Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.09.2009 – 12 W (pat) 302/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 198 25 611
12 W (pat) 302/05 _______________________
(Aktenzeichen)
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer,
des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie des
Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 9. September 2004 veröffentlichte Patent hat die Einsprechende
am 11. September 2004 Einspruch eingelegt.
Das Patent ist im Juni 2009 durch Verzicht erloschen. Die Einsprechende hat kein
Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Widerruf des Patents geltend
gemacht.
II
Mit dem Erlöschen des Patents ist der Einspruch mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl. auch
BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht
6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt seiner Einlegung war der Einspruch zwar zulässig. Nachdem das Patent aber durch Verzicht mit Wirkung ex nunc erloschen
ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter
Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechende hat kein Rechtschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend gemacht.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
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