Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 15.07.2009 – 7 W (pat) 375/05
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 198 05 439
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-lng. Tödte sowie der Richter Dipl.-Ing. Frühauf, Schwarz und
Dipl.-Ing. Schlenk 08.05
beschlossen:
Das Patent 198 05 439 wird widerrufen.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 23. Juni 2005 veröffentlichte Erteilung des Patents 198 05 439 mit
der Bezeichnung "Verfahren zur Herstellung eines Stapelscheibenwärmeübertragers und dadurch hergestellter Wärmeübertrager" ist am 14. Juli 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung
gestützt, dass der Gegenstand des Patents nicht patentfähig sei.
Zum Stand der Technik hat die Einsprechende unter anderem die Druckschriften
WO 86/05866 A1 (D1)
EP 0 623 789 A2 (D2)
genannt.
Aus dem Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist darüber
hinaus noch folgende Druckschrift bekannt:
JP 02 301616 A mit ihrem englischen Abstract (D3)
Die Einsprechende macht unter anderem geltend, das Verfahren nach Anspruch 1
sei unter anderem durch die Aufnahme gegenständlicher Merkmale unzulässig
erweitert und außerdem gegenüber der Schrift EP 0 623 789 A2 (D2), die den
Oberbegriff des Streitpatents bilde,
in Zusammenschau mit der Schrift
WO 86/05866 A1 (D1), die ein kraftschlüssiges Umbördeln der Anschlussstutzen
zur Fixierung vor dem Löten offenbare, nicht erfinderisch. Die dort gezeigten einfachen Maßnahmen zur Verbindung der obersten Stapelscheiben mit dem Anschlussstutzen und die Verwendung einer Scheibe aus Lötwerkstoff seien für Wärmetauscher und deren Herstellung beliebig anwendbar.
Sie beantragt,
das Patent 198 05 439 zu widerrufen.
Die Patentinhaberin widerspricht der Einsprechenden in allen Punkten. Sie hat in
der mündlichen Verhandlung neue Patentansprüche nach Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 vorgelegt und sinngemäß vorgetragen, dass die geltenden Ansprüche keine unzulässigen Erweiterungen enthielten und ihre Gegenstände neu
seien und auch auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.
Sie stellt den Antrag,
das Patent 198 05 439 beschränkt mit den folgenden Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
-
-
neue Patentansprüche 1 bis 4 in der in der mündlichen
Verhandlung überreichten Fassung des Hauptantrages
vom 15. Juli 2009
Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
Hilfsweise beantragt sie,
a) Hilfsantrag 1
das Patent 198 05 439 beschränkt mit den folgenden Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
-
-
Neuer (einziger) Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung dieses Hilfsantrags vom 15. Juli 2009
Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
b) Hilfsantrag 2
das Patent 198 05 439 beschränkt mit den folgenden Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
-
-
Neuer (einziger) Patentanspruch 1 in der in der mündlichen Verhandlung überreichten Fassung dieses Hilfsantrags vom 15.07.2009
Beschreibung und Zeichnungen laut erteiltem Patent.
Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
Verfahren zur Herstellung eines Stapelscheibenwärmeübertragers, insbesondere eines Ölkühlers für einen Kraftfahrzeugmotor,
bei dem schalenförmige Scheiben (1, 2) zur Bildung aneinandergrenzender Kammern aufeinander gestapelt und dem Stapel
auf seiner randlosen Seite eine Grund- und Befestigungsplatte (3)
und auf der anderen Seite eine den Abmessungen der Stapelscheiben angepasste Abschlussplatte (5) zugeordnet wird, die mit
Anschlussstutzen (6, 7) für die Zu- und Abfuhr eines Kühlmittels,
insbesondere des Kühlmittels des Motors, ausgerüstet wird, ehe
die Verlötung des gesamten Stapels stattfindet,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Anschlussstutzen (6, 7) und die Abschlussplatte (5) vor
dem Verlöten zu einer Baueinheit dadurch verbunden werden,
dass an der Befestigungsstelle (9, 11) eine mechanische Verformung eines Bereiches des Anschlussstutzen (6) und/oder der Aufnahmeöffnung (10) der Abschlussplatte soweit vorgenommen
wird, dass die Anschlussstutzen mechanisch fest und unverdrehbar mit der Abschlussplatte verbunden sind, wobei die Anschlussstutzen (6, 7) mit einem ringförmigen Flansch (8) und einem Endflansch (11, 11') versehen sind, die durch axialen Druck gegen
Gegenflächen der Öffnung (10) der Abschlussplatte (5) gedrückt
und so gesichert sind, wobei der Flansch (8) durch eine Sicke (8)
im Anschlussstutzen (6, 6') gebildet ist und mit dem umgebördelten Endflansch (11, 11') am freien Ende des Anschlussstutzen
(6, 6') zusammenwirkt, wobei zwischen Sicke und Endflansch der
Rand (9, 9') der Öffnung in der Abschlussplatte (5, 5') eingesetzt
ist.
Diesem Verfahrensanspruch sind die auf einen gemäß Anspruch 1 hergestellten
Wärmeübertrager gerichteten Patentansprüche 2 bis 4, die den erteilten Ansprüchen 5 bis 7 mit angepassten Rückbezügen entsprechen, nachgeordnet. Zum
Wortlaut ihrer Merkmale wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 1 lautet:
Verfahren zur Herstellung eines Stapelscheibenwärmeübertragers, insbesondere eines Ölkühlers für einen Kraftfahrzeugmotor,
bei dem schalenförmige Scheiben (1, 2) zur Bildung aneinandergrenzender Kammern aufeinandergestapelt und dem Stapel auf
seiner randlosen Seite eine Grund- und Befestigungsplatte (3) und
auf der anderen Seite eine den Abmessungen der Stapelscheiben
angepasste Abschlussplatte (5) zugeordnet wird, die mit Anschlussstutzen (6, 7) für die Zu- und Abfuhr eines Kühlmittels, insbesondere des Kühlmittels des Motors, ausgerüstet wird, ehe die
Verlötung des gesamten Stapels stattfindet, wobei die Anschlussstutzen (6, 7) und die Abschlussplatte (5) vor dem Verlöten zu
einer Baueinheit dadurch verbunden werden, dass an der Befestigungsstelle (9, 11) eine mechanische Verformung eines Bereiches
des Anschlussstutzens (6) und/oder der Aufnahmeöffnung (10)
der Abschlussplatte soweit vorgenommen wird, dass die Anschlussstutzen mechanisch fest und unverdrehbar mit der Abschlussplatte verbunden sind, wobei die Anschlussstutzen (6, 7)
mit einem ringförmigen Flansch (8) und einem Endflansch (11,
11') versehen sind, die durch axialen Druck gegen Gegenflächen
der Öffnung (10) der Abschlussplatte (5) gedrückt und so gesichert sind, und der Flansch (8) durch eine Sicke (8) im Anschlussstutzen (6, 6') gebildet ist und mit dem umgebördelten
Endflansch (11, 11') am freien Ende des Anschlussstutzens (6, 6')
zusammenwirkt, wobei zwischen Sicke und Endflansch der Rand
(9, 9') der Öffnung in der Abschlussplatte (5, 5') eingesetzt ist und
zwischen Sicke (8, 8') und Öffnungsrand (9, 9') eine ringförmige
Lötscheibe (12) eingefügt ist,
wobei der Endflansch (11) den Rand (15) der Öffnung in der ersten Stapelscheibe (1a) überlappt und mit dieser nach dem Verlöten dicht verbunden ist.
Der einzige Anspruch nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch
nach Hilfsantrag 1 durch Änderung des letzten Merkmals von
"wobei der Endflansch (11) den Rand (15) der Öffnung in der ersten Stapelscheibe (1a) überlappt und mit dieser nach dem Verlöten dicht verbunden ist".
in
"wobei der Endflansch (11') des Anschlussstutzens (6') in eine Öffnung der ersten an die Abschlussplatte (5') angrenzenden Stapelscheibe (1a) hereinragt".
II.
Der Senat ist für die Entscheidung im vorliegenden Einspruchsverfahren auch nach
der - mit Wirkung vom 1. Juli 2006 erfolgten - Aufhebung der Übergangsvorschriften
des § 147 Abs. 3 PatG noch auf Grund des Grundsatzes der "perpetuatio fori"
gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO analog i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG zuständig (vgl.
BGH GRUR 2009,184, 185 - Ventilsteuerung; GRUR 2007, 862 f. - Informationsübermittlungsverfahren II).
III.
Der frist- und formgerecht erhobene Einspruch ist zulässig. Er ist auch begründet.
Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt in keiner der verteidigten Fassungen der Patentansprüche nach Hauptantrag oder den Hilfsanträgen 1 bzw. 2 eine patentfähige Erfindung i. S. d. §§ 1 bis 5 PatG dar.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Maschinenbauingenieur mit Berufspraxis auf
dem Gebiet der Konstruktion von Stapelscheibenwärmeübertragern anzusehen, der
Kenntnisse auf dem Gebiet der Verbindungstechnik durch Löten besitzt.
1.
Die Ansprüche 1 nach Haupt- und den beiden Hilfsanträgen sind zulässig. Der
Anspruch 1 nach Hauptantrag wurde im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung präzisiert und eingeschränkt.
Im Gegensatz zur Meinung der Einsprechenden sind gegenständliche Merkmale im Verfahrensanspruch zulässig. Sie dienen zur Erläuterung des Verfahrens und stehen auch nicht im Widerspruch mit den Verfahrensmerkmalen.
Die über den Hauptanspruch hinausgehenden zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 sind in den erteilten Ansprüche 5 und 7, die zusätzlichen Merkmale des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 in den erteilten Ansprüchen 5 und 6 offenbart.
2.
Die zweifellos gewerblich anwendbaren Gegenstände der Ansprüche 1 nach
Hauptantrag und Hilfsanträgen 1 und 2 mögen neu sein. Sie beruhen jedoch
nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
2.1 Zum Hauptantrag
In der Entgegenhaltung WO 86/05866 A1 (D1, insb. Fig. 3 und 4 und zugehörige Beschreibungsteile) ist ein Verfahren zur Herstellung eines Stapelscheibenwärmetauschers (1) beschrieben, bei dem schalenförmige Scheiben
(2) zur Bildung aneinandergrenzender, zur Führung eines Wärmeträgermediums vorgesehener Kammern aufeinander gestapelt werden und auf einer
Seite des Stapels eine an die Abmessungen der Stapelscheiben angepasste
- nach der Zeichnung zweilagige - Abschluss- und Tragplatte (supporting plate
11a) angeordnet wird, an die Anschlussstutzen (u. a. 3, 6) für die Zu- und Abfuhr des Wärmeträgermediums befestigt werden, bevor eine Verlötung der
Stapelscheiben samt Anschlussstutzen stattfindet (S. 3, Z. 15, 16). Die relativ
dickwandigen Anschlussstutzen (3, 6) und die Abschlussplatte (11a) werden
vor dem Verlöten zu einer Baueinheit durch mechanische Verformung eines
relativ dünnwandigen Endbereichs (14) der Anschlussstutzen fest miteinander verbunden, indem der dünnwandige Endbereich (14) durch die Ausschnitte in der Abschlussplatte bis zu einem Anschlag am dickwandigen Bereich hindurch gesteckt und unter Bildung eines Flansches um den Rand der Ausschnitte gebördelt (formed around) wird (S. 3, Z. 6 bis 13). Dabei unterstellt
der Fachmann als Normalfall, dass die Anschlussstutzen aufgrund der Umbördelung auch weitgehend drehfest mit der Anschlussplatte, beispielsweise
kraftschlüssig, verbunden werden, weil beim Umbiegen des dünnwandigen
Endbereichs des Anschlussstutzens zumindest in der Endphase auf den
Flansch auch eine axiale Druckkomponente wirkt, durch die die Ränder der
Anschlussplattenausschnitte gegen den Anschlag gepresst werden. Für eine
mechanische Vorfixierung der Stutzen derart, dass eine Verdrehbarkeit der
Anschlussstutzen nach der Vorfixierung verbleibt, fehlen jegliche Anhaltspunkte in der Schrift D1. Das wäre zwar, wie der Fachmann weiß, auch tolerierbar,
soweit gerade ausgebildete Anschlussstutzen vorgesehen werden, weil eine
endgültige Fixierung noch durch eine abschließende Lötung erfolgen kann.
Bei gekrümmten Anschlussstutzen wäre aber eine Verdrehung auf jeden Fall
unerwünscht, da sie weitere Herstellungsschritte erfordern würde, die der
Fachmann aber zu vermeiden sucht, insbesondere, wenn er bereits ein Herstellungsverfahren wie das Umbördeln anwendet, mit dem Bauteile zwischen
Flansche einfach drehfest festlegbar sind.
Von dem aus der Schrift D1 bekannten Verfahren unterscheidet sich das
Verfahren nach Anspruch 1 noch dadurch, dass die Anschlussstutzen auf der
anderen Seite des Stapels an einer Abschlussplatte angeordnet sind, die von
einem Rand einer Stapelscheibe umgeben ist, und dass die Anschlussstutzen
einen ringförmigen Flansch aufweisen, der durch eine Sicke im Anschlussstutzen gebildet ist, zwischen der und einem umgebördelten Endflansch der
Rand der Öffnung bzw. des Ausschnittes in der Abschlussplatte eingesetzt ist,
wobei die Anschlussstutzen durch axialen Druck der Flansche auf die Öffnungsränder der Abschlussplatte sicher gehalten werden. Im Kern besteht der
wesentliche Unterschied gegenüber dem Bekannten aus der Druckschrift D1
folglich darin, dass die Anschlussstutzen auf der anderen Stapelseite des
Wärmetauschers angeordnet sind und die Abstützung der axialen Kräfte am
Anschlussstutzen durch einen sickenförmigen Anschlag bzw. ein sickenförmiges Widerlager realisiert ist.
Diese Unterschiede können jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Zum einen steht dem Fachmann frei, die Anschlussstutzen auf der einen oder
der anderen Seite des Scheibenstapels vorzusehen, denn es ist nicht erkennbar, dass hierdurch das beanspruchte Herstellungsverfahren eine Änderung
erfahren würde. Insoweit ist dieses Merkmal auch nicht wesentlich für die
Erfindung. Zum anderen ist die Verwendung von Sicken als Widerlager bei der
Fixierung von Rohrstutzen an Wärmetauschern bereits Stand der Technik, wie
die Schrift JP 02-301616 A (D3), Figur 6, Bezugszeichen 49, 65 anschaulich
belegt. Diese Maßnahme erkennt der Fachmann daher als alternative Möglichkeit für die aus der Schrift D1 bekannte Abstützung mittels eines Absatzes
innerhalb der Wandstärke des Anschlussrohres. Er wird daher im Rahmen
seines routinemäßigen Wissens und Könnens unter Abwägung der Vor- und
Nachteile fallweisen Gebrauch von einer der beiden bekannten Maßnahmen
machen, ohne hierbei erfinderisch tätig werden zu müssen. So bietet sich die
Wahl der Sicke nach der Schrift D3 eher bei dünnwandigen und daher leicht
verformbaren Rohren, die Wahl der Absatzbildung innerhalb der Wandstärke
gemäß der Schrift D1 eher bei dickwandigen und deshalb für die spanabhebende Bearbeitung geeigneten Rohren an.
Da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patentfähig ist, ist das Patent
im Umfang des Hauptantrags mangels erfinderischer Tätigkeit nicht rechtsbeständig, weil über einen Antrag nur ganzheitlich entschieden werden kann.
2.2 Zum Hilfsantrag 1
Der Anspruch 1 dieses Antrags umfasst zusätzlich zu den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag das Merkmal:
"und zwischen Sicke (8, 8') und Öffnungsrand (9, 9') eine ringförmige Lötscheibe (12) eingefügt ist,
wobei der Endflansch (11) den Rand (15) der Öffnung in der
ersten Stapelscheibe (1a) überlappt und mit dieser nach dem
Verlöten dicht verbunden ist".
Die Verwendung von Lötscheiben, also Scheiben aus lötbarem Material zum
definierten örtlichen Aufbringen des Lötwerkstoffs beim Ofen- und Vakuumlöten, waren, wie die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung einräumt, schon zum Anmeldezeitpunkt des Streitpatents allgemein bekannt und
als fachübliche handwerkliche Maßnahmen bei der Herstellung von Wärmeübertragern geläufig.
Die weitere Maßnahme, dass der Endflansch den Rand der Öffnung in der
ersten Stapelscheibe überlappt und mit dieser nach dem Verlöten dicht verbunden ist, steht als zusätzliche Dichtmaßnahme im freien Ermessen des
Fachmanns, beispielsweise um die Dichtwirkung an dieser Stelle zu verbessern. Diese rein gegenständliche und bauliche Gestaltung der Abdichtung
am unteren Verbindungsbereich des Stutzens erbringt jedoch keinen Beitrag
zu einer Verbesserung des beanspruchten Herstellungsverfahrens für einen
Wärmeübertrager und kann deshalb auch in Kombination mit der Verwendung
einer Lötscheibe und den Merkmalen des Anspruchs 1 nach Hauptantrag eine
erfinderische Tätigkeit nicht begründen.
Deshalb ist das Patent auch in der Anspruchsfassung nach Hilfsantrags 1
nicht rechtsbeständig.
2.3 Zum Hilfsantrag 2
Der Patentanspruch 1 nach diesem Antrag enthält gegenüber dem Anspruch 1
nach Hauptantrag noch die am Ende angefügten Merkmale:
"und zwischen Sicke (8, 8') und Öffnungsrand (9, 9') eine ringförmige Lötscheibe (12) eingefügt ist,
wobei der Endflansch (11') des Anschlussstutzens (6') in eine
Öffnung der ersten an die Abschlussplatte (5') angrenzenden
Stapelscheibe (1a) hereinragt".
Für die Verwendung von Lötscheiben, die schon zum Anmeldezeitpunkt des
Streitpatents allgemein bekannt und fachüblich war, gilt das zum Hilfsantrag 1
Gesagte.
Auch die weitere Maßnahme, dass der Endflansch des Anschlussstutzens in
eine Öffnung der ersten an die Abschlussplatte angrenzenden Stapelscheibe
hereinragt, stellt eine weitere konstruktive bzw. bauliche Ausbildung des unteren Verbindungsbereichs des Stutzens dar, die jedoch analog zum Hilfsantrag 1 keinen Beitrag zu einer Verbesserung des beanspruchten Herstellungsverfahrens für einen Wärmeübertrager leistet, deshalb auch in Kombination
mit der Verwendung einer Lötscheibe und den Merkmalen des Anspruchs 1
nach Hauptantrag eine erfinderische Tätigkeit nicht zu begründen vermag.
Auch der Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 ist nicht erfinderisch und damit auch das Patent im Umfang des Hilfsantrags 2 nicht rechtsbeständig.
Nach alledem war das angefochtene Patent zu widerrufen.
Tödte
Frühauf
Schwarz
Schlenk
Hu