Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 29.07.2009 – 28 W (pat) 70/08
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 70/08 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
betreffend die Marke 305 11 184
hat der 28. Senat (Marken–Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel,
der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss des
Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für Klasse 31
vom 25. März 2008 aufgehoben.
Der Widerspruch aus der Gemeinschaftsmarke 3 080 686 wird
zurückgewiesen.
Gegen die am 12. April 2005 für
„Futtermittel“
eingetragene Wortmarke
G r ü n d e
I.
Dogland
ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren, seit dem
27. August 2004 eingetragenen Gemeinschaftsmarke 3 080 686
DOGMAN
die neben weiteren Waren der Klassen 5, 8, 18, 20, 21 und 28 auch für die
nachfolgend aufgeführten Waren der Klasse 31
„Tierfutter, einschließlich Hundekekse, Kauknochen sowie andere
Nahrungsmittel und –produkte für Tiere“
geschützt ist.
Nachdem der Widerspruch von der Markenstelle für Klasse 31 des Deutschen
Patent– und Markenamts zunächst mit Beschluss vom 14. Juni 2006 zurückgewiesen wurde, hat die Markenstelle mit Erinnerungsbeschluss vom
25. März 2008 den Erstbeschluss aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Angesichts identischer Waren halte die jüngere
Marke den erforderlichen Abstand zum Widerspruchszeichen nicht mehr ein.
Wegen bestehender klanglicher Verwechslungsgefahr sei die Marke deshalb zu
löschen.
Hiergegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Die zwischen
den beiden Vergleichszeichen vorhandenen Übereinstimmungen seien lediglich
produktbeschreibender Natur. Der englischsprachige Begriff „Dog“ müsse wegen
seiner Verwendung in zahlreichen Drittmarken als verbraucht angesehen werden,
zudem werde er von den angesprochenen Verbrauchern klar als Hinweis auf die
Zweckbestimmung und Beschaffenheit der gegenseitigen Waren verstanden. Auf
Übereinstimmungen in beschreibenden Markenteilen könne eine rechtlich relevante Verwechslungsgefahr aber von vornherein nicht gestützt werden. Vor
diesem Hintergrund reichten die vorhandenen Unterschiede zwischen den Vergleichsmarken aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen.
Die Markeninhaberin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
den Widerspruch zurückzuweisen.
Die Widersprechende ist der Beschwerde entgegengetreten, allerdings ohne zur
Sache Stellung zu nehmen und beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung,
da eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken i. S. v. § 42 Abs. 2
Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist.
Die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die mit ihr gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen im Hinblick auf ihre betriebliche Herkunft für die Verbraucher sicher von denen anderer Unternehmen unterscheidbar zu machen.
Dadurch bietet sie für den Verkehr die Gewähr dafür, dass die mit ihr gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen unter der Kontrolle eines einzigen
Unternehmens hergestellt bzw. erbracht wurden, das dann auch ggf. für ihre
Qualität verantwortlich gemacht werden kann (vgl. EuGH MarkenR 2007, 210,
212, Rdn. 54 f. – TRAVATAN/TRIVASTAN). Diese Herkunftsfunktion wird beeinträchtigt, wenn Marken verwechselbar ähnlich sind und die beteiligten Verkehrskreise deshalb irrtümlich annehmen können, die in Frage stehenden Waren
oder Dienstleistungen stammten aus demselben bzw. aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen(vgl. Büscher in Büscher/Dittmer/Schiwy,
Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medienrecht, § 14 Rdn. 375 m. w. N.).
Die Prüfung, ob eine Verwechslungsgefahr in diesem Sinne gegeben ist, erfolgt
unter Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls, insbesondere
der Ähnlichkeit der wechselseitigen Waren und der Vergleichsmarken. Daneben
ist vor allem auch die Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke für die
kollisionsrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Die einzelnen Beurteilungsfaktoren stehen dabei zueinander in einem beweglichen System der
Wechselwirkung, so dass beispielsweise ein höherer Grad der Warenähnlichkeit
durch eine verminderte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen
werden kann und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2006, 859, Rdn. 16 – Malteserkreuz; Büscher, a. a. O., § 14 Rdn. 153 f. m. w. N.).
Im vorliegenden Fall beanspruchen beide Marken übereinstimmend Futterprodukte für Tiere, woraus sich hohe Anforderungen an den Abstand ergeben, den
die angegriffene Marke zu dem Widerspruchszeichen einzuhalten hat, um die
Gefahr von Verwechslungen zwischen den Vergleichszeichen sicher ausschließen
zu können.
Maßgeblich für die Prüfung der Markenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüber stehenden Marken, da der Durchschnittsverbraucher
eine Marke im Normalfall als Ganzes wahrnimmt (EuGH MarkenR 2005, 438,
Rdn. 23 – THOMSON LIFE/LIFE). Im Gesamteindruck unterscheiden sich die
Vergleichsmarken durch die jeweils zweiten Wortbestandteile „land“ bzw. „MAN“
hinreichend deutlich. Die Übereinstimmung in dem jeweils vorangestellten Markenbestandteil „DOG“ vermag wegen seines für die angesprochenen Verbraucher
ohne weiteres verständlichen beschreibenden Hinweises auf den Bestimmungszweck der fraglichen Produkte („für Hunde“) keine markenrechtlich relevante
Verwechslungsgefahr zu begründen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass
einem einzelnen Markenteil eine selbständig kollisionsbegründende Wirkung zukommt, diese Konstellation stellt aber nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Ausnahmefall dar, der nur durch das Vorliegen besonderer
Umstände begründet werden kann (vgl. BGH WRP 2009, 616, Rdn. 32 -
METROBUS; sowie Hacker, Markenrecht, 2007, Rdn. 439 – 441 m. w. N.). Solche
Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Für eine isoliert kollisionsbegründende Wirkung eines Markenteils ist es erforderlich, dass der fragliche Bestandteil den Gesamteindruck der Marke prägt oder
im Gesamtzeichen eine eigenständige kennzeichnende Stellung behält (vgl. EuGH
GRUR 2005, 1042, Rdn. 28–31 – Thomson Life; sowie Lange, Marken– und
Kennzeichenrecht, Rdn. 2067 m. w. N.). Dies setzt voraus, dass die übrigen
Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und deshalb den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen (vgl. BGH WRP 2008, 1098, 1103,
Rdn. 37 – idw Informationsdienst Wissenschaft). Schutzunfähigen Markenteilen
mit einem beschreibenden oder anpreisenden Bedeutungsgehalt ist eine solche
eigenständig kennzeichnende Stellung grundsätzlich abzusprechen (vgl. BGH
GRUR 2007, 1071 Rdn. 36 ff. – Kinder II m. w. N.). Bei der Beurteilung, ob eine
Verwechslungsgefahr gegeben ist oder nicht, kann deshalb nicht entscheidend auf
eine Übereinstimmung in beschreibenden Angaben abgestellt werden (vgl. Hacker
in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 9 Rdn. 213 m. w. N.). Aus dem für die
hier verfahrensgegenständlichen Waren unmittelbar beschreibenden Bedeutungsgehalt des Wortes „Dog“ ergibt sich ein entsprechend eng zu bemessender
Schutzumfang der Widerspruchsmarke, durch den sich die freie und ungehinderte
Verwendbarkeit des fraglichen Sachbegriffs durch andere Marktteilnehmer nicht
einschränken lässt. Aus der Widerspruchsmarke können in kollisionsrechtlicher
Hinsicht weder generelle Verbietungsrechte gegen die Verwendung des beschreibenden Sachhinweises „Dog“ in anderen Marken geltend gemacht werden, noch
erstreckt sich ihr Schutzumfang auf die Etablissementbezeichnung „Dogland“ (in
diesem Sinne bereits HABM, R0706/07-2 - DOGLAND # DOGMAN, veröffentlicht
auf PAVIS PROMA CD-ROM).
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken ist
somit bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne sind ebenfalls nicht gegeben, zumal der
Sachbegriff „Dog“ aufgrund seines produktbeschreibenden Bedeutungsgehalts
nicht als Stammbestandteil geeignet wäre.
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin war der angefochtene Beschluss der
Markenstelle daher aufzuheben und der Widerspruch zurückzuweisen.
Für eine Auferlegung von Kosten aus Billigkeitsgründen bestand keine Veranlassung (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Martens
Schell
Me