Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 25 W (pat) 58/09
25. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 58/09 _______________________
(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
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betreffend die angegriffene Marke 303 14 182
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
29. Juli 2009 unter Mitwirkung der Richterin Bayer als Vorsitzende sowie des
Richters Merzbach und des Richters k. A. Metternich
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 20. Juli 2006 und 6. Juni 2008 sind
wirkungslos.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 20. Juli 2006 hat die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 303 14 182 wegen der Widersprüche aus der Marken 300 23 716 und 303 09 090 angeordnet. Mit Beschluss
vom 6. Juni 2008 wurde die Erinnerung der Markeninhaberin hiergegen zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht
Beschwerde eingelegt.
Daraufhin haben die Widersprechenden ihren Widerspruch zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1 und Abs. 4 ZPO ist
daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlass.
Bayer
Merzbach
Metternich
Hu