 1, 8 bzw. 10 moniert, unter ergänzendem Hinweis auf die neu
eingeführte Druckschrift US 4 411 336. Bezüglich der Unteransprüche wird nur allgemein ausgeführt, dass diese keine das Vorliegen einer Erfindung stützenden
technische Besonderheiten aufwiesen und auch bei einer Aufnahme von Merkmalen aus Unteransprüchen in den Hauptanspruch ein Erfolg der Anmeldung nicht in
Aussicht gestellt werden könne. Die vom Anmelder beantragte Anhörung wurde
als nicht sachdienlich erachtet. Daraufhin hat der Anmelder mit Schriftsatz vom
27. Dezember 2004 neue Patentansprüche 1 bis 5 sowie eine geänderte
Beschreibung eingereicht und sich im Einzelnen mit den drei eingeführten Druckschriften auseinandergesetzt, denen gegenüber nach seiner Auffassung insbesondere das aus dem ursprünglichen Unteranspruch 5 stammende Merkmal eines
höhen- und seitenverstellbaren Bedienfeldes in dem geltenden Patenanspruch 1
neu und erfinderisch sei. Ohne die erneut hilfsweise von dem Anmelder beantragte mündliche Anhörung durchzuführen oder mit einem weiteren Bescheid die
mangelnde Patentfähigkeit der neu eingereichten Patentansprüche zu beanstanden, ist der die Anmeldung zurückweisende Beschluss der Prüfungsstelle vom
19. Juli 2005 ergangen.
Eine solche Vorgehensweise verstößt gegen den Grundsatz des rechtlichen
Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), der in §§ 48 Satz 2 i. V. m. 42 Abs. 3 Satz 2 PatG
für das Patenterteilungsverfahren seinen Niederschlag gefunden hat. Danach darf
die Zurückweisung einer Patentanmeldung nur auf Umstände gestützt werden, die
dem Anmelder vorher mitgeteilt worden sind und zu denen er sich in angemessener Frist äußern konnte. Dies ist hier nicht in ausreichendem Umfang geschehen.
Insbesondere ist dem Anmelder nicht mitgeteilt worden, aus welchen Gründen die
Prüfungsstelle das in den neuen Patentanspruch 1 aufgenommene o. g. Merkmal
für ungeeignet erachtet, die Patentfähigkeit der Anmeldung zu begründen. Die nur
allgemeinen, formelhaften Ausführungen zu den ursprünglichen Unteransprüchen
in den beiden vorgehenden Bescheiden der Prüfungsstelle, aus denen Art und
Umfang der Beanstandung nicht eindeutig erkennbar wird, insbesondere nicht,
welche - konkret recherchierten - Merkmale von Unteransprüchen i. V. m. Merkmalen der jeweiligen Hauptansprüche der Patentfähigkeit entgegenstehen (vgl.
Schulte, PatG, 8. Aufl., § 45 Rdn. 16-17, m. Nw. aus der Rspr.), können insoweit
nicht den Anforderungen an die Gewährung rechtlichen Gehörs genügen, zumal
der Anmelder der Auffassung der Prüfungsstelle
in seiner Eingabe vom
27. Dezember 2004 ausdrücklich widersprochen hat (vgl. Schulte, a. a. O., § 48
Rdn. 17, m. Nw. aus der Rspr.). Es hätte daher vor der Zurückweisung der Anmeldung eines weiteren konkreten Beanstandungsbescheids der Prüfungsstelle zu
den neuen Patentansprüchen bedurft oder die fraglichen Ablehnungsgründe hätten dem Anmelder in einer von ihm beantragten und unter den dargelegten
Umständen auch sachdienlichen mündlichen Anhörung (§ 46 PatG) mitgeteilt und
mit ihm erörtert werden müssen. Da ohne die fehlerhafte Verfahrensbehandlung
bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs die Beschwerdeeinlegung vermeidbar gewesen wäre, entspricht es der Billigkeit, dem Anmelder die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen (vgl. Schulte, a. a. O., § 73 Rdn. 135 und 138 m. Nw.
aus der Rspr.).
Bertl
Dr. Kaminski
Kirschneck
Groß
Fa