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BPatG Beschluss vom 06.08.2009 – 10 W (pat) 10/07

10. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

6. August 2009

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

PatG § 39

Augenbestrahlung

Auch nach dem Wegfall der Möglichkeit zur Teilung des Patents im Einspruchsverfahren (§ 60 PatG a. F.) gelten die Grundsätze der BGH-Entscheidung "Graustufenbild" (GRUR 2000, 688) unverändert weiter, d. h. eine Patentanmeldung kann noch nach dem Erlass des Erteilungsbeschlusses innerhalb der Beschwerdefrist geteilt werden.

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 10/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 199 43 735

wegen Wirksamkeit einer Teilungserklärung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 6. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die

Richterin Püschel und den Richter Rauch

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Patentabteilung 1.55 - vom 5. Februar 2007 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Auf eine Patentanmeldung vom 3. September 1999 hat das Deutsche Patent- und

Markenamt

für die damalige Anmelderin, die Z.… GmbH, durch Beschluss vom 28. August 2006 das Patent 199 43 735 mit der Bezeichnung „Vorrichtung zur Bestrahlung des Auges“ erteilt. Am 22. Januar 2007 wurde das Patent

auf die jetzige Inhaberin umgeschrieben.

Der damaligen Anmelderin wurde der Erteilungsbeschluss am 4. September 2006

zugestellt. Am 29. September 2006 erklärte sie die Teilung der Anmeldung. Im

Anschluss an einen Zwischenbescheid und die darauf erfolgte Antwort der Patentinhaberin stellte die Patentabteilung 1.55 durch Beschluss vom 5. Februar 2007

fest, dass die Teilungserklärung nicht zum Entstehen einer Teilanmeldung geführt

habe und deshalb keine Akte für die Teilanmeldung angelegt und kein Aktenzeichen vergeben werde.

Zur Begründung stellt die Patentabteilung darauf ab, dass der zeitliche Spielraum,

innerhalb dessen eine Teilungserklärung abgegeben werden könne, mit dem Erlass des Erteilungsbeschlusses endige, weil damit das aus der Patenterteilung erwachsende Recht des Anmelders fixiert werde und sich die gestaltbare Anmeldung in ein Patent umwandle. Mit der rechtlichen Existenz des Erteilungsbeschlusses, die mit der Herausgabe an die Postabfertigungsstelle eintrete und insbesondere auch das DPMA binde, beginne die Phase des erteilten Patents. Dann

dürfe der durch die Patentansprüche festgelegte Schutzbereich nicht mehr erweitert werden, auch nicht auf Grundlage einer Teilanmeldung.

Die Patentabteilung weicht damit ausdrücklich von der in den letzten Jahren geübten Praxis des DPMA ab. Danach kann - im Anschluss an den Beschluss des

Bundesgerichtshofs vom 28. März 2000 (GRUR 2000, 688 - Graustufenbild) - eine

Patentanmeldung auch nach Erlass des Erteilungsbeschlusses noch bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung einer gegen diesen gerichteten Beschwerde erklärt

werden. Den der genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Erwägungen sei

die Rechtsgrundlage entzogen, nachdem zum 1. Juli 2006 die im früheren

§ 60 PatG vorgesehene Möglichkeit einer Teilung des Patents im Einspruchsverfahren weggefallen sei. Zuvor sei es möglich gewesen, den Patentschutz durch

eine im Einspruchsverfahren erklärte Teilung auszudehnen. Damit korrespondierend sei eine Teilung auch im Zeitraum zwischen Erteilung und Einspruch möglich

gewesen. Es sei nun der Wille des Gesetzgebers, dass es keine Ausdehnung

oder Verlagerung des Patentschutzes nach antragsgemäßer Patenterteilung mehr

geben dürfe. Nur im Falle der Aufhebung des Erteilungsbeschlusses auf Grund

zulässiger und begründeter Beschwerde könne eine Teilung erneut vorgenommen

werden. Der bloße Lauf der Frist für eine solche Beschwerde genüge hierfür nicht

mehr.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin. Sie beantragt,

-

-

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

die Sache an das DPMA mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass die am 29. September 2006 erklärte Teilung zum

Entstehen einer Teilanmeldung geführt habe, dass eine Akte

für diese Teilanmeldung anzulegen und ein Aktenzeichen zuzuteilen sei.

Nach Auffassung der Patentinhaberin gelten die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung „Graustufenbild“ zur Teilung einer Patentanmeldung entwickelt hat, unverändert fort. Die Abschaffung der Möglichkeit einer Teilung des Patents im Einspruchsverfahren habe darauf keinen Einfluss.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des

angefochtenen Beschlusses.

Die von der damaligen Anmelderin nach Zustellung des Erteilungsbeschlusses im

Laufe der damit in Gang gesetzten Beschwerdefrist erklärte Teilung ist wirksam

und bewahrt ihre Gültigkeit auch in dem durch die jetzige Patentinhaberin fortgeführten Verfahren. Entgegen der in dem angefochtenen Beschluss vertretenen

Auffassung bildet der Erlass des Erteilungsbeschlusses - d. h. im schriftlichen

Verfahren der Zeitpunkt, in dem dieser im DPMA zur Postabfertigung gegeben

wird - keine Zäsur in dem Sinne, dass danach eine Teilung nicht mehr wirksam erklärt werden könnte.

Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG kann der Patentanmelder die Anmeldung jederzeit teilen. Dies bedeutet, dass eine Teilung solange möglich ist, als die Anmeldung noch nicht zum Vollrecht erstarkt ist, d. h. auch nach dem Erlass und nach

der Zustellung des Erteilungsbeschlusses, solange dieser noch nicht durch Ablauf

der Beschwerdefrist oder durch Rechtsmittelverzicht bestandskräftig geworden ist

bzw. - bei eingelegter Beschwerde - solange über diese noch nicht rechtskräftig

entschieden ist bzw. solange das anhängige Erteilungs- oder Erteilungsbeschwerdeverfahren nicht auf andere Weise, etwa durch Rücknahme der Anmeldung oder

der Beschwerde, beendigt ist (vgl. Schulte, PatG, 8. Aufl., § 39 Rn. 29 f.).

Diese Auslegung des § 39 Abs. 1 Satz 1 PatG, die auf den im angefochtenen Beschluss zitierten Beschluss „Graustufenbild“ des Bundesgerichtshofs zurückgeht,

wird durch die Abschaffung des früheren § 60 PatG, d. h. der Möglichkeit einer

Teilung des Patents im Einspruchsverfahren, zum 1. Juli 2006 (Art. 1 Nr. 6 des

Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006, BGBl. I S. 1318, BlPMZ 2006, 225) nicht in

Frage gestellt.

Der Bundesgerichtshof weist zwar in dieser Entscheidung auf die damalige Regelung des § 60 PatG hin, durch die dem Anmelder für die Abgabe einer Teilungserklärung ein weiterer Zeitraum nach dem Erstarken der Anmeldung zum Vollrecht

zur Verfügung gestellt wurde. Seine Überlegungen beziehen sich aber nicht nur

auf den gesamten, durch § 39 PatG und § 60 PatG a. F. abgedeckten Zeitraum,

vielmehr behalten sie ihre Gültigkeit gleichermaßen bei isolierter Betrachtung der

Teilung einer Anmeldung.

Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Regelung des § 39 PatG das

eventuell sich anschließende Rechtsmittelverfahren einschließe, wobei es auf die

Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels nicht ankomme. Daran anschließend heißt es in dem Beschluss: „Vor diesem Hintergrund hätte die Verneinung einer Teilungsmöglichkeit nach der Herausgabe des Erteilungsbeschlusses

zur Folge, dass das dem Anmelder vom Gesetz eingeräumte Teilungsrecht zunächst unterginge und erst mit der Einleitung eines Beschwerdeverfahrens wieder

entstehen würde. Zugleich würde der Anmelder gezwungen, ein unnötiges

Rechtsmittel einzulegen, um sich - bis zum Ablauf der Frist - die Teilungsmöglichkeit zu erhalten“.

Daraus folgert der Bundesgerichtshof, dass eine Teilung auch in der Phase zwischen der Herausgabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle

und dem Ablauf der gegen diese Entscheidung gerichteten Rechtsmittelfrist zulässig sein müsse. Dafür sprächen auch praktische Gründe. Die Wirksamkeit der

Teilung könne auch bei eingelegtem Rechtsmittel angesichts der möglicherweise

längeren Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht von der Zulässigkeit oder Begründetheit des Rechtsmittels abhängig gemacht werden. Daher wäre es letztlich

nur unnötige Förmelei, wenn der Anmelder gezwungen wäre, allein zum Zwecke

der Erhaltung der Teilungsmöglichkeit gegen den Erteilungsbeschluss mit einem

in der Sache überflüssigen Rechtsmittel vorzugehen.

Schließlich steht nach Meinung des Bundesgerichtshofs der Wirksamkeit einer

nach der Herausgabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle erklärten Teilung auch nicht entgegen, dass sie bei einer von dem Anmelder nicht

angegriffenen antragsgemäßen Erteilung des Patents zu einer Teilanmeldung mit

einem im Verhältnis zu diesem identischen oder über ihn hinausgehenden Gegenstand führen könne. Insoweit dürfe für die Teilung im Anmeldeverfahren nichts

anderes gelten als für die damals mögliche Teilung des Patents, bei der auf den

gesamten Offenbarungsgehalt der ursprünglichen Anmeldung zurückgegriffen

werden und dabei ein Schutzrecht mit einem über das erteilte Patent hinausgehenden Gegenstand beansprucht werden könne.

Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Teilung der Anmeldung die Verhinderung einer

über die Gegenstände des erteilten Patents hinausgehenden Teilanmeldung durch

die Abschaffung des § 60 PatG einen erhöhten Stellenwert erhalten hat. Insbesondere ergeben sich aus den Materialen des Gesetzes zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens

und

des Patentkostengesetzes

vom

21. Juni 2006 keine diesbezüglichen Hinweise. In der Begründung des Entwurfs

zu diesem Gesetz findet sich bzgl. der Teilung der Anmeldung folgender Hinweis:

„Im Anmeldeverfahren, also vor der Erteilung des Patents, kann der Anmelder

nach § 39 Abs. 1 Satz 1 jederzeit die Anmeldung teilen. Diese generelle uneingeschränkte Zulassung der Teilung entspricht dem praktischen Bedürfnis der Anmelder nach weitgehender Gestaltungsfreiheit“ (Begründung Teil B zu Art. 1 Nr. 6,

BlPMZ 2006, 230). Aus diesem Passus kann geschlossen werden, dass durch die

Gesetzesänderung die dem Gesetzgeber bekannte, die Teilung der Anmeldung

betreffende Rechtspraxis nicht eingeschränkt werden sollte.

Auch die im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken gegen die Zulassung der Teilung einer Anmeldung nach Herausgabe des Erteilungsbeschlusses

erscheinen nicht berechtigt. Dies betrifft insbesondere die angebliche Gefahr einer

Schutzbereichserweiterung. Diese setzt das Vorhandensein eines erteilten Patents voraus, worum es sich bei der Anmeldung vor Ablauf der Beschwerdefrist

eben nicht handelt.

Somit erweist sich die von der Patentabteilung getroffene Feststellung, wonach die

Teilungserklärung nicht zum Entstehen einer Teilanmeldung geführt habe, als unzutreffend. Das DPMA wird im weiteren Verfahren - nach Anlegung einer Akte und

Vergabe eines Aktenzeichens - über die Teilanmeldung zu entscheiden haben.

Schülke

Püschel

Rauch

Pr