Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 33 W (pat) 139/07

33. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

33 W (pat) 139/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 35 694.5

hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und

der Richter Kätker und Knoll 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2007 und vom 15. Oktober 2007 aufgehoben,

soweit die teilweise Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf

die Waren „Vordächer, Markisen aus Kunststoff und Markisen aus

textilem Material“ der Klasse 22 die beschwerdegegenständlichen

Waren „Vordächer sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen

aus textilem Material für Wohnmobile und Wohnwagen“ erfasst.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I .

VILLA

ist am 7. Juni 2006 für verschiedene Waren der Klassen 19, 20, 22 und 25 zur

Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, u. a. für folgende Waren:

Klasse 19:

Transportable Bauten, nicht aus Metall, Gestänge und Tragkonstruktionen für transportable Bauten, insbesondere für Zelte, Vorzelte und Vordächer sowie für transportable Sichtschutz- und

Windschutzwände, nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthaltenen; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall;

Klasse 25:

Vordächer; Seitenwände und Frontwände für Markisen; Markisen

aus Kunststoff; Markisen aus textilen Material.

Die Markenstelle für Klasse 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in

zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die

Markenanmeldung teilweise, nämlich in Bezug auf alle vorstehend konkret bezeichneten Waren wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.

Die angemeldete Bezeichnung stelle einen Sachbegriff dar, der im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung

ungeeignet sei. Das Wort „Villa“ stamme aus dem Lateinischen und sei heute als

Begriff der deutschen Umgangssprache gebräuchlich für ein Landhaus oder ein

vornehmes Ein- oder Mehrfamilienhaus. Der Verkehr werde deshalb die angemeldete Marke dahingehend verstehen, dass die hier zu beurteilenden Waren

zum Bau beziehungsweise der Einrichtung einer Villa (Haus im Villenstil) geeignet

und bestimmt seien. Eine relevante Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben, da diese

durch die konkrete Zuordnung zu den zurückgewiesenen Waren aufgehoben sei.

Der Begriff „Villa“ werde vom Verkehr im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren nämlich ausschließlich im Sinne von „im Villenstil ausgestattetes Haus“

verstanden. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Schutzhindernis

im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei.

Die Beschwerde der Anmelderin hat sich zunächst gegen die Teilzurückweisung

der Anmeldung insgesamt gerichtet. Nach einem mit der Terminsladung durch den

Senat gegebenen Hinweis zur möglichen Erfolgsaussicht der Beschwerde, hat die

Anmelderin das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke eingeschränkt. Neben

den von der Markenstelle nicht zurückgewiesenen Waren der Klassen 20 und 25

und dem nicht zurückgewiesenen Teil der Waren der Klasse 22 verfolgt sie ihr

Eintragungsbegehren unter Verzicht auf die Waren der Klasse 19 und die Waren

„Seitenwände und Frontwände für Markisen“ aus Klasse 22 nur noch in Bezug

zurückgewiesenen Waren der Klasse 22 „Vordächer und Markisen“ weiter, wobei

sie diese Warenbegriffe zudem wie folgt eingeschränkt hat:

Vordächer sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material für Wohnmobile und Wohnwagen.

Die Anmelderin beantragt unter Rücknahme der ursprünglich mit Schriftsatz vom

26. November 2007 gestellten Anträge sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die Waren „Vordächer,

Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material“ der

Klasse 22 die beschwerdegegenständlichen Waren „Vordächer

sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material

für Wohnmobile und Wohnwagen“ erfasst.

Durch die Neufassung des Warenverzeichnisses mit der Einschränkung in Bezug

auf die Waren „Vordächer und Markisen“ auf den Bereich „für Wohnmobile und

Wohnwagen“ seien die Bedenken gegen die Schutzfähigkeit ausgeräumt, so dass

Schutzhindernisse nicht mehr gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg.

Nachdem die Anmelderin im Laufe des Beschwerdeverfahrens unter Verzicht auf

die ursprünglich streitgegenständlichen Waren der Klasse 19 und eines Teils der

ursprünglich streitgegenständlichen Waren der Klasse 22 das Warenverzeichnis

auch in Bezug auf die verbliebenen streitgegenständlichen Waren der Klasse 22 in

statthafter Weise gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG eingeschränkt hat auf „Vordächer

sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material für Wohnmobile

und Wohnwagen“, war nur noch insoweit über die Frage der Schutzfähigkeit zu

entscheiden.

Insoweit steht nach der Erkenntnis des Senats weder ein Freihaltungsbedürfnis im

Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.

Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der

beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in

denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.

Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen

Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8

Rdn. 23 ff.). Von den beschwerdegegenständlichen Waren werden insbesondere

„Camper“ bzw. die Verkehrskreise angesprochen, die sich für Camping und Campingurlaub interessieren.

1.

Die angemeldete Bezeichnung „VILLA“ ist nach der Erkenntnis des Senats

nicht geeignet, Merkmale der aktuell beanspruchten streitgegenständlichen Waren

„Vordächer sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material für

Wohnmobile und Wohnwagen“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bezeichnen.

Der Begriff „Villa“ bezeichnete ursprünglich ein vornehmes Haus auf dem Lande.

Eine Villa gilt als Ausdruck repräsentativer Wohnkultur und verfeinerter Lebensart.

In jüngerer Zeit wird der Begriff auch für freistehende Mehrfamilienhäuser mit gehobener Ausstattung verwendet. Darüber hinaus wird der Begriff aber auch beschreibend in Form einer werbemäßigen Übertreibung für Gartenhäuser, Holzhäuser und Blockhütten verwendet, wobei diese Bauten schon aufgrund ihrer relativ

geringen Größe auch mobil sein können. Angesichts dieser tatsächlichen Verwendung im Verkehr muss beim Wort „Villa“ auf ein entsprechendes beschreibendes

Verkehrsverständnis im Zusammenhang mit „transportablen Bauten“ und entsprechenden Zubehörteilen für transportable Bauten geschlossen werden.

Nachdem das Eintragungsbegehren der Anmelderin aber nicht mehr auf transportable Bauten gerichtet ist und auch der Verwendungszweck für die streitgegenständlichen „Vordächer und Markisen“ auf „Wohnmobile und Wohnwägen“ eingeschränkt worden ist und sich deshalb nicht mehr auf „Villen“ (im weitesten Sinne)

beziehen kann, kann ein entsprechender beschreibender Zusammenhang nicht

mehr hergestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der erweiterten Verwendung des Begriffes „Villa“ für Gartenhäuser, Holzhäuser und Blockhütten im Sinne

einer werbemäßigen Übertreibung erscheint es fernliegend, dass auch „Wohnmobile“ oder „Wohnwägen“ als „Villa“ bezeichnet werden oder in Zukunft bezeichnet

werden könnten. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür haben sich bei der

Recherche nicht ergeben. Demzufolge erscheint der Begriff „Villa“ in einem entsprechenden Zusammenhang als Bestimmungsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG für „Vordächer und Markisen“ nicht geeignet. Folglich kann auch ein

Freihaltungsbedürfnis nicht bejaht werden.

2.

Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im

Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer Marke insbesondere

dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund

stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Ausgehend von

den vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG steht bei der angemeldeten Bezeichnung eine solche hinreichend konkrete beschreibende Bedeutung gerade nicht im Vordergrund.

Bender

Kätker

Knoll

Cl