Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.08.2009 – 28 W (pat) 24/09
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
12. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 305 71 773
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 12. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
Die Wortmarke
G r ü n d e
I.
Auenland Naturkost
ist am 16. Januar 2006 unter der Nummer 305 71 773 in das Register eingetragen
worden und hat Schutz für folgende Waren:
Klasse 29:
Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst
und Gemüse; Gallerten, Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte;
Speiseöle und -fette
Klasse 30:
Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine
Backwaren und Konditorwaren; Honig, Melassesirup; Salz, Senf; Essig, Soßen;
Gewürze
Klasse 31:
Biere; Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und
Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke
303 49 510
Auenwald
Widerspruch erhoben, die für die nachfolgenden Waren eingetragen ist:
„Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren
und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis;
Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe
und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.
Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch
mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Abstand der Marken reiche in jeder Hinsicht aus. Trotz teilweiser Ähnlichkeit bzw.
Identität der beiderseitigen Waren und selbst wenn der Bestandteil „Auenland“ der
jüngeren Marke allein der Widerspruchsmarke gegenübergestellt würde, sei eine
unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen, denn der jeweils den Marken
innewohnende abweichende Sinngehalt reduziere die vorhandenen Übereinstimmungen in Wort und Klang. Es handele sich um zwei gebräuchliche und
geläufige Begriffe aus der Geographie mit unterschiedlicher Bedeutung, die die
genannten Ähnlichkeiten neutralisierten. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei
ebenfalls nicht anzunehmen, denn die Vergleichsmarken bildeten jeweils eigenständige Gesamtbegriffe; „Auenland“ beschreibe eine Landschaft, für die das Vorhandensein von Auen, also am Gewässer gelegene flache Gegenden charakteristisch sei, wogegen unter „Auenwald“ ein Wald im Übergang vom Fluss zum
Land verstanden werde.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Meinung, der Verkehr werde die geringen Unterscheide zwischen den Marken nicht
bemerken. Vor dem Hintergrund teilweise identischer Waren bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Gegenüber der entscheidend vom Bestandteil „Auenland“ geprägten angegriffenen Marke sei ein
unterschiedlicher Begriffsgehalt nicht vorhanden, da Wälder typische Bestandteile
einer Aue darstellten. Auch wenn „Auenland“ und „Auenwald“ keine Synonyme
darstellten, hätten sie doch markante begriffliche Überschneidungen, so dass etwa
die jüngere Marke „Auenland“ vom Verkehr als Dachmarke von „Auenwald“ aufgefasst werden könnte mit der Folge, dass die Marken gedanklich miteinander in
Verbindung gebracht werden könnten.
Die Widersprechende beantragt
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der
angegriffenen Marke anzuordnen.
Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist der
mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenso ferngeblieben
wie die Widersprechende, die schriftsätzlich ihr Nichterscheinen angekündigt
hatte.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Zu Recht hat die Markenstelle eine zwischen den Vergleichszeichen bestehende
Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.
Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn
wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit
älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden
Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von
Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich
miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr
vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu
beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichsmarken zu
zählen sind (stRspr.).
Ausgehend von der Registerlage kann zwar unstreitig gestellt werden, dass sich
die einander gegenüberstehenden Marken zumindest teilweise auf identischen
Waren begegnen können. Trotz der sich daraus ergebenden strengen Anforderungen an den erforderlichen Abstand der Marken scheidet eine Verwechslungsgefahr unter jedem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt aus.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht erreicht. Nach den Feststellungen des
Senats gibt es eine Gemeinde „Auenwald“ im Landkreis Rems-Murr (Baden-
Württemberg) mit knapp 7000 Einwohnern. Laut Wikipedia zählt darüber hinaus
der Leipziger Auenwald zu den größten erhaltenen Auwaldbeständen in Mitteleuropa. Nicht nur diese Bezüge zu geographischen Angaben sondern auch die
mit dem Begriff „Auenwald“ angesichts der beanspruchten Lebensmittel damit
verbundenen Assoziationen der beteiligten Verkehrskreise sind grundsätzlich
geeignet, die ältere Kennzeichnung zu schwächen. So verbindet sich mit „Auenwald“ als Bezeichnung für eine weitgehend unberührte und noch intakte Landschaft bezüglich der aus landwirtschaftlicher Produktion stammenden Erzeugnisse
der Gedanke an naturnahe, im Einklang mit einer natürlicher Landschaft hergestellte Produkte.
Was die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken betrifft, sind diese
grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, der vorliegend
ausreichend unterschiedlich ist, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies
ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.
Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden die für die beanspruchten
Waren glatte Gattungsangabe „Naturkost“ außer Betracht lässt und lediglich den
Bestandteil „Auenland“ der Widerspruchsmarke gegenüberstellt, scheidet aus
Rechtsgründen eine Verwechslungsgefahr aus. Zwar bestehen durchaus Übereinstimmungen in klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht zwischen den Markenwörtern. Gerade ein identischer Wortanfang, Ähnlichkeiten in der Wortbildung
sowie weitere formale Übereinstimmungen sind festzustellen. Diesen treten aber
nicht nur die Abweichungen am jeweiligen Zeichenende entgegen, sondern in
erster Linie die signifikanten Unterschiede in den Begrifflichkeiten beider Marken(teile), die in der Lage sind, die Gemeinsamkeiten zu kompensieren bzw.
neutralisieren. Denn die Begriffe „Auen“, „Wald“ sowie „Land“ haben in der
Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise sowohl einzeln wie in ihrer
jeweiligen Zusammenstellung einen eindeutigen und ohne Weiteres erfassbaren
Sinngehalt, (EuGH GRUR 2006, 237, Rz. 56 - Picasso/PICARO). Es handelt sich
um einfache Wörter des täglichen Lebens, die noch dazu auf dem vorliegenden
Warenbereich beim Marktauftritt einschlägiger Produkte - sei es optisch durch
entsprechende Aufmachung der Verpackung sei es wie hier in der Produktkennzeichnung - als Werbeschlagwörter eine Rolle spielen. Wie bereits im
Zusammenhang mit der Kennzeichnungskraft erörtert, vermitteln die vorliegenden
Begrifflichkeiten Verbindungen zu gesunden naturnahen Lebensmitteln hergestellt
in Einklang mit einer intakten Landschaft. Soweit Begrifflichkeiten den beschreibenden Bereich einer Kennzeichnung berühren, könnten möglicherweise bestehende Übereinstimmungen in den Vergleichsmarken aus Rechtsgründen eine
Verwechslungsgefahr ohnehin nicht begründen, da der Schutzbereich der älteren
Marke sich aus Rechtsgründen nicht auf eine in der jüngeren Kennzeichnung
enthaltene schutzunfähige Angabe erstrecken kann. Letzteres führt im Übrigen
dazu, dass auch eine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr ausscheidet,
abgesehen davon, dass die Begriffe „Auenland“ und „Auenwald“ keine Synonyme
darstellen.
Entgegen der Ansicht der Widersprechende besteht auch nicht die Gefahr, dass
der Verkehr die beiden Kennzeichnungen gedanklich miteinander in Verbindung
bringt. Soweit sie meint, „Auenland“ könnte vom Verkehr als Dachmarke angesehen und fälschlicherweise dem Inhaber der älteren Kennzeichnung zugerechnet
werden, setzt dies zunächst voraus, dass der weitere Bestandteil „Naturkost“ der
angegriffenen Marke weggelassen wird. Hiervon kann zum einen nicht ohne
weiteres ausgegangen werden. Für die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen
zwischen den Markeninhabern aufgrund der Übereinstimmung in der Zeichenbildung mit dem Element „Auen-„ ist aber bereits dann kein Raum, wenn dieser
Begriff eine warenbezogene Anmutung besitzt und somit von Haus aus ungeeignet ist, eine herkunftskennzeichnende Funktion auszuüben.
Nachdem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verwechslungsgefahr der
einander gegenüberstehenden Marken angenommen werden kann, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.
Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71
Abs. 1 MarkenG).
Stoppel
Schell
Martens
Me