Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 08.09.2009 – 12 W (pat) 348/05
12. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
12 W (pat) 348/05 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent DE 103 37 644
… 08.05
…
hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
8. September 2009 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Ipfelkofer,
des Richters Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein, der Richterin Friehe sowie des
Richters Dipl.-Ing. Sandkämper
beschlossen:
Die Einsprüche werden als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I
Gegen das am 25. Mai 2005 veröffentlichte Patent haben die Einsprechende I am
18. August 2005 und die Einsprechenden II und III am 25. August 2005 Einspruch
eingelegt.
Das Patent ist im März 2009 durch Nichtzahlung der Jahresgebühr erloschen. Die
Einsprechenden haben kein Rechtschutzinteresse an einem rückwirkenden Wider
ruf des Patents geltend gemacht.
II
Mit dem Erlöschen des Patents sind die Einsprüche mangels eines Rechtschutzinteresses nachträglich unzulässig geworden (BPatG GRUR 2009, 612; vgl.
auch BPatG Entscheidung vom 5. Juli 2006 - 7 W (pat) 378/03; Kraßer, Patentrecht 6. Aufl., Seite 603). Im Zeitpunkt ihrer Einlegung waren die Einsprüche zwar
zulässig. Nachdem das Patent aber durch Verzicht mit Wirkung ex nunc erloschen
ist, besteht für die Durchführung des Einspruchsverfahrens kein Rechtschutzbedürfnis mehr. Das Interesse der Allgemeinheit am Widerruf unberechtigter
Schutzrechte wird nicht mehr berührt. Die Einsprechenden haben kein Rechtschutzbedürfnis an einer Sachentscheidung geltend gemacht.
Dr. Ipfelkofer
Dr. Frowein
Friehe
Sandkämper
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