Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 10.08.2009 – 27 W (pat) 88/09

27. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 88/09 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 26 763 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

10. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter

Dr. van Raden und Richter Kruppa

beschlossen:

I.

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2008 wird aufgehoben.

II. Die Marke 306 26 763 ist auf den Widerspruch aus der Marke

2 066 717 zu löschen

G r ü n d e

I

Gegen die für die Dienstleistungen der Klasse 41

Organisation und Durchführung von kulturellen Veranstaltungen

am 20. Dezember 2006 eingetragene (Veröffentlichung am 19. Januar 2007)

Wortmarke 306 26 763

Kulturkraftwerk

ist am 7. März 2007 Widerspruch eingelegt worden aus der am

11. Dezember 1993 angemeldeten und am 3. Juni 1994 eingetragenen Wortmarke

2 066 717

Kraftwerk

welche noch für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 41, 9, 18, 25, 28, 35

Bespielte magnetische, magneto-optische und optische Träger für

Ton und/oder Bild; Waren aus Leder und Lederimitationen, nämlich Rucksäcke; Bekleidungsstücke einschließlich Sport- und Freizeitbekleidung; Turn-, Fitneß- und Sportgeräte; Werbung und

Marketing für Dritte; Durchführung von Public-Relations-Maßnahmen; Produktion und Herausgabe von Bild-, Ton- und Datenträgern einschließlich Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Musikdarbietung; Film-, Ton-

und Videovorführungen sowie Vermittlung derartiger Vorführungen; Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten und Musikaufführungen; Rundfunk- und Fernsehunterhaltung; Vermietung von

Räumlichkeiten für Konzert- und Musikaufführungen sowie von

Musik- und Videostudios

Schutz genießt und zwischenzeitlich auf den Beschwerdeführer umgeschrieben

worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 41 hat den Widerspruch durch Beschluss vom

17. Oktober 2008 zurückgewiesen mit der Begründung, das angegriffene Zeichen

sei dem Widerspruchszeichen nicht zum Verwechseln ähnlich.

Letzteres verfüge mangels entgegenstehender Anhaltspunkte über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft könne

lediglich für Musikdarbietungen angenommen werden, die jedoch nicht mit „Veranstaltung, Organisation und Durchführung von Konzerten und Musikaufführungen“ identisch seien, da erstere von einer Band selbst erbracht würden, während

die Organisation meist ein Veranstalter übernehme.

Zielgruppe seien Fachkreise aus dem kulturellen Bereich mit einer berufsbedingt

angemessenen Sorgfalt.

Die einander gegenüberstehenden Marken „Kulturkraftwerk“ und „Kraftwerk“ seien

im Wortbeginn, in der Silbenzahl, der Vokalfolge, dem Sprech- und Betonungsrhythmus sowie in der Wortlänge auffallend unterschiedlich.

Es bestehe auch kein Anlass zu einer Verkürzung und keine Prägung, da es sich

jeweils um ein Einwortzeichen mit einer Gesamtaussage handle. So könne eine

klangliche Verwechslung ausgeschlossen werden.

Auch der Sinngehalt des Bestandteils „Kultur“ stünde der Verwechslungsgefahr

entgegen.

Für andere Arten der Verwechslung sei nichts dargetan oder ersichtlich.

Dieser Beschluss wurde dem Widersprechenden am 27. Oktober 2008 zugestellt.

Dagegen

richtet

sich die Beschwerde des Widersprechenden

vom

26. November 2008. Er macht geltend, dass die von der Markenstelle festgestellte

erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke für Musikdarbietungen dazu

führe, dass auch die Eintragung eines ähnlichen Zeichens im weiteren Ähnlichkeitsbereich verhindert werden könne.

Er beantragt (sinngemäß),

den Beschluss der Markenstelle aufzuheben

und die angegriffene Marke zu löschen.

II.

1)

Der ursprüngliche Beschwerdeführer zu 2) beteiligt sich am Verfahren nicht

mehr, da die Umschreibung auf den nun alleinigen Inhaber der Widerspruchsmarke abgeschlossen ist.

2)

Da die Beteiligten keine mündliche Verhandlung beantragt haben und diese

nach Wertung des Senats auch nicht geboten ist, kann im schriftlichen Verfahren

entschieden werden.

Dass sich der Beschwerdegegner im Beschwerdeverfahren nicht geäußert hat,

steht dem nicht entgegen. Das Bundespatentgericht entscheidet über Beschwerden in Markensachen grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (§ 69 MarkenG) und

ohne zeitliche Bindung. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet es lediglich,

den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zu geben, Stellungnahmen zum Sachverhalt abzugeben und ihre eigene Auffassung zu den entsprechenden Rechtsfragen darzulegen sowie Anträge zu stellen. Nachdem die Beschwerde vom November 2008 datiert, bestand hierzu hinreichend Gelegenheit.

3)

Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Widersprechenden hat in der Sache Erfolg.

Nach Auffassung des Senats besteht eine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG aufgrund assoziativer Verbindung.

Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren bzw.

Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke, besteht eine Wechselwirkung. So kann eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke einen geringeren Grad an Ähnlichkeit der Marken und Dienstleistungen ausgleichen und

umgekehrt (EuGH GRUR 2005, 1042 – Thomson Life; BGH GRUR 2005, 326

- il Patrone / Portone).

a)

Nachdem die Benutzung der Widerspruchsmarke nicht bestritten wurde, ist

bei der Beurteilung der Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit für die Widerspruchsmarke von den im Register eingetragenen Waren und Dienstleistungen auszugehen.

Eine Ähnlichkeit zwischen Dienstleistungen, auf die es hier maßgeblich ankommt,

liegt vor, wenn die beteiligten Kreise der Ansicht sein könnten, dass üblicherweise

dieselben Unternehmen die beiderseitigen Dienstleistungen erbringen. Dabei

kommt es vor allem auf Art und Zweck der Dienstleistungen, den Nutzen der

Leistung für den Empfänger sowie die Vorstellungen der Verbraucher an.

Dem Umstand, dass die beiderseitigen Dienstleistungen unterschiedlichen Klassen der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet sind, kommt demgegenüber allenfalls eine erste indizielle Bedeutung zu, jedoch bei einander ergänzenden

Leistungen keine maßgebliche, die Ähnlichkeit ausschließende. Organisation und

Durchführung von kulturellen Veranstaltungen sind sogar hochgradig ähnlich zu

Musikdarbietungen sowie Veranstaltung und Vermittlung von Konzerten und Musikaufführungen, zumal Musikgruppen selbst ihre Auftritte, Konzerte und Tourneen

organisieren oder jedenfalls daran beteiligt sind.

b) Die gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist zwar bestritten, aber für Musikdarbietungen gerichtsbekannt.

Bei „Kraftwerk“ handelt es sich um eine seit ca. 40 Jahren tätige Band, die maßgeblich die Entwicklung elektronischer Musik beeinflusste (Pascal Bassy, Neonlich

- die Kraftwerkstory, 2006) und so eine bestimmte „Kultur“-Richtung entwickeln

half. Auch bekannte sich „Kraftwerk“ zur deutschen Sprachkultur.

c)

Der Ansicht, es sei auf Fachkreise abzustellen, kann nicht zugestimmt werden, da jeweils auch die Besucher der Veranstaltungen angesprochen werden. Es

kommt also auf die Sicht des normal informierten und angemessen aufmerksamen

und verständigen Durchschnittsverbrauchers an. Eine erhöhte Aufmerksamkeit ist

nicht zu Grunde zu legen.

d)

Der Feststellung der Markenstelle, es fehle eine klangliche Ähnlichkeit kann

zugestimmt werden. Durch den am Wortanfang stehenden Zusatz „Kultur“ weicht

„Kulturkraftwerk“ in der Wortlänge erheblich von „Kraftwerk“ ab. Beide Markenwörter sind einfach und klar aussprechbar. Auch die Betonung wird bei „Kulturkraftwerk“ wohl eher auf dem ersten Wort „Kultur“ liegen.

Ebenso verhindert der Zusatz eine schriftbildliche Ähnlichkeit, weil er nicht übersehen werden kann.

Ob der von der Markenstelle herangezogene Sinn des abweichenden Wortes

„Kultur“ einer begrifflichen Verwechslungsgefahr der Marken sowie einer Prägung

des Gesamteindrucks durch den Bestandteil „Kraftwerk“ entgegensteht, oder ob

hier nicht eine spezialisierende Ergänzung, wie bei „Kraftwerk“ - „Kohlekraftwerk“

„Video“ - „Musikvideo“, „Kultur“ - „Kulturprogramm“, vorliegt, kann dahinstehen.

Es besteht nämlich jedenfalls eine Verwechslungsgefahr wegen einer gedanklichen Verbindung im Sinn von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Diese Art der Verwechslungsgefahr hat zur Voraussetzung, dass die Verbraucher,

die die Unterschiede der Marken wahrnehmen und sie deshalb nicht unmittelbar

verwechseln, auf Grund von Gemeinsamkeiten in der Markenbildung oder in prägenden Einzelteilen Anlass haben, die jüngere Marke (irrtümlich) der Inhaberin der

älteren Marke zuzuordnen oder auf Grund dieser Umstände auf sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den Markeninhabern

schließen.

Die Übereinstimmungen der Zeichen in dem Bestandteil „Kraftwerk“ bewirkt nicht

lediglich eine allgemeine, nicht herkunftshinweisende rein assoziative gedankliche

Verbindung, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht ausreichen

würde (vgl. EuGH GRUR 1998, 387, Rn. 26 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2004,

779, 782 - Zwilling / Zweibrüder), sondern stellt den Namen einer bekannten Band

in ihren beruflichen Kontext, was insbesondere bei den beanspruchten Dienstleistungen zum Tragen kommt. Dabei verschmelzen „Kultur“ und „Kraftwerk“ nicht

zu einem neuen Gesamtbegriff, in dem der Bezug zu der Band verloren gehen

könnte. Der Bestandteil „Kultur“ verleiht im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Dienstleistungen dem angegriffenen Zeichen nämlich keinen anderen

Sinn, da insoweit ein Hinweis auf Kultur selbstverständlich erscheint.

5)

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Der Senat hat nicht über eine

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs über einen Einzelfall entschieden. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil nicht von Entscheidungen anderer Senate

des Bundespatentgerichts oder anderer nationaler Gerichte abgewichen worden

ist, sondern eine Einzelfallentscheidung anhand von tatsächlichen Gegebenheiten

getroffen worden ist, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten in anderen Entscheidungen ganz oder teilweise nicht vergleichbar sind.

6)

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeit besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1

MarkenG).

Dr. Albrecht

Dr. van Raden

Kruppa

Bb