Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 16.07.2009 – 30 W (pat) 19/09
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 19/09 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 305 65 230
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Vogel
von Falckenstein, des Richters Paetzold und der Richterin Hartlieb
beschlossen:
1.
Die Beschwerde der aus der Marke 1 185 981 Widersprechenden wird für zur Zeit gegenstandslos erklärt.
2.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I .
Mit Beschluss vom 12. November 2008 hat die Markenstelle für Klasse 5 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der angegriffenen Marke
305 65 230 wegen des Widerspruchs aus der Marke 397 50 177 angeordnet, die
Widersprüche aus den Marken 303 08 599, 1 185 981, 2 106 658, 2 106 496,
303 63 899 und 302 34 527 zurückgewiesen und den Widerspruch aus dem
prioritätsälteren Firmenkennzeichen medi als unzulässig verworfen. Gegen diesen
Beschluss hat die Markeninhaberin kein Rechtsmittel eingelegt, so dass die Löschungsanordnung rechtskräftig geworden ist. Die Beschwerde der aus der Marke
1 185 981 Widersprechenden ist daher zur Zeit gegenstandslos (st. Rspr. vgl.
BPatGE 1, 217, 218 f.). Sollte das Markenrecht der Markeninhaberin wieder aufleben, z. B. aufgrund einer Eintragungsbewilligungsklage nach § 44 MarkenG, wird
über die Beschwerde der Widersprechenden noch zu entscheiden sein (vgl.
BPatGE a. a. O., S. 220).
II.
Die Rückzahlung der von der Beschwerdeführerin gezahlten Beschwerdegebühr
wird gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG angeordnet. Nach ständiger Rechtsprechung
Rn. 22; Knoll in: Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 33 m. w. N.) ist die
Rückzahlung der Beschwerdegebühr aus Billigkeitsgründen geboten, wenn die
Beschwerde eines Widersprechenden dadurch gegenstandslos wird, dass der
Inhaber der angegriffenen Marke gegen die Löschungsanordnung aufgrund des
Widerspruchs aus einer anderen Marke keine Beschwerde einlegt. In diesem Fall
kann der weitere Widersprechende nämlich nicht übersehen, ob die Entscheidung
des Deutschen Patent- und Markenamts rechtskräftig wird oder nicht. Er ist daher
zunächst gezwungen, Beschwerde einzulegen. Entfällt mit dem Eintritt der
Rechtskraft der Löschungsanordnung für das Beschwerdebegehren die Grundlage, entspricht es der Billigkeit, die Beschwerdegebühr zu erstatten.
Dr. Vogel von Falckenstein
Hartlieb
Paetzold
Cl