Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.08.2009 – 28 W (pat) 24/09

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. August 2009

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 305 71 773

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 12. August 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I.

Auenland Naturkost

ist am 16. Januar 2006 unter der Nummer 305 71 773 in das Register eingetragen

worden und hat Schutz für folgende Waren:

Klasse 29:

Fleisch, Fisch, Geflügel, Wild; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst

und Gemüse; Gallerten, Konfitüren, Kompotte; Eier, Milch und Milchprodukte;

Speiseöle und -fette

Klasse 30:

Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis; Mehle und Getreidepräparate, Brot, feine

Backwaren und Konditorwaren; Honig, Melassesirup; Salz, Senf; Essig, Soßen;

Gewürze

Klasse 31:

Biere; Mineralwässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und

Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Gegen die Eintragung dieser Marke hat die Inhaberin der prioritätsälteren Marke

303 49 510

Auenwald

Widerspruch erhoben, die für die nachfolgenden Waren eingetragen ist:

„Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot, feine Backwaren

und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver; Salz; Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze, Kühleis;

Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe

und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)“.

Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch

mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Abstand der Marken reiche in jeder Hinsicht aus. Trotz teilweiser Ähnlichkeit bzw.

Identität der beiderseitigen Waren und selbst wenn der Bestandteil „Auenland“ der

jüngeren Marke allein der Widerspruchsmarke gegenübergestellt würde, sei eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr zu verneinen, denn der jeweils den Marken

innewohnende abweichende Sinngehalt reduziere die vorhandenen Übereinstimmungen in Wort und Klang. Es handele sich um zwei gebräuchliche und

geläufige Begriffe aus der Geographie mit unterschiedlicher Bedeutung, die die

genannten Ähnlichkeiten neutralisierten. Eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei

ebenfalls nicht anzunehmen, denn die Vergleichsmarken bildeten jeweils eigenständige Gesamtbegriffe; „Auenland“ beschreibe eine Landschaft, für die das Vorhandensein von Auen, also am Gewässer gelegene flache Gegenden charakteristisch sei, wogegen unter „Auenwald“ ein Wald im Übergang vom Fluss zum

Land verstanden werde.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Meinung, der Verkehr werde die geringen Unterscheide zwischen den Marken nicht

bemerken. Vor dem Hintergrund teilweise identischer Waren bestehe Verwechslungsgefahr in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht. Gegenüber der entscheidend vom Bestandteil „Auenland“ geprägten angegriffenen Marke sei ein

unterschiedlicher Begriffsgehalt nicht vorhanden, da Wälder typische Bestandteile

einer Aue darstellten. Auch wenn „Auenland“ und „Auenwald“ keine Synonyme

darstellten, hätten sie doch markante begriffliche Überschneidungen, so dass etwa

die jüngere Marke „Auenland“ vom Verkehr als Dachmarke von „Auenwald“ aufgefasst werden könnte mit der Folge, dass die Marken gedanklich miteinander in

Verbindung gebracht werden könnten.

Die Widersprechende beantragt

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und die Löschung der

angegriffenen Marke anzuordnen.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und ist der

mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenso ferngeblieben

wie die Widersprechende, die schriftsätzlich ihr Nichterscheinen angekündigt

hatte.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht hat die Markenstelle eine zwischen den Vergleichszeichen bestehende

Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verneint.

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist eine Marke dann zu löschen, wenn

wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit

älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden

Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von

Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich

miteinander in Verbindung gebracht werden. Ob eine solche Verwechslungsgefahr

vorliegt, ist unter Berücksichtigung aller relevanter Umstände des Einzelfalls zu

beurteilen, zu denen insbesondere die Kennzeichnungskraft des Widerspruchszeichens sowie die Ähnlichkeit der Vergleichswaren und der Vergleichsmarken zu

zählen sind (stRspr.).

Ausgehend von der Registerlage kann zwar unstreitig gestellt werden, dass sich

die einander gegenüberstehenden Marken zumindest teilweise auf identischen

Waren begegnen können. Trotz der sich daraus ergebenden strengen Anforderungen an den erforderlichen Abstand der Marken scheidet eine Verwechslungsgefahr unter jedem rechtlich erheblichen Gesichtspunkt aus.

Dabei muss berücksichtigt werden, dass die Widerspruchsmarke eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht erreicht. Nach den Feststellungen des

Senats gibt es eine Gemeinde „Auenwald“ im Landkreis Rems-Murr (Baden-

Württemberg) mit knapp 7000 Einwohnern. Laut Wikipedia zählt darüber hinaus

der Leipziger Auenwald zu den größten erhaltenen Auwaldbeständen in Mitteleuropa. Nicht nur diese Bezüge zu geographischen Angaben sondern auch die

mit dem Begriff „Auenwald“ angesichts der beanspruchten Lebensmittel damit

verbundenen Assoziationen der beteiligten Verkehrskreise sind grundsätzlich

geeignet, die ältere Kennzeichnung zu schwächen. So verbindet sich mit „Auenwald“ als Bezeichnung für eine weitgehend unberührte und noch intakte Landschaft bezüglich der aus landwirtschaftlicher Produktion stammenden Erzeugnisse

der Gedanke an naturnahe, im Einklang mit einer natürlicher Landschaft hergestellte Produkte.

Was die Ähnlichkeit der sich gegenüber stehenden Marken betrifft, sind diese

grundsätzlich in ihrem Gesamteindruck miteinander zu vergleichen, der vorliegend

ausreichend unterschiedlich ist, um eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Dies

ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig.

Selbst wenn man zugunsten der Widersprechenden die für die beanspruchten

Waren glatte Gattungsangabe „Naturkost“ außer Betracht lässt und lediglich den

Bestandteil „Auenland“ der Widerspruchsmarke gegenüberstellt, scheidet aus

Rechtsgründen eine Verwechslungsgefahr aus. Zwar bestehen durchaus Übereinstimmungen in klanglicher wie schriftbildlicher Hinsicht zwischen den Markenwörtern. Gerade ein identischer Wortanfang, Ähnlichkeiten in der Wortbildung

sowie weitere formale Übereinstimmungen sind festzustellen. Diesen treten aber

nicht nur die Abweichungen am jeweiligen Zeichenende entgegen, sondern in

erster Linie die signifikanten Unterschiede in den Begrifflichkeiten beider Marken(teile), die in der Lage sind, die Gemeinsamkeiten zu kompensieren bzw.

neutralisieren. Denn die Begriffe „Auen“, „Wald“ sowie „Land“ haben in der

Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise sowohl einzeln wie in ihrer

jeweiligen Zusammenstellung einen eindeutigen und ohne Weiteres erfassbaren

Sinngehalt, (EuGH GRUR 2006, 237, Rz. 56 - Picasso/PICARO). Es handelt sich

um einfache Wörter des täglichen Lebens, die noch dazu auf dem vorliegenden

Warenbereich beim Marktauftritt einschlägiger Produkte - sei es optisch durch

entsprechende Aufmachung der Verpackung sei es wie hier in der Produktkennzeichnung - als Werbeschlagwörter eine Rolle spielen. Wie bereits im

Zusammenhang mit der Kennzeichnungskraft erörtert, vermitteln die vorliegenden

Begrifflichkeiten Verbindungen zu gesunden naturnahen Lebensmitteln hergestellt

in Einklang mit einer intakten Landschaft. Soweit Begrifflichkeiten den beschreibenden Bereich einer Kennzeichnung berühren, könnten möglicherweise bestehende Übereinstimmungen in den Vergleichsmarken aus Rechtsgründen eine

Verwechslungsgefahr ohnehin nicht begründen, da der Schutzbereich der älteren

Marke sich aus Rechtsgründen nicht auf eine in der jüngeren Kennzeichnung

enthaltene schutzunfähige Angabe erstrecken kann. Letzteres führt im Übrigen

dazu, dass auch eine unmittelbar begriffliche Verwechslungsgefahr ausscheidet,

abgesehen davon, dass die Begriffe „Auenland“ und „Auenwald“ keine Synonyme

darstellen.

Entgegen der Ansicht der Widersprechende besteht auch nicht die Gefahr, dass

der Verkehr die beiden Kennzeichnungen gedanklich miteinander in Verbindung

bringt. Soweit sie meint, „Auenland“ könnte vom Verkehr als Dachmarke angesehen und fälschlicherweise dem Inhaber der älteren Kennzeichnung zugerechnet

werden, setzt dies zunächst voraus, dass der weitere Bestandteil „Naturkost“ der

angegriffenen Marke weggelassen wird. Hiervon kann zum einen nicht ohne

weiteres ausgegangen werden. Für die Annahme wirtschaftlicher Verbindungen

zwischen den Markeninhabern aufgrund der Übereinstimmung in der Zeichenbildung mit dem Element „Auen-„ ist aber bereits dann kein Raum, wenn dieser

Begriff eine warenbezogene Anmutung besitzt und somit von Haus aus ungeeignet ist, eine herkunftskennzeichnende Funktion auszuüben.

Nachdem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verwechslungsgefahr der

einander gegenüberstehenden Marken angenommen werden kann, war die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bestand kein Anlass (§ 71

Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Schell

Martens

Me