Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 30.07.2009 – 14 W (pat) 309/06

14. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

14 W (pat) 309/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 100 37 845

… 08.05

hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 30. Juli 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Schröder, der Richter Harrer und Dr. Gerster sowie der Richterin Dr. Schuster

beschlossen:

Das Patent 100 37 845 wird widerrufen.

G r ü n d e

I

Die Erteilung des Patents 100 37 845 mit der Bezeichnung

„Streichmasse für bedruckbare Papiere und Verfahren zur Herstellung bedruckbarer Papiere“

ist am 29. September 2005 veröffentlicht worden.

Gegen dieses Patent ist am 29. Dezember 2005 Einspruch erhoben worden. Der

Einspruch ist auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des Streitpatents sei

gegenüber dem durch die Entgegenhaltungen

D1

D2

D3

Brookfield: More solutions to sticky problems, S. 6, 22, 23

Roper III J.A. et al, Vol. 76, No. 5 (1993) Tappi Journal, S. 55 bis 61

US 5 861 209 A

D3a Datenblätter von Speciality Minerals sowie Beschreibung von OMYA, S. 16

Ubrich J.M. et al, PTS-Streicherei-Symposium 1987, S. 43 bis 47

US 4 689 381

US 4 812 550

DE 40 22 651 C2

DE 195 29 661 C1

D4

D5

D6

D7

D8

D13 Gosh T., Tappi Proceedings, 1997, Advanced Coating Fundamentals

Symposium, May 9-10 1997, S. 43 bis 72, Abb. 1, 2 und 7 aus D13

D13a LAB REPORT: Viskositätsmessung mit dem Brookfield Rheometer Typ

DV-III ultra mit DIN-Adaptern

D14 Blechschmidt J. et al, Cellulose Chem. Technol. 17, 1983, S. 401 bis 415,

Abb. 2 aus D14

D15

„Blanc fixe“, CD Römpp Chemie Lexikon - Version 1.0 Stuttgart/New York:

G. Thieme Verlag 1995

D16

„China Clay“, CD Römpp Chemie Lexikon - Version 1.0 Stuttgart/New York:

G. Thieme Verlag 1995

D17 Harsveldt A., Paper Technology and Industry January/February 1981, S. 15

bis 32

D18 Triantafillopoulos N. et al, Tappi Proceedings, Coating Conference 1992,

S. 23 bis 36

D19

Internet-Auszug vom 02.05.2007: Brookfield High Shear CAP-2000+

D20 OMYA: Comparison of the measurements Malvern Mastersizer S vs.

Sedigraph 5100 vom 15.03.2007

belegten Stand der Technik nicht patentfähig. Ferner gehe unter anderem der Gegenstand des Patentanspruches 12 über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie bei der für die Einreichung zuständigen Behörde eingereicht worden sei (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG).

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patentbegehren im Umfang eines Hauptantrags

und von vier Hilfsanträgen. Die nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 12 und 16 bis

18 des Hauptantrags lauten:

„1. Streichmasse für bedruckbare Papierbahnen in Form einer

wässrigen Dispersion von Pigmenten und Hilfsstoffen mit einem

Feststoffanteil von 50 bis 80 Gew.-%, worin die Viskosität dieser

Streichmasse (gemessen nach der Methode von Brookfield) bei einem Schergefälle von 10 sec-1 mehr als 104 mPa sec beträgt und bei einem Schergefälle von 5 · 105 sec-1 auf Werte von 30 bis

100 mPa sec abfällt.

6. Streichmasse für bedruckbare Papierbahnen in Form einer

wässrigen Dispersion von Pigmenten und Hilfsstoffen mit einem

Feststoffanteil von 50 bis 80 Gew.-%, worin die Streichmasse 0,1

bis 1,0 Gew.-%, bezogen auf den Feststoffanteil, von mindestens

einem

löslichen Pfropfpolymeren als Schutzkolloid

für die

Pigmentteilchen enthält, das sich von Proteinen ableitet, die mit

ethylenisch ungesättigten Monomeren, die Amid- und/oder primäre, sekundäre und/oder

tertiäre Aminogruppen enthalten,

gepfropft worden sind.

12. Streichmasse für bedruckbare Papierbahnen in Form einer

wässrigen Dispersion von Pigmenten und Hilfsstoffen mit einem

Feststoffanteil von 50 bis 80 Gew.-%, worin die Streichmasse

mindestens

ein

primäre,

sekundäre

und/oder

tertiäre

Aminogruppen-enthaltendes lösliches Polymer als Schutzkolloid

für die Pigmentteilchen enthält, das sich ableitet von dem Ester

einer ethylenisch ungesättigten Carbonsäure mit einem

Aminoalkohol.

16. Verfahren zur Herstellung von bedruckbaren Papierbahnen,

worin eine Streichmasse nach Anspruch 1 mittels einer Rakel ein-

oder beidseitig auf eine Papierbahn aufgetragen wird.

17. Verfahren zur Herstellung von bedruckbaren Papierbahnen, worin eine

Streichmasse nach Anspruch 6 mittels einer Rakel ein- oder beidseitig auf

eine Papierbahn aufgetragen wird.

18. Verfahren zur Herstellung von bedruckbaren Papierbahnen, worin eine

Streichmasse nach Anspruch 12 mittels einer Rakel ein- oder beidseitig

auf eine Papierbahn aufgetragen wird.“

Zum Wortlaut der jeweils rückbezogenen Ansprüche des Hauptantrags als auch

zum Wortlaut der Ansprüche der Hilfsanträge 1 bis 4 wird auf den Inhalt der Akten

verwiesen.

Die Einsprechende trägt zu den geltenden Patentansprüchen unter anderem vor,

die beanspruchte Kombination der Merkmale im Anspruch 12 des Hauptantrags

sei nicht ursprünglich offenbart. Die Polymere in diesem Anspruch seien in den

ursprünglichen Unterlagen nicht als löslich und als Schutzkolloid dargestellt. Auch

der Zusatz von „primären, sekundären und/oder tertiären Aminogruppen enthaltenden Polymeren“ sei nicht eindeutig im Zusammenhang mit den Polymeren des

Anspruchs 12 offenbart. Die diesbezügliche Offenbarung in den ursprünglich eingereichten Unterlagen und in der Streitpatentschrift beziehe sich nur auf die von

Proteinen abgeleiteten Polymere. Der Anspruch 12 sei daher unzulässig erweitert.

Die Einsprechende beantragt,

das Patent vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,

das Patent in der Fassung des Hauptantrags,

hilfsweise in einer der Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 4

aufrecht zu erhalten.

Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin hat zuletzt mitgeteilt, dass sie an

der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen wird; sie hat

Entscheidung nach Aktenlage beantragt.

Schriftsätzlich macht sie unter anderem geltend, die Streichmasse gemäß Anspruch 12 des Hauptantrags sei ursprünglich offenbart. Gemäß den ursprünglich

eingereichten Unterlagen sei die Streichmasse des Anspruchs 12 mit gleichem

Feststoffanteil wie die des Anspruchs 6 auf Grund ähnlicher Viskositätseigenschaften bevorzugt. Der Beschreibung entnehme der Fachmann, dass den

Streichmassen beider Ansprüche der gleiche Wirkungsmechanismus unterstellt

werde, d. h. er trete mit den erfindungswesentlichen jedoch unterschiedlichen

Polymeren ein, denen jeweils die gleiche Funktion zukomme. Die Funktion sei die

eines Schutzkolloids für die Pigmentteilchen. Um diese Funktion zu gewährleisten,

müsse das Polymer ausreichend löslich bleiben. Dass es sowohl „primäre, sekundäre und/oder tertiäre Aminogruppen“ enthalten könne, ergebe sich ebenfalls aus

der Beschreibung und aus den Beispielen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

1.

Der Einspruch ist frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen, somit zulässig. Er führt zum Widerruf des Patents.

2.

Der Widerrufsgrund der unzulässigen Erweiterung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG)

liegt vor.

In der ursprünglich eingereichten Fassung war die Streichmasse des Anspruches 12 beschrieben als in Form einer wässrigen Dispersion von Pigmenten und

Hilfsstoffen mit einem Feststoffanteil von 50 bis 80 Gew.-% vorliegend, die mindestens ein Aminogruppen-enthaltendes Polymer enthält, das sich von dem Ester

einer ethylenisch ungesättigten Carbonsäure mit einem Aminoalkohol ableitet

(Urspr. Anspr. 12). Im Unterschied dazu sind die Aminogruppen des Anspruchs 12

in der Fassung des vorliegendem Hauptantrags näher beschrieben als primäre,

sekundäre und/oder tertiäre Gruppen; ferner wird das Polymer nun als lösliches

Polymer bezeichnet und es wird ihm die Funktion als Schutzkolloid für die Pigmentteilchen zugeschrieben.

Diese Funktion als Schutzkolloid kommt dem insbesondere von einem Ester einer

ethylenisch ungesättigten Carbonsäure mit einem Aminoalkohol abgeleiteten

Polymer allein jedoch nicht zu. Denn den ursprünglich eingereichten Unterlagen ist

zu entnehmen, dass das entstehende Polymer mit dem zur Polymerisation eingesetzten Polyvinylalkohol Wasserstoffbrückenbindungen ausbildet und erst dieser

Komplex das Schutzkolloid für die Pigmentteilchen bildet (Urspr. Beschreibung

S. 7, Z. 20 bis 22). Auch ist diesen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass das

Polymer des Anspruches 12 löslich ist; diese Eigenschaft wird lediglich den

Pfropfpolymeren des Anspruches 6, die sich von Proteinen ableiten, zugeschrieben, und zwar insofern als die Reaktionsführung während der Pfropfreaktion so

geführt werden soll, dass das erhaltene Polymer ausreichend löslich bleibt, um als

Schutzkolloid dienen zu können (Urspr. Beschreibung S. 6, Z. 9 bis 14). Ferner

sind die Aminogruppen des Polymers in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht als primäre, sekundäre und/oder tertiäre Gruppen charakterisiert. Zwar

ist den in Rede stehenden Unterlagen, wie die Patentinhaberin zutreffend geltend

macht, je ein Beispiel für einen eine primäre Aminogruppe aufweisenden Aminoalkylenalkohol und

für das eine

tertiäre Aminogruppe enthaltende Dimethylaminoethylmethacrylat oder -acrylat zu entnehmen (Urspr. Beschreibung

S. 7, Z. 13); Polymere mit sekundären Aminogruppen oder solche mit unterschiedlichen funktionellen Gruppen - wie durch die Formulierung „und/oder“ im Anspruch 12 des Hauptantrags zum Ausdruck gebracht - finden indessen in der Beschreibung keine Stütze.

Demnach ist der Patentanspruch 12 des Hauptantrags unzulässig erweitert. Da

die Patentansprüche 7 des ersten Hilfsantrags und die jeweiligen Ansprüche 6 der

Hilfsanträge 2 bis 4 mit dem Anspruch 12 des Hauptantrags identisch sind, gilt für

sie das Gleiche.

Der Patentanspruch 12 gemäß Hauptantrag und die Ansprüche 7 bzw. 6 der Hilfsanträge 1 bis 4 haben daher keinen Bestand.

Es erübrigt sich bei dieser Sachlage auf die Frage der Patentfähigkeit einzugehen.

3.

Die Patentansprüche 1 bis 11 und 13 bis 18 gemäß Hauptantrag als auch

die Patentansprüche 1 bis 6 und 8 bis 12 des Hilfsantrags 1 sowie die Ansprüche 1 bis 5 und 7 bis 10 der Hilfsanträge 2 bis 4 teilen das Schicksal der jeweiligen

Patentansprüche 12, 7 bzw. 6 („Elektrisches Speicherheizgerät“, GRUR 1997,

120).

Schröder

Harrer

Gerster

Schuster

Bb