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BPatG Beschluss vom 11.08.2009 – 24 W (pat) 15/07

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 15/07 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke 821 507

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin Dr. Kober-Dehm und des Richters Eisenrauch 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der IR-Markeninhaberin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen Patent-

und Markenamts vom 22. August 2005 und vom 3. Januar 2007

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Mit der international registrierten Wort-/Bildmarke Nummer 821 507

war Schutz für die Bundesrepublik Deutschland ursprünglich für die Waren

“09 Semi-conductor elements; light-emitting diodes; chip-type

light-emitting diodes

11

Light-emitting diode lamps, and other electric lamps and

lighting apparatus”

beansprucht worden.

Hinsichtlich dieser Waren hat die Markenstelle für Klasse 11 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts (DPMA) mit Beschlüssen vom 22. August 2005 und vom

3. Januar 2007, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der

IR-Marke 821 507 den Schutz in Deutschland sowohl wegen fehlender Unterscheidungskraft als auch wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses verweigert (§§ 124, 113, 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Art. 5 Abs. 1 PMMA i. V. m. Art. 6quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ). Zur Begründung hat die Markenstelle ausgeführt, der Wortbestandteil der Schutz suchenden Marke

„CITILIGHT“ setze sich aus den zum Grundwortschatz der englischen Sprache

gehörenden Worten „citi“ (= Stadt, Innenstadt) und „light“ (= Licht) zusammen. Die

Verfremdung des Wortes „city“ mit dem abschließenden „i“ falle nicht ins Gewicht,

da die Verkehrskreise in diesem Wort ohne weiteres das Wort „city“ wiedererkennen würden. Letztlich stehe das Markenwort „CITILIGHT“ für die Bedeutungen

„Stadtlicht“ oder „Stadtbeleuchtung“. Als „Citylight“ würden neuerdings auch auffällig beleuchtete Arten von Werbeträgern bezeichnet werden (z. B. „City-Light

Poster“, „City-Light Säulen“ und „City-Light Boards“). Es handele sich hierbei um

beleuchtete Werbeeinrichtungen, mit denen insbesondere in den Abend- und

Nachtstunden erstaunliche Effekte erzielt würden. Daneben stehe das Wort

„CITILIGHT“ auch für die Art jener Beleuchtungsgeräte, die bei den so bezeichneten, beleuchteten Werbeträgern zum Einsatz kämen. Die vom Warenverzeichnis der Marke umfassten Licht emittierenden Dioden (LEDs) würden zunehmend

in Straßenlaternen sowie zur Beleuchtung von Gebäuden und Verkaufsflächen

verwandt werden. Das Wort „CITILIGHT“ enthalte daher einen Hinweis auf die Art

und die Bestimmung von LEDs. Auch in Bezug auf die anderen beanspruchen

Waren habe das Wort „CITILIGHT“ einen unmittelbar und eindeutig beschreibenden Sinngehalt.

Hiergegen richtet sich die die Beschwerde der IR-Markeninhaberin. Sie weist darauf hin, dass die registrierte IR-Marke „CITILIGHT“ aus einem einzigen Wort bestehe und in dieser Form weder lexikalisch noch im allgemeinen Sprachgebrauch

nachweisbar sei. Aus dem Umstand, dass es sich bei der Marke um eine Wortneuschöpfung handele, folge ohne weiteres, dass die Bezeichnung „CITILIGHT“

weder beschreibend sei noch dass ihr jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Selbst dann, wenn einige Verkehrsteilnehmer die Bezeichnung „CITILIGHT“ in die Wortbestandteile „Citi“ und „Light“ aufspalten sollten, ergäbe sich lediglich eine Aussage, die sehr breit, unbestimmt und äußerst vage

wäre.

Nach einem Teilverzicht, den die IR-Markeninhaberin im Laufe des Beschwerdeverfahrens gegenüber der Weltorganisation für geistiges Eigentum erklärt hat (vgl.

Ausgabe 2009/29 der WIPO Gazette of International Marks vom 6. August 2009),

beansprucht sie Schutz mit ihrer IR-Marke für Deutschland nur noch beschränkt

auf folgende Waren:

“09 Semi-conductor elements; light-emitting diodes; chip-type

light-emitting diodes; all aforesaid goods as intermediate

goods for integration in photographic devices for taking of

still pictures and/or motion pictures.”

Die Markeninhaberin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der IR-Markeninhaberin hat in der Sache Erfolg. Dem

Schutz der IR-Marke stehen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland keine

absoluten Schutzhindernisse gemäß §§ 124, 113, 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2

MarkenG, Art. 5 Abs. 1 PMMA i. V. m. Art. 6 quinquies Abschnitt B Nr. 2 PVÜ entgegen. Nach dem zwischenzeitlich von der Markeninhaberin erklärten Teilverzicht

kann der IR-Marke der Schutz für Deutschland insbesondere nicht mehr wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

oder wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verweigert werden.

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, jene Waren oder Dienstleistungen, für welche

Schutz beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu

kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer

Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH GRUR 2003, 514, 517 (Nr. 40)

„Linde, Winward u. Rado“; GRUR 2004, 428, 431 (Nr. 48) „Henkel“; GRUR 2008,

608, 611 (Nr. 66) „EUROHYPO“; BGH GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) „FUSSBALL

WM 2006“; GRUR 2008, 710 (Nr. 12) „VISAGE“). Die Unterscheidungskraft ist

zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und

zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen (vgl. u. a.

EuGH a. a. O. (Nr. 50) „Henkel“; BGH a. a. O. (Nr. 18) „FUSSBALL WM 2006“;

a. a. O. (Nr. 13) „VISAGE“). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verkehr ein als

Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt,

ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl.

u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 53) „Henkel“; BGH MarkenR 2000, 420, 421 „RATIONAL

SOFTWARE CORPORATION“; GRUR 2001, 1151, 1152 „marktfrisch“). Ausgehend hiervon besitzen Marken dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die

angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen

(vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) „Postkantoor“; BGH a. a. O.

„marktfrisch“; GRUR 2001, 1153 „anti KALK“; GRUR 2005, 417, 418 „BerlinCard“)

oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der deutschen

Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die - etwa wegen einer

entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien - stets nur als

solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. u. a. BGH

GRUR 2001, 1043, 1044 „Gute Zeiten - Schlechte Zeiten“; BGH GRUR 2003,

1050, 1051 „Cityservice“; a. a. O. (Nr. 19) „FUSSBALL WM 2006“). Vor diesem

rechtlichen Hintergrund kann mit Rücksicht auf die von der IR-Markeninhaberin

zwischenzeitlich erklärte Beschränkung ihres Schutzbegehrens für Deutschland

nicht mehr festgestellt werden, dass die Marke „CITILIGHT“ dem Schutzhindernis

fehlender Unterscheidungskraft unterliegt.

Wie die Markenstelle in ihren angegriffenen Beschlüssen zutreffend ausgeführt

hat, setzt sich die Bezeichnung „CITILIGHT“ aus den beiden zum englischen

Grundwortschatz gehörenden Wörtern „city“ (= Großstadt, Innenstadt) und „light“

(= Licht) zusammen, wobei der Wortbestandteil „citi“ von wesentlichen Teilen des

Verkehrs ohne weiteres - wie sich z. B. anhand der bekannten Worte „citizen“

(= Bürger) oder „citizenship“ (= „Staatsbürgerschaft“) zeigt - als Synonym für das

Wort „city“ verstanden wird (vgl. allgemein: PONS, Großwörterbuch für Experten

und Universität, Englisch-Deutsch, 2002). Daher werden zwar die inländischen

Verkehrskreise, zu denen auch der Fachhandel zählt (vgl. EuGH GRUR 2006,

411, 413 (Nr. 26) „Matratzen Concord/Hukla“), der Schutz suchenden Marke

„CITILIGHT“ nach wie vor die Bedeutung „Stadtlicht“ oder „Stadtbeleuchtung“ entnehmen; in markenrechtlicher Hinsicht wirkt sich dies jedoch auf die hier in Rede

stehende Marke nicht mehr schutzhindernd aus.

Ein enger beschreibender oder werblich anpreisender Bezug des Zeichens

„CITILIGHT“ kann im Zusammenhang mit den oben genannten, gegenwärtig noch

beschwerdegegenständlichen Waren aus den Bereichen der Halbleiterelemente/Leuchtdioden, nämlich „Semi-conductor elements; light-emitting diodes;

chip-type light-emitting diodes”, zu denen die IR-Markeninhaberin ferner die zulässige Einschränkung erklärt hat, dass Schutz nur noch für Zwischenprodukte begehrt wird, die zum Einbau in fotografische Vorrichtungen bestimmt sind, nicht

mehr festgestellt werden. Bei den in Rede stehenden Waren der Klasse 9 handelt

es sich nur noch um sehr spezielle Gegenstände, bei denen in der Wahrnehmung

der angesprochenen Verkehrskreise kein erkennbar enger, sachbezogener

Begriffsinhalt zur Beleuchtung von Städten und Gebäuden oder zu auffällig beleuchteten Werbeträgern, die in Innenstädten zum Einsatz kommen (z. B. „City-

Light Poster“, „City-Light Säulen“, „City-Light Boards“), besteht.

Aus den dargelegten Gründen kann in dem Wort „CITILIGHT“ gegenwärtig auch

keine Bezeichnung mehr erblickt werden, die ausschließlich aus warenbeschreibenden Angaben im Sinne des Schutzausschlussgrundes nach § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG besteht.

Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger absoluter Schutzhindernisse sind nicht

ersichtlich und von der Markenstelle im Übrigen auch nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 PMMA dem Internationalen Büro der WIPO mitgeteilt worden.

Hacker

Kober-Dehm

Eisenrauch

Bb