Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 03.08.2009 – 20 W (pat) 355/04

20. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

3. August 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

… 08.05

betreffend das Patent 100 11 211

hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung

vom 3. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Mayer, die

Richterin Werner sowie die Richter Dipl.-Ing. Gottstein und Dipl.-Ing. Kleinschmidt

beschlossen:

Das Patent 100 11 211 wird widerrufen.

G r ü n d e

I.

Auf die am 8. März 2000 eingereichte Patentanmeldung wurde durch Beschluss

des Deutschen Patent- und Markenamts - Prüfungsstelle für Klasse H 03 K - vom

8. März 2004 das Patent 100 11 211 mit der Bezeichnung „Sicherheitsschaltgerät

und Sicherheitsschaltgeräte-System“ erteilt. Die Patenterteilung wurde am

5. August 2004 veröffentlicht. Das erteilte Patent umfasst 11 Patentansprüche. Die

beiden unabhängigen Ansprüche 1 und 8 lauten:

„1. Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten

eines elektrischen Verbrauchers (49), insbesondere einer

elektrisch angetriebenen Maschine, mit einer sicheren Auswerte- und Steuereinheit (22) sowie mit einem ersten und einem zweiten elektronischen Schaltelement (30), einer ersten

und einer zweiten Ausgangsklemme (44, 45) und zumindest

einer Eingangsklemme (41, 42) für ein erstes Schaltsignal,

das über die Auswerte- und Steuereinheit (22) auf die

Schaltelemente (30) einwirkt, dadurch gekennzeichnet,

daß das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils einen Ausgang (38) aufweisen, der in Abhängigkeit von dem

ersten Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB)

oder eines zweiten Potentials (Masse) bereitstellt, wobei der

Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30) mit der ersten

Ausgangsklemme (44) und der Ausgang (38) des zweiten

Schaltelements (30) mit der zweiten Ausgangsklemme (45)

verbunden ist.“

„8. Sicherheitsschaltgeräte-System mit zumindest zwei Sicherheitsschaltgeräten (20, 20’, 20'') nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet sind, wobei die

Ausgangsklemmen (44, 45) eines Sicherheitsschaltgeräts (20) mit den Eingangsklemmen (41, 42) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts verbunden sind und die Ausgangsklemmen (44, 45) eines der Sicherheitsschaltgeräte (20') mit einem Aktor oder einer elektromechanischen

Schaltvorrichtung verbunden sind, so daß eine logische

UND-Verknüpfung der Sicherheitsschaltgeräte erfolgt.“

Dabei soll die Aufgabe gelöst werden, ein kostengünstiges und flexibel einsetzbares Sicherheitsschaltgerät anzugeben. Insbesondere soll es auf einfache Weise

möglich sein, auch eine größere Anzahl von Sicherheitsschaltgeräten in Reihe zu

schalten (Absatz 0013 der Patentschrift).

Gegen das Patent haben die Einsprechende I am 22. Oktober 2004, die Einsprechende II am 3. November 2004 sowie die Einsprechenden III, IV und V am

4. November 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechenden machen unter Verweis auf diverse Entgegenhaltungen den

Widerrufsgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentgegenstands geltend,

§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG. Die Einsprechende II ist darüber hinaus der Auffassung,

dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, § 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG.

Zum Stand der Technik verweisen die Einsprechenden auf folgende Druckschriften:

D1

D2

D3

D4

D5

D6a

D6c

D7a

D7c

D8

D9

D10

D11

D12

D13

D14

D15

DE 196 28 131 A1

DE 44 24 285 A1

DE 196 26 129 A1

DE 197 36 183 C1

GRÄF, Winfried: Maschinensicherheit: auf der Grundlage der

europäischen Sicherheitsnormen. Heidelberg : Hüthig, 1997,

Kap. 18, 26, ISBN 3-7785-2633-2

DE 44 41 070 A1

DE 44 41 070 C2

DE 195 08 841 A1

DE 195 08 841 C2

DE 31 35 888 A1

DE 42 17 694 A1

DE 195 34 715 A1

DE 197 07 241 A1

Leuze lumiflex [Hrsg.]: Modulares Sicherheits-Interface MSI-mx/Rx

MSI-mx/Tx, Anschluss- und Betriebsanleitung (Druckvermerk:

„603600-07/99 Änderungen vorbehalten“)

DE 35 13 357 A1

DE 196 19 904 C2

Berufsgenossenschaftliches Institut für Arbeitssicherheit - BIS des

Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V.

[Hrsg.]: BIA-Handbuch: Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Ergänzbare Sammlung der sicherheitstechnischen Informations- und Arbeitsblätter für die betriebliche Praxis, Bielefeld:

Erich Schmidt Verlag, Band 2, Sicherheitstechnisches Informations- und Arbeitsblatt Nr. 330 226 „Redundante Schaltungstechniken“, S. 1-7 (Druckvermerk: „BIA-Handbuch 10. Lfg. X/88“), ISBN

3-503-02030-6, ISSN 0933-4629

D16

TIETZE, U.; SCHENK, Ch.: Halbleiterschaltungstechnik.

2. Auflage, 1971, Berlin, Heidelberg, New York : Springer-Verlag,

S. 102, 423

D17

Siemens AG [Hrsg.]: Integrierte Digitalbausteine, Kleines Praktikum, 1970, S. 26, 40, 41, 62, 68

D18

KORTHALS ALTES, J. Ph.: Logische Schaltungen mit Transistoren, 2. Auflage, 1966 (PHILIPS Taschenbücher), S. 46-49, 56, 57

D19

DE 297 03 340 U1

D20a DE 42 42 792 A1

D20c DE 42 42 792 C2

D21

Sick AG [Hrsg.]: Operating Instructions „LCU-P Programmable

Safety Interface“, S. 1-35 (Druckvermerk „8 008 364.0999 KW.KE

• Printed in Germany • Subject to change without prior notice“)

D22

DE 198 05 722 A1

Die Einsprechenden I, III, IV und V haben ihre Auffassung in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert.

Die Einsprechenden I, III, IV und V beantragen übereinstimmend,

das Patent 100 11 211 zu widerrufen.

Die ordnungsgemäß geladene Einsprechende II ist - wie mit Schriftsatz vom

24. Juni 2009 (Bl. 168, 193 der Gerichtsakte) angekündigt - zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt schriftsätzlich (Bl. 28, 168, 193 der Gerichtsakte),

das Patent 100 11 211 vollständig zu widerrufen.

Die Patentinhaberin tritt den Einsprüchen entgegen und beantragt,

das Patent 100 11 211 aufrechtzuerhalten auf der Grundlage der

folgenden Unterlagen:

Hauptantrag:

Patentanspruch 1 nach Hauptantrag’ aus der mündlichen Verhandlung;

Patentansprüche 2 bis 11 nach Patentschrift;

Hilfsantrag 1

Patentansprüche 1 bis 9 nach Hilfsantrag 1’ aus der mündlichen

Verhandlung;

Hilfsantrag 2

Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2’ aus der mündlichen Verhandlung;

für alle Anträge anzupassende Beschreibung und Zeichnungen.

Patentanspruch 1 gemäß dem geltenden Hauptantrag (= Hauptantrag’, eingereicht

in der mündlichen Verhandlung) lautet:

„1. Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten

einer elektrisch angetriebenen Maschine, mit einer sicheren

Auswerte- und Steuereinheit (22) sowie mit einem ersten und

einem zweiten elektronischen Schaltelement (30), einer ersten und einer zweiten Ausgangsklemme (44, 45) und zwei

Eingangsklemmen (41, 42) für ein erstes Schaltsignal, das

über die Auswerte- und Steuereinheit (22) auf die Schaltelemente (30) einwirkt, wobei das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils einen Ausgang (38) aufweisen, der in

Abhängigkeit von dem ersten Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten Potentials (Masse)

bereitstellt, wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30) mit der ersten Ausgangsklemme (44) und der

Ausgang (38) des zweiten Schaltelements (30) mit der

zweiten Ausgangsklemme (45) verbunden ist, ferner mit zwei

weiteren Ausgangsklemmen (81, 82), an denen zwei unterschiedliche Taktsignale anliegen, die von dem Sicherheitsschaltgerät erzeugt werden, wobei die Auswerte- und Steuereinheit (22) dazu ausgebildet ist, die zwei unterschiedlichen Taktsignale über die zwei Eingangsklemmen (41, 42)

zu erfassen, mit den an den weiteren Ausgangsklemmen (18, 82) anliegenden Originalsignalen zu vergleichen

und bei Abweichungen die Schaltelemente (30) anzusteuern,

um die Maschinen zum Stillstand zu bringen.“

Im Rahmen des Hauptantrags verteidigt die Patentinhaberin die „Ansprüche 2

bis 11 nach Patentschrift“.

Die unabhängigen Ansprüche 1, 8 und 9 gemäß Hilfsantrag 1 (= Hilfsantrag 1’,

überreicht in der mündlichen Verhandlung) lauten:

„1. Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten

eines elektrischen Verbrauchers (49), insbesondere einer

elektrisch angetriebenen Maschine, mit einer sicheren Auswerte- und Steuereinheit (22) sowie mit einem ersten und einem zweiten elektronischen Schaltelement (30), einem dritten und einem vierten elektronischen Schaltelement (30’), einer ersten und einer zweiten Ausgangsklemme (44, 45), einer dritten und einer vierten Ausgangsklemme (44’, 45’) und

zumindest einer Eingangsklemme (41, 42) für ein erstes

Schaltsignal, das über die Auswerte- und Steuereinheit (22)

auf die Schaltelemente (30, 30’) einwirkt, wobei das erste,

das zweite, das dritte und das vierte Schaltelement (30, 30’)

jeweils einen Ausgang (38) aufweisen, der in Abhängigkeit

von dem ersten Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten Potentials (Masse) bereitstellt,

wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30) mit

der ersten Ausgangsklemme (44), der Ausgang (38) des

zweiten Schaltelements (30) mit der zweiten Ausgangsklemme (45), der Ausgang des dritten Schaltelements (30’)

mit der dritten Ausgangsklemme (44’) und der Ausgang des

vierten Schaltelements (30’) mit der vierten Ausgangsklemme (45’) verbunden

ist, und wobei die Schaltelemente (30, 30’) so ausgelegt sind, daß das Einschalten der

Schaltelemente (30, 30’) die erste und zweite Ausgangsklemme (44, 45) auf das erste Potential (UB) und die dritte

und die vierte Ausgangsklemme (44’, 45’) auf das zweite

Potential (Masse) legt, wobei die beiden Potentiale (UB,

Masse) ungleich sind.“

„8. Sicherheitsschaltgeräte-System zum Ein- und sicheren Ausschalten eines elektrischen Verbrauchers (49), insbesondere

einer elektrisch angetriebenen Maschine, mit zumindest zwei

Sicherheitsschaltgeräten (20, 20’, 20’’), wobei jedes Sicherheitsschaltgerät (20, 20’, 20’’) eine sichere Auswerte- und

Steuereinheit (22) sowie ein erstes und ein zweites elektronischen Schaltelement (30), eine erste und eine zweite Ausgangsklemme (44, 45) und eine erste und eine zweite Eingangsklemme (41, 42) für ein Schaltsignal aufweist, das über

die Auswerte- und Steuereinheit (22) auf die Schaltelemente (30) einwirkt, wobei das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils einen Ausgang (38) aufweisen, der in

Abhängigkeit von dem Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten Potentials (Masse) bereitstellt, und wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30) mit der ersten Ausgangsklemme (44) und der

Ausgang (38) des zweiten Schaltelements (30) mit der

zweiten Ausgangsklemme (45) verbunden ist, wobei die Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet sind, wobei die

Ausgangsklemmen (44, 45) eines Sicherheitsschaltgeräts (20) mit den Eingangsklemmen (41, 42) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts verbunden sind und die Ausgangsklemmen (44, 45) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts (20’) mit einem Aktor (47) verbunden sind, so

daß eine logische UND-Verknüpfung der Sicherheitsschaltgeräte erfolgt, wobei die Verbindung (61) zwischen den Ausgangsklemmen (44, 45) des einen Sicherheitsschaltgeräts (20) und den Eingangsklemmen (41, 42) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts (20’) über einen diesem zugeordneten Schalter (50’) unterbrechbar ist.“

„9. Sicherheitsschaltgeräte-System zum Ein- und sicheren Ausschalten eines elektrischen Verbrauchers (49), insbesondere

einer elektrisch angetriebenen Maschine, mit zumindest zwei

Sicherheitsschaltgeräten (20, 20’, 20’’), wobei jedes Sicherheitsschaltgerät (20, 20’, 20’’) eine sichere Auswerte- und

Steuereinheit (22) sowie ein erstes und ein zweites elektronischen Schaltelement (30), eine erste und eine zweite Ausgangsklemme (44, 45) und eine erste und eine zweite Eingangsklemme (41, 42) für ein Schaltsignal aufweist, das über

die Auswerte- und Steuereinheit (22) auf die Schaltelemente (30) einwirkt, wobei das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils einen Ausgang (38) aufweisen, der in

Abhängigkeit von dem Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten Potentials (Masse) bereitstellt, und wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30) mit der ersten Ausgangsklemme (44) und der

Ausgang (38) des zweiten Schaltelements (30) mit der

zweiten Ausgangsklemme (45) verbunden ist, wobei die Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet sind, wobei die

Ausgangsklemmen (44, 45) eines Sicherheitsschaltgerätes (20) mit den Eingangsklemmen (41, 42) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes (20’, 20’’) verbunden sind und

die Ausgangsklemmen (44, 45) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes (20’, 20’’) mit einem Aktor (47) verbunden

sind, so daß eine logische UND-Verknüpfung der Sicherheitsschaltgeräte erfolgt, und wobei die Verbindung (61) zwischen den Ausgangsklemmen (44, 45) des einen Sicherheitsschaltgerätes (20) und den Eingangsklemmen (41, 42;

54, 55) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts (20’’) mit

einem weiteren Aktor (74) verbunden ist, und wobei jedes

Sicherheitsschaltgerät (20, 20’, 20’’) ein Betriebsmodus-

Wahlmittel (87) besitzt, das die Wahl zumindest zwischen einem ersten und einem zweiten Betriebsmodus ermöglicht,

wobei im zweiten Betriebsmodus die Schaltelemente (30) ein

getaktetes Ausgangssignal liefern.“

Wegen des Wortlauts der im Rahmen des Hilfsantrags 1 verteidigten Unteransprüche 2 bis 7 wird auf die Akte, insbesondere auf das Protokoll der mündlichen

Verhandlung, verwiesen.

Der einzige Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 (= Hilfsantrag 2’, überreicht in der

mündlichen Verhandlung) ist wortidentisch mit dem Anspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 bis auf ein fehlendes „und“: „... erfolgt, wobei die Verbindung (61)...“.

Die Patentinhaberin macht geltend, dass sowohl der Gegenstand des Hauptantrags als auch die Gegenstände der Hilfsanträge alle Schutzvoraussetzungen erfüllen würden, sie insbesondere neu seien und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhen würden.

Es sei in Hinblick auf den Hauptantrag aus dem Stand der Technik weder bekannt

noch nahegelegt, zwei unterschiedliche, von dem Sicherheitsschaltgerät erzeugte

Taktsignale über die beiden Eingangsklemmen zu erfassen, mit dem Originalsignal zu vergleichen und bei Abweichungen die Schaltelemente so anzusteuern,

dass die Maschine zum Stillstand komme.

In Hinblick auf die Hilfsanträge vertritt die Patentinhaberin die Auffassung, dass es

durch den Stand der Technik weder vorweggenommen noch nahegelegt sei, weitere zwischen zwei Potenzialen schaltbare Ausgangsklemmen vorzusehen, durch

die letztendlich eine zweipolige Betätigung von Aktoren möglich werde. Ebenso

wenig sei zum Anmeldezeitpunkt bekannt oder nahegelegt gewesen, zwischen

zwei Sicherheitsschaltgeräten, die zur Erzielung einer logischen UND-Verknüpfung in Reihe geschaltet seien, einen Schalter anzuordnen (Patentanspruch 8 gemäß Hilfsantrag 1) bzw. zwischen zwei derart zusammen geschalteten Sicherheitsschaltgeräten einen weiteren Aktor vorzusehen und zusätzlich mit Hilfe von

Betriebsmodus-Wahlmitteln einen Modus auswählen zu können, bei dem die

Schaltelemente getaktete Ausgangssignale lieferten (Patentanspruch 9 gemäß

Hilfsantrag 1, Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2).

Die Einsprechenden I, III, IV und V sind der Auffassung, dass auch der von der

Patentinhaberin beschränkt verteidigte Patentgegenstand nicht schutzfähig sei.

Dies gelte sowohl für den Hauptantrag als auch für die Hilfsanträge.

II.

1. Die Einsprüche sind zulässig. Sie wurden form- und fristgerecht erhoben. In

den Einsprüchen sind jedenfalls in Bezug auf den Einspruchsgrund der fehlenden

Patentfähigkeit jeweils auch die Tatsachen, die sie rechtfertigen, im Einzelnen angegeben. Die Einsprechenden haben in ihren Einspruchsschriftsätzen unter Bezugnahme auf konkrete Textstellen aus den jeweils in Betracht gezogenen Druckschriften unter Berücksichtigung aller Merkmale des erteilten Patentanspruchs

vorgetragen, dass und warum die Lehre des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Darauf, ob die die Einsprüche rechtfertigenden Tatsachen auch bezogen auf die

sonstigen Ansprüche im Einzelnen angegeben sind und der von der Einsprechenden II weiter geltend gemachte Widerrufsgrund der unzureichenden Offenbarung

hinreichend substantiiert ist, kommt es unter diesen Umständen nicht an.

2. Die Einsprüche erweisen sich auch als begründet und führen zum Widerruf

des Patents. Der Gegenstand zumindest eines der mit dem Hauptantrag verteidigten Patentansprüche gehört zum Stand der Technik. Patentanspruch 8 nach

Hauptantrag mit Rückbezug auf Patentanspruch 1 nach Hauptantrag, sowie Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag 1 und damit auch der identische Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 sind für den Fachmann, einen Elektrotechniker mit

Fachhochschulausbildung, der über Erfahrungen und praktische Kenntnisse auf

dem Gebiet der Sicherheitsschaltgeräte verfügt und auch die hierfür einschlägige

Normenlage kennt, durch den Stand der Technik nahegelegt.

3. Zum Hauptantrag

Die Patentinhaberin verteidigt ihr Patent im Rahmen des Hauptantrags mit einem

gegenüber der erteilten Fassung geänderten Patentanspruch 1, im Übrigen mit

den Patentansprüchen 2 bis 11 nach Patentschrift. Damit umfasst der Antrag auch

den Patentanspruch 8 in der erteilten Fassung. Somit wird ein Sicherheitsschaltgeräte-System beansprucht, dessen Merkmale sich wie folgt gliedern lassen:

8a

8b

8c

8d

Sicherheitsschaltgeräte-System

mit zumindest zwei Sicherheitsschaltgeräten (20, 20', 20'')

nach einem der vorhergehenden Ansprüche,

dadurch gekennzeichnet, dass

die Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet sind,

wobei die Ausgangsklemmen (44, 45) eines Sicherheitsschaltgeräts (20) mit den Eingangsklemme (41, 42) des

nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts verbunden sind

8e

und die Ausgangsklemmen (44, 45) eines der Sicherheitsschaltgeräte (20') mit einem Aktor oder einer elektromechanischen Schaltvorrichtung verbunden sind,

8f

so dass eine logische UND-Verknüpfung der Sicherheitsschaltgeräte erfolgt.

3.1 Der Rückbezug im Merkmal 8b wirkt auf die dem Anspruch 8 vorangehenden

Ansprüche in der erteilten Fassung, nachdem die Patentinhaber beantragt hat, die

„Patentansprüche 2 bis 11 nach Patentschrift“ weiter zu verfolgen. Damit umfasst

der Anspruch 8 auch eine Lösung, bei der ein Rückbezug auf den erteilten Patentanspruch 1 zum Tragen kommt (vgl. auch Anspruch 8 im Hilfsantrag 1 und

Anspruch 1 im Hilfsantrag 2) und die zumindest zwei Sicherheitsschaltgeräte dann

jeweils folgende Merkmale aufweisen:

1a

Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten

eines elektrischen Verbrauchers (49), insbesondere einer

elektrisch angetriebenen Maschine,

1b

1c

mit einer sicheren Auswerte- und Steuereinheit (22)

sowie mit einem ersten und einem zweiten elektronischen

Schaltelement (30),

1d

einer ersten und einer zweiten Ausgangsklemme (44, 45)

1e

und zumindest einer Eingangsklemme (41, 42) für ein erstes Schaltsignal, das über die Auswerte- und Steuereinheit (22) auf die Schaltelemente (30) einwirkt,

dadurch gekennzeichnet, dass

1f

das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils einen

Ausgang (38) aufweisen,

1g

der in Abhängigkeit von dem ersten Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten Potenti-

als (Masse) bereitstellt,

1h

wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30)

mit der ersten Ausgangsklemme (44)

1i

und der Ausgang (38) des zweiten Schaltelements (30)

mit der zweiten Ausgangsklemme (45) verbunden ist.

Ein solcher Gegenstand wird durch die Druckschrift „Operating Instructions ‚LCU-

P Programmable Safety Interface’“ der Firma SICK AG (im Folgenden D21) neuheitsschädlich vorweggenommen.

Unter Berücksichtigung der von der Einsprechenden III vorgelegten Rechnungskopie vom 13. Dezember 1999 mit beigefügter Stückliste über die Lieferung eines

Gerätes „LCU-P Sicherheits-Interface“ samt der Druckschrift D21 an die Witzig &

Frank GmbH in Offenburg (Bl. 153-154 der Gerichtsakte) gelangte der Senat zu

der Überzeugung, dass die Druckschrift D21, die u. a. den auf den September

1999 hinweisenden Druckvermerk „...0999...“ trägt, jedenfalls noch im Jahre 1999,

mithin vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Anmeldetag (8. März 2000), der

Öffentlichkeit zugänglich war. Die Patentinhaberin hat die Vorveröffentlichung der

Druckschrift D21 in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls der

Verhandlung ausdrücklich nicht bestritten.

Druckschrift D21 beschreibt ein Sicherheitsschaltgerät mit der Bezeichnung LCU-

P. Das LCU-P übernimmt als optionales Bindeglied zwischen Maschinensteuerung

und Sicherheitssensoren Steuerungsaufgaben und schaltet über zweikanalige

Halbleiterausgänge die erforderlichen Kontaktelemente der Maschinensteuerung

(D21: S. 6, Pkt. 4.1, 1. Abs.; Merkmal 1a, 1c, 1f). Das eingehende Signal wird von

einer zweikanaligen Mikroprozessorelektronik, mithin einer sicheren Auswerte-

und Steuereinheit verarbeitet (D21: S. 6, 2. Abs.; Merkmal 1b). Das LCU-P verfügt

über zwei Ausgangsklemmen 30, 32 (D21: S. 9, Fig. 6; Merkmal 1d) und über

mehrere Eingangsklemmen 4-15, wobei z. B. über die Anschlüsse 9 und 10

Schaltsignale von einem Lichtgitter an das LCU-P geleitet werden können, die gegebenenfalls zur Abschaltung der Gefahr bringenden Maschine führen, wozu die

Eingangssignale von der zweikanaligen Mikroprozessorelektronik verarbeitet werden und auf das die Schaltelemente einwirken (D21: S. 6, 2. Abs., S. 9, Fig. 6;

Merkmal 1e). An den Ausgangsklemmen 30, 32 liegen die Ausgänge der beiden

Schaltelemente an (Merkmale 1h, 1i), wobei diese jeweils in Abhängigkeit von

dem Sensorschaltsignal auf einem von zwei verschiedenen Potenzialen liegen

(D21: S. 31, Potenzial OSSD, wobei OSSD zwischen LOW = 0 V und HIGH = Uv -

3 V umschaltet, Merkmal 1g).

Darüber hinaus offenbart die Druckschrift D21, dass zwei der zuvor erläuterten Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet werden können, um ein Sicherheitsschaltgeräte-System zu bilden (D21: S. 6, Bild 2, untere Figur; Merkmale 8a, 8b,

8c). Dabei werden, wie aus der Figur ersichtlich, die Ausgangsklemmen A eines

Sicherheitsschaltgeräts mit den Eingangsklemmen E2 des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts verbunden (Merkmal 8d). Ohne dass es einer ausdrücklichen

Erwähnung oder Darstellung in der Figur bedarf, liest der Fachmann in dem Bild 2

zwingend mit, dass der Ausgang zumindest eines, bei Bedarf aber auch beide der

zusammen geschalteten Sicherheitsschaltgeräte mit einem Aktor oder einer elektromechanischen Schalteinrichtung verbunden ist bzw. sind (Merkmal 8e). Dies ergibt sich zwingend aus dem Verwendungszweck der Sicherheitsschaltgeräte und

aus der Detaildarstellung des Schaltgerätes LCU in Bild 6 der Druckschrift D21

(S. 9), in dem die Beschaltung der Ausgangsklemmen 30 bis 33 mit zwei elektromechanischen Schalteinrichtungen - hier die Schütze K1, K2 - dargestellt ist. Aus

der Verkettung der beiden Sicherheitsschaltgeräte ergibt sich zwingend eine logische UND-Verknüpfung derselben (Merkmal 8f).

Von diesem bekannten Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des

erteilten und verteidigten Patentanspruchs 8, soweit er auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogen ist, nicht, so dass dieser Gegenstand nicht als neu gelten

3.2 Der Senat hat noch in Erwägung gezogen, dass die Angabe „Patentansprüche 2 bis 11 nach Patentschrift“ im Hauptantrag auch so verstanden werden kann,

dass nur der Wortlaut der genannten Ansprüche identisch mit denen aus der Patentschrift sein soll und die Rückbeziehungen damit den Patentanspruch 1 gemäß

Hauptantrag berücksichtigen, statt den Patentanspruch 1 gemäß Patentschrift.

Diese Auslegung wurde vom Senat lediglich nachrangig in Erwägung gezogen,

nachdem die Patentinhaberin in ihrem Hilfsantrag 1, z. B. im Patentanspruch 8,

der im Wesentlichen dem erteilten Patentanspruch 10 entspricht, soweit dieser

über den erteilten Patentanspruch 8 auf den erteilten Patentanspruch 1 rückbezogen ist, bei der Auflösung der Rückbeziehungen auch nur Merkmale des erteilten

Patentanspruchs 1 und nicht etwa des neu aufgestellten Patentanspruchs 1 berücksichtigt.

Ausgehend von der Annahme, dass die Rückbeziehungen in den Patentansprüchen 2 bis 11 gemäß Hauptantrag den neuen Wortlaut des Patentanspruchs 1

gemäß Hauptantrag erfassen sollen, würde auch der Anspruch 8 insbesondere

auch eine Lösung umfassen, bei der ein Rückbezug allein auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag besteht. Der Gegenstand dieses Patentanspruchs 8

ist dann durch die Merkmale 8a bis 8f gekennzeichnet, wobei die zwei Sicherheitsschaltgeräte gemäß Merkmal 8b die folgenden Merkmale aufweisen:

1a’

Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und sicheren Ausschalten

einer elektrisch angetriebenen Maschine,

mit einer sicheren Auswerte- und Steuereinheit (22)

sowie mit einem ersten und einem zweiten elektronischen

Schaltelement (30),

einer ersten und einer zweiten Ausgangsklemme (44, 45)

und zwei Eingangsklemmen (41, 42) für ein erstes Schaltsignal, das über die Auswerte- und Steuereinheit (22) auf

die Schaltelemente (30) einwirkt,

1b

1c

1d

1e’

wobei

1f

das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils einen

Ausgang (38) aufweisen,

1g

der in Abhängigkeit von dem ersten Schaltsignal ein Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten Potenti-

als (Masse) bereitstellt,

1h

wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30)

mit der ersten Ausgangsklemme (44)

1i

und der Ausgang (38) des zweiten Schaltelements (30)

mit der zweiten Ausgangsklemme (45) verbunden ist,

1j

ferner mit zwei weiteren Ausgangsklemmen (81, 82), an

denen zwei unterschiedliche Taktsignale anliegen, die von

dem Sicherheitsschaltgerät erzeugt werden,

1k

wobei die Auswerte- und Steuereinheit (22) dazu ausgebildet ist,

1l

die zwei unterschiedlichen Taktsignale über die zwei Eingangsklemmen (41, 42) zu erfassen,

1m

mit den an den weiteren Ausgangsklemmen (18, 82) anliegenden Originalsignalen zu vergleichen

1n

und bei Abweichungen die Schaltelemente (30) anzusteuern, um die Maschinen zum Stillstand zu bringen.

Dass ein Gegenstand mit den Merkmalen 8a bis 8f und 1a bis 1i aus der Druckschrift D21 vorbekannt ist, wurde unter 3.1 festgestellt. Soweit abweichend davon

nunmehr in Merkmal 1a’ angegeben ist, dass das Sicherheitsschaltgerät explizit

zum Ein- und Ausschalten einer elektrisch angetriebenen Maschine dient, und

nicht allgemein zum Ein- und Ausschalten eines elektrischen Verbrauchers, so ist

diese Konkretisierung unbehilflich, da auch das in der Druckschrift D21 beschriebene Sicherheitsschaltgerät zum Ein- und Ausschalten einer elektrisch angetriebenen Maschine ausgelegt ist (D21: S. 6, Abschnitt 4.1, 1. Satz). Darüber hinaus

verfügt das Sicherheitsschaltgerät gemäß der Druckschrift D21 auch über mehrere

Sensorsignaleingänge, mithin auch über zwei Eingangsklemmen für das Schaltsignal gemäß dem Merkmal 1e’ (D21: S. 32: Sensorsignal-Eingang; S. 9, Bild 6 -

Pin 9, 10, 21, 22).

Von dem insoweit bekannten Gegenstand unterscheidet sich der Gegenstand des

Patentanspruchs 8 mithin allein durch die Merkmale 1j bis 1n. Diese Merkmale bei

dem bekannten Sicherheitsschaltgerät vorzusehen, wird dem Fachmann jedoch

durch die Druckschrift D12 nahegelegt, wenn er die Sicherheit seines Sicherheitsschaltgeräte-Systems weiter erhöhen will; diese Aufgabe stellt sich dem Fachmann üblicherweise in der Praxis. Hieraus ist nämlich bekannt, getaktete Testsignale an zwei Taktausgängen zu verwenden, um die Funktionsfähigkeit eines Sicherheitsschaltgerätes zu überprüfen (D12: S. 44 - Testausgänge, Testintervall,

Testimpulsdauer; Merkmal 1j). Dass die elektrische Maschine im Falle einer Abweichung der Testsignale von deren Sollwert abgeschaltet wird, beruht auf rein

fachmännischen Überlegungen und kann als Indiz für das Vorliegen erfinderischer

Tätigkeit nicht herangezogen werden. Der Fachmann wird dazu ohne Weiteres die

Auswerte- und Steuereinheit so auslegen, dass sie die erforderliche Signalauswertung vornimmt und bei Bedarf die Abschaltung bewirken kann (Merkmale 1k

bis 1n).

Unter Berücksichtigung der von der Einsprechenden IV (S… AG) in der

mündlichen Verhandlung im Original vorgelegten Druckschrift „Leuze Lumiflex:

Modulares Sicherheits-Interface MSI-mx/Rx MSI-mx/Tx“ (= D12) gelangte der Senat zu der Überzeugung, dass diese Druckschrift, die den Druckvermerk „07/99“

trägt, vor dem für das Streitpatent maßgeblichen Anmeldetag (8. März 2000) der

Öffentlichkeit zugänglich war, auch wenn die Patentinhaberin die Vorveröffentlichung dieser Druckschrift D12 bestreitet. Zur Begründung führt sie lediglich an, es

lägen nur wenige Monate zwischen dem Datum des Druckvermerks und dem Anmeldetag des Streitpatents. Nach Ansicht des Senats lässt der Zeitraum von mindestens 7 Monaten nach der allgemeinen Lebenserfahrung keinen Zweifel, dass

innerhalb dieses Zeitraums die Druckschrift D12 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist und somit zum Stand der Technik zählt.

Folglich beruht der Gegenstand des Patentanspruchs 8 gemäß Hauptantrag, soweit er auf den Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag rückbezogen ist, nicht auf

einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

3.3 Mit dem - unabhängig von der Auslegung des Antrags - nicht patentfähigen

Anspruch 8 fallen auch alle anderen Ansprüche des Hauptantrags (BGH in GRUR-

RR 2008, 456 - Installiereinrichtung, Tz. 22, m. w. N.).

4. Zum Hilfsantrag 1

4.1 Der im Rahmen des Hilfsantrags 1 zur Entscheidung gestellte Patentanspruch 9 lässt sich wie folgt in Merkmale gliedern:

9a

9b

Sicherheitsschaltgeräte-System

zum Ein- und sicheren Ausschalten eines elektrischen

Verbrauchers (49), insbesondere einer elektrisch angetriebenen Maschine,

9c

mit zumindest zwei Sicherheitsschaltgeräten (20, 20’,

20’’), wobei jedes Sicherheitsschaltgerät (20, 20’, 20’’)

9d

eine sichere Auswerte- und Steuereinheit (22)

9e

sowie ein erstes und ein zweites elektronischen Schaltelement (30),

9f

9g

eine erste und eine zweite Ausgangsklemme (44, 45)

und eine erste und eine zweite Eingangsklemme (41, 42)

für ein Schaltsignal aufweist, das über die Auswerte- und

Steuereinheit (22) auf die Schaltelemente (30) einwirkt,

9h

wobei das erste und das zweite Schaltelement (30) jeweils

einen Ausgang (38) aufweisen,

9i

der

in Abhängigkeit

von dem Schaltsignal ein

Ausgangssignal eines ersten (UB) oder eines zweiten

Potentials (Masse) bereitstellt,

9j

und wobei der Ausgang (38) des ersten Schaltelements (30) mit der ersten Ausgangsklemme (44)

9k

und der Ausgang (38) des zweiten Schaltelements (30)

mit der zweiten Ausgangsklemme (45) verbunden ist,

9l

wobei die Sicherheitsschaltgeräte in Reihe geschaltet

sind,

9m

wobei die Ausgangsklemmen (44, 45) eines Sicherheitsschaltgerätes (20) mit den Eingangsklemmen (41, 42) des

nachfolgenden Sicherheitsschaltgerätes (20’, 20’’) verbunden sind

9n

und die Ausgangsklemmen (44, 45) des nachfolgenden

Sicherheitsschaltgerätes (20’, 20’’) mit einem Aktor (47)

verbunden sind,

9o

so daß eine logische UND-Verknüpfung der Sicherheitsschaltgeräte erfolgt, (und)

9p

wobei die Verbindung (61) zwischen den Ausgangsklemmen (44, 45) des einen Sicherheitsschaltgeräts (20) und

den Eingangsklemmen (41, 42; 54, 55) des nachfolgenden

Sicherheitsschaltgeräts (20’’) mit einem weiteren Aktor (74) verbunden ist,

9q

und wobei jedes Sicherheitsschaltgerät (20, 20’, 20’’) ein

Betriebsmodus-Wahlmittel (87) besitzt, das die Wahl zumindest zwischen einem ersten und einem zweiten Betriebsmodus ermöglicht,

9r

wobei im zweiten Betriebsmodus die Schaltelemente (30)

ein getaktetes Ausgangssignal liefern.

4.2 Der geltend gemachte Anspruch ist zulässig, weil er seinen Ursprung in dem

erteilten Patentanspruch 11 hat. Dabei gehen die Merkmale 9a und 9p direkt und

die sonstigen Merkmale durch die im Patentanspruch 11 enthaltene Rückbeziehung auf die erteilten Patentansprüche 1 (Merkmale 9b und 9d bis 9k), 5 (Merkmale 9q, 9r) und 8 (Merkmale 9c und 9l bis 9o) zurück.

4.3 Wie unter II.3 dargelegt, ist aus der Druckschrift D21 ein Sicherheitsschaltgeräte-System bekannt, das sämtliche Merkmale der erteilten Patentansprüche 1

und 8, mithin die Merkmale 9a bis 9o, aufweist. Darüber hinaus ist aus der Druckschrift D21 bekannt, die Sicherheitsschaltgeräte in verschiedenen Betriebsarten zu

betreiben (D21: S. 7, 1. Abs.). Damit ist bekannt, mindestens zwei Betriebsmodi

des Sicherheitsschaltgeräts vorzusehen. Zur Einstellung des gewünschten Betriebsmodus ist ein entsprechender Wahlschalter vorgesehen, der nichts anderes

als das anspruchsgemäße Betriebsmodus-Wahlmittel ist (D21: S. 7, 1. Abs.;

Merkmal 9q).

4.4 Von dem insoweit als bekannt anzusehenden Stand der Technik unterscheidet

sich der Gegenstand des hilfsweise verteidigten Patentanspruchs 9 dadurch, dass

9p

die Verbindung (61) zwischen den Ausgangsklemmen (44,

45) des einen Sicherheitsschaltgeräts (20) und den Eingangsklemmen (41, 42; 54, 55) des nachfolgenden Sicherheitsschaltgeräts (20’’) mit einem weiteren Aktor (74) verbunden ist,

und

9r

im zweiten Betriebsmodus die Schaltelemente (30) ein

getaktetes Ausgangssignal liefern.

4.5 Diese Unterscheidungsmerkmale können die Patentfähigkeit des Gegenstands des Anspruchs 9 jedoch nicht begründen.

(a) Aus der Druckschrift D21

ist nämlich auch bekannt, ein oder zwei

elektromechanische Schalter, insbesondere Relais bzw. Schütze, mit dem Ausgang eines Sicherheitsschaltgeräts zu verbinden (D21: S. 6, 1. Absatz; S. 9,

Bild 6: Klemmen 30 bis 33). Für derartige Schalter oder Kontaktelemente ist im

Bereich der Sicherheitsschaltgeräte auch der allgemeine Begriff „Aktor“ fachüblich.

Soweit in der Druckschrift D21 die Reihenschaltung mehrere Sicherheitsschaltgeräte offenbart ist, verfolgt diese dasselbe Ziel wie der Anspruchsgegenstand, nämlich die Steuerung zu vervielfachen (D21: S. 6, vorletzter Absatz; Streit-Patentschrift, Abs. 0013). Dazu werden mit den Eingangsklemmen eines Sicherheitsschaltgeräts anstelle eines Sensors die Ausgangsklemmen eines weiteren Sicherheitsschaltgeräts verbunden (Merkmal 9m). Dies hat jedoch für den Fachmann

nicht die Konsequenz, dass die Ausgangsklemmen des weiteren Sicherheitsschaltgeräts in irgendeiner Weise hinsichtlich ihrer Verwendung beschränkt wären.

Insbesondere bleibt nämlich die Schaltfunktion der Ausgangsklemmen des „weiteren Sicherheitsschaltgeräts“ vollständig erhalten, so dass ohne Weiteres auch ein

Aktor - parallel zu der Verbindung mit den Eingangsklemmen des nachfolgenden

Sicherheitsschaltgeräts - an die Ausgangsklemmen des „weiteren Sicherheitsschaltgeräts“ angeschlossen werden kann, wie das für die Beschaltung des Sicherheitsschaltgeräts der übliche Verwendungszweck ist (D21: S. 9, Bild 6, Klemmen 30 bis 33). Dann ist aber die Verbindung zwischen den Ausgangsklemmen

des einen Sicherheitsschaltgeräts und den Eingangsklemmen des nachfolgenden

Sicherheitsschaltgeräts mit einem weiteren Aktor verbunden (Merkmal 9p). Es

liegt allein im Rahmen fachmännischer Erwägungen, ob ein weiterer Aktor angeschlossen wird oder nicht und damit ein hierarchisches System aufgebaut wird

oder lediglich eine UND-Verknüpfung der Eingangssignale erreicht wird.

(b) Dem Fachmann stellt sich im Zusammenhang mit Sicherheitsschaltgeräten in

der Praxis die zusätzliche Aufgabe von selbst, die Funktionsfähigkeit des Sicherheitsschaltgeräts prüfen zu müssen.

Eine dem Fachmann aus seinem allgemeinen Fachwissen bekannte Möglichkeit

der Prüfung besteht darin, getaktete Signale zu verwenden, um mit deren Hilfe

Fehlfunktionen zu erkennen. Die Verwendung getakteter Signale zur Funktionsprüfung wird beispielsweise in der Druckschrift DE 44 41 070 C2 (D6c) in Form einer zyklischen Funktionsprüfung offenbart (D6c: Sp. 5, Z. 16-48). Diese Möglichkeit der Prüfung auch im Zusammenhang mit dem aus dem Stand der Technik bekannten Sicherheitsschaltgerät vorzusehen, geht nicht über die routinemäßige

Anwendung des durch die Druckschrift D6c dokumentierten Fachwissens des

Fachmanns hinaus. In einem Prüfmodus wird der Fachmann demzufolge getaktete Ausgangssignale an den Sicherheitsschaltgeräten erzeugen (Merkmal 9r).

Dass die im Prüfmodus verwendeten Taktsignale nicht für den Dauerbetrieb des

Sicherheitsschaltgeräts geeignet sind, erschließt sich dem Fachmann ohne weiteres aus den ihm bekannten Eigenschaften der elektromechanischen Schaltelemente bzw. Relais und Schütze. Für diese ist ein Taktsignal unbrauchbar, welches

zur Auslösung des Aktors führen würde. Daraus ergibt sich aber weiter, dass der

Prüfmodus nur temporär eingeschaltet werden darf. Dies geschieht bei Bedarf

zweckmäßig mit Hilfe eines ohnehin bekannten Betriebsmodus-Wahlmittels. Damit

geht das Merkmal 9r in Verbindung mit dem ohnehin bekannten Merkmal 9q nicht

über das hinaus, was sich dem Fachmann quasi aufdrängt, wenn er eine Funktionsprüfung vorsehen möchte.

4.6 Nachdem sich die Merkmale 9p und 9r in rein fachgemäße Ergänzungen der

aus dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D21 bekannten Lehre erschöpfen, kann der im Patentanspruch 9 gemäß Hilfsantrag beanspruchte Gegenstand nicht als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend gelten.

Mit dem nicht patentfähigen Anspruch 9 fallen auch alle anderen Ansprüche des

Hilfsantrags 1 (BGH

in GRUR-RR 2008, 456 -

Installiereinrichtung, Tz. 22,

m. w. N.).

5. Zum Hilfsantrag 2

Der im Rahmen des Hilfsantrags 2 zur Entscheidung gestellte einzige Patentanspruch 1 ist in der Sache identisch mit dem nicht patentfähigen Patentanspruch 9

gemäß Hilfsantrag 1. Für ihn gelten die Ausführungen unter II.4 entsprechend.

Hilfsantrag 2 kann deshalb ebenfalls nicht zur beschränkten Aufrechterhaltung des

Patents führen.

6. Nach alledem erweist sich der Patentgegenstand in allen verteidigten Fassungen als nicht rechtsbeständig. Das Patent war deshalb vollständig zu widerrufen.

Ob die Erfindung - wie von der Einsprechenden II geltend gemacht - nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein Fachmann ihn ausführen könne, § 21

Abs. 1 Nr. 2 PatG, kann unter diesen Umständen dahinstehen.

Dr. Mayer

Werner

Gottstein

Kleinschmidt

Pr