Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 33 W (pat) 139/07
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 139/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 306 35 694.5
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Bender und
der Richter Kätker und Knoll 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 22 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2007 und vom 15. Oktober 2007 aufgehoben,
soweit die teilweise Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf
die Waren „Vordächer, Markisen aus Kunststoff und Markisen aus
textilem Material“ der Klasse 22 die beschwerdegegenständlichen
Waren „Vordächer sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen
aus textilem Material für Wohnmobile und Wohnwagen“ erfasst.
Die Bezeichnung
G r ü n d e
I .
VILLA
ist am 7. Juni 2006 für verschiedene Waren der Klassen 19, 20, 22 und 25 zur
Eintragung in das Markenregister angemeldet worden, u. a. für folgende Waren:
Klasse 19:
Transportable Bauten, nicht aus Metall, Gestänge und Tragkonstruktionen für transportable Bauten, insbesondere für Zelte, Vorzelte und Vordächer sowie für transportable Sichtschutz- und
Windschutzwände, nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthaltenen; Markisenkonstruktionen, nicht aus Metall;
Klasse 25:
Vordächer; Seitenwände und Frontwände für Markisen; Markisen
aus Kunststoff; Markisen aus textilen Material.
Die Markenstelle für Klasse 22 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in
zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die
Markenanmeldung teilweise, nämlich in Bezug auf alle vorstehend konkret bezeichneten Waren wegen fehlender Schutzfähigkeit zurückgewiesen.
Die angemeldete Bezeichnung stelle einen Sachbegriff dar, der im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren zur betrieblichen Herkunftsunterscheidung
ungeeignet sei. Das Wort „Villa“ stamme aus dem Lateinischen und sei heute als
Begriff der deutschen Umgangssprache gebräuchlich für ein Landhaus oder ein
vornehmes Ein- oder Mehrfamilienhaus. Der Verkehr werde deshalb die angemeldete Marke dahingehend verstehen, dass die hier zu beurteilenden Waren
zum Bau beziehungsweise der Einrichtung einer Villa (Haus im Villenstil) geeignet
und bestimmt seien. Eine relevante Mehrdeutigkeit sei nicht gegeben, da diese
durch die konkrete Zuordnung zu den zurückgewiesenen Waren aufgehoben sei.
Der Begriff „Villa“ werde vom Verkehr im Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Waren nämlich ausschließlich im Sinne von „im Villenstil ausgestattetes Haus“
verstanden. Im Übrigen könne dahingestellt bleiben, ob auch ein Schutzhindernis
im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben sei.
Die Beschwerde der Anmelderin hat sich zunächst gegen die Teilzurückweisung
der Anmeldung insgesamt gerichtet. Nach einem mit der Terminsladung durch den
Senat gegebenen Hinweis zur möglichen Erfolgsaussicht der Beschwerde, hat die
Anmelderin das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke eingeschränkt. Neben
den von der Markenstelle nicht zurückgewiesenen Waren der Klassen 20 und 25
und dem nicht zurückgewiesenen Teil der Waren der Klasse 22 verfolgt sie ihr
Eintragungsbegehren unter Verzicht auf die Waren der Klasse 19 und die Waren
„Seitenwände und Frontwände für Markisen“ aus Klasse 22 nur noch in Bezug
zurückgewiesenen Waren der Klasse 22 „Vordächer und Markisen“ weiter, wobei
sie diese Warenbegriffe zudem wie folgt eingeschränkt hat:
Vordächer sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material für Wohnmobile und Wohnwagen.
Die Anmelderin beantragt unter Rücknahme der ursprünglich mit Schriftsatz vom
26. November 2007 gestellten Anträge sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben, soweit darin die Zurückweisung der Anmeldung in Bezug auf die Waren „Vordächer,
Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material“ der
Klasse 22 die beschwerdegegenständlichen Waren „Vordächer
sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material
für Wohnmobile und Wohnwagen“ erfasst.
Durch die Neufassung des Warenverzeichnisses mit der Einschränkung in Bezug
auf die Waren „Vordächer und Markisen“ auf den Bereich „für Wohnmobile und
Wohnwagen“ seien die Bedenken gegen die Schutzfähigkeit ausgeräumt, so dass
Schutzhindernisse nicht mehr gegeben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses in der Sache Erfolg.
Nachdem die Anmelderin im Laufe des Beschwerdeverfahrens unter Verzicht auf
die ursprünglich streitgegenständlichen Waren der Klasse 19 und eines Teils der
ursprünglich streitgegenständlichen Waren der Klasse 22 das Warenverzeichnis
auch in Bezug auf die verbliebenen streitgegenständlichen Waren der Klasse 22 in
statthafter Weise gemäß § 39 Abs. 1 MarkenG eingeschränkt hat auf „Vordächer
sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material für Wohnmobile
und Wohnwagen“, war nur noch insoweit über die Frage der Schutzfähigkeit zu
entscheiden.
Insoweit steht nach der Erkenntnis des Senats weder ein Freihaltungsbedürfnis im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG der Eintragung der angemeldeten Marke entgegen.
Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen ist maßgeblich auf die Auffassung der
beteiligten inländischen Verkehrskreise abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in
denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann.
Dabei kommt es auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers im Bereich der einschlägigen
Waren und Dienstleistungen an (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 8
Rdn. 23 ff.). Von den beschwerdegegenständlichen Waren werden insbesondere
„Camper“ bzw. die Verkehrskreise angesprochen, die sich für Camping und Campingurlaub interessieren.
1.
Die angemeldete Bezeichnung „VILLA“ ist nach der Erkenntnis des Senats
nicht geeignet, Merkmale der aktuell beanspruchten streitgegenständlichen Waren
„Vordächer sowie Markisen aus Kunststoff und Markisen aus textilem Material für
Wohnmobile und Wohnwagen“ i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu bezeichnen.
Der Begriff „Villa“ bezeichnete ursprünglich ein vornehmes Haus auf dem Lande.
Eine Villa gilt als Ausdruck repräsentativer Wohnkultur und verfeinerter Lebensart.
In jüngerer Zeit wird der Begriff auch für freistehende Mehrfamilienhäuser mit gehobener Ausstattung verwendet. Darüber hinaus wird der Begriff aber auch beschreibend in Form einer werbemäßigen Übertreibung für Gartenhäuser, Holzhäuser und Blockhütten verwendet, wobei diese Bauten schon aufgrund ihrer relativ
geringen Größe auch mobil sein können. Angesichts dieser tatsächlichen Verwendung im Verkehr muss beim Wort „Villa“ auf ein entsprechendes beschreibendes
Verkehrsverständnis im Zusammenhang mit „transportablen Bauten“ und entsprechenden Zubehörteilen für transportable Bauten geschlossen werden.
Nachdem das Eintragungsbegehren der Anmelderin aber nicht mehr auf transportable Bauten gerichtet ist und auch der Verwendungszweck für die streitgegenständlichen „Vordächer und Markisen“ auf „Wohnmobile und Wohnwägen“ eingeschränkt worden ist und sich deshalb nicht mehr auf „Villen“ (im weitesten Sinne)
beziehen kann, kann ein entsprechender beschreibender Zusammenhang nicht
mehr hergestellt werden. Auch unter Berücksichtigung der erweiterten Verwendung des Begriffes „Villa“ für Gartenhäuser, Holzhäuser und Blockhütten im Sinne
einer werbemäßigen Übertreibung erscheint es fernliegend, dass auch „Wohnmobile“ oder „Wohnwägen“ als „Villa“ bezeichnet werden oder in Zukunft bezeichnet
werden könnten. Ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür haben sich bei der
Recherche nicht ergeben. Demzufolge erscheint der Begriff „Villa“ in einem entsprechenden Zusammenhang als Bestimmungsangabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG für „Vordächer und Markisen“ nicht geeignet. Folglich kann auch ein
Freihaltungsbedürfnis nicht bejaht werden.
2.
Der angemeldeten Bezeichnung kann auch die Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im
Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom
Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen aufgefasst zu werden. Diese fehlt einer Marke insbesondere
dann, wenn ihr für die fraglichen Waren und Dienstleistungen ein im Vordergrund
stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Ausgehend von
den vorstehenden Ausführungen zum Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG steht bei der angemeldeten Bezeichnung eine solche hinreichend konkrete beschreibende Bedeutung gerade nicht im Vordergrund.
Bender
Kätker
Knoll
Cl