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BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 17 W (pat) 108/05

17. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

17 W (pat) 108/05 _______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am 28. Juli 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 09 322.9-55

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Werner sowie des Richters

Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

G r ü n d e

I.

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. März 2002 beim Deutschen Patent-

und Markenamt unter der Bezeichnung

„Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles und Scanmikroskop“

eingereicht worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat durch Beschluss vom 22. März 2005 die

Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 22. März 2005 aufzuheben, und die

Sache zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an das

Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.

Für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht gefolgt würde,

beantragt sie des Weiteren, das Patent gemäß Hauptantrag mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 28, Beschreibung Seiten 1 bis 12

und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, alle jeweils vom

Anmeldetag (2. März 2002).

Sie beantragt des Weiteren, das Patent gemäß Hilfsantrag mit

folgenden Unterlagen zu erteilen:

- Patentansprüche 1 bis 22 vom 24. Mai 2005, eingegangen

am 1. Juni 2005, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende

Druckschriften genannt worden:

D1: US 2001/0017725 A1

D2: DE 38 05 353 C1

D3: DE 35 03 401 C2

D4: DE 196 54 210 C2

D5: DE 100 33 549 A1

D6: DE 196 05 505 A1.

Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften

D7: DE 197 22 790 A1

D8: JP 62-073444 A, englisches Abstract in: Patents Abstracts of Japan

D8a: JP 62-073444 A (japanische Schrift zu D8)

eingeführt.

Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:

„1. Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles mit einer um

eine erste Achse drehbaren Einheit, die zwei zueinander ortsfeste

Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche - beinhaltet, und die einen Lichtstrahl empfängt und an eine

dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite Achse, die

senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der

ersten und zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach Hauptantrag lautet:

„15. Scanmikroskop mit einer Lichtquelle, die einem Lichtstrahl zur

Beleuchtung einer Probe emittiert, und mit einer Vorrichtung zum

Ablenken des Lichtstrahles, die eine um eine erste Achse drehbare Einheit aufweist, die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche -

beinhaltet, wobei die drehbare Einheit einen Lichtstrahl empfängt

und an eine dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite

Achse, die senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der

ersten und zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind.“

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:

„1. Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles mit einer um

eine erste Achse drehbaren Einheit, die zwei zueinander ortsfeste

Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche - beinhaltet, und die einen Lichtstrahl empfängt und an eine

dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite Achse, die

senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist, dadurch

gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der ersten und

zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche

aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind, dass die

dritte Reflexionsfläche (35) auf einem Spiegelsubstrat (43) und ein

motorischer Antrieb (65) zu einem Modul (71) zusammengefasst

sind, dass eine vierte Reflexionsfläche (75) auf einem Spiegelsubstrat (77) und ein motorischer Antrieb (79) zu einem weiteren

Modul (73) zusammengefasst sind, und dass durch ein Auswechseln der Module (71, 73) die jeweils gewünschte Reflexionsfläche

positionierbar ist.“

Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag lautet:

„12. Scanmikroskop mit einer Lichtquelle, die einem Lichtstrahl zur

Beleuchtung einer Probe emittiert, und mit einer Vorrichtung zum

Ablenken des Lichtstrahles, die eine um eine erste Achse drehbare Einheit aufweist, die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche -

beinhaltet, wobei die drehbare Einheit einen Lichtstrahl empfängt

und an eine dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite

Achse, die senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist,

dadurch gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der

ersten und zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind, dass die dritte Reflexionsfläche (35) auf einem Spiegelsubstrat (43) und ein motorischer Antrieb (65) zu einem Modul (71)

zusammengefasst sind, dass eine vierte Reflexionsfläche (75) auf

einem Spiegelsubstrat (77) und ein motorischer Antrieb (79) zu

einem weiteren Modul (73) zusammengefasst sind, und dass

durch ein Auswechseln der Module (71, 73) die jeweils gewünschte Reflexionsfläche positionierbar ist.“

Mit dem Patentbegehren gemäß Hauptantrag soll laut Beschwerdebegründung

vom 24. Mai 2005 S. 2 Abs. 3 die Aufgabe gelöst werden, eine gegen Dejustierungen unempfindliche Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahls anzugeben.

Mit dem Patentbegehren gemäß Hilfsantrag soll laut Beschwerdebegründung vom

24. Mai 2005 S. 3 Abs. 2 die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zur Ablenkung eines Lichtstrahls anzugeben, die ein einfaches, unkompliziertes und schnelles Austauschen der den Lichtstrahl ablenkenden Einzelelemente ermöglicht.

Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie konnte jedoch keinen

Erfolg haben, da die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 15 nach Hauptantrag sowie des Patentanspruchs 1

und des nebengeordneten Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag nicht auf

erfinderischer Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).

1.

Gemäß dem mit einer möglichen Gliederung versehenen Patentanspruch 1

nach Hauptantrag betrifft die Anmeldung eine

(a) Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles

(b) mit einer um eine erste Achse drehbaren Einheit,

(c) die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen - nämlich eine

erste und eine zweite Reflexionsfläche - beinhaltet,

(d) und die einen Lichtstrahl empfängt und an eine dritte

Reflexionsfläche weiterleitet,

(e) die um eine zweite Achse, die senkrecht zur ersten Drehachse

verläuft, drehbar ist,

dadurch gekennzeichnet,

(f) dass die drehbare Einheit eine zu der ersten und zu der zweiten

Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist,

(g) wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu

der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind.

Zudem betrifft die Anmeldung gemäß dem Patentanspruch 15 nach Hauptantrag

ein

(A) Scanmikroskop mit einer Lichtquelle, die einen Lichtstrahl zur

Beleuchtung einer Probe emittiert,

wobei das Scanmikroskop eine Vorrichtung mit den Merkmalen (a) bis (g) enthält.

Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zusätzlich zu den Merkmalen des

Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorgesehen,

(h) dass die dritte Reflexionsfläche auf einem Spiegelsubstrat und

ein motorischer Antrieb zu einem Modul zusammengefasst sind,

(i) dass eine vierte Reflexionsfläche auf einem Spiegelsubstrat und

ein motorischer Antrieb zu einem weiteren Modul zusammengefasst sind,

(k) und dass durch ein Auswechseln der Module die jeweils gewünschte Reflexionsfläche positionierbar ist.

Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag betrifft ein Scanmikroskop

gemäß Merkmal (A), das eine Vorrichtung mit den Merkmalen (a) bis (g) und mit

den zusätzlichen Merkmalen (h) bis (k) enthält.

Als Fachmann sieht der Senat hier einen Physiker mit speziellen Kenntnissen in

der Optik und Erfahrung in der Entwicklung von Scanvorrichtungen an, wie sie in

Scanmikroskopen eingesetzt werden.

2.

Die Gegenstände des geltenden Anspruchs 1 und des nebengeordneten

Anspruchs 15 nach Hauptantrag sowie des Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen

Tätigkeit, da sie dem Fachmann durch die vorveröffentlichten Druckschriften D5

und D8 (mit D8a) nahegelegt waren.

Die Druckschrift D5 (DE 100 33 549 A1), die von der Anmelderin selbst genannt

wurde und auch von dieser stammt, betrifft gemäß Fig. 1 und 3 mit Beschreibung

eine Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles mit einer um eine erste Achse

(7) drehbaren Einheit (16), die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen (erste

Reflexionsfläche 8 und zweite Reflexionsfläche 9) beinhaltet – Merkmale (a), (b),

(c). Über einen in einer Ausnehmung angeordneten (drehfesten) Reflektor (15)

empfängt die Einheit (16) einen Lichtstrahl und leitet diesen an eine dritte

Reflexionsfläche (10) weiter, die um eine zweite Achse (6), die senkrecht zur

ersten Drehachse (7) verläuft, drehbar ist – Merkmale (d), (e). Zur Minimierung

von Verzeichnungsfehlern sind die Reflexionsflächen so angeordnet, dass die

optische Achse des von der zweiten zur dritten Reflexionsfläche verlaufenden

Lichtstrahls etwa senkrecht zur Drehachse der Einheit (16) liegt, vgl. die Zusammenfassung.

Eine Aufnahmevorrichtung (19), welche die Einheit 16 und die dritte Reflexionsfläche 10 mit den zugehörigen Drehantrieben enthält, ist insgesamt um die

Achse (7) drehbar, wodurch die Orientierung der Strahlablenkeinrichtungen und

damit des erzeugten Ablenkmusters 20 beliebig veränderbar ist, vgl. Sp. 4 Abs.

[0018] sowie Sp. 6 Abs. [0036] in Verbindung mit Fig. 3.

In D5 Sp. 4 Abs. [0021] sowie den Ansprüchen 24 bis 29 ist eine modulare

Bauweise angesprochen. Insbesondere kann der dritte, drehbare Spiegel mit

seinem Drehantrieb zu einem Modul zusammengefasst und ausgetauscht werden

- Merkmal (h), um z. B. einen Drehantrieb höherer oder niedrigerer Scanrate

(durch den Austausch zweier solcher Module) in die optische Anordnung einzusetzen - Merkmal (i). Hierbei können die austauschbaren Module und/oder die

ebenfalls modular ausgeführte Aufnahmevorrichtung Mittel zur exakten Positionierung wie Führungs- und/oder Anschlagelemente aufweisen, so dass durch ein

Auswechseln der Module die jeweils gewünschte Reflexionsfläche positionierbar

ist - Merkmal (k).

Die Vorrichtung ist in einem konfokalen Rastermikroskop einsetzbar, vgl. Sp. 1 Z. 6

und 7, das selbstverständlich eine einen Lichtstrahl zur Beleuchtung einer Probe

emittierende Lichtquelle enthält – Merkmal A.

Eine zur ersten und zweiten Reflexionsfläche ortsfeste, weitere Reflexionsfläche

ist nicht vorgesehen.

Die englische Druckschrift D8, die eine Zusammenfassung der japanischen Druckschrift D8a darstellt, betrifft einen Optikkopf zum Auslesen von Information aus

einem Speichermedium. Gemäß der in D8 Kap. „Purpose“ dargelegten Lehre ist

im Strahlengang eine gerade Anzahl von Reflexionen so vorgesehen, dass die

Richtung des reflektierten Strahls für die eine Hälfte der Anzahl von Reflexionen

etwa senkrecht steht auf der Richtung des reflektierten Strahls für die andere

Hälfte der Anzahl von Reflexionen. Dadurch heben sich die durch die Reflexion an

den einzelnen Reflexionsflächen erzeugten Phasendifferenzen zwischen den

unterschiedlich polarisierten Komponenten des Lichtstrahls gegenseitig auf, so

dass durch die Reflexionen insgesamt die Polarisation des Lichtstrahls nicht

verändert wird, vgl. den letzten Satz in D8. Im Ausführungsbeispiel gemäß der

Figur in D8 (Fig. 1 in D8a) mit Beschreibung im Kap. „Constitution“ wird Licht aus

einer Lichtquelle (Laser 50) über einen Strahlteiler 54, einen Spiegel 58 und eine

Linse 60 auf das Speichermedium fokussiert; das reflektierte Licht, in dem die

auszulesende Information als Polarisation kodiert ist, wird über zwei Reflexionsflächen (58, 56) zum Polarisationsstrahlteiler 68 gelenkt, in dem es je nach seiner

Polarisation unterschiedlich reflektiert und auf ein Element 76 (Detektor) gelenkt

wird. Wie in der Figur zu erkennen ist, stehen hier Einfalls- und Ausfallswinkel

eines Lichtstrahls für jede der beiden einander polarisationsmäßig ausgleichenden, parallelen Reflexionsflächen 58 und 56 etwa senkrecht aufeinander.

In der vorliegenden Anmeldung ist eine polarisationsausgleichende Wirkung der

beanspruchten Anordnung von Reflexionsflächen nicht erwähnt. In der Patentanmeldung DE 102 09 321.0-55 (Gerichts-Aktenzeichen 17 W (pat) 107/05) der

Anmelderin, die in ihren Ausführungsbeispielen eine ebensolche Anordnung von

vier Reflexionsflächen mit senkrecht zur zweiten Reflexionsfläche stehender erster

und weiterer Reflexionsfläche zeigt wie die vorliegende Anmeldung, hat die

Anmelderin jedoch die polarisationsausgleichende Wirkung hervorgehoben. Es ist

somit davon auszugehen, dass diese Wirkung auch bei den Ausführungsbeispielen der vorliegenden Anmeldung gegeben ist, die vom Anspruch 1 nach

Hauptantrag umfasst sind. Ebenso wie

im Senatsbeschluss zur Akte

17 W (pat) 107/05 ausgeführt, konnte der Fachmann über polarisationsoptische

Erwägungen zu einer solchen Anordnung von Reflexionsflächen gelangen:

In seinem ständigen Bestreben nach Verbesserung liegt es für den Fachmann

nahe, die in D5 als vorteilhaft beschriebene Vorrichtung, die insbesondere in

einem konfokalen Rastermikroskop einsetzbar ist, unter Beibehaltung ihrer Vorteile möglichst universell auszugestalten, so dass mit ihr unterschiedliche bekannte mikroskopische Verfahren durchführbar sind, auch polarisationsmikroskopische Verfahren. Wie der Fachmann erkennt, wird die Polarisation des in die

Vorrichtung einfallenden Lichts durch die Reflexionen an den Reflexionsflächen

verändert, und zwar je nach Drehstellung der gemäß D5 Sp. 4 Abs. [0018] und

Sp. 6 Abs. [0036] insgesamt drehbaren Vorrichtung in unterschiedlicher Weise, so

dass die Vergleichbarkeit von in unterschiedlichen Drehstellungen gewonnenen

Messergebnissen beeinträchtigt ist. Auf der Suche nach Kompensationsmöglichkeiten für diese störenden Polarisationsveränderungen sieht sich der Fachmann in dem Stand der Technik um, der die polarisationsoptische Untersuchung

von Objekten betrifft, etwa bei polarisationsoptischen Abtast- und Messvorrichtungen. Hierbei stößt er auf die Druckschrift D8 (mit D8a), die eine Kompensation

von durch Reflexionen verursachten Polarisationsänderungen durch das Vorsehen

einer geraden Anzahl von Reflexionen mit jeweils zueinander senkrechten

Reflexionsrichtungen lehrt. Diese Lehre wendet der Fachmann ohne Weiteres auf

die aus D5 bekannte Vorrichtung an, wobei sich eine Ergänzung der ersten

Reflexionsfläche 8 in D5 Fig. 3 durch eine zweite, die erste polarisationsmäßig

ausgleichende Reflexionsfläche anbietet; dagegen kompensieren sich die beiden

Spiegel 9 und 10, deren reflektierte Lichtstrahlen etwa senkrecht zueinander

stehen, gegenseitig polarisationsmäßig, so dass hier keine Ergänzung von

Reflexionsflächen nötig ist. Aufgrund dieser gegebenen Spiegelpositionen und

Lichtstrahlrichtungen in D5 und unter Berücksichtigung der Figur in D8, in der die

beiden einander polarisationsmäßig ausgleichenden Reflexionsflächen parallel

angeordnet sind und einfallende Lichtstrahlen jeweils senkrecht reflektieren, liegt

eine Anordnung der vier Reflexionsflächen „im Rechteck“ nahe mit zur ersten

Reflexionsfläche paralleler weiterer Reflexionsfläche und hierzu senkrechter

zweiter Reflexionsfläche – Merkmale (f), (g).

Durch diese Überlegungen konnte der Fachmann zum Gegenstand des geltenden

Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen, wozu keine erfinderische Tätigkeit erforderlich war.

Wie oben erwähnt, ist in der aus D5 bekannten Vorrichtung bereits vorgesehen,

die dritte Reflexionsfläche auf einem Spiegelsubstrat und ein motorischer Antrieb

zu einem Modul zusammenzufassen - Merkmal (h), um z. B. einen Drehantrieb

höherer oder niedrigerer Scanrate (durch den Austausch zweier solcher Module)

in die optische Anordnung einzusetzen - Merkmal (i). Hierbei können austauschbare Module Mittel zur exakten Positionierung wie Führungs- und/oder Anschlagelemente aufweisen - Merkmal (k).

Damit beruht auch der Anspruch 1 und ebenso der nebengeordnete Anspruch 12

nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die Anmelderin hat auf S. 4 der Anmeldeunterlagen (Absätze 2, 5 und 6) hervorgehoben, dass die beanspruchte senkrechte Anordnung der Reflexionsflächen

vorteilhaft sehr unempfindlich gegen Dejustierungen sei, so dass nach Austausch

von Reflexionsflächen ein aufwendiges Nachjustieren nicht erforderlich sei; der

einfallende Lichtstrahl trete nach dem Katzenaugen- bzw. Retroreflektoreffekt

immer weitgehend senkrecht aus der drehbaren Einheit aus.

Ein etwaiger solcher Vorteil oder Effekt ergibt sich jedoch bei der durch D5 in

Verbindung mit D8 nahegelegten Anordnung zwangsläufig, so dass er eine

erfinderische Tätigkeit nicht stützen kann.

Nach dem oben Ausgeführten ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht gewährbar. Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Anspruch 15 nach Hauptantrag.

Auch der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag sind

nicht gewährbar.

Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die

jeweiligen abhängigen Patentansprüche (2 bis 14 und 16 bis 28 nach Hauptantrag,

2 bis 11 und 13 bis 22 nach Hilfsantrag) nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997,

120 "Elektrisches Speicherheizgerät").

Da die Sache entscheidungsreif war, konnte dem Antrag auf Zurückverweisung an

das Deutsche Patent- und Markenamt nicht entsprochen werden.

3.

Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Danach ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn dies der

Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind alle Umstände des Falles. Die Billigkeit

der Rückzahlung kann sich aus u. a. aus der Sachbehandlung durch das

Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage (2006), PatG § 80 Rdnr. 21; Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage (2008), § 80 Rdnr. 111, 112 sowie § 73 Rdn. 132 ff.). Dies ist

hier der Fall. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mängel des

Erteilungsverfahrens vor der Prüfungsstelle der Grund für die Einlegung der

Beschwerde waren.

Dass die Prüfungsstelle dem Antrag der Anmelderin auf eine erste Anhörung nicht

stattgegeben hat, war nicht sachdienlich. Sachdienlich ist eine Anhörung grundsätzlich in jedem Verfahren einmal (BPatGE 18,30). Sie ist immer sachdienlich,

wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und

bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in

Betracht. Das gilt besonders dann, wenn es sich wie hier um eine erste Anhörung

handelt. Für die Ablehnung des Antrages müssen daher triftige Gründen vorliegen,

z. B., dass die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen

würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 f.).

Im vorliegenden Fall sind objektive, die Ablehnung des Antrages auf eine erste

Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Insbesondere gab das Verhalten der Anmelderin keinen Anlass für die Vermutung, dass in einer Anhörung

die gegensätzlichen Bewertungen lediglich noch einmal wiederholt würden und

das Verfahren lediglich verzögert würde.

Die Anmelderin hat zwar nach dem einzigen Prüfungsbescheid ihr Patentbegehren nicht geändert, sie hat jedoch ihre von der Beurteilung der Prüfungsstelle abweichende Sicht der Dinge eingehend erläutert und hilfsweise eine

Anhörung beantragt. Dadurch hat sie deutlich ihre Gesprächsbereitschaft gezeigt.

Auch war der der Anmeldung zugrunde liegende, relativ komplexe Sachverhalt

nicht so klar und unmittelbar einsichtig, dass die Durchführung einer Anhörung

nicht sachgerecht gewesen wäre.

Es erscheint durchaus denkbar, dass im Rahmen einer Anhörung das Verfahren

so weit hätte gefördert werden können, dass die Anmelderin auf die Einlegung der

Beschwerde verzichtet hätte. Diese Möglichkeit ist der Anmelderin durch die

Ablehnung des Antrags auf Anhörung auf unbillige Weise genommen worden.

Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Mangel in der

Verfahrensführung durch die Prüfungsstelle der Grund für die Beschwerdeeinlegung war. Das macht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr i. S. v. § 80 Abs. 3 PatG recht und billig.

Dr. Fritsch

Werner

Baumgardt

Dr. Thum-Rung

Me