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BPatG Beschluss vom 15.07.2009 – 28 W (pat) 136/08

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

15. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 302 47 632

(hier: Löschungsverfahren S 152/07)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der

Markenabteilung vom 14. Juli 2008 aufgehoben.

Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der seit dem 13. Januar 2003 für

„Wurst und Wurstwaren“

eingetragenen Wortmarke 302 47 632

„Kasatzkaja“

Die Antragstellerin hat die Löschung der Marke nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 8

MarkenG beantragt und dies damit begründet, dass die angegriffene Bezeichnung

die Transliteration eines Wortes der russischen Sprache darstelle, das in

deutscher Übersetzung die Bedeutung „kosakisch“ besitze. Die Marke sei rein

beschreibend für die beanspruchten Waren, weil sie eine ethnische Gruppe - die

Kosaken - adjektivisch zur Beschreibung des Erzeugnisses im Sinne der seit

langem geläufigen Verkehrsbezeichnung „Kosakenwurst“ benutze und zwar entsprechend der in der deutschen Sprache gängigen Übung, Lebensmittelspezialitäten nach ethnischen, regionalen oder beruflichen Gruppen zu bezeichnen.

Die Markeninhaberin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen.

Mit dem im Tenor genannten Beschluss hat die Markenabteilung die Löschung der

Marke angeordnet, da sie entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG eingetragen worden

sei. Bei der angegriffenen Marke handele es sich um die weibliche Substantivierung eines russischen Adjektivs, welches transliteriert wiedergegeben sei und

übersetzt „(die) Kosakische“ bedeute. Die Substantivierung von Adjektiven sei

eine in der russischen Sprache übliche Art der Wortbildung. Im Deutschen würde

man sagen „die Kosaken-Wurst“ oder „Wurst nach Kosakenart“. Eine Internetrecherche habe ergeben, dass der Begriff „Kosakenwurst“ von verschiedenen

Anbietern als Gattungsbezeichnung für eine aus Schweinefleisch bestehende

würzige Wurst benutzt werde. Es handele sich somit um eine unmittelbare Beschaffenheits- und Gattungsangabe, die von den maßgeblichen Verkehrskreisen

als solche verstanden werde.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Sie

führt aus, die Markenabteilung habe keinen Nachweis für die Schutzunfähigkeit

der eingetragenen Bezeichnung erbracht, die sich als in lateinischen Schriftzeichen wiedergegebenes Wort darstelle, das zwar von einem russischen Wort

abgeleitet, aber in dieser Schreibweise lexikalisch nicht nachweisbar sei. Die

exakte Transkription des russischen Wortes für „kosakische“ laute „kazatskaja“

und weiche folglich in der Schreibweise von der eingetragenen Marke ab. Es fehle

zudem am Nachweis eines beschreibenden Bezugs der Marke zu den

beanspruchten Wurst und Wurstwaren.

Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin hält die angeordnete Löschung der Marke für zutreffend, da sie

eine Verkehrsbezeichnung für eine Wurstware darstelle und auch unabhängig von

der gewählten Schreibweise im Sinne von „Kosakenwurst“ verstanden werde.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen und die Marke zu löschen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenabteilung und auf

den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg, da nicht

festgestellt werden konnte, dass die angegriffene Marke entgegen § 8 MarkenG

eingetragen wurde.

1. Die Markenabteilung ist in dem angefochtenen Beschluss zwar zu Recht davon

ausgegangen, dass eine Bezeichnung „Kosakenwurst“ die beanspruchten Waren

hinsichtlich ihrer Beschaffenheit beschreibt, so dass sie nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen wäre und zwar unabhängig davon,

in welcher Sprache diese glatte Gattungsangabe wiedergegeben wird. Da für das

allgemeine Verkehrs- und Sprachverständnis auch der Handel maßgeblich mit

berücksichtigt werden muss (vgl. EuGH GRUR 2006, 411, 412, Rn. 24 - Matratzen

Concord), ist davon auszugehen, dass „Kosakenwurst“ auch auf Russisch als

bloße Warenangabe einem Freihaltebedürfnis unterfällt. Im Übrigen ist im

deutschen Endverbraucherverkehr zumindest die relevante Gruppe der Aussiedler

aus dem Gebiet der früheren Sowjetunion der russischen Sprache mächtig. Dass

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG bereits im Zeitpunkt der

Eintragung der angegriffenen Marke (Januar 2003) bestanden hat, ist hinreichend

belegt; beispielsweise findet sich der Begriff „Kosakenwurst“ als eine grob

gekörnte Brühwurst im Fachlexikon für Fleischer (3. Auflage, 2001, herausgegeben von Hans Fuchs und Martin Fuchs in der afz- Reihe Fleischkaufmann

und Praktiker im Deutschen Fachverlag), das Gegenstand der mündlichen

Verhandlung vor dem Senat war.

Wie die Markeninhaberin indes zutreffend rügt, beruht der angefochtene Beschluss auf der irrigen Annahme, bei der auf eine mögliche Löschungsreife zu

überprüfenden Marke handele es sich um die transliterierte Wiedergabe des

russischen Wortes „die Kosakische“. Das ist nicht der Fall. Zwar findet sich in

russisch-deutschen Wörterbüchern der Begriff „Kosak“, doch wird dort der

russische Ausdruck nur in kyrillischen Buchstaben wiedergegeben. Eine Transliteration in lateinische Buchstaben ist in diesen Wörterbüchern nicht angegeben.

Folgt man den internationalen Regeln zur Transliteration, müsste die kyrillische

Schreibweise (selbst bei eher lautlich betonter Wiedergabe) in lateinischen

Buchstaben etwa wie „Kazaskaja“ oder auch „Kazakskaja“ dargestellt werden,

während die angegriffene Bezeichnung „Kasatzkaja“ lautet, ein Begriff, der sich

lexikalisch nicht nachweisen lässt und daher auf den Verkehr zunächst einmal wie

eine Phantasiebezeichnung wirkt, die ohne Weiteres dem Markenschutz zugänglich ist, allerdings mit der Besonderheit, dass der Schutzumfang durch die

konkret gewählte Schreibweise bestimmt wird; weder umfasst er eine Wiedergabe

in kyrillischen Schriftzeichen noch erstreckt er sich auf Schreibweisen in lateinischer Schrift, die von der eingetragenen Form abweichen. Nicht erstreckt sich

der Schutzumfang der angegriffenen Marke vor allem auf die vom Markenschutz

ausgeschlossene Gattungsbezeichnung „Kosakenwurst“, egal in welcher Schreibweise und Sprache.

Ob der Eintragung der streitgegenständlichen Bezeichnung „Kasatzkaja“ in der

konkreten Schreibweise ein Schutzhindernis nach § 8 MarkenG entgegensteht,

hat die Markenabteilung damit aber nicht geprüft, so dass der angefochtene

Beschluss bereits aus diesem Grund keinen Bestand haben kann.

2. Auch die Feststellungen des Senats lassen nicht den sicheren Schluss auf eine

Löschungsreife der angegriffenen Marke nach § 50 i. V. m. § 8 MarkenG zu.

Grundsätzlich geht der Senat zwar davon aus, dass im Zusammenhang mit den

beanspruchten Waren sowohl die lexikalisch nachgewiesene Wiedergabe in

kyrillischer Schrift als auch die korrekte Transliteration der entsprechenden russischen Bezeichnung für „(die) Kosakische“ einem Markenschutz wegen § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht zugänglich wäre. Jedoch bestehen wie ausgeführt

erhebliche Zweifel, ob es sich bei der konkreten Schreibweise der angegriffenen

Marke um die zutreffende Transliteration des russischen Ausdrucks für „(die)

Kosakische“ handelt. Neben den genannten Beispielen findet sich in der schon mit

dem Löschungsantrag (als Anlage 2) eingereichten Erklärung eines öffentlich

bestellten und vereidigten Urkundenübersetzers der russischen Sprache für

Baden-Württemberg die Schreibweise „Kasazkaja“ als eine buchstäbliche aussprachenahe Transkription der kyrillischen Schreibweise in der Bedeutung

„kosakische“ als Eigenschaftswort von Kosak. Diese Schreibweise wird auch in

der Anlage 4 zum Löschungsantrag als Bestandteil der Sortimentsbezeichnung

„Kasaken Ringe nach krakauer Art ’Kasazkaja’ “ verwendet. Alle diese Wiedergaben des russischen Originals weisen zwar Ähnlichkeiten mit der angegriffenen

Marke auf, sind jedoch in keiner Weise deckungsgleich. Dem entspricht, dass sich

in den einschlägigen Internetseiten von Anbietern mit russischen bzw. nach

russischem Rezept hergestellten Wurstwaren neben der bereits nachgewiesenen

Schreibweise „Kasazkaja“ (vgl. www.bestellen-sie-jetzt.de Kasazkaja Salami;

germes-lebensmittel.de Kasazkaja Krakauer Art) eine weitere von der eingetragenen Form der angegriffenen Marke abweichende Transliteration in der

Schreibweise „Kazakskaja““ (Bezeichnung einer russischen Kochsalami mit

„Kazakskaja Kolbasa im Ring“, vgl. www.werner-gfroerer.de/russisch/pdf) findet.

Letztlich kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der

angegriffenen Marke im Eintragungszeitpunkt das behauptete Schutzhindernis

entgegengestanden hat. Denn ebenso wie die konkrete Schreibweise der eingetragenen Marke deren Schutzumfang beschränkt, scheitert die Annahme eines

Schutzhindernisses, wenn lediglich festgestellt werden kann, dass die angegriffene Bezeichnung - hier durch eine klanglich weitgehend übereinstimmende

Wiedergabe - nur an die vermeintliche Sachangabe angelehnt ist. Dass der

Verkehr gegebenenfalls die veränderte Schreibweise ignoriert oder nicht erkennt

(vgl. BGH GRUR 2003, 882-883, Rn. 18 - Lichtenstein) kann für die russische

Sprache nicht festgestellt werden und ist von der Antragstellerin auch nicht

behauptet worden.

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin war daher der angefochtene Beschluss

aufzuheben und der Löschungsantrag zurückzuweisen war.

Anhaltspunkte, einer der Beteiligten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus

Billigkeitsgründen aufzuerlegen (§ 71 Abs. 1 MarkenG), sind nicht ersichtlich.

Stoppel

Schell

Martens

Richter Schell kann wegen Urlaub nicht selbst unterschreiben

Stoppel

Me