Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 33 W (pat) 103/08

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 103/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 71 918

… 08.05

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender sowie der Richter Kätker und Knoll

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. August 2008 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke 305 71 918 wegen

des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-Marke EM 2 442 523

angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 13. August 2008 hat die Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen Marke

305 71 918 wegen des Widerspruchs aus der Gemeinschafts-Marke

EM 2 442 523 angeordnet.

Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat im Beschwerdeverfahren mit Eingabe vom 02. Juli 2009

den Widerspruch zurückgenommen. Daher ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG

i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO analog auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl.

BGH Mitt. 1998, 264 „Puma“). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 269 Rdn. 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlass.

Bender

Knoll

Kätker

Cl