Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.07.2009 – 27 W (pat) 143/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 143/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 76 406.0

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und

Richter Kruppa 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse

der Markenstelle

für Klasse 28 vom 11. März 2008 und

7. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Anmeldung für „Waren aus

Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und

Gürtel“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach

vorangegangener Beanstandung mit den angefochtenen Beschlüssen die Anmeldung der Wortmarke

SCHRANK-TROLLEY

für verschiedene Waren der Warenklassen 18, 25 und 28 teilweise zurückgewiesen, nämlich für „ Waren aus Leder und Lederimitationen; Reise- und Handkoffer“.

Dies ist damit begründet, der Marke fehle insoweit die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, denn das Publikum erkenne in der

ohne weiteres verständlichen Bezeichnung „SCHRANK-TROLLEY“ lediglich den

Hinweis, dass es sich bei den so benannten Waren um Trolleys mit Schrankfunktion oder mit dem Aussehen eines Schrankes handle.

Gegen diese Beschlüsse wendet sich die Anmelderin mit ihrer Beschwerde, mit

der sie sinngemäß beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,

wobei sie das Warenverzeichnis in Klasse 18 insoweit beschränkt, dass „Waren

aus Leder und Lederimitationen“ den Zusatz erhalten „nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und Gürtel“.

Sie hält die angemeldete Marke für schutzfähig. Die Verbindung des Begriffs

„Trolley“, der auf leichte Beweglichkeit hindeute, mit „Schrank“ als einem feststehenden festen Mobiliar sei im Hinblick auf die noch in Rede stehenden Waren

nicht unmittelbar beschreibend, sondern interpretationsbedürftig und zur Herstellerkennzeichnung geeignet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und hat nach Einschränkung des Warenverzeichnisses auch Erfolg. Der Schutzgewährung für die beanspruchte Marke steht hinsichtlich „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und

Gürtel“ weder das Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft noch

ein Freihaltungsbedürfnis entgegen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG).

Zwar enthält die Wortkombination „SCHRANK-TROLLEY“ eine allgemein verständliche, sachbezogene Angabe, nämlich den Hinweis auf einen „Trolley“, also

gemäß Duden (Universalwörterbuch) einen mit Rollen und einem ausziehbaren

Griff zum Hinter-sich-Herziehen versehenen Koffer in der Form oder mit den

Funktionen eines Schranks, was an „Schrankkoffer“, also Koffer, in denen Kleidung auf Bügeln hängend transportiert werden kann (gemäß Duden-Definition),

erinnert. Diese Bedeutung ist im Zusammenhang mit den jetzt nur noch

beanspruchten Waren jedoch nicht beschreibend.

Bei „Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Geldbeutel, Rucksäcke und

Gürtel“ verbietet sich der Gedanke an das mögliche Hängend-Transportieren von

Kleidung ohne weiteres, so dass das angesprochene Publikum die Marke mangels

anderer Anhaltspunkte nur für eine Herstellerkennzeichnung halten kann, die, weil

sie insoweit nicht beschreibend ist noch sein kann, auch nicht zugunsten potentieller Mitbewerber freizuhalten ist, so dass ihrer Eintragung in das Markenregister

insoweit keine Hindernisse entgegenstehen.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Bb