Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 04.08.2009 – 8 W (pat) 319/04

8. Senat

Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. August 2009

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 46 077

… 08.05

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Dehne, des Richters Dipl.-Ing. agr. Dr. Huber, der Richterin

Pagenberg LL. M. Harv. und des Richters Dipl.-Ing. Rippel

beschlossen:

Das Patent 44 46 077 wird mit folgenden Unterlagen beschränkt

aufrecht erhalten:

Patentansprüche 1 bis 4 vom 23. September 2004,

eingegangen am 5. Oktober 2004,

korrigierter Beschreibung, Spalten 1 und 2, 3’, 4’ und 5’, überreicht

in der mündlichen Verhandlung sowie

Zeichnung, Figuren 1 und 2, wie Patentschrift.

G r ü n d e

I .

Auf die am 22. Dezember 1994 beim Patentamt eingereichte Patentanmeldung

P 44 46 077.5-14 mit der Bezeichnung „Verfahren zur Steuerung eines automatischen Getriebes zur Kriechverminderung bei Kraftfahrzeugen“ ist das Patent

44 46 077 mit Beschluss vom 2. Juni 2003 erteilt und die Erteilung am

30. Oktober 2003 veröffentlicht worden.

Gegen das Patent hat die Firma

Z… AG in

F…

am 15. Januar 2004 Einspruch erhoben.

Die Einsprechende hat zur Stützung ihres Vorbringens auf den folgenden druckschriftlichen Stand der Technik verwiesen:

D1: DE 36 11 256 C2

D2: US 3 978 743

D3: US 3 631 948

D4: DE 29 33 075 A1

D5: US 4 648 289

D6: US 4 804 074

D7: US 4 289 221

D8: US 5 272 630.

Die Einsprechende hat zum Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Streitpatents

zunächst schriftsätzlich vorgetragen, dass dieser gegenüber dem Stand der Technik nach der D3 nicht neu sei und darüber hinaus gegenüber einer einfachen

Kombination des Standes der Technik nach der D6 und der D4, der D7 oder der

D2 oder der D8 und der D4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Die Patentinhaberin hat mit Schriftsatz vom 23. September 2004, eingegangen am

5. Oktober 2004, neu formulierte Patentansprüche 1 bis 4 dem folgenden Verfahren zu Grunde gelegt.

Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

„Verfahren zur elektronischen Steuerung eines automatischen

Getriebes zur Kriechverminderung bei Kraftfahrzeugen mit einem

Drehmomentwandler, wenn aufgrund mindestens eines Fahrzeugparameters der Wunsch des Fahrers zum Stillstand des

Kraftfahrzeugs erkannt wird, dadurch gekennzeichnet, dass bei

Betätigung des Fahrzeug-Bremssystems ein dem Bremsdruck

proportionaler Wert erfasst wird, und die Kriechverminderung (KV)

in Abhängigkeit von dem erfassten Wert (pB) gesteuert wird.“

Zu den diesem Hauptanspruch nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 4 wird auf

den Akteninhalt verwiesen.

Die Einsprechende hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen,

dass der geltende Patentanspruch 1 dadurch eine Erweiterung erfahren habe,

dass er nunmehr auf eine elektronische Steuerung gerichtet sei, denn eine solche

sei nur im Zusammenhang mit einer speziellen Ausgestaltung gemäß Anspruch 4

in der Streitpatentschrift erwähnt, während dort jedweder Hinweis auf eine ausschließlich elektronische Steuerung fehle. Das Streitpatent könne daher schon aus

diesem Grunde keinen Bestand haben.

Die Einsprechende hat ferner geltend gemacht, dass dem Verfahren nach dem

geltenden Patentanspruch 1 gegenüber dem Stand der Technik nach der D4 die

erforderliche Neuheit fehle, weil der dort verwendete Bremsdruckschalter bzw.

wegabhängige Schalter am Bremspedal als System aufgefasst werden könne,

durch welches bei Betätigung des Bremssystems ein dem Bremsdruck proportionaler Wert erfasst und die Kriechverminderung in Abhängigkeit davon gesteuert

werde.

Die Einsprechende hat ferner vorgetragen, dass das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Zur Begründung hierzu hat sie ausgeführt, dass das patentgemäße Verfahren

nach dem geltenden Patentanspruch 1 einem Fachmann durch die Offenbarung

der D3 bereits nahegelegt werde, denn diese Druckschrift beschreibe alle Merkmale des patentgemäßen Verfahrens mit Ausnahme der dem einschlägigen

Fachmann jedoch hinlänglich bekannten, elektronischen Steuerung. Demgemäß

könne ein Fachmann das patentgemäße Verfahren bereits auf der Grundlage der

Offenbarung der D3 in Verbindung mit seinem allgemeinen Fachwissen auffinden.

Die Einsprechende hat ferner geltend gemacht, dass ein Fachmann, dem die patentgemäße Aufgabe gestellt werde, das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 durch die Kombination der Lehren folgender Druckschriften hätte auffinden können:

D3 in Kombination mit D1, D4, D5 oder D8

D1 in Kombination mit D6 oder D7

D4 in Kombination mit D6 oder D7

D5 in Kombination mit D6 oder D7

D8 in Kombination mit D6 oder D7.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

das Patent 44 46 077 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent mit den Patentansprüchen 1 bis 4 vom 23. September 2004, eingegangen am 5. Oktober 2004,

mit korrigierter Fassung der Beschreibung, Spalten 1 und 2, 3’, 4’

und 5’, überreicht in der mündlichen Verhandlung sowie

Zeichnung, Figuren 1 und 2 gemäß Patentschrift beschränkt aufrecht zu erhalten.

Die Patentinhaberin hat zum Vorhalt der unzulässigen Erweiterung vorgetragen,

dass die Beschränkung des geltenden Patentanspruchs 1 auf eine elektronische

Steuerung eine zulässige Einschränkung im Rahmen der patentgemäßen Offenbarung darstelle.

Zu der zur Neuheit herangezogenen Druckschrift D4 hat die Patentinhaberin vorgetragen, dass der dort beschriebene Druckschalter bzw. wegabhängig arbeitende

Schalter nur einen einzigen Schaltzustand im Wege einer ja/nein-Abfrage erkennen kann, was jedoch die Erfassung eines dem Bremsdruck proportionalen Wertes im Sinne des Streitpatents nicht vorwegnehmen könne.

Zu den zur Frage der erfinderischen Tätigkeit aufgebotenen Druckschriften hat die

Patentinhaberin ausgeführt, dass alle aus dem Stand der Technik bekannten hydraulischen Systeme wegabhängig und damit wie ein Schalter wirken. Diese

Schalterwirkung sei auch bei den entgegengehaltenen Systemen mit elektronischer Steuerung gegeben, mit Ausnahme des Standes der Technik nach der D6,

wo tatsächlich ein dem Bremsdruck proportionaler Wert im Sinne des patentgemäßen Verfahrens erfasst werde, allerdings hier zu einem anderen Zweck, nämlich der Vermeidung des Hangabtriebes, so dass das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 nach Auffassung der Patentinhaberin gegenüber dem im

Verfahren befindlichen Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Im Prüfungsverfahren war zur Beurteilung der Patentfähigkeit noch der folgende

druckschriftliche Stand der Technik in Betracht gezogen worden:

DE 41 18 474 A1

GB 2 106 602

US 4 719 821.

II.

Über den Einspruch, der nach dem 1. Januar 2002 und vor dem 1. Juli 2006 form-

und fristgerecht eingelegt worden ist, hat der zuständige Technische Beschwerdesenat gemäß § 147 Abs. 3 PatG zu entscheiden, da die mit der Einlegung des

Einspruchs begründete Entscheidungsbefugnis durch die spätere Aufhebung der

Vorschrift nicht entfallen ist (vgl. auch BGH GRUR 2007, 859, 861 und 862 ff.

- Informationsübermittlungsverfahren I und II; bestätigt durch BGH, Beschl. v.

9.12.2008 - X ZB 6/08 - Ventilsteuerung - GRUR 2009, 184 - 185).

Der zulässige Einspruch ist insoweit begründet, als er zur beschränkten Aufrechterhaltung des angegriffenen Patents führt.

Das patentgemäße Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 stellt eine

patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.

1. Gegenstand des Streitpatents ist ein Verfahren zur elektronischen Steuerung

eines automatischen Getriebes zur Kriechverminderung bei Kraftfahrzeugen

mit einem Drehmomentwandler, wenn aufgrund mindestens eines Fahrzeugparameters der Wunsch des Fahrers zum Stillstand des Kraftfahrzeuges erkannt wird.

In der Streitpatentschrift wird ein derartiges bekanntes Verfahren nach der

DE 41 18 474 A1 diskutiert (Abs. 0003), bei welchem die Betätigung des

Fahrzeug-Bremssystems und damit der Wunsch des Fahrers auf Stillstand

des Kraftfahrzeugs über einen Bremsschalter erkannt wird. In der Streitpatentschrift wird hierzu als nachteilig erachtet, dass keine Sicherheit darüber

besteht, dass bei aktivierter Kriechverminderung tatsächlich auch ein Bremsdruck ausgeübt wird und das Fahrzeug bei Stillstand auf einer Steigung nicht

zurückrollt (Abs. 0003). Weiterhin wird bei dem bekannten Verfahren die

Kriechverhinderung nach einem einmaligen Einschalten unabhängig von der

Bremsbetätigung beibehalten, um einem unkomfortablen häufigen Ein- und

Ausschalten dieser Funktion entgegenzuwirken. Wird nun bei aktivierter

Kriechverhinderung ohne Betätigung des Bremssystems z. B. das Gaspedal

betätigt, erfolgt unmittelbar ein Anfahrvorgang mit einem unkomfortablen

Anfahrstoß, der bei ungewollter Gaspedalbetätigung zu einem sicherheitskritischen Fahrzustand führen kann (Abs. [0005]).

Bei einer Vorrichtung zum Regeln der Anfahrkupplung eines automatischen

Getriebes nach der DE 36 11 256 C2 wird während einer Kriechverminderung der Druck in der Anfahrkupplung derart vermindert, dass eine vorbestimmte Schlupfrate erreicht wird (Abs. [0006]).

Die patentgemäß zu lösende Aufgabe wird nach Abs. [0007] der Streitpatentschrift darin gesehen, ein Verfahren eingangs genannter Art derart zu

verbessern, dass ohne Sicherheits- und Komforteinbuße eine reaktionsschnelle Steuerung der Kriechverminderung geschaffen wird.

Der geltende Patentanspruch 1 kennzeichnet ein Verfahren zur elektronischen Steuerung eines automatischen Getriebes zur Kriechverminderung bei

Kraftfahrzeugen mit einem Drehmomentwandler, wenn aufgrund mindestens

eines Fahrzeugparameters der Wunsch des Fahrens zum Stillstand des

Kraftfahrzeugs erkannt wird, mit folgenden Schritten:

1.

Bei Betätigung des Fahrzeug-Bremssystems wird ein dem Bremsdruck

proportionaler Wert erfasst.

2.

Die Kriechverminderung wird in Abhängigkeit von dem erfassten Wert

gesteuert.

Bei dem angegebenen Verfahren gemäß dem geltenden Patentanspruch 1,

welches bei Kraftfahrzeugen mit automatischen Getrieben und Drehmomentwandlern zur Anwendung kommt, wird mit Hilfe einer elektronischen

Steuerung des Getriebes (auch) die Kriechverminderung entsprechend zu-

oder abgeschaltet, wenn der Wunsch des Fahrers zum Stillstand des Kraftfahrzeugs erkannt wird. Der Begriff des „Kriechens“ ist in der Streitpatentschrift selbst nicht definiert. Eine Definition hierfür ist jedoch der eingangs

genannten Druckschrift DE 41 18 474 A1 - von diesem Stand der Technik

wird im Streitpatent ausgegangen - gegeben. Dort ist in Spalte 1, Zeilen 14

bis 17 ausgeführt, dass bei einem mit einem automatischen Getriebe ausgestatteten Fahrzeug ein sogenanntes „Kriechen“ auftritt, wenn sich das

Fahrzeug mit geringer Geschwindigkeit bewegt, obwohl das Gaspedal nicht

gedrückt ist.

Die Kenntnis dieses Zusammenhangs voraussetzend wird im Streitpatent

Abs. [0002] erläutert, dass bei Stillstand des Fahrzeugs die Pumpe des Drehmomentwandlers - diese ist mit der Brennkraftmaschine des Fahrzeugs gekoppelt - die getriebeseitig wirkende Turbine des Drehmomentwandlers mit

einer der Leerlaufdrehzahl der Brennkraftmaschine entsprechenden Drehzahl antreibt, so dass sich ein „Kriechen“ des Fahrzeugs einstellen würde,

wenn dieses nicht durch Betätigung des Bremssystems unterbunden werden

würde.

Wie aus Abs. [0003] der Streitpatentschrift zur Würdigung des gattungsbildenden Standes der Technik ersichtlich ist, wird eine Kriechverminderung

bzw. Kriechverhinderung dann aktiviert und zugeschaltet, wenn aufgrund

mindestens eines Fahrzeugparameters der Wunsch des Fahrers zum Stillstand des Kraftfahrzeugs erkannt wird. Diese Erkennung des Fahrerwillens

kann beispielsweise durch den Parameter der Betätigung des Fahrzeug-Bremssystems während eines Leerlaufzustandes der Brennkraftmaschine bei einem

im Wesentlichen angehaltenen Fahrzeug erfolgen

(Abs. [0003]).

Die Kriechverminderung selbst kann dabei auf unterschiedliche Weise über

die Getriebesteuerung herbeigeführt werden, z. B. durch Hochschaltvorgänge ausgehend von einem vorgewählten Gang oder durch Reduzierung

des Druckes in der für den momentan vorgewählten Gang zuständigen

Kupplung (vgl. Abs. [0004]). Bei letzterer Methode wäre ein vollständiges Öffnen der zuständigen Kupplung zwar im Lichte einer Optimierung der

Verbrauchsreduzierung vorteilhaft, da in diesem Falle die Brennkraftmaschine lastfrei betrieben werden könnte. Dies würde aber ein reaktionsschnelles Anfahren nur dann ermöglichen, wenn die Kupplung in diesem

Falle sehr schnell wieder schließen würde, was seinerseits aber einen unkomfortablen Anfahrstoß auslösen würde (vgl. Abs. [0017]). Daher geht man

heute zu einer Kupplungsdrucksteuerung über, die im Falle einer Kriechverminderung die Lamellen schleifen lässt, so dass nur noch minimale Momente

übertragen werden (Abs. [0018]).

Auch das patentgemäße Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 bedient

sich des Fahrzeugparameters der Betätigung des Fahrzeug-Bremssystems,

um den Fahrerwillen bezüglich eines eventuellen Fahrzeug-Stillstandes zu

erkennen. Demgemäß wird nach dem Verfahrensschritt 1. bei Betätigung des

Fahrzeug-Bremssystems ein dem Bremsdruck proportionaler Wert erfasst

und nach Verfahrensschritt 2. die Kriechverminderung in Abhängigkeit von

dem erfassten Wert gesteuert. Anders als bei dem gattungsgemäßen Verfahren nach der DE 41 18 474 A1 wird aber nicht nur festgestellt, ob, sondern

auch wie stark das Bremssystem betätigt wird (Abs. [0009]). Dadurch kann

ein pendelndes Ein- und Ausschalten der Kriechverminderung z. B. im Stau

bei einem Stop and Go-Verkehr deshalb ausgeschlossen werden, weil in

diesem Falle, wo ein Kriechen des Fahrzeugs ohnehin erwünscht ist, dies an

der intermittierenden Betätigung des Bremssystems mit nur geringem Druck

erkannt werden kann, während der Wunsch des Fahrers nach einem tatsächlichen Stillstand des Kraftfahrzeugs an Hand eines starken Bremsdrucks

sicher erkannt werden kann und diesem Wunsch durch Einschalten der

Kriechverminderung entsprochen werden kann (Abs. [0009]).

Bereits an Hand der Formulierung in Schritt 1. des geltenden Patentanspruchs 1, wonach „bei Betätigung des Fahrzeug-Bremssystems ein dem

Bremsdruck proportionaler Wert erfasst wird“, ist erkennbar, dass der Ausdruck „ein“ in diesem Zusammenhang als unbestimmter Artikel aufzufassen

ist, so dass demnach jeder beliebige Punkt und nicht nur ein einziger auf

dem gedachten Graphen einer bereits durch die Formulierung „proportionaler

Wert“ beschriebenen Funktion erfasst werden kann. Somit sind bei sachgerechter Würdigung dieses Merkmals Schalter, die

lediglich punktuell

ja/nein-Entscheidungen ausführen können, von dieser Bedeutung ausgeschlossen. Dies wird auch in der Erklärung der Wirkungsweise des patentgemäßen Verfahrens in Abs. [0009] der Beschreibungseinleitung der Streitpatentschrift in diesem Sinne zum Ausdruck gebracht, denn dort wird bereits

erläutert, dass nicht nur festgestellt werden soll ob, sondern wie stark das

Fahrzeug-Bremssystem betätigt wird (vgl. Sp. 1, Zeilen 64 bis 67). Um die

Intensität der Bremsbetätigung festzustellen, muss aber zwingend jeder Wert

des Bremsdrucks erkennbar sein und auch als solcher quantifiziert werden,

was einem weg- oder druckabhängigen Schalter in einem elektronisch gesteuerten System oder aber auch einem wegabhängig arbeitenden hydraulischen Stell- und Schaltsystem nicht möglich ist. Dort kann nicht jedweder

Druckwert als solcher ermittelt und bestimmt werden, sondern nur derjenige,

der an der Schaltschwelle des jeweiligen Systems liegt und punktuell zur

Betätigung der entsprechenden Schalteinrichtung führt.

2.

Die Merkmale der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 sind sowohl in der Patentschrift als auch in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart. Der geltende Patentanspruch 1 ist mit dem erteilten Anspruch 1 bis auf die Einfügung „elektronischen“ vor „Steuerung eines automatischen Getriebes …“ wortgleich. Diese Einfügung findet ihre

Stütze in der Beschreibung, Spalte 3, Zeilen 60, 61, der Streitpatentschrift,

wo auf die elektronische Steuerung automatischer Getriebe an sich hingewiesen wird.

Diese Beschreibungsstelle bezieht sich zwar auf die Steuerung des Kupplungsdrucks bei der Kriechverminderung, wie dies im geltenden und auch

erteilten Patentanspruch 4 beschrieben ist. Anders als die Einsprechende

vorträgt, handelt es sich durch die Aufnahme des Ausdrucks „elektronischen“

vor „Steuerung“ aber um eine Beschränkung im Rahmen des Offenbarten,

denn der Patentanspruch 4 stellt eine bevorzugte Ausgestaltung des Verfahrens nach Anspruch 1 dar und ist somit kein willkürlich herausgelöstes Element aus einem nicht relevanten Ausführungsbeispiel, wie die Einsprechende hierzu ausführt.

Die o. g. Textstelle war auch in den ursprünglichen Unterlagen wortgleich

vorhanden (vgl. entsprechende Offenlegungsschrift DE 44 46 077 A1, Spalte 4, Zeilen 3 bis 5), ebenso wie der Wortlaut des Anspruchs 1 im Übrigen.

Die dem geltenden Anspruch 1 nachgeordneten Patentansprüche 2 bis 4

sind mit den erteilten Ansprüchen 2 bis 4 identisch. Deren Merkmale finden

auch in den ursprünglichen Ansprüchen 2 bis 4 ihre Stütze.

Die von der Patentinhaberin vorgenommenen Änderungen in der Beschreibung, Spalten 3’, 4’ und 5’ dienen der Anpassung an die geltende Anspruchsfassung und sind von rein redaktioneller Natur, so dass hierdurch der

Offenbarungsgehalt der geltenden Patentansprüche 1 bis 4 keinerlei Veränderung erfährt, die über den Umfang der erteilten bzw. ursprünglichen Unterlagen hinaus geht.

3.

Das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist neu.

Die US 3 631 948 (D3) offenbart eine rein hydraulisch gesteuerte Kriechverminderung bei Stillstand des Fahrzeugs, von der sich das Verfahren nach

Patentanspruch 1 bereits in der Verwendung einer elektronischen Steuerung

unterscheidet. Die über die Betätigung des Bremspedals unmittelbar mit betätigte hydraulische Kriechsteuereinheit vermag darüber hinaus lediglich zwei

Schaltzustände, nämlich einen bei voll durchgetretenem und einen bei mit

nachlassendem Druck betätigten Bremspedal, zu erkennen und vermag daher nicht einen beliebigen, dem Bremsdruck proportionalen Wert im Sinne

des Verfahrensschritts 1. des Patentanspruchs 1 (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Punkt II. 1.) zu erfassen, so dass auch die Kriechverminderung

nicht in Abhängigkeit von dem erfassten Wert gesteuert werden kann (Verfahrensschritt 2.).

Auch die von der Einsprechenden zur Frage der Neuheit gegenüber dem

geltenden Patentanspruch 1 herangezogene DE 29 33 075 A1 (D4) vermag

die Verfahrensschritte 1. und 2. nicht vorwegzunehmen, denn bei diesem

elektronisch gesteuerten System kann durch einen an dem Hydraulik-System

der Bremse angeschlossenen Druckschalter bzw. durch einen am Bremspedal angeordneten wegabhängigen Schalter jeweils lediglich ein einziger voreingestellter Schaltpunkt erfasst werden, welcher dann als punktuelle Schaltstufe wirkend die Zuschaltung der Kriechverminderung veranlasst. Eine Erfassung jedes einzelnen möglichen Bremsdrucks bzw. eines hierzu proportionalen Wertes ist daher durch dieses System ebenfalls nicht möglich und

folglich auch nicht die Steuerung der Kriechverminderung in Abhängigkeit

hiervon.

Ein dem Bremsdruck proportionaler Wert im Sinne des geltenden Patentanspruchs 1 sowie eine Steuerung der Kriechverminderung in Abhängigkeit von

einem derartigen Wert (Verfahrensschritte 1. und 2.) kann auch durch das

Verfahren nach der DE 36 11 256 C2 (D1) nicht vorweggenommen werden,

denn dort bleibt die Betätigung der Bremse zum patentgemäßen Zweck insgesamt außer Betracht.

Beim Stand der Technik nach der DE 41 18 474 A1 sowie der US 4 648 289

(D5) und der US 5 272 630 (D8) wird jeweils durch einen Brems(licht)schalter

erkannt, ob das Bremspedal betätigt wird, so dass auch hierdurch nicht die

Erfassung eines dem Bremsdruck proportionalen Wertes (Schritt 1.) sowie

die Steuerung der Kriechverminderung in Abhängigkeit davon (Schritt 2.)

vorbeschrieben werden kann.

Durch die US 4 289 221 (D7) ist ein Verfahren zur Einsteuerung eines

Kriechmodus mit zwei verschiedenen Geschwindigkeiten bekannt geworden,

welches - anders als das patentgemäße Verfahren - mit einer rein hydraulischen Steuerung arbeitet. Abhängig von dem zurückgelegten Weg des

Bremspedals werden hier auf hydraulischem Wege zwei unterschiedliche

Schaltpunkte erfasst, so dass auch bei diesem bekannten Verfahren nicht jeder denkbare, dem Bremsdruck proportionale Wert erfasst (Schritt 1.) und die

Kriechverminderung in Abhängigkeit hiervon gesteuert werden kann (Schritt

2.).

Die US 4 804 074 (D6) offenbart zwar ein Verfahren zur elektronischen Steuerung der Kupplung eines automatischen Getriebes, bei dem ein dem

Bremsdruck proportionaler Wert erfasst wird, denn dort wird durch einen

Bremsdruck-Sensor jedweder durch den Fahrer auf das Bremssystem aufgebrachte Druck gemessen und quantifiziert, also erfasst. Allerdings dient

diese Maßnahme einem anderen als dem patentgemäßen Zweck der Steuerung der Kriechverminderung in Abhängigkeit hiervon (Schritt 2.), so dass

sich das patentgemäße Verfahren nach Anspruch 1 hierdurch von diesem

Stand der Technik unterscheidet.

Durch die GB 2 106 602 sowie die US 4 719 821 und die US 3 978 743 (D2)

werden nicht elektronische, sondern rein hydraulische Steuerungen zur

Kriechverminderung beschrieben, die überdies nicht in Abhängigkeit von der

Betätigung des Bremspedals, sondern in Abhängigkeit von der Gaspedal-Betätigung (GB 2 106 602 und D2) bzw. der Motordrehzahl (US 4 719 821) arbeiten.

4.

Das zweifellos gewerblich anwendbare Verfahren zur elektronischen Steuerung eines automatischen Getriebes zur Kriechverminderung bei Kraftfahrzeugen beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Die von der Einsprechenden nunmehr zur Frage der erfinderischen Tätigkeit

bevorzugt herangezogene Druckschrift US 3 631 948 (D3) lässt lediglich ein

Verfahren zur hydraulischen Steuerung eines automatischen Getriebes zur

Kriechverminderung erkennen und enthält im Unterschied zum patentgemäßen Verfahren keinen Hinweis auf eine elektronische Steuerung. Des

Weiteren wird bei diesem entgegengehaltenen Stand der Technik zwar mit

Betätigung des Bremspedals (15) eine hydraulische Kriechsteuereinheit (12)

betätigt, wie aus Figur 1 ersichtlich ist. Allerdings lässt diese Kriechsteuereinheit nur zwei unterschiedliche Reaktionen auf die Betätigung des Bremssystems zu und zwar eine Kriechverminderung bei vollem Durchtreten des

Bremspedals und einen Kriechzustand bei lediglich etwa halb durchgetretenem bzw. mit nachlassendem Druck betätigtem Bremspedal erkennen

(Spalte 3, Zeilen 39 bis Spalte 4, Zeile 5), während natürlich auch ein normaler Fahrbetrieb bei Betätigung des Gaspedals möglich ist (Spalte 3, Zeilen 44, 45). Eine derartige zweistufige, wegabhängige Wirkung der Bremspedalbetätigung stellt indes keine Erfassung eines dem Bremsdruck proportionalen Wertes in patentgemäßem Sinne dar (Verfahrensschritt 1. gemäß

Merkmalsgliederung nach Punkt II. 1.), so dass demnach auch die Kriechverminderung nicht in Abhängigkeit von dem erfassten Wert gesteuert werden kann (Schritt 2.). Nachdem das sog. Kriechventil (16) nach der D3 mit

seinen beiden ringkolbenartigen Strukturen (50) und (52) auf der Grundlage

eines bestimmten Verstellweges des Bremspedals (15) bzw. dessen Gestänge seine jeweilige Funktion der Steuerung eines bestimmten Betriebszustandes des Fahrzeugs (Stillstand bei gleichzeitiger Kriechverminderung

bzw. Kriechfahrt) erfüllt, kann dieser Stand der Technik einen Fachmann, einen Diplom-Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit zumindest Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konzeption von

Steuerungen automatischer Getriebe, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an unterschiedliche Betriebszustände des Fahrzeugs, nicht dazu anregen, einen dem Bremsdruck proportionalen Wert zu erfassen (Schritt 1.) und

diesen zur Grundlage der Steuerung der Kriechverminderung zu verwenden,

wie in Schritt 2. beschrieben. Zwar ist der Einsprechenden insoweit zuzustimmen, dass die ringkolbenartigen Strukturen (50, 52) als eine Art von

Steuerkanten aufzufassen sind, an denen während des Verlaufs ihrer Verstellbewegung Unschärfen in der Schaltgenauigkeit jedenfalls so lange auftreten können, wie diese Ringkolben ihre zu verschließenden Öffnungen (hier

z. B. 55, 56) nicht vollends verschließen oder freigeben. Derartige Zwischenwerte stellen jedoch allenfalls fehlerhafte und jedenfalls nicht dem

Bremsdruck proportionale Werte dar, die erfasst werden könnten und nach

denen eine Steuerung einer Kriechverminderung vorgenommen werden

könnte. Hinzu kommt, dass eine derartige hydraulische Steuerung insgesamt, auch unter hinzunehmender Betrachtung der Ereignisse an den Kanten der noch nicht endgültig positionierten Steuermittel (Ringkolben), lediglich

punktuell arbeiten kann, d. h., dass nicht jeder beliebige Wert des durch den

Druck auf das Bremspedal erzeugten Verstellweges durch das System erfasst, d. h. erkannt und quantifiziert werden kann. Weiterhin ist bei der konstruktiven Ausgestaltung einer hydraulischen Steuerung, wie sie durch die

D3 bekannt geworden ist, zu berücksichtigen, dass zwar das Bremssystem

selbst, bestehend aus Hauptbremszylinder (70) und Radbremszylindern (71,

71a) (vgl. Figur 2), einen dem Bremsdruck proportionalen Wert aufnehmen

mag, während der Druck auf das Bremspedal bezogen auf die Ansteuerung

des hydraulischen Kriechventils (12) in ein wegabhängiges Spiel mit lediglich

zwei gewünschten Schaltpunkten umgewandelt wird. Somit entsteht eine

schalterartige Erfassung des Erreichens bestimmter vorgegebener Schaltpunkte nach dem ja/nein-Prinzip.

Nach alledem beruht das Verfahren nach dem geltenden Patentanspruch 1

gegenüber der lediglich schalterartig mit bestimmten Steuerpunkten arbeitenden hydraulischen Steuerung einer Kriechverminderung nach der D3 auf

einer erfinderischen Tätigkeit. Auch wenn es dem maßgeblichen Fachmann

zum Zeitrang des Streitpatents unter Zuhilfenahme seines allgemeinen

Fachwissens möglich war, die nach der D3 beschriebene hydraulische

Schaltung mit elektronischen Mitteln auszugestalten, hätte dies nicht zu

einem Verfahren geführt, welches andere als bestimmte vorgegebene

Schaltpunkte hätte erfassen und auswerten können, denn die Lehre der D3

geht nicht darüber hinaus.

Demzufolge können auch druckschriftliche Vorveröffentlichungen, die ähnlich

wie in der D3 beschrieben wirkende, aber elektronische Steuerungen zum

Gegenstand haben, zusammen mit der D3 nicht zu dem patentgemäßen

Verfahren nach Anspruch 1 führen.

Die Einsprechende schlägt hierzu u. a. eine Kombination der Lehren der D3

und der DE 36 11 256 C2 (D1) vor.

Die D1 kann hierzu jedoch keinen Beitrag leisten, denn zum einen wird die

Betätigung des Bremspedals nicht für eine Entscheidung zum Ansteuern der

Kriechverminderung verwendet (vgl. z. B. Anspruch 8 der D1), während zum

anderen die Kriechverminderung bzw. -verhinderung in Abhängigkeit einer

Differenz zwischen der Maschinendrehzahl und der Turbinendrehzahl und

zwar wieder punktuell, bezogen auf den niedrigsten Wert Do, angesteuert

wird (Spalte 4, Zeile 44 bis Spalte 5, Zeile 4).

Auch eine von der Einsprechenden angeregte Kombination der Lehren der

D3 und der DE 29 33 075 A1 (D4) vermag nicht zum patentgemäßen Verfahren nach Anspruch 1 zu führen.

Durch die D4 wird ein gattungsbildendes Verfahren zur elektronischen Steuerung eines automatischen Getriebes beschrieben, bei dem das Kriechen des

Fahrzeugs bei stärkerer Bremsung durch Unterbrechung des Kraftflusses im

Getriebe verhindert wird (Seite 4 (handschr. Nummerierung, 3. Abs.). Die

Fahrzeugbremse muss dabei mit einem Mindestdruck (10 bis 30 % des Maximalwertes) beaufschlagt werden (Seite 5, unten; Anspruch 2), damit ein

entsprechender Druckschalter öffnet. Dieser Schalter (18) (vgl. Fig. 1, 2) ist

druckabhängig und an die Verbindungsleitung (16) zwischen Betätigungszylinder (15) des Bremspedals (14) und Bremszylinder (17) angeschlossen

(Seite 6, 2. Absatz). Insoweit wird hier eine Druckstufe, welche im Schalter (18) voreingestellt ist, als Auslöser („Ja/Nein-Modus“) für die Kriechverhinderung benutzt. Dies entspricht nicht der Erfassung eines dem Bremsdruck

proportionalen Wertes (Schritt 1.), so dass auch eine Kriechverminderung

oder -verhinderung nicht in Abhängigkeit davon gesteuert werden kann. Insoweit geht die Offenbarung der D4 nicht über ein schalterartiges Wirkprinzip, wie es in der D3 bereits für hydraulische Systeme vorbeschrieben ist,

hinaus.

Nach alledem können die Verfahrensschritte 1. und 2 dem eingangs näher

bezeichneten Fachmann durch den Stand der Technik nach der D4 weder für

sich betrachtet noch in einer Zusammenschau mit der D3 gesehen nahe gelegt werden.

Die Kriechsteuerung nach der US 4 648 289 (D5), der auch eine Funktion zur

Verhinderung des Zurückrollens des Fahrzeugs zugeordnet ist (Spalte 1,

Zeilen 6 bis 12) bedient sich eines einfachen Schalters (foot brake sensor 65)

zur Feststellung, ob das Bremspedal betätigt ist (Figur 2), wobei dieser

Schalter lediglich im Wege einer ja/nein-Entscheidung (vgl. Figur 3) arbeiten

kann und demzufolge einen dem Bremsdruck proportionalen Wert nicht erfassen kann. Eine Kombination der Lehren nach D5 und D3, wie die Einsprechende weiter anregt, kann demnach zu keinem anderen Ergebnis führen,

als für die vorher abgehandelte Kombination aus D3 und D4 beschrieben.

Auch die vorgeschlagene Kombination der Lehren der D3 und der US

5 272 630 (D8) kann nicht zu einem anderen Ergebnis als oben beschrieben

führen, denn die D8 offenbart zwar ein gattungsgemäßes Verfahren zur

elektronischen Steuerung eines automatischen Getriebes zur Kriechverminderung, wobei auch der Wunsch des Fahrers nach Stillstand des Fahrzeugs

in dieser Verschaltung Berücksichtigung findet (Spalte 13, Zeilen 15 bis 27).

Die Entscheidung über die Zuschaltung der Kriechverminderung erfolgt aber

auch bei diesem Stand der Technik lediglich an Hand der Tatsache der Betätigung der Bremse an sich (vgl. Fig. 14, 15 und 19), d. h. ob sie betätigt ist

oder nicht, wobei eine wie auch immer geartete Betätigung des Bremssystems ein Signal an den Mikroprozessor sendet. Somit wird auch hier nicht die

Erfassung eines dem Bremsdruck proportionalen Wertes beschrieben oder

nahe gelegt, so dass diese Entgegenhaltung auch in Zusammenschau mit

der D3, aus der diese Vorgehensweise ebenfalls nicht herleitbar ist, nicht

zum dem Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 führen kann.

Einzig die US 4 804 074 (D6) offenbart ein Verfahren bei dem zumindest der

Bremsdruck als solcher ermittelt wird (Figur 2, Spalte 6, Zeile 54) und zwar

jeder erdenkliche erreichbare Wert (Spalte 5, Zeilen 43 bis 45). Allerdings

betrifft die D6 lediglich ein Steuerventil mit elektronischer Steuerung zur Betätigung einer Kupplung eines automatischen Getriebes - auch in Verbindung

mit Drehmomentwandlern (Spalte 2, Zeile 67) - zur Verhinderung des Zurückrollens des Fahrzeugs an Steigungen. Demgemäß dient die Erfassung

des Bremsdrucks nicht der Steuerung einer Kriechverminderung, sondern

stellt einen Parameter zur Ermittlung des gesamten Widerstandsmoments,

welches auf das Fahrzeug z. B. an Steigungen einwirkt, dar, wobei eine

Kupplungsöffnung immer dann erfolgt, wenn der Bremsdruck größer ist als

der Hangabtrieb (Spalte 7, Zeilen 31 bis 43). Demgemäß vermittelt die D6

zwar die Lehre, einen dem Bremsdruck proportionalen Wert zu erfassen

(Schritt 1.), wie auch die Patentinhaberin einräumt, jedoch nicht die Kriechverminderung in Abhängigkeit von dem erfassten Wert zu steuern (Schritt 2.).

Vielmehr dient die Erfassung eines dem Bremsdruck proportionalen Wertes

- diese bezieht sich auf die Erfassung jedes beliebigen erreichbaren Bremsdrucks im Sinne einer geschlossenen mathematischen Funktion (Spalte 5,

Zeilen 43 - 45) - dem Vergleich mit dem Hangabtriebsmoment, wobei das

System in der Lage ist und auch sein muss, auf (theoretisch) unendlich viele

unterschiedliche Steigungen im Gelände, die zu ebenso viel unterschiedlichen Hangabtriebsmomenten führen können, jeweils individuell zu reagieren,

um die Hangabdrift des Fahrzeugs in allen Steigungsbereichen wirksam verhindern zu können.

Hinweise auf eine Anwendung eines derartig umfassenden Messprinzips auf

die Steuerung einer Kriechverminderung gibt diese Entgegenhaltung dem

Fachmann indes nicht.

Solche Hinweise erhält der Fachmann auch in einer von den Einsprechenden

vorgetragenen Kombination mit der Lehre der D1 nicht, denn diese zieht

- wie oben dargestellt - die Betätigung des Bremspedals zur Kriechverminderung nicht in Betracht.

Ebenso kann die Lehre nach der D6 in Verbindung mit der Lehre nach der

D4 - diese bedient sich einfacher Druckschalter, welche bei Erreichen eines

voreingestellten Druckwertes im Bremssystem die Kriechverminderung ansteuern - den Fachmann nicht, wie die Einsprechende meint, zum patentgemäßen Verfahren führen, denn der Fachmann, der aus der D4 lernt, dass

eine Zuschaltung der Kriechverminderung bei einem bestimmten Druckwert

im Bremssystem ausreichend ist, hat keine Veranlassung, die alle erreichbaren Werte erfassende Sensorik der D6 zu übernehmen, zumal eine individuelle Anpassung an eine Vielzahl von möglichen Bremsdruckwerten zur Steuerung der Kriechverminderung nach dem Offenbarungsgehalt der D4 überhaupt nicht erforderlich erscheint.

Auch die oben abgehandelte D5 arbeitet zum Zwecke der Steuerung der

Kriechverhinderung, sogar in Verbindung mit einer Verhinderung des Zurückrollens des Fahrzeugs an Steigerungen, mit einem einfachen Schalter zur Erkennung der Bremsbetätigung nach dem ja/nein-Prinzip, so dass hier eine

Übertragung der Lehre nach der D6 - anders als die Einsprechende meint -

ebenso wenig veranlasst ist.

Zu keinem anderen Ergebnis kann auch die von der Einsprechenden weiter

vorgetragene Zusammenschau der Lehren nach der D6 und der oben abgehandelten D8 führen, denn auch hierzu ist ein entsprechender Anlass schon

nicht gegeben, weil sich auch die D8

lediglich einer einfachen

ja/nein-Abfrage hinsichtlich der Betätigung des Bremspedals bedient.

Die US 4 289 221 (D7) betrifft eine Kupplungsanordnung mit hydraulischer

Drucksteuerung, wobei ein hiermit ausgerüstetes Fahrzeug über die Position

des Bremspedals in einen Kriechmodus mit erster und zweiter Geschwindigkeit gebracht wird. Hierzu sind hydraulische Mittel (inching valve 18) vorgesehen, die mit dem Bremspedal (88) und dem Bremssystem (86) des Fahrzeugs in Verbindung (line 84) stehen (Spalte 3, Zeilen 23 bis 36; Figur 1).

Nachdem das Bremspedal durch seinen Pedalweg auch den Stellkolben im

Kriechventil in die entsprechende Position der gewünschten Kriechgeschwindigkeit bringt (Spalte 6, Zeilen 4 bis 27), ist hier ausschließlich der Pedalweg und die Pedalposition Grundlage der Entscheidung über die Schaltung des Kriechmechanismus. Demgemäß kommt es hierzu - anders als im

Bremszylinder (86) selbst - nicht auf den Bremsdruck an, der auch zum

Zwecke der Verstellung des Kriechventils (18) nicht gemessen wird und daher erfolgt auch keine Erfassung eines dem Bremsdruck proportionalen

Wertes sowie eine Entscheidung über das Kriechverhalten auf dieser

Grundlage (Merkmale 1. und 2.).

Somit kann durch diese Entgegenhaltung (D7) einem Fachmann das patentgemäße Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1 auch unter Hinzunahme

der Lehren der D4, der D5 oder der D8 - diese offenbaren, wie bereits dargestellt, jeweils lediglich nach dem ja/nein-Prinzip arbeitende Schaltsysteme -

anders als die Einsprechende weiter vorträgt, nicht nahe gelegt werden,

denn in keiner dieser Entgegenhaltungen wird ein Hinweis auf die Schritte 1.

und 2. des beanspruchten Verfahrens gegeben. Auch der verbleibende im

Verfahren befindliche Stand der Technik kann zur Auffindung der Verfahrensschritte 1. und 2. keinen Beitrag leisten. Dort wird entweder die Betätigung der Bremse an sich in einer Art „Ja/Nein-Modus“ durch einen entsprechenden Bremsschalter erkannt und bestätigt (DE 41 18 474 A1) oder die

Regelung des Kupplungsdrucks erfolgt in Abhängigkeit von der Stellung des

Gaspedals (US 3 978 743 (D2)), bzw. in Abhängigkeit von der Motordrehzahl

(US 4 719 821).

Nach alledem waren für den maßgeblichen Fachmann mehrere Schritte mit

über das fachübliche Maß hinausgehenden Überlegungen erforderlich, um

die Kriechverminderung - anders als dies bislang im einschlägigen Stand der

Technik, wo eine einfache ja/nein-Schaltcharakteristik für ausreichend erachtet wurde, gehandhabt worden war - in Abhängigkeit von einem dem Bremsdruck proportionalen Wert zu steuern. Hierzu konnte der entgegengehaltene

Stand der Technik keinerlei Anregungen vermitteln.

Der geltende Patentanspruch 1 hat daher Bestand.

Mit diesem haben auch die auf Anspruch 1 rückbezogenen geltenden Patentansprüche 2 bis 4, deren Merkmale über selbstverständliche technische

Maßnahmen hinausgehen, Bestand.

Dehne

Dr. Huber

Pagenberg

Rippel

Cl