Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 17 W (pat) 108/05
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
17 W (pat) 108/05 _______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am 28. Juli 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 102 09 322.9-55
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Dr. Fritsch, der Richterin Werner sowie des Richters
Dipl.-Ing. Baumgardt und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. März 2002 beim Deutschen Patent-
und Markenamt unter der Bezeichnung
„Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles und Scanmikroskop“
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G02B hat durch Beschluss vom 22. März 2005 die
Anmeldung zurückgewiesen, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht auf
einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.
Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde der Anmelderin.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G02B des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 22. März 2005 aufzuheben, und die
Sache zur weiteren Bearbeitung und Entscheidung an das
Deutsche Patent- und Markenamt zurückzuverweisen.
Für den Fall, dass dem vorstehenden Antrag nicht gefolgt würde,
beantragt sie des Weiteren, das Patent gemäß Hauptantrag mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 28, Beschreibung Seiten 1 bis 12
und 5 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 6, alle jeweils vom
Anmeldetag (2. März 2002).
Sie beantragt des Weiteren, das Patent gemäß Hilfsantrag mit
folgenden Unterlagen zu erteilen:
- Patentansprüche 1 bis 22 vom 24. Mai 2005, eingegangen
am 1. Juni 2005, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.
Im Prüfungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt sind folgende
Druckschriften genannt worden:
D1: US 2001/0017725 A1
D2: DE 38 05 353 C1
D3: DE 35 03 401 C2
D4: DE 196 54 210 C2
D5: DE 100 33 549 A1
D6: DE 196 05 505 A1.
Vom Senat wurden zusätzlich die Druckschriften
D7: DE 197 22 790 A1
D8: JP 62-073444 A, englisches Abstract in: Patents Abstracts of Japan
D8a: JP 62-073444 A (japanische Schrift zu D8)
eingeführt.
Der geltende Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet:
„1. Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles mit einer um
eine erste Achse drehbaren Einheit, die zwei zueinander ortsfeste
Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche - beinhaltet, und die einen Lichtstrahl empfängt und an eine
dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite Achse, die
senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der
ersten und zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 15 nach Hauptantrag lautet:
„15. Scanmikroskop mit einer Lichtquelle, die einem Lichtstrahl zur
Beleuchtung einer Probe emittiert, und mit einer Vorrichtung zum
Ablenken des Lichtstrahles, die eine um eine erste Achse drehbare Einheit aufweist, die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche -
beinhaltet, wobei die drehbare Einheit einen Lichtstrahl empfängt
und an eine dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite
Achse, die senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der
ersten und zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind.“
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag lautet:
„1. Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles mit einer um
eine erste Achse drehbaren Einheit, die zwei zueinander ortsfeste
Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche - beinhaltet, und die einen Lichtstrahl empfängt und an eine
dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite Achse, die
senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist, dadurch
gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der ersten und
zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche
aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind, dass die
dritte Reflexionsfläche (35) auf einem Spiegelsubstrat (43) und ein
motorischer Antrieb (65) zu einem Modul (71) zusammengefasst
sind, dass eine vierte Reflexionsfläche (75) auf einem Spiegelsubstrat (77) und ein motorischer Antrieb (79) zu einem weiteren
Modul (73) zusammengefasst sind, und dass durch ein Auswechseln der Module (71, 73) die jeweils gewünschte Reflexionsfläche
positionierbar ist.“
Der nebengeordnete Patentanspruch 12 nach Hilfsantrag lautet:
„12. Scanmikroskop mit einer Lichtquelle, die einem Lichtstrahl zur
Beleuchtung einer Probe emittiert, und mit einer Vorrichtung zum
Ablenken des Lichtstrahles, die eine um eine erste Achse drehbare Einheit aufweist, die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen - nämlich eine erste und eine zweite Reflexionsfläche -
beinhaltet, wobei die drehbare Einheit einen Lichtstrahl empfängt
und an eine dritte Reflexionsfläche weiterleitet, die um eine zweite
Achse, die senkrecht zur ersten Drehachse verläuft, drehbar ist,
dadurch gekennzeichnet, dass die drehbare Einheit eine zu der
ersten und zu der zweiten Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist, wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind, dass die dritte Reflexionsfläche (35) auf einem Spiegelsubstrat (43) und ein motorischer Antrieb (65) zu einem Modul (71)
zusammengefasst sind, dass eine vierte Reflexionsfläche (75) auf
einem Spiegelsubstrat (77) und ein motorischer Antrieb (79) zu
einem weiteren Modul (73) zusammengefasst sind, und dass
durch ein Auswechseln der Module (71, 73) die jeweils gewünschte Reflexionsfläche positionierbar ist.“
Mit dem Patentbegehren gemäß Hauptantrag soll laut Beschwerdebegründung
vom 24. Mai 2005 S. 2 Abs. 3 die Aufgabe gelöst werden, eine gegen Dejustierungen unempfindliche Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahls anzugeben.
Mit dem Patentbegehren gemäß Hilfsantrag soll laut Beschwerdebegründung vom
24. Mai 2005 S. 3 Abs. 2 die Aufgabe gelöst werden, eine Vorrichtung zur Ablenkung eines Lichtstrahls anzugeben, die ein einfaches, unkompliziertes und schnelles Austauschen der den Lichtstrahl ablenkenden Einzelelemente ermöglicht.
Zu den Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Sie konnte jedoch keinen
Erfolg haben, da die Gegenstände des Patentanspruchs 1 und des nebengeordneten Patentanspruchs 15 nach Hauptantrag sowie des Patentanspruchs 1
und des nebengeordneten Patentanspruchs 12 nach Hilfsantrag nicht auf
erfinderischer Tätigkeit beruhen (§ 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Satz 1 PatG).
1.
Gemäß dem mit einer möglichen Gliederung versehenen Patentanspruch 1
nach Hauptantrag betrifft die Anmeldung eine
(a) Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles
(b) mit einer um eine erste Achse drehbaren Einheit,
(c) die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen - nämlich eine
erste und eine zweite Reflexionsfläche - beinhaltet,
(d) und die einen Lichtstrahl empfängt und an eine dritte
Reflexionsfläche weiterleitet,
(e) die um eine zweite Achse, die senkrecht zur ersten Drehachse
verläuft, drehbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
(f) dass die drehbare Einheit eine zu der ersten und zu der zweiten
Reflexionsfläche ortsfeste weitere Reflexionsfläche aufweist,
(g) wobei die erste und die weitere Reflexionsfläche senkrecht zu
der zweiten Reflexionsfläche angeordnet sind.
Zudem betrifft die Anmeldung gemäß dem Patentanspruch 15 nach Hauptantrag
ein
(A) Scanmikroskop mit einer Lichtquelle, die einen Lichtstrahl zur
Beleuchtung einer Probe emittiert,
wobei das Scanmikroskop eine Vorrichtung mit den Merkmalen (a) bis (g) enthält.
Gemäß dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag ist zusätzlich zu den Merkmalen des
Anspruchs 1 nach Hauptantrag vorgesehen,
(h) dass die dritte Reflexionsfläche auf einem Spiegelsubstrat und
ein motorischer Antrieb zu einem Modul zusammengefasst sind,
(i) dass eine vierte Reflexionsfläche auf einem Spiegelsubstrat und
ein motorischer Antrieb zu einem weiteren Modul zusammengefasst sind,
(k) und dass durch ein Auswechseln der Module die jeweils gewünschte Reflexionsfläche positionierbar ist.
Der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag betrifft ein Scanmikroskop
gemäß Merkmal (A), das eine Vorrichtung mit den Merkmalen (a) bis (g) und mit
den zusätzlichen Merkmalen (h) bis (k) enthält.
Als Fachmann sieht der Senat hier einen Physiker mit speziellen Kenntnissen in
der Optik und Erfahrung in der Entwicklung von Scanvorrichtungen an, wie sie in
Scanmikroskopen eingesetzt werden.
2.
Die Gegenstände des geltenden Anspruchs 1 und des nebengeordneten
Anspruchs 15 nach Hauptantrag sowie des Anspruchs 1 und des nebengeordneten Anspruchs 12 nach Hilfsantrag beruhen nicht auf einer erfinderischen
Tätigkeit, da sie dem Fachmann durch die vorveröffentlichten Druckschriften D5
und D8 (mit D8a) nahegelegt waren.
Die Druckschrift D5 (DE 100 33 549 A1), die von der Anmelderin selbst genannt
wurde und auch von dieser stammt, betrifft gemäß Fig. 1 und 3 mit Beschreibung
eine Vorrichtung zum Ablenken eines Lichtstrahles mit einer um eine erste Achse
(7) drehbaren Einheit (16), die zwei zueinander ortsfeste Reflexionsflächen (erste
Reflexionsfläche 8 und zweite Reflexionsfläche 9) beinhaltet – Merkmale (a), (b),
(c). Über einen in einer Ausnehmung angeordneten (drehfesten) Reflektor (15)
empfängt die Einheit (16) einen Lichtstrahl und leitet diesen an eine dritte
Reflexionsfläche (10) weiter, die um eine zweite Achse (6), die senkrecht zur
ersten Drehachse (7) verläuft, drehbar ist – Merkmale (d), (e). Zur Minimierung
von Verzeichnungsfehlern sind die Reflexionsflächen so angeordnet, dass die
optische Achse des von der zweiten zur dritten Reflexionsfläche verlaufenden
Lichtstrahls etwa senkrecht zur Drehachse der Einheit (16) liegt, vgl. die Zusammenfassung.
Eine Aufnahmevorrichtung (19), welche die Einheit 16 und die dritte Reflexionsfläche 10 mit den zugehörigen Drehantrieben enthält, ist insgesamt um die
Achse (7) drehbar, wodurch die Orientierung der Strahlablenkeinrichtungen und
damit des erzeugten Ablenkmusters 20 beliebig veränderbar ist, vgl. Sp. 4 Abs.
[0018] sowie Sp. 6 Abs. [0036] in Verbindung mit Fig. 3.
In D5 Sp. 4 Abs. [0021] sowie den Ansprüchen 24 bis 29 ist eine modulare
Bauweise angesprochen. Insbesondere kann der dritte, drehbare Spiegel mit
seinem Drehantrieb zu einem Modul zusammengefasst und ausgetauscht werden
- Merkmal (h), um z. B. einen Drehantrieb höherer oder niedrigerer Scanrate
(durch den Austausch zweier solcher Module) in die optische Anordnung einzusetzen - Merkmal (i). Hierbei können die austauschbaren Module und/oder die
ebenfalls modular ausgeführte Aufnahmevorrichtung Mittel zur exakten Positionierung wie Führungs- und/oder Anschlagelemente aufweisen, so dass durch ein
Auswechseln der Module die jeweils gewünschte Reflexionsfläche positionierbar
ist - Merkmal (k).
Die Vorrichtung ist in einem konfokalen Rastermikroskop einsetzbar, vgl. Sp. 1 Z. 6
und 7, das selbstverständlich eine einen Lichtstrahl zur Beleuchtung einer Probe
emittierende Lichtquelle enthält – Merkmal A.
Eine zur ersten und zweiten Reflexionsfläche ortsfeste, weitere Reflexionsfläche
ist nicht vorgesehen.
Die englische Druckschrift D8, die eine Zusammenfassung der japanischen Druckschrift D8a darstellt, betrifft einen Optikkopf zum Auslesen von Information aus
einem Speichermedium. Gemäß der in D8 Kap. „Purpose“ dargelegten Lehre ist
im Strahlengang eine gerade Anzahl von Reflexionen so vorgesehen, dass die
Richtung des reflektierten Strahls für die eine Hälfte der Anzahl von Reflexionen
etwa senkrecht steht auf der Richtung des reflektierten Strahls für die andere
Hälfte der Anzahl von Reflexionen. Dadurch heben sich die durch die Reflexion an
den einzelnen Reflexionsflächen erzeugten Phasendifferenzen zwischen den
unterschiedlich polarisierten Komponenten des Lichtstrahls gegenseitig auf, so
dass durch die Reflexionen insgesamt die Polarisation des Lichtstrahls nicht
verändert wird, vgl. den letzten Satz in D8. Im Ausführungsbeispiel gemäß der
Figur in D8 (Fig. 1 in D8a) mit Beschreibung im Kap. „Constitution“ wird Licht aus
einer Lichtquelle (Laser 50) über einen Strahlteiler 54, einen Spiegel 58 und eine
Linse 60 auf das Speichermedium fokussiert; das reflektierte Licht, in dem die
auszulesende Information als Polarisation kodiert ist, wird über zwei Reflexionsflächen (58, 56) zum Polarisationsstrahlteiler 68 gelenkt, in dem es je nach seiner
Polarisation unterschiedlich reflektiert und auf ein Element 76 (Detektor) gelenkt
wird. Wie in der Figur zu erkennen ist, stehen hier Einfalls- und Ausfallswinkel
eines Lichtstrahls für jede der beiden einander polarisationsmäßig ausgleichenden, parallelen Reflexionsflächen 58 und 56 etwa senkrecht aufeinander.
In der vorliegenden Anmeldung ist eine polarisationsausgleichende Wirkung der
beanspruchten Anordnung von Reflexionsflächen nicht erwähnt. In der Patentanmeldung DE 102 09 321.0-55 (Gerichts-Aktenzeichen 17 W (pat) 107/05) der
Anmelderin, die in ihren Ausführungsbeispielen eine ebensolche Anordnung von
vier Reflexionsflächen mit senkrecht zur zweiten Reflexionsfläche stehender erster
und weiterer Reflexionsfläche zeigt wie die vorliegende Anmeldung, hat die
Anmelderin jedoch die polarisationsausgleichende Wirkung hervorgehoben. Es ist
somit davon auszugehen, dass diese Wirkung auch bei den Ausführungsbeispielen der vorliegenden Anmeldung gegeben ist, die vom Anspruch 1 nach
Hauptantrag umfasst sind. Ebenso wie
im Senatsbeschluss zur Akte
17 W (pat) 107/05 ausgeführt, konnte der Fachmann über polarisationsoptische
Erwägungen zu einer solchen Anordnung von Reflexionsflächen gelangen:
In seinem ständigen Bestreben nach Verbesserung liegt es für den Fachmann
nahe, die in D5 als vorteilhaft beschriebene Vorrichtung, die insbesondere in
einem konfokalen Rastermikroskop einsetzbar ist, unter Beibehaltung ihrer Vorteile möglichst universell auszugestalten, so dass mit ihr unterschiedliche bekannte mikroskopische Verfahren durchführbar sind, auch polarisationsmikroskopische Verfahren. Wie der Fachmann erkennt, wird die Polarisation des in die
Vorrichtung einfallenden Lichts durch die Reflexionen an den Reflexionsflächen
verändert, und zwar je nach Drehstellung der gemäß D5 Sp. 4 Abs. [0018] und
Sp. 6 Abs. [0036] insgesamt drehbaren Vorrichtung in unterschiedlicher Weise, so
dass die Vergleichbarkeit von in unterschiedlichen Drehstellungen gewonnenen
Messergebnissen beeinträchtigt ist. Auf der Suche nach Kompensationsmöglichkeiten für diese störenden Polarisationsveränderungen sieht sich der Fachmann in dem Stand der Technik um, der die polarisationsoptische Untersuchung
von Objekten betrifft, etwa bei polarisationsoptischen Abtast- und Messvorrichtungen. Hierbei stößt er auf die Druckschrift D8 (mit D8a), die eine Kompensation
von durch Reflexionen verursachten Polarisationsänderungen durch das Vorsehen
einer geraden Anzahl von Reflexionen mit jeweils zueinander senkrechten
Reflexionsrichtungen lehrt. Diese Lehre wendet der Fachmann ohne Weiteres auf
die aus D5 bekannte Vorrichtung an, wobei sich eine Ergänzung der ersten
Reflexionsfläche 8 in D5 Fig. 3 durch eine zweite, die erste polarisationsmäßig
ausgleichende Reflexionsfläche anbietet; dagegen kompensieren sich die beiden
Spiegel 9 und 10, deren reflektierte Lichtstrahlen etwa senkrecht zueinander
stehen, gegenseitig polarisationsmäßig, so dass hier keine Ergänzung von
Reflexionsflächen nötig ist. Aufgrund dieser gegebenen Spiegelpositionen und
Lichtstrahlrichtungen in D5 und unter Berücksichtigung der Figur in D8, in der die
beiden einander polarisationsmäßig ausgleichenden Reflexionsflächen parallel
angeordnet sind und einfallende Lichtstrahlen jeweils senkrecht reflektieren, liegt
eine Anordnung der vier Reflexionsflächen „im Rechteck“ nahe mit zur ersten
Reflexionsfläche paralleler weiterer Reflexionsfläche und hierzu senkrechter
zweiter Reflexionsfläche – Merkmale (f), (g).
Durch diese Überlegungen konnte der Fachmann zum Gegenstand des geltenden
Anspruchs 1 nach Hauptantrag gelangen, wozu keine erfinderische Tätigkeit erforderlich war.
Wie oben erwähnt, ist in der aus D5 bekannten Vorrichtung bereits vorgesehen,
die dritte Reflexionsfläche auf einem Spiegelsubstrat und ein motorischer Antrieb
zu einem Modul zusammenzufassen - Merkmal (h), um z. B. einen Drehantrieb
höherer oder niedrigerer Scanrate (durch den Austausch zweier solcher Module)
in die optische Anordnung einzusetzen - Merkmal (i). Hierbei können austauschbare Module Mittel zur exakten Positionierung wie Führungs- und/oder Anschlagelemente aufweisen - Merkmal (k).
Damit beruht auch der Anspruch 1 und ebenso der nebengeordnete Anspruch 12
nach Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Anmelderin hat auf S. 4 der Anmeldeunterlagen (Absätze 2, 5 und 6) hervorgehoben, dass die beanspruchte senkrechte Anordnung der Reflexionsflächen
vorteilhaft sehr unempfindlich gegen Dejustierungen sei, so dass nach Austausch
von Reflexionsflächen ein aufwendiges Nachjustieren nicht erforderlich sei; der
einfallende Lichtstrahl trete nach dem Katzenaugen- bzw. Retroreflektoreffekt
immer weitgehend senkrecht aus der drehbaren Einheit aus.
Ein etwaiger solcher Vorteil oder Effekt ergibt sich jedoch bei der durch D5 in
Verbindung mit D8 nahegelegten Anordnung zwangsläufig, so dass er eine
erfinderische Tätigkeit nicht stützen kann.
Nach dem oben Ausgeführten ist der Anspruch 1 nach Hauptantrag nicht gewährbar. Entsprechendes gilt für den nebengeordneten Anspruch 15 nach Hauptantrag.
Auch der Anspruch 1 und der nebengeordnete Anspruch 12 nach Hilfsantrag sind
nicht gewährbar.
Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann, sind auch die
jeweiligen abhängigen Patentansprüche (2 bis 14 und 16 bis 28 nach Hauptantrag,
2 bis 11 und 13 bis 22 nach Hilfsantrag) nicht gewährbar (BGH in GRUR 1997,
120 "Elektrisches Speicherheizgerät").
Da die Sache entscheidungsreif war, konnte dem Antrag auf Zurückverweisung an
das Deutsche Patent- und Markenamt nicht entsprochen werden.
3.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr war gemäß § 80 Abs. 3 PatG anzuordnen. Danach ist die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Maßgebend dafür sind alle Umstände des Falles. Die Billigkeit
der Rückzahlung kann sich aus u. a. aus der Sachbehandlung durch das
Deutsche Patent- und Markenamt ergeben (vgl. Benkard, Patentgesetz Gebrauchsmustergesetz, 10. Auflage (2006), PatG § 80 Rdnr. 21; Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage (2008), § 80 Rdnr. 111, 112 sowie § 73 Rdn. 132 ff.). Dies ist
hier der Fall. Denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Mängel des
Erteilungsverfahrens vor der Prüfungsstelle der Grund für die Einlegung der
Beschwerde waren.
Dass die Prüfungsstelle dem Antrag der Anmelderin auf eine erste Anhörung nicht
stattgegeben hat, war nicht sachdienlich. Sachdienlich ist eine Anhörung grundsätzlich in jedem Verfahren einmal (BPatGE 18,30). Sie ist immer sachdienlich,
wenn sie das Verfahren fördern kann, insbesondere wenn sie eine schnellere und
bessere Klärung als eine schriftliche Auseinandersetzung verspricht. Die Ablehnung eines Antrags auf Anhörung kommt deshalb nur ausnahmsweise in
Betracht. Das gilt besonders dann, wenn es sich wie hier um eine erste Anhörung
handelt. Für die Ablehnung des Antrages müssen daher triftige Gründen vorliegen,
z. B., dass die Anhörung zu einer überflüssigen Verfahrensverzögerung führen
würde (Schulte, a. a. O., § 46 Rdnr. 9 f.).
Im vorliegenden Fall sind objektive, die Ablehnung des Antrages auf eine erste
Anhörung rechtfertigende Gründe nicht ersichtlich. Insbesondere gab das Verhalten der Anmelderin keinen Anlass für die Vermutung, dass in einer Anhörung
die gegensätzlichen Bewertungen lediglich noch einmal wiederholt würden und
das Verfahren lediglich verzögert würde.
Die Anmelderin hat zwar nach dem einzigen Prüfungsbescheid ihr Patentbegehren nicht geändert, sie hat jedoch ihre von der Beurteilung der Prüfungsstelle abweichende Sicht der Dinge eingehend erläutert und hilfsweise eine
Anhörung beantragt. Dadurch hat sie deutlich ihre Gesprächsbereitschaft gezeigt.
Auch war der der Anmeldung zugrunde liegende, relativ komplexe Sachverhalt
nicht so klar und unmittelbar einsichtig, dass die Durchführung einer Anhörung
nicht sachgerecht gewesen wäre.
Es erscheint durchaus denkbar, dass im Rahmen einer Anhörung das Verfahren
so weit hätte gefördert werden können, dass die Anmelderin auf die Einlegung der
Beschwerde verzichtet hätte. Diese Möglichkeit ist der Anmelderin durch die
Ablehnung des Antrags auf Anhörung auf unbillige Weise genommen worden.
Somit kann nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Mangel in der
Verfahrensführung durch die Prüfungsstelle der Grund für die Beschwerdeeinlegung war. Das macht die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr i. S. v. § 80 Abs. 3 PatG recht und billig.
Dr. Fritsch
Werner
Baumgardt
Dr. Thum-Rung
Me