Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 12.08.2009 – 29 W (pat) 56/07
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 56/07
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Mai 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 302 40 845
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung am 13. Mai 2009 durch die Vorsitzende Richterin
Grabrucker, die Richterin Kopacek und den Richter Dr. Kortbein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin werden die Beschlüsse
des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 2004 und
vom 2. Februar 2007 aufgehoben, soweit die Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke für die Waren "Schreibwaren;
Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" angeordnet worden ist.
G r ü n d e
I.
CrisMa,
Die Wortmarke 302 40 845
ist für die Waren
Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Geldschränke; Waren aus
Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Taschen, Etuis und andere
Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme
bestimmt sind, soweit in Klasse 6 enthalten; Maschinen und elektrisch betriebene Geräte für Haushalt, Heim und Garten, nämlich
Dampfreiniger, elektrische Messer, elektrische Küchenmaschinen,
Nähmaschinen, Messerschleifmaschinen; Maschinen und elektrisch betriebene Geräte zur Reparatur, Wartung und Reinigung
von Fahrzeugen; maschinell betriebene Handwerkzeuge; elektrische Reinigungsmaschinen und -geräte; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 7 enthalten; handbetätigte
Werkzeuge; handbetätigte Geräte für Körperpflege, Haushalt,
Heim und Garten, nämlich Ahlen, Austernöffner, nicht-elektrische
Bügeleisen, nicht-elektrische Dosenöffner, Nadeleinfädler, Gemüsehobel, Mörser (Stampfgefäß), Nussknacker (nicht aus Edelmetall), Zuckerzangen sowie handbetätigte Geräte zur Reparatur,
Wartung und Reinigung von Fahrzeugen, soweit in Klasse 8
enthalten; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Rasierapparate; elektrische Geräte für Körperpflege, soweit in Klasse 8 enthalten; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren
angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 8 enthalten; elektrische Apparate und Instrumente, soweit in
Klasse 9 enthalten; wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, photographische, Film-, optische, Wäge-, Mess-, Signal-,
Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente;
Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton
und Bild; Magnetaufzeichnungsträger; Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Taschen, Etuis und andere
Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme
bestimmt sind, soweit in Klasse 9 enthalten, mit Ausnahme von
Computersoftware; Beleuchtungs-, Heizungs-, Dampferzeugungs-,
Koch-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte sowie sanitäre Anlagen; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen
Waren angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit
in Klasse 11 enthalten; Edelmetalle und deren Legierungen sowie
daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse
14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren
und Zeitmessinstrumente; Taschen, Etuis und andere Behältnisse,
die diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt
sind, soweit in Klasse 14 enthalten; Papier, Pappe (Karton) und
Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten.
Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren oder für Haushaltszwecke; Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreibmaschinen
und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckstöcke; Taschen, Etuis
und andere Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu
deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 16 enthalten;
Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in Klasse
18 enthalten; Reise- und Handkoffer; Regenschirme, Sonnenschirme und Spazierstöcke; Aktentaschen, Dokumentenmappen,
Badetaschen, Brieftaschen, Campingtaschen, Einkaufsnetze und
-taschen, Geldbörsen (Geldbeutel), Kettenmaschengeldbörsen
(nicht aus Edelmetall), Geldbörsen (nicht aus Edelmetall), Halsbänder für Tiere, Handtaschen, Kartentaschen (Brieftaschen),
Kästen und Dosen aus Vulkanfiber, Kindertragtaschen, Kleidersäcke für die Reise, Notenmappen, Reisetaschen, Rucksäcke,
Schulranzen, Schultaschen, Schulterriemen, Sitzstöcke, Taschen
mit Rollen, Tornister (Ranzen), Umhängeriemen, Schlüsselmäppchen; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren
angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in
Klasse 18 enthalten; Möbel, Spiegel, Rahmen; Waren, soweit in
Klasse 20 enthalten, aus Holz, Kork, Rohr, Binsen, Weide, Horn,
Knochen, Elfenbein, Fischbein, Schildpatt, Bernstein, Perlmutter,
Meerschaum und deren Ersatzstoffe oder aus Kunststoffen; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren angepasst
und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 20 enthalten; Geräte und Behälter für Haushalt und Küche (nicht aus
Edelmetall oder plattiert); Kämme und Schwämme; Bürsten (mit
Ausnahme von Pinseln); Putzzeug; Glaswaren, Porzellan und
Steingut, soweit in Klasse 21 enthalten; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 21 enthalten; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu deren
Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 25 enthalten; Spielkarten; Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in
Klasse 28 enthalten; Christbaumschmuck; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind, soweit in Klasse 28 enthalten; Raucherartikel; Streichhölzer; Taschen, Etuis und andere Behältnisse, die
diesen Waren angepasst und zu deren Aufnahme bestimmt sind,
soweit in Klasse 34 enthalten
am 31. Januar 2003 eingetragen und am 7. März 2003 veröffentlicht worden.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der Wortmarke
748 953
die für die Waren
PRISMA
Papier, Pappe, Karton, Papier- und Pappwaren
seit 18. Mai 1961 eingetragen ist.
Mit Beschluss vom 6. Oktober 2004 hat die Markenstelle für Klasse 16 des
Deutschen Patent- und Markenamts die teilweise Löschung der angegriffenen
Marke "CrisMa" angeordnet im Umfang der Waren "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte; Papier, Pappe (Karton) und Waren aus diesen Materialien,
soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbinderartikel; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Spielkarten". Auf die sich
gegen die Anordnung der Löschung der Waren "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte; Druckereierzeugnisse; Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel" (ausgenommen Möbel) gerichtete Erinnerung der Markeninhaberin hat
die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts mit
Beschluss vom 2. Februar 2007 den Beschluss vom 6. Oktober 2004 aufgehoben,
soweit die Löschung für "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräte; Druckereierzeugnisse" angeordnet worden ist, den Widerspruch diesbezüglich zurückgewiesen und im Übrigen die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen Marke
zurückgewiesen. Zur Begründung führt die Markenstelle aus, dass im Hinblick auf
den Bedeutungsgehalt der Marke "Prisma" in Mathematik und Optik von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft für die Widerspruchswaren ausgegangen
werden könne. Hinsichtlich der Warenoberbegriffe der angegriffenen Marke
"Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" und
den Waren der Widerspruchsmarke "Papier, Pappe, Karton, Papier- und
Pappwaren" bestehe ein geringer Ähnlichkeitsgrad, so dass reduzierte, unterhalb
des Durchschnitts liegende Anforderungen an den Markenabstand zu stellen
seien, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Zeichenabstand
werde bei den Vergleichsmarken aufgrund der hohen klanglichen Ähnlichkeit, die
auch durch den Begriffsgehalt der Widerspruchsmarke "PRISMA" nicht reduziert
werde, nicht eingehalten. Auf Grund des großen Warenabstands von "Rechenmaschinen, Datenverarbeitungsgeräten und Druckereierzeugnissen" zu den Waren der Widerspruchsmarke und entsprechend weiter reduzierter Anforderungen
an den Markenabstand sei dieser durch den Unterschied in den Anfangskonsonanten jedoch ausreichend.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat hiergegen Beschwerde eingelegt, mit
der sie beantragt,
den Beschluss vom 2. Februar 2007 im Umfang der Waren
"Schreibwaren; Künstlerbedarf; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" aufzuheben und die Eintragung der angegriffenen Marke
auch in diesem Umfang zu beschließen.
Sie bestreitet mit Schriftsatz vom 20. April 2007 die rechtserhaltende Benutzung
der Widerspruchsmarke "PRISMA". Weiterhin vertritt sie die Auffassung, dass die
Vergleichswaren zwar Berührungspunkte aufwiesen, diese jedoch nicht dazu
führen würden, dass die beteiligten Verkehrskreise die betreffenden Waren ein
und demselben Unternehmen zuordnen würden. Weiterhin sei die Marke "PRIS-
MA" für die beanspruchten Waren kennzeichnungsschwach, da "PRISMA" dahingehend beschreibend sei, dass sich die Waren zum farbigen Bedrucken eignen
würden bzw. selber farbig ausgestaltet seien. Zum anderen sei der Bestandteil
"PRISMA" für eine Vielzahl von Waren der Klasse 16 eingetragen. Aufgrund der
geringen Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke sei ein geringerer Markenabstand ausreichend. Dieser werde eingehalten,
da durch die unterschiedlichen Konsonanten "C" und "P" am Wortanfang eine
klangliche Verwechslung vermieden werde. Durch den Bedeutungsinhalt der Widerspruchsmarke werde ebenfalls eine Verwechslung verhindert.
Die Widersprechende hat sich zum Vorbringen der Markeninhaberin nicht geäußert und keine Anträge gestellt. Sie hat nicht an der mündlichen Verhandlung
am 13. Mai 2009 teilgenommen.
II.
1.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde ist begründet,
da die Widersprechende die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat.
1.1. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schriftsatz vom 20. April 2007
die Benutzung der seit 18. Mai 1961 eingetragenen Widerspruchsmarke bestritten. Diese Einrede war nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG zulässig, denn
die Widerspruchsmarke war zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der angegriffenen Marke (7. März 2003) mehr als fünf Jahre eingetragen. Die undifferenzierte Geltendmachung der Nichtbenutzung umfasst neben der Einrede nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG auch die weitere Einrede nach § 43
Abs. 1 Satz 2 MarkenG (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl. 2006, § 43
Rdnr. 15 m. w. N.), wonach die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den
Widerspruch glaubhaft zu machen hat.
1.2. Nachdem der Schriftsatz, in dem die Benutzung bestritten worden ist, an die
Widersprechende ausweislich des Zustellungsnachweises am 10. Mai 2007
zugestellt worden ist, oblag es ihr vorzutragen und glaubhaft zu machen,
dass sie ihre Marke im Zeitraum vom 7. März 1998 bis zum 7. März 2003
(nach § 43 Abs. 1 Satz 1 MarkenG) und im Zeitraum von Mai 2004 bis
(mindestens) Mai 2009 (nach § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG) benutzt hat. Dies
ist vorliegend nicht geschehen.
1.3. Für einen solchen Sachvortrag und der Einreichung von Glaubhaftmachungsunterlagen bedurfte es keiner besonderen Aufforderung durch das
Gericht im Rahmen seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO. Die Widersprechende hat nach Übermittlung der Einrede von sich aus die erforderlichen
Unterlagen vorzulegen. Einer der Ausnahmefälle, in dem im Markenbeschwerdeverfahren bezüglich der Nichtbenutzungseinrede ein gerichtlicher
Hinweis für erforderlich erachtet wird, ist nicht gegeben (vgl. Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, Band 1, Markenverfahrensrecht, Nationales Markenverfahren BPatG Rdnr. 253, 254; BPatG Mitt. 2006, 567 - VisionArena/@rena vision).
Die Widersprechende hat ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Nichtbenutzungseinrede vorzutragen (vgl. BPatG a. a. O. - VisionArena/@rena vision).
Seit Übersendung des Schriftsatzes der Markeninhaberin vom 20. April 2007,
in dem die Einrede erhoben wurde, ist mittlerweile ein ganzes Jahr vergangen, ohne dass sich die Widersprechende auch nur formal auf das Bestreiten
der Benutzung eingelassen hat. Das Schweigen der Widersprechenden ist
daher als Zugeständnis des gegnerischen Sachvortrags nach § 138 Abs. 3
ZPO zu werten, weshalb von der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke für
die beschwerdegegenständlichen Waren "Schreibwaren; Künstlerbedarfsartikel; Büroartikel (ausgenommen Möbel)" auszugehen ist.
2.
Ein Kostenausspruch nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG war nicht veranlasst.
Vorsitzende Richterin Grabrucker ist aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit an die Unterzeichnung gehindert.
Kopacek
Kopacek
Dr. Kortbein
Hu