Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 06.08.2009 – 27 W (pat) 141/09

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 141/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 307 06 633.9

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

6. August 2009 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Dr. van Raden

und Richter Schwarz

b e s c h l o s s e n : 08.05

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen Patent- und Markenamts hat nach

vorheriger Beanstandung mit Beschlüssen vom 1. September 2008 und vom

15. Januar 2009, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung

der für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 43, 11, 29, 30, 31, 32,

33 angemeldeten Wortmarke

Noble food

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige

Angabe teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren und Dienstleistungen

„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees); Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte; Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago,

Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine

Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup;

Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; land-, garten- und forstwirtschaftliche Erzeugnisse sowie

Samenkörner, soweit in Klasse 31 enthalten; frisches Obst und

Gemüse; Futtermittel; Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke

und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung

von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere);

Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen“.

Bei der im Sinne von „Edles Essen“ oder „noble Nahrung“ ohne weiteres verständlichen Kennzeichnung „noble food“ handele es sich um eine rein sachbezogene

Angabe über den Zweck oder die Eignung der von der Zurückweisung betroffenen

Produkte, nämlich dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen um solche handle, die eine besonders edle Art von Speisen darstellten

oder deren Zubereitung, Aufbewahrung oder Präsentation dienten. Damit sei die

Marke für diese als Herkunfts- und Unterscheidungskennzeichen nicht geeignet.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er

sinngemäß beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 43 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 1. September 2008 und vom 15. Januar 2009 insoweit aufzuheben, als die Anmeldung zurückgewiesen wurde.

Er hält die angemeldete Marke für insgesamt schutzfähig, weil sie aufgrund einer

Vielzahl von Übersetzungsmöglichkeiten mehrdeutig sei und keinen Hinweis auf

bestimmte Merkmale der Waren oder Dienstleistungen gebe.

II.

Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, hat die

Markenstelle der angemeldeten Kennzeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1,

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zum Teil versagt.

Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass der angemeldeten Kennzeichnung für die von der Teilzurückweisung durch die Markenstelle umfassten

Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1

MarkenG fehlt, also nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (vgl. EuGH GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 23 - SAT.2; GRUR 2006,

229, 230, Rdn. 27 - BioID) und des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000,

502, 503 - St. Pauli Girl) die Eignung, von den Abnehmern, an welche sich die

beanspruchten Waren richten, als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten

Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst

zu werden. Auch bei Anlegung des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; BGH GRUR 2001,

413, 415 - SWATCH) ist bei der Kennzeichnung „noble food“ davon auszugehen,

dass die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Abnehmer

(vgl. EuGH a. a. O. - SAT.2) in dieser keinen Hinweis mehr auf die Herkunft der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen

sehen, sondern ihr nur einen für diese Produkte im Vordergrund stehenden

beschreibenden Begriffsinhalt entnehmen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1151,

1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service).

Wie die Markenstelle im Einzelnen zutreffend ausgeführt hat, stellt sich die angemeldete Marke den angesprochenen Verkehrskreisen, also angesichts der Art der

beanspruchten Waren und Dienstleistungen die allgemeine Öffentlichkeit, als

Sachhinweis auf besondere Speisen bzw. Nahrungsmittel dar. Sie werden die

Kennzeichnung „noble food“ immer dann nicht als Hinweis auf eine bestimmte

betriebliche Herkunft der angebotenen Waren und Dienstleistungen ansehen,

wenn sie diese nur als eine beschreibende Angabe im Hinblick auf deren Eigenschaften als oder im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von

Speisen ansehen. Entgegen der Ansicht des Anmelders, der darauf verweist, dass

die angemeldete Kennzeichnung von weiten Teilen des Publikums nicht in der

vollen Breite seines Bedeutungsspektrums erfasst werden dürfte, ist es unerheblich, ob in jedem Fall alle Nuancen der möglichen Bedeutung von „noble food“ voll

erfasst werden, solange, wie im vorliegenden Fall von der Markenstelle zutreffend

dargelegt, die Kennzeichnung als Sachaussage ohne weiteres verständlich ist,

was bei der aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes bestehenden

Bezeichnung „noble food“ ohne weiteres anzunehmen ist. Auch bei dem allgemein

gebräuchlichen Ausdruck „Nobelkarosse“ ist den Verbrauchern bewusst, dass das

Automobil besonders edel wirken soll - aber es bleibt unklar, worauf dies beruht.

Unerheblich ist nämlich, durch welche Maßnahmen oder konkrete Eigenschaften

bei den jeweils beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine besondere Hochwertigkeit im Einzelnen erreicht werden soll oder kann. Es reicht aus, dass das

angesprochene Publikum die Kennzeichnung als einen reinen Sachhinweis versteht, was bei allen Waren und Dienstleistungen der Fall sein wird, die unmittelbar

im Zusammenhang mit einer besonderen Hochwertigkeit von Nahrungsmitteln stehen oder diese zum Gegenstand haben. Der Begriff „food“ ist dem breiten Publikum aus der Unterscheidung „Food - non food“ in Großmärkten und Kaufhäusern

als Hinweis auf verzehrbare Waren geläufig. Die Kennzeichnung „noble food“ ist

daher nicht geeignet, über diesen Sachhinweis hinaus auf den Hersteller bzw.

Anbieter hinzuweisen.

Aus dem vorstehend Dargelegten folgt nämlich, dass das Schutzhindernis der

mangelnden Unterscheidungskraft aufgrund der Funktion der angemeldeten

Marke als reiner Sachhinweis allenfalls dann nicht zutrifft, wenn das Publikum

einen möglichen Sachzusammenhang nicht unmittelbar erkennt, sondern allenfalls

aufgrund eingehender analytischer Betrachtung herzustellen vermag. Aus diesem

Grund dürften die Waren beispielsweise der Klasse 11 von der Teilzurückweisung

nicht betroffen worden sein, da in „noble food“ kein Sachhinweis auf Waren aus

dem Installations- und Sanitärbereich erkennbar ist. Allenfalls bei einigem Nachdenken mögen dem Publikum Zusammenhänge zwischen edlen Speisen und

- beispielsweise - Sanitäreinrichtungen einfallen. Diese sind dann aber eher aus

der Konvention - in Restaurants, die edle Speisen servieren, mag man auch eine

„edle“ Ausstattung auch bei technischen Installationen, die der Hygiene und der

Gesundheit dienen, erwarten - begründet denn aus sachlichen Zusammenhängen.

Bei dieser Sachlage konnte es dahingestellt bleiben, ob es sich bei „noble food“ im

Hinblick auf die von dem Eintragungshindernis der mangelnden Unterscheidungskraft betroffenen Waren und Dienstleistungen auch um eine nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG freizuhaltende beschreibende Angabe handelt.

Dr. Albrecht

Schwarz

Dr. van Raden

Fa