Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 20.07.2009 – 27 W (pat) 163/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 55 174.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 20. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen 08.05

G r ü n d e

I.

EVENTPATEN

Die Anmeldung der Wortmarke

für folgende Waren

Klasse 41: sportliche und kulturelle Aktivitäten; Unterhaltung, Vermietung

von Veranstaltungstechnik,

soweit

in

Klasse 41 enthalten,

Klasse 35: Entwicklung und Durchführung von Veranstaltungen

für wirtschaftliche und Werbezwecke, Kundenberatung

im Bereich Werbung, Produktpräsentation und Vorführung von Waren für Werbezwecke

hat die Markenstelle mit Beschluss vom 3. März 2009 zurückgewiesen.

Das ist damit begründet, "Event" bezeichne Großveranstaltungen und sei mit dieser Bedeutung in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen. "Pate" sei jemand, der etwas betreue bzw. unterstütze, für etwas Verantwortung trage, die

Durchführung begleite. Die vom Anmelder benannten Eintragungen vom "Baumpaten Patenbaum", "Europaten" sowie "DJPaten" seien nicht vergleichbar, weil

einmal eine Kombination vorliegt und zum anderen unklar bleibe was unterstützt

werden solle.

Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, "Eventpaten" bestehe aus Wörtern, die verschiedenen Sprachen angehörten. Der Sinngehalt sei interpretationsbedürftig. Die Eintragung von "Europaten" und "Elternpaten" zeigten, dass sogar die Kombination deutscher Begriffe unterscheidungskräftig sei. Die Markenstelle hätte die eigene Praxis genauer prüfen müssen.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts Markenstelle vom 3. März 2009 aufzuheben und die Marke 306 55 174.8

"Eventpaten" einzutragen.

II.

1)

Die Beschwerde ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg; einer

Registrierung der angemeldeten Marke steht für die beanspruchten Dienstleistungen jedenfalls das Schutzhindernis aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Dienstleistungen, für welche

die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen

stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistungen und zum anderen im

Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die Wahrnehmung der Marke durch einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen ist. Ausgehend hiervon besitzen Wortmarken u. a. dann keine Unterscheidungskraft,

wenn sie aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die etwa wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien, stets nur

als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden.

Die Bedeutung von "Event", das der deutsche Duden als "besonderes Ereignis" führt, ist - obwohl vom Ursprung her fremdsprachig (lat., engl.) - allen

inländischen Verkehrskreisen geläufig.

Als "Pate" wird über den religiösen Bereich hinaus jemand angesehen, der

durch sein Wirken oder Vorhandensein auf etwas Einfluss nimmt, etwas anregt.

Weil das angemeldete Zeichen dieses Einflussnehmen auf einen Event bezieht fehlt der Bezeichnung "Eventpate" die Unterscheidungskraft - auch

wenn keine eindeutige Beschreibung von Dienstleistungen vorliegt (vgl. Ströbele, GRUR 2005, 93, 96). Maßgebend ist, dass das Publikum in dem angemeldeten Zeichen keinen Herkunftshinweis erblickt. Wie die Markenstelle

belegt hat, gibt es Paten im Bereich der Werbung sowie für Veranstaltungen.

Ferner sind Wortbildungen, wie "Baumpate", "Vorlesepate", "Taufpate" etc.

belegt, so dass auch die als solche zu prüfende Gesamtheit, welche die Bestandteile bilden, nicht ungewöhnlich ist. Der Umstand, dass jeder dieser Bestandteile für sich betrachtet nicht unterscheidungskräftig ist, schließt es zwar

nicht aus, dass deren Kombination unterscheidungskräftig sein kann. Eine

schutzfähige Marke liegt aber nicht vor, wenn die Zusammenführung einen

eigenständigen Begriff ergibt, der für sich genommen nicht als Herkunftshinweis wirkt. "Eventpaten" wirkt wie eine anpreisende Aussage über den Anbieter der beanspruchten Dienstleistungen, in der Form, dass er sich um die

angebotenen Veranstaltungen in besonderer Weise kümmert, oder dass

Paten für Events vermittelt werden.

Soweit die Anmelderin rügt, die Versagung der Eintragung des von ihr angemeldeten Zeichens sei in Anbetracht der Voreintragungen vergleichbarer

Marken willkürlich und verletzte das Gleichbehandlungsgebot der Grundgesetzes, rechtfertigt dies weder eine Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle noch eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt.

Zum einen entfalten Voreintragungen keine Bindungswirkung für die Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts. Die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft gilt nicht abweichendes,

wie der Europäische Gerichtshof festgestellt hat (vgl. GRUR 2009, 201

- Schwabenpost/Volks.Handy). Auch gibt es keine Gleichbehandlung im Unrecht. Es bleibt allein ein Anspruch darauf, dass sich die entscheidende

Stelle mit den entsprechenden Eintragungen befasst und erläutert, warum

diese nicht vergleichbar sein sollen bzw. dass dabei Fehler passiert sind, die

nicht wiederholt werden sollen. Dies hat die Markenstelle in dem angegriffenen Beschluss getan, soweit der Anmelder im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Vergleichsfälle aufgezeigt hat. Für erst im Beschwerdeverfahren aufgezeigte Vergleichsfälle kann dies nicht gelten. Der Senat sieht auch insoweit keine vergleichbaren Eintragungen, die eine Zurückverweisung rechtfertigen würden.

In "Europaten" bleibt unklar, was der Pate fördern kann und soll. Außerdem

sind hier zwei Wörter unter Verlust eine Silbe verschmolzen worden. "Elternpaten" ist eine Wort-Bild-Marke. "Video & Photopaten" ist eine komplexere

Zusammenstellung und betrifft die Produktion von Produkten. In "DJPate", zu

dem die Markenstelle bereits Stellung genommen hat, ist außerdem unklar,

welche Bedeutung "Pate" hat; es könnte sich sogar um inen DJ namens Pate

handeln.

2)

Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr (§ 71 Abs. 3 MarkenG) besteht

kein Anlass.

3)

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Es ist weder ersichtlich noch vom Anmelder aufgezeigt, dass der vorliegende Fall eine grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft. Die Entscheidung des

Senats erschöpft sich vielmehr in der einzelfallbezogenen Anwendung

höchstrichterlich geklärter Beurteilungsgrundsätze.

Dr. Albrecht

Schwarz

Kruppa

Hu