Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 23.07.2009 – 12 W (pat) 303/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 199 13 859
12 W (pat) 303/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
23. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer sowie
der Richter Hövelmann, Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein und Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 9. September 2004 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende
am 8. Dezember 2004 Einspruch eingelegt.
Das Patent ist im Oktober 2007 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen.
Die Einsprechende hat kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden
Widerruf des Patents geltend gemacht.
II
Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl.
auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006
- 7 W (pat) 378/03; Kraßer,
Patentrecht 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch
zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Nichtzahlung der Jahresgebühr
mit Wirkung ex nunc erloschen ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die
Einsprechende hat kein Rechtschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend
gemacht.
Dr. Ipfelkofer
Hövelmann
Dr. Frowein
Sandkämper
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