Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 9 W (pat) 302/05

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 43 12 208

9 W (pat) 302/05 _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des

Richters Dipl.-Ing. Bork, der Richterin Friehe und des Richters Dr.-Ing. Höchst

beschlossen:

Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 43 12 208 mit der Bezeichnung „Kupplungskugelträger für

Fahrzeug-Anhängerkupplungen“, dessen Erteilung am 12. August 2004 veröffentlicht wurde, haben die Einsprechenden zu 1) und zu 2) jeweils am 12. November 2004 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.

Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2009 hat die Patentinhaberin gegenüber dem

Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.

Das Gericht hat beiden Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Die

Einsprechende zu 2) hat mit Schriftsatz vom 28. April 2009 erklärt, ein eigenes

rechtliches Interesse geltend zu machen. Daraufhin hat die Patentinhaberin mit

Schriftsatz vom 15. Juni 2009 verbindlich auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent

verzichtet.

II.

Die Einsprüche waren mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents

ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf).

Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist

ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen.

Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens

hat die Einsprechende zu 1) nicht geltend gemacht.

Ein etwaiges eigenes Rechtsschutzinteresse der Einsprechenden zu 2) an der

Fortsetzung des Einspruchsverfahrens ist jedenfalls durch die Erklärung der ehemaligen Patentinhaberin im Schriftsatz vom 15. Juni 2009 entfallen, wonach diese

verbindlich auf alle Ansprüche aus dem Streitpatent verzichtet hat.

Damit sind beide Einsprüche unzulässig geworden.

Pontzen

Bork

Friehe

Dr. Höchst

Ko