Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 28.07.2009 – 9 W (pat) 302/06

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 302/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 10 2004 020 301

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

28. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen, des

Richters Dipl.-Ing. Bülskämper, der Richterin Friehe und des Richters

Dipl.-Ing. Reinhardt 08.05

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 10 2004 020 301 mit der Bezeichnung „Umlenkwalze in einem

Überbau eines Falzapparates einer Rotationsdruckmaschine“, dessen Erteilung

am 18. August 2005 veröffentlicht wurde, hat die Einsprechende am 16. November 2005 schriftlich Einspruch erhoben und diesen zugleich begründet.

Mit Schriftsatz vom 23. April 2009 hat die Patentinhaberin gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt den Verzicht auf das Patent erklärt.

Das Gericht hat der Einsprechenden Gelegenheit gegeben, ein eigenes rechtliches Interesse am rückwirkenden Widerruf des Patents geltend zu machen. Nachdem die Patentinhaberin rechtsverbindlich auf alle Ansprüche aus dem Patent verzichtet hat, hat die Einsprechende schließlich erklärt, ein eigenes rechtliches Interesse nicht geltend zu machen.

II.

Der Einspruch war mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zu verwerfen.

Für die Fortsetzung eines Einspruchsverfahrens nach dem Erlöschen des Patents

ist ein besonderes, eigenes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden am rückwirkenden Widerruf des Patents erforderlich. Denn das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter Schutzrechte ist nicht mehr berührt, wenn das Patent erloschen ist (BGH GRUR 2008, 279 - Kornfeinung; 1997, 615 - Vornapf).

Das Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden nach Erlöschen des Patents ist

ein Zulässigkeitserfordernis, das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Einspruch vorliegen muss; liegt es nicht vor, ist der Einspruch unzulässig.

Vorliegend ist das Patent infolge Verzichts gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen. Ein eigenes Rechtsschutzinteresse an der Fortsetzung des Einspruchsverfahrens hat die Einsprechenden nicht geltend gemacht. Damit ist der Einspruch

unzulässig geworden.

Pontzen

Bülskämper

Friehe

Reinhardt

Ko