Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 15/07
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
24 W (pat) 15/07 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die international registrierte Marke 821 507
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 11. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 22. August 2005 und vom 3. Januar 2007
aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Mit der international registrierten Wort-/Bildmarke Nummer 821 507
war Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ursprünglich für die Waren
“09 Semi-conductor elements; light-emitting diodes; chip-type
light-emitting diodes
Light-emitting diode lamps, and other electric lamps and
lighting apparatus”
beansprucht worden.
Hinsichtlich dieser Waren hat die Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen
Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschlüssen vom 22. August 2005 und vom
3. Januar 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der
IR-Marke 821 507 den Schutz in Deutschland sowohl wegen fehlender Unterscheidungskraft als auch wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert (§§ 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Art. 5 Abs. 1 PMMA i. V. m. Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Wortbestandteil der Schutz suchenden Marke
„CITILIGHT“ setze sich aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache
gehörenden Worten „citi“ (= Stadt, Innenstadt) und „light“ (= Licht) zusammen. Die
Verfremdung des Wortes „city“ mit dem abschließenden „i“ falle nicht ins Gewicht,
da die Verkehrskreise in diesem Wort ohne weiteres das Wort „city“ wiedererkennen würden. Letztlich stehe das Markenwort „CITILIGHT“ für die Bedeutungen
„Stadtlicht“ oder „Stadtbeleuchtung“. Als „Citylight“ würden neuerdings auch auffällig beleuchtete Arten von Werbeträgern bezeichnet werden (z. B. „City-Light
Poster“, „City-Light Säulen“ und „City-Light Boards“). Es handele sich hierbei um
beleuchtete Werbeeinrichtungen, mit denen insbesondere in den Abend- und
Nachtstunden erstaunliche Effekte erzielt würden. Daneben stehe das Wort
„CITILIGHT“ auch für die Art jener Beleuchtungsgeräte, die bei den so bezeichneten, beleuchteten Werbeträgern zum Einsatz kämen. Die vom Warenverzeichnis der Marke umfassten Licht emittierenden Dioden (LEDs) würden zunehmend
in Straßenlaternen sowie zur Beleuchtung von Gebäuden und Verkaufsflächen
verwandt werden. Das Wort „CITILIGHT“ enthalte daher einen Hinweis auf die Art
und die Bestimmung von LEDs. Auch in Bezug auf die anderen beanspruchen
Waren habe das Wort „CITILIGHT“ einen unmittelbar und eindeutig beschreibenden Sinngehalt.
Hiergegen richtet sich die die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie weist darauf hin, dass die registrierte IR-Marke „CITILIGHT“ aus einem einzigen Wort bestehe und in dieser Form weder lexikalisch noch im allgemeinen Sprachgebrauch
nachweisbar sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handele, folge ohne weiteres, dass die Bezeichnung „CITILIGHT“
weder beschreibend sei noch dass ihr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Selbst dann, wenn einige Verkehrsteilnehmer die Bezeichnung „CITILIGHT“ in die Wortbestandteile „Citi“ und „Light“ aufspalten sollten, ergäbe sich lediglich eine Aussage, die sehr breit, unbestimmt und äußerst vage
wäre.
Nach einem Teilverzicht, den die IR-Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Weltorganisation für geistiges Eigentum erklärt hat (vgl.
Ausgabe 2009/29 der WIPO Gazette of International Marks vom 6. August 2009),
beansprucht sie Schutz mit ihrer IR-Marke für Deutschland nur noch beschränkt
auf folgende Waren:
“09 Semi-conductor elements; light-emitting diodes; chip-type
light-emitting diodes; all aforesaid goods as intermediate
goods for integration in photographic devices for taking of
still pictures and/or motion pictures.”
Die Markeninhaberin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg. Dem
Schutz der IR-Marke stehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine
absoluten Schutzhindernisse gemäß §§ 124, 113, 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2
MarkenG, Art. 5 Abs. 1 PMMA i. V. m. Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ entgegen. Nach dem zwischenzeitlich von der Markeninhaberin erklärten Teilverzicht
kann der IR-Marke der Schutz für Deutschland insbesondere nicht mehr wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verweigert werden.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, jene Waren oder Dienstleistungen, für welche
Schutz beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu
kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40)
„Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008,
608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL
WM 2006“; GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“). Die Unterscheidungskraft ist
zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und
zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a.
EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“;
a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als
Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,
ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.
u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die
angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen
(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O.
„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“)
oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen
Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer
entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als
solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH
GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003,
1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Vor diesem
rechtlichen Hintergrund kann mit Rücksicht auf die von der IR-Markeninhaberin
zwischenzeitlich erklärte Beschränkung ihres Schutzbegehrens für Deutschland
nicht mehr festgestellt werden, dass die Marke „CITILIGHT“ dem Schutzhindernis
fehlender Unterscheidungskraft unterliegt.
Wie die Markenstelle in ihren angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt
hat, setzt sich die Bezeichnung „CITILIGHT“ aus den beiden zum englischen
Grundwortschatz gehörenden Wörtern „city“ (= Großstadt, Innenstadt) und „light“
(= Licht) zusammen, wobei der Wortbestandteil „citi“ von wesentlichen Teilen des
Verkehrs ohne weiteres - wie sich z. B. anhand der bekannten Worte „citizen“
(= Bürger) oder „citizenship“ (= „Staatsbürgerschaft“) zeigt - als Synonym für das
Wort „city“ verstanden wird (vgl. allgemein: PONS, Großwörterbuch für Experten
und Universität, Englisch-Deutsch, 2002). Daher werden zwar die inländischen
Verkehrskreise, zu denen auch der Fachhandel zählt (vgl. EuGH GRUR 2006,
411, 413 (Nr. 26) „Matratzen Concord/Hukla“), der Schutz suchenden Marke
„CITILIGHT“ nach wie vor die Bedeutung „Stadtlicht“ oder „Stadtbeleuchtung“ entnehmen; in markenrechtlicher Hinsicht wirkt sich dies jedoch auf die hier in Rede
stehende Marke nicht mehr schutzhindernd aus.
Ein enger beschreibender oder werblich anpreisender Bezug des Zeichens
„CITILIGHT“ kann im Zusammenhang mit den oben genannten, gegenwärtig noch
beschwerdegegenständlichen Waren aus den Bereichen der Halbleiterelemente/Leuchtdioden, nämlich „Semi-conductor elements; light-emitting diodes;
chip-type light-emitting diodes”, zu denen die IR-Markeninhaberin ferner die zulässige Einschränkung erklärt hat, dass Schutz nur noch für Zwischenprodukte begehrt wird, die zum Einbau in fotografische Vorrichtungen bestimmt sind, nicht
mehr festgestellt werden. Bei den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 handelt
es sich nur noch um sehr spezielle Gegenstände, bei denen in der Wahrnehmung
der angesprochenen Verkehrskreise kein erkennbar enger, sachbezogener
Begriffsinhalt zur Beleuchtung von Städten und Gebäuden oder zu auffällig beleuchteten Werbeträgern, die in Innenstädten zum Einsatz kommen (z. B. „City-
Light Poster“, „City-Light Säulen“, „City-Light Boards“), besteht.
Aus den dargelegten Gründen kann in dem Wort „CITILIGHT“ gegenwärtig auch
keine Bezeichnung mehr erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG besteht.
Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger absoluter Schutzhindernisse sind nicht
ersichtlich und von der Markenstelle im Übrigen auch nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 PMMA dem Internationalen Büro der WIPO mitgeteilt worden.
Hacker
Kober-Dehm
Eisenrauch
Bb