Rechtsprechung / BPatG / 2009

BPatG Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 4/08

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 4/08 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 306 66 315.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. August 2009 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für

Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

23. April 2007 und vom 29. Oktober 2007 aufgehoben, soweit die

Anmeldung zurückgewiesen worden ist.

Die Wortmarke 306 66 315.5

G r ü n d e

I.

DERMA KOMPAKT

ist für die Waren und Dienstleistungen

Klasse 16: Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und Unterrichtsmittel

(ausgenommen Apparate);

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung, insbesondere im medizinischen Bereich; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten;

Klasse 42:

Medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und

Schönheitspflege für Menschen

am 30. Oktober 2006 angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 23. April 2007 die Anmeldung teilweise zurückgewiesen und zwar

für die Waren und Dienstleistungen "Druckereierzeugnisse; Fotografien; Lehr- und

Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Ausbildung, insbesondere im medizinischen Bereich; medizinische Dienstleistungen; Gesundheits- und Schönheitspflege für Menschen". Die dagegen gerichtete Erinnerung ist mit Beschluss vom

29. Oktober 2007 zurückgewiesen worden. Zur Begründung hat die Markenstelle

ausgeführt, die Wortzusammensetzung "DERMA KOMPAKT" werde der angesprochene Verkehr dahingehend verstehen, dass es sich bei den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen um solche handele, die sich mit allem rund um

die Haut befassten. Der Bestandteil "DERMA" stelle das in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene altgriechische Fremdwort für Haut dar, das von den angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich den Fachkreisen aus Medizin und Schönheitspflege sowie interessierten und informierten Laien, im Sinne von "die Haut

betreffend" verstanden werde. Der Begriff "KOMPAKT" gehöre zum alltäglichen

deutschen Wortschatz und werde von seiner Bedeutung her als "konzentriert, verdichtet" aufgefasst. Dies bedeute wiederum, dass kein unnötiger Ballast an

Wissen vermittelt werde. Die Wortfolge "DERMA KOMPAKT" sei dem Verkehr ohne weiteres verständlich und für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen beschreibend. Die Bezeichnung stelle einen sachgerechten Hinweis auf

Thema und Art der Waren und Dienstleistungen dar, der für die angesprochenen

Verkehrskreise eine wichtige Information enthalte.

Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt

die Auffassung, die Markenstelle habe nicht konkret genug ausgeführt, welche

Aussage die Bezeichnung "DERMA KOMPAKT" genau treffen solle. Die Begründung der Markenstelle erschöpfe sich lediglich in allgemeinen, nicht auf die konkreten Waren und Dienstleistungen bezogenen Ausführungen. Es handele sich bei

der beanspruchten Wortkombination um einen lexikalisch nicht nachweisbaren

Fantasiebegriff, der aufgrund des dem Substantiv nachgestellten Adjektivs sprachunüblich gebildet sei und deswegen über eine gewisse Eigentümlichkeit verfüge,

die einen Hinweis auf eine bestimmte betriebliche Herkunft ermögliche. Ferner

verweist die Anmelderin in ihrer Beschwerdebegründung auf zahlreiche Voreintragungen, die als Wortzusammensetzungen den Bestandteil "DERMA" oder den Bestandteil "KOMPAKT" enthielten. Diese Voreintragungen veranschaulichten, dass

das Deutsche Patent- und Markenamt gleichgelagerte Anmeldungen in der

Vergangenheit eingetragen habe. Zudem verweist die Anmelderin in diesem Zusammenhang u. a. auf die vom Europäischen Gerichtshof zur Gleichbehandlung

von Markenanmeldungen ergangene Entscheidung "Schwabenpost" (vgl. GRUR

2009, 683). Ihre auf vergleichbare Voreintragungen gestützte Rüge eines Gleichheitsverstoßes dürfe im Lichte dieser Entscheidung nicht ignoriert werden.

Sie beantragt daher,

die Beschlüsse der Markenstelle vom 23. April 2007 und vom

29. Oktober 2007 insoweit aufzuheben als die Anmeldung zurückgewiesen worden ist. Hilfsweise beantragt sie die Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Nachholung

der Begründung hinsichtlich vergleichbarer Voreintragungen. Darüber hinaus regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde erweist sich als begründet.

1.

Die angemeldete Marke weist auch für die von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG auf.

a)

Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung

besitzt eine Marke dann, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder

Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend

zu kennzeichnen und sie somit von denjenigen anderer Unternehmen

stammend zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 1027,1029 - DAS

PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht,

den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr zu gewährleisten (vgl.

EuGH GRUR 2002, 804, 805, 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, wenn diese geeignet sind, dem

Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (vgl. EuGH GRUR 2001, 1149 - BRAVO).

Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren und/oder

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das

vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in

der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel

verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür,

dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH a. a. O. - Cityservice; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Darüber hinaus besitzen keine

Unterscheidungskraft nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH

und des BGH vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen,

welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu

diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen (vgl. BGH GRUR 2006, 850 - FUSSBALL WM 2006;

BPatG MarkenR 2007, 35, 37 - BuchPartner).

b)

Die angemeldete Marke weist in ihrer Gesamtheit keinen für die beanspruchten, von der Markenstelle zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsgehalt

auf; auch handelt es sich nicht um eine Angabe, durch die ein enger

beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen hergestellt werden kann oder um ein gebräuchliches Wort, das

nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst wird.

Die angemeldete Marke setzt sich aus den Elementen "DERMA" und

"KOMPAKT" zusammen, die nach zutreffender Auffassung der Markenstelle für die betreffenden Waren und Dienstleistungen jeweils eine

beschreibende Bedeutung aufweisen. Das Wort "DERMA" entstammt

der (alt-)griechischen Sprache und bedeutet "Haut" (vgl. BROCKHAUS

ENZYKLOPÄDIE, 21. Aufl. 2005, Band 6); das Adjektiv "KOMPAKT"

weist die Bedeutung "dicht, fest, massiv; gedrängt, kurz gefasst" auf

(vgl. BROCKHAUS ENZYKLOPÄDIE, a. a. O., Band 15) und hat sich

aufgrund seines schlagwortartigen Aussagegehalts i. S. v. "wesentlich,

ohne unnötigen Ballast" für ein breites Spektrum von Themengebieten

zu einer Art "Trendwort" entwickelt. Aufgrund der Geläufigkeit beider

Bezeichnungen im inländischen Verkehr ist davon auszugehen, dass

neben den Fachkreisen auch die interessierten Durchschnittsverbraucher den jeweiligen Sinngehalt der beiden Wortbestandteile verstehen

und insoweit einen beschreibenden Bezug zu den in Rede stehenden

Waren und Dienstleistungen herstellen. Dies allein reicht aber nicht

aus, um der angemeldeten Marke die Schutzfähigkeit abzusprechen.

Das Vorliegen eines Schutzhindernisses hängt nämlich nicht allein davon ab, ob etwaige Wortbestandteile für sich betrachtet unterscheidungskräftig sind; entscheidend ist vielmehr, ob dem durch die Verbindung der Bestandteile entstandenen Gesamtzeichen eine betriebliche Herkunftskennzeichnung zukommt (vgl. EuGH GRUR 2004, 146

- DOUBLEMINT; GRUR 2004, 674, 678 - Postkantoor; GRUR 2004,

680, 681 - BIOMILD). Insbesondere kann ein beschreibender Sinngehalt eines Markenwortes im Einzelfall durch eine hinreichend fantasievolle Wortbildung so weit überlagert sein, dass der Marke in ihrer Gesamtheit die erforderliche Unterscheidungskraft nicht mehr abzusprechen ist (vgl. GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Dies ist vorliegend

zu bejahen.

Durch die ungewöhnliche Verbindung des (alt-)griechischen Wortes

"DERMA" mit dem modernen, schlagwortartigen Begriff "KOMPAKT"

entsteht eine neuartige Wortkombination, die aus sich heraus - auch

wegen der Nachstellung des Adjektivs" noch hinreichend originell und

insoweit individualisierend wirkt, zumal die mit der Haut sich befassende Heilkunde mit "Dermatologie" bezeichnet wird. Zwar wird jedenfalls fachkundigen Kreisen, die insoweit bei der vorliegenden Prüfung miteinzubeziehen sind, der beschreibende Aussagegehalt von

"DERMA KOMPAKT" nicht verborgen bleiben. Aber es ist davon auszugehen, dass der ungewöhnliche sprachliche Gesamteindruck der angemeldeten Marke hinreichende Unterscheidungskraft im Sinne eines

sprechenden Zeichens verleiht (vgl. ebenso BPatG 24 W (pat) 124/06

- derma fit).

2.

Ungeachtet etwaiger beschreibender Anklänge unterliegt die angemeldete

Marke aufgrund der sich von der bloßen Aneinanderreihung beschreibender

Begriffe abhebenden Wortbildung auch keinem Freihaltebedürfnis nach § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Grabrucker

Kopacek

Dr. Kortbein

Hu